21. Zu, K. G. 7502. Gießen den 8. Juni 1844. 7. Novbr. 1832 in Ansehung der Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen An saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister des Kreises. Betreffend: Die Beobachtung der Verordnung vom 27 Da die in rubricirtem Betreff unterm 27. November 1832. erlassene Allerhöchste Verordnung nicht uͤber— all genau beobachtet wird, so theile ich Ihnen dieselbe hier nachstehend mit, und bemerke Ihnen da— bei, daß ich zu meiner Kenntniß kommende Nichtbeachtungen der bestehenden Vorschriften strenge be- strafen werde. Pr i n z Verordnung, die Bezeichnung gleichnamiger Ortsbuͤrger betr. Ludwig II., von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein c. ke. In vielen Gemeinden des Landes hat bisher der Gebrauch bestanden, daß gleichnamige Personen, nämlich solche, welche die nämlichen Vor- und Zunamen führten, mit Zahlen I., II., III. u. s. w. oder auch mit alt und jung bezeichnet zu werden pflegten, und diese Bezeichnungen wechselten, so oft durch einen Todesfall eine Veränderung in der Zahl oder sonst sich ergab. Hierdurch sind häufig in den Hypothekenbüchern, Contractenprotocollen, Steuercontrolen ꝛc. Irr— thümer und Mißverständnisse, und, als deren Folge, processualische Weitläuftigkeiten entstanden, zu deren Hebung für die Zukunft Wir Folgendes, in Gemäßheit des Art. 73. der Verfassung, landesherr— lich verordnen: ii Die Bezeichnungen von gleichnamigen Personen in der nämlichen Gemeinde durch alt und jung und alle andere ähnlicher Art sollen hinführo in öffentlichen Verhandlungen nicht mehr geduldet, son— dern alle gleichnamigen Personen durch ene 1 bezeichnet werden. N Die Zabl, welche eine gleichnamige Person einmal hat, kann, so lange sie lebt und in der nämlichen Gemeinde bleibt, nicht mehr geändert werden, wenn gleich Personen, welche frühere Nummern hatten, mit Tode abgegangen oder aus der Gemeinde eg e sind. bt. J. Die Bezeichnung einer gleichnamigen Person durch eine Nummer nimmt in dem Zeitpunkte ihren Anfang, wo sie in die Steuerregister des Orts eingetragen wird. Sie geschieht durch den Steuercom⸗ missär, im Einverständnisse mit dem Bürgermeister— Art. 4. Eine durch den Tod einer gleichnamigen Person eröffnete Nummer darf erst nach Verlauf von zehn Jahren in derselben Gemeinde bei demselben Namen wieder gebraucht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird stets zur jüngsten vacanten Nummer zurückgegriffen. Art. 5. Wenn Jemand in eine andere Gemeinde überzieht, worin sich bereits eine mit ihm gleichnamige Person befindet, so erhält er in dieser Gemeinde nach vorstehenden Bestimmungen eine Namensnummer, womit er in die Steuerbücher und Ortsbürgerregister eingetragen wird. Art 5 8 Die Nummern gleichnamiger Personen müssen in öffentlichen Urkunden mit Buchstaben geschrieben werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier aufgedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 27. November 1832. (L S.) Ludwig. du Thil.