4 12. Zu Nr. K. G. 3671. i g Gießen am 23. März 1843. Betreffend: Die Anschaffung und Unterhaltung des 2 U i Faselviehs in den Gemeinden. 5 ü Der Großherzoglich Hessische KNeeizrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises. 5 Mach den gemachten Erfahrungen ist bisher der Sorge für Anschaffung tüchtigen Faselviehs und dessen zweckmäßige Unterhaltung nicht diejenige aufmerksame Beachtung von Seiten der Ge— neinden gewidmet worden, welche dieser wichtige Gegenstand des Gemeindehaushalts in Anspruch nehmen muß; es ist namentlich zu tadlen, daß bei dem Ankaufe der Bullen für die Gemein— den die angeordneten Bullenmärkte nicht so häufig benutzt worden sind, wie dieses zur Herbei⸗ führung möͤglichster Garantie, daß die Gemeinden in den Besitz guter Zuchtstiere gelangen, wün— 2 3 1 1 9 schenswerth erscheint; daß ferner hin und wieder der Ankauf des Faselviehs den Faselhaltern ganz und gar überlassen wird und daß immer noch der der Verbesserung der Viehzucht so hinderliche Gebrauch besteht, die Unterhaltung des Faselviehs an den Wenigstverlangenden zu vergeben. In diefen Beziehungen muß ich Ihnen 1) widerholt und dringend empfehlen, den etwa in Ihren Gemeinden nöthigen Ankauf von Zuchtbullen auf den von Zeit zu Zeit abgehalten werdenden Bullenmärkten auf welchen, wie auf allen Viehmärkten des Kreises, der Gr. Kreisthierarzt die anzukaufenden Bullen unentgeldlich zu untersuchen hat— vorzugsweise zu bewerkstelligen, wobei ich Ihnen bemerke, daß ich für die Zukunft Diäten der Ortsvorstände für Reisen zum Zwecke des Ankaufs von Gemeindezuchtstieren nur dann genehmigen werde, wenn der Ankauf auf den Bullenmärkten erwiesenermaaßen vergeblich versucht worden ist. 2) Wird ausnahmsweise der Ankauf eines Zuchtbullen dem Faselhalter überlassen, oder findet der Ankauf von Seiten der Gemeinde nicht auf einen Bullenmarkt Statt, so muß der Bulle von dem Kreisthierarzt oder einem andern, von mir bestimmt werdenden, Techniker für tauglich erkannt werden; 3) glaube ich Sie allgemein darauf aufmerksam machen zu müssen, daß die Erbauung be⸗ sonderer Faselställe und die Unterhaltung der Bullen durch die Gemeinde selbst ohne Zweifel als das sicherste Mittel zur wirksamen Verbesserung der Rindviehzucht anzusehen und daher allen Gemeinden, welche hierzu nach ihren Vermögensverhältnissen im Stande sind und namentlich mehrere Bullen halten, die Erbauung solcher Ställe anzurathen ist. Aus diesen Rücksichten hat sich denn auch der Ausschuß des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen veranlaßt gesehen, für diejenige Gemeinde, welche die erste Aufführung eines Faselstalles bewerkstelligt, als Prämie die Summe von 50 fl. in dem Budget für 1843 auszusetzen. 4) Die Unterhaltung des Faselviehs, also auch der Faseleber, nach der Reihenfolge der Orts⸗ bürger ist ganz untersagt. Ebenso darf eine Vergebung der Faselhaltung an den Wenigst⸗ nehmenden ferner nicht mehr Statt finden; es sind vielmehr die Verträge über Unter—⸗ haltung des Faselviehs entweder aus der Hand mit solchen Leuten abzuschließen, von 2 welchen sich eine redliche Erfüllung der übernommen werdenden Verpflichtungen erwarten läßt, oder es muß wenigstens bei einer