28. Zu Nr. K. G. 13805. 0 Gießen am 6. November 1844. Betreffend: Die Handhabung der Feuerordnung, insbesondere das Verhalten der bei einem Feuerausbruche mit besonderen Functionen beauftragten Personen Der Großherzoglich Hessische 5 0 1 6 85 N 0 4— Kreisralh des Kreises Gießen f an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises. (mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.) um das Verhalten zu regeln, welches bei ausbrechenden Feuersbrünsten, namentlich von Seiten der Feuerboten, Feuerläufer und der Spritzen-Mannschaften zu beobachten ist, finde ich mich veranlaßt, auf den Grund der Feuerordnung vom Jahr 1767, Folgendes zu verfügen. 1 In jeder Gemeinde diesseitigen Kreises sind zu bestellen: a) Feuerboten, deren Anzahl sich nach der Zahl der im nächsten Umkreis belegenen Ortschaf⸗ ten bemißt; b) Feuerläufer, deren Zahl sich in kleineren Orten auf 6, in größeren auf 8 Mann bel c) Iwei Spritzenmeister,„ d) Spritzenleute, in der zur erfolgreichen Bedienung der Feuerspritze erforderlichen Anzahl, e) die nöthige Ersatzmannschaft. Die Feuerboten, Feuerläufer und Spritzenleute sind immer aus der Zahl der jüngsten Ortsbürger zu wählen, dagegen ist die Stelle von Spritzenmeistern nur solchen Leuten anzuvertrauen, welche die Mechanik der Feuer-Spritzen kennen, die Handhabung der letzteren genau verstehen, namentlich in der Nohrführung und Behandlung der Schläuche erfahren sind. In denjenigen Orten, wo noch keine Feuerspritzen existiren, fallen die unter pos. e und d erwähn⸗ ten Functionen weg, dagegen wird daselbst die Zahl der Feuerläufer um das Doppelte vermehrt. Sobald die Feuerboten Kenntniß von einem in ihrem Orte ausgebrochenen Brande erhalten, eilen sie ohne allen Verzug zu ihrem Bürgermeister,(Ortspolizeibeamten) melden sich bei demselben und werden von ihm in die nächsten Ortschaften entsendet, wohin sie sich in möglichster Eile zu bege— ben und wo sie den Feuerausbruch bei dem dortigen Gr. Bürgermeister(Ortspolizeibeamten) anzusa— gen, sofort wieder zurückzukehren und ihrem Ortsvorgesetzten die geschehene Ansage zu rapportiren haben. Gleichzeitig wird einer der Feuerboten, wenn thunlich zu Pferd, direct hierher nach Gießen ge— schickt, welcher den Gr. Kreisrath oder seinen Stellvertreter von dem ausgebrochenen Brande zu be— nachrichtigen hat. 2 Der Gr. Polizeibeamte des Orts, wohin die Brandansage gelangt, beordert unverweilt die nach den Umständen erforderliche Zahl von Feuerboten zur weiteren Ansage in die nächstgelegenen Orte, von wo aus dasselbe Verfahren von Ort zu Ort, und zwar bis in eine dreistündige Entfernung von der Brandstätte, fortzusetzen ist. f. 5 Auch hierbei haben die Feuerboten die Ansagen möglichst zu beeilen und bei der Heimkehr dem Ortsvorgesetzten die Erfüllung ihres Auftrags. Die Thätigkeit der Feuerläufer tritt nur dann ein, wenn in einem benachbarten nicht über drei Stunden entfernten Orte Feuer ausbricht. In diesem Falle und auf die erste Kunde davon, verfügen sich die Feuerläufer eiligst zu ihrem Bürgermeister(Ortspolizeibeamten), erhalten daselbst die erforderlichen Feuereimer und begeben sich damit so schnell wie möglich an den Ort des Brandes, wo sie dem dortigen Ortsvorgesetzten ihre Ankunft melden und dessen Anordnungen bezüglich der bei dem Brande zu leistenden Hülfe befolgen, auch so lange verweilen müssen, bis sie von Demjenigen, welcher die Löschanstalten zu leiten hat, entlassen werden. Die Feuerläufer haben fur die vollständige Zurücklieferung der mitgenommeuen Feuereimer Sorge zu tragen. 5 A. Die Obliegenheiten der Spritzenmeister und Spritzenleute bestehen in Folgendem: a) Bei einem in ihrem Wohnorte ausgebrochenen Brande begeben sie sich sämmtlich schleunigst nach dem Spritzenhause, ziehen die Feuerspritze an die Brandstätte und setzen daselbst die Spritze ein die nach den Umständen erforderliche Thätigkeit und zwar dergestalt, daß die Spritzen⸗ meister die Leitung des Wasserstrahls durch Handhabung des Schwanenhalses, Auslegung der nöthigen Schläuche ꝛc. die Spritzenleute dagegen, lediglich das Pumpen besorgen.— Sowohl Spritzenmeister als Spritzenleute dürfen, so lange die Thätigkeit der Spritze dauern muß, diese nicht verlassen. Nach völlig ausgelöschtem Brande, sind die Spritzenleute verbunden, die Feuer⸗ spritze nebst Zubehör in das Spritzenhaus zurückzubringen und die Spritzenmeister haben für deren gehörige Instandsetzung und Aufbewahrung zu sorgen. p) Bei einem in der Nachbarschaft ausgekommenen Feuer müssen zwar die Spritzenmeister und saͤmmtliche Spritzenleute ebenwohl in das Spritzenhaus eilen und sich und die Feuerspritze in die erforderliche Verfassung setzen, um ohne Verzug damit abgehen zu können; allein der Ab⸗ gang darf nicht eher Statt finden, als bis der Gr. Bürgermeister(Ortspolizeibeamte) hierzu den Befehl ertheilt. Ist diese Weisung erfolgt, so begiebt sich die ganze Spritzenmannschaft mit der Spritze an den Ort des Brandes, meldet sich daselbst bei dem die Löschanstalten lei⸗ tenden Beamten und setzt— je nach dem vorhandenen Bedürfniß— entweder alsbald ihre Spritze in der oben bezeichneten Weise in Thätigkeit oder sie bleibt so lange in Bereitschaft, bis jene Thätigkeit gefordert wird, oder das Feuer gelöscht ist. a Auch hier darf die Spritzenmannschaft ihre Spritze nicht verlassen und sich von der Brand⸗ stätte ohne Zustimmung des dortigen Beamten nicht entfernen. c Die Spritzenmannschaft bleibt für die Zurücklieferung der Feuerspritze und ihres Zubehörs verantwortlich und hat in ihrer Gesammtzahl dieselbe auf ihrer Heimkehr zu begleiten. a Contraventionen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Instruetion, werden mit geeigneten Disciplinar⸗Strafen unnachsichtlich geahndet. Die Großh. Bürgermeister sind bei Verantwortung gehalten, die Bestimmung sub. 1 alsbald in Vollzug zu setzen, den dort bezeichneten Functionären gegenwärtige Anordnung bekannt zu machen und 1 oft ein Zugang an neuer Mannschaft Statt findet, zu wiederholen; auch ist der Befolg ein⸗ zuberichten. Prinz. Zu niss bei beg her! brä zei Ant Pu rem amit kunft 0 so assen orge migst die itzen⸗ j der wohl diese euer⸗ gaben und ze in Ab⸗ hierzu schaft i lei⸗ pritze „bis hrand⸗ behörs igneten ild in N und 9 ein 29. Zu A K. G. 13703. Betreffend: Die verbotenen Mahlzeiten und Zeche- reien bei Leichenbegängnissen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an f saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen (nit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.) Gießen am 6. November 1844. Obgleich durch verschiedene ältere Verordnungen alle Mahlzeiten und Zechereien bei Leichenbegäng— nissen strenge verboten worden sind, so hat sich doch in den meisten Orten des Kreises die Gewohnheuͤ, bei und nach den Beerdigungen an die Nachbarn, welche die Gräber aufwerfen, die Träger, Leichen— begleiter ic. Brandwein und Essen zu verabreichen, erhalten, woraus schon mancherlei Mißstände hervorgetreten und öfters den Hinterlassenen nicht unbedeutende Kosten veranlaßt worden sein sollen. Ich finde mich hierdurch bestimmt, Sie ernstlichst aufzufordern, solchen höchst tadelnswerthen Miß⸗ bräuchen durch Belehrung und Ermahnungen entgegen zu wirken und Ihnen aufzugeben, alle Mahl⸗ zeiten und Zechereien bei Gelegenheit von Beerdigungen bei einer Polizeistrafe von 1—5 fl. zu Untersagen. Dieses Verbot werden Sie öffentlich verkündigen und daß dies geschehen, in den Verordnungs— Publikations⸗Büchern bescheinigen. N a e