Versteigerung die Auswahl unter den 3 Letztbieten⸗ den vorbehalten bleiben. Die Verträge mit den Faselhaltern müssen zur Genehmigung hierher eingesendet werden. a Gemeinden, in welchen über 100 Stück faselbaren Rindviehs und über 25 Stück Mutterschweine zur Zucht gehalten werden, müssen wenigstens zwei Faselochsen und zwei Faseleber gehalten werden. Ausnahmen können nur unter besonderen Verhältnissen— etwa in der Zeit zwischen Herbst und Frühjahr— gestattet werden. Das Austreiben des Faselviehs mit der Heerde ist abzustellen, dasselbe ist vielmehr be⸗ sonders auf die Sprungplätze, welche möglichst abgeschlossen und in der Nähe der Fasel⸗ ställe anzulegen sind, zu führen. Sind mehrere Fasel vorhanden, so muß mit denselben abgewechselt werden. Nachstehend werden Ihnen zwei Entwürfe von Verträgen mit den Faselhaltern unter der Weisung mitgetheilt, diese Formulare künftig bei allen Verträgen dieser Art zu Grund zu legen. Dieselben sind gedruckt bei Buchdrucker Brühl J. dahier zu erhalten. N ei naz. von der Nahter Austän Unter Ensche 1 messer besorge 7 dahin k arten ieten⸗ gung Stück zwei etwa Entscheidung Gr. Kreisraths nach Maasgabe der deßfallsigen Vorschriften. Entwurf zu einem Lersteigerungscontract, wenn das Faselvieh von Seiten des Ortsvorstandes selbst angeschafft und die Unterhaltung . versteigert wird. 5 a 1. Der Steigerer macht sich verbindlich, vom ten 18 bis zum ten 18 für die Summe von fl. kr. an baarem Gelde und ein jährigen Fasel a für den Faseldienst in der Gemeinde zu unterhalten. 5 — Der Steigerer sorgt für einen angemessenen Ste gelegenen Sprungplatz, über deren Zweckmäßigkeit der und einen abgeschlossenen, in der Nähe des Stalls Ar. Kreisthierarzt eine, Bescheinigung auszustellen hat. 5 90 Der Halter des Faselthiers ist verbunden, zu jeder schicklichen Ta dasselbe, auf Verlangen eines ** 0 17 0— 7—* ö— 2 jeden berechtigten Ortsbürgers, zur Begattung der zugeführten brünf a blichen Thiere, auf den bestimm⸗ ten Sprungplatz zu bringen und demnächst wieder in den Stall zurückzuführen i 7 8 Der Faselhalter hat auf gehörige Unterhaltung des Faselthiers besondere Sorgfalt zu verwenden. Wird von dem Ortsvorstand wegen schlechter Fütterung und vernachläßigter Pflege, des Faselthiers oder wegen Nichterfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit des Faselhalters Beschwerde erhoben, oder entstehen überhaupt Anstände über die Frage, ob im Faselhalter den übernommenen Veybindlichkeiten Genüge leiste oder nicht, so unterwerfen sich beide Theile; wenn jene Anstände auf gütlichem Wege nicht beseitigt werden können, der * * 1 1 Wenn ein Faselthier erkrankt, so hat der Halter, bei eigner Verantwortung, ohne Verzug dem Bürger— meister und dem Kreisthierarzte Anzeige zu machen und alle Anordnungen des Arztes mit Pünktlichkeit zu besorgen; die Kurkosten trägt jedoch die Gemeinde. a a§. 6. i Die Auswahl unter den 3 Letzbietenden und die Genehmigung Gr. Kreisraths bleibt vorbehalten; bis dahin bleiben die 3 Steigerer an ihr Gebot gebunden.. Entwurf zu einem Versteigerungscontrat, wenn die Faselthiere von dem Halter selbst angeschafft und unterhalten werden. e 133 Der Steigerer macht sich verbindlich: N g vom/ ten Se 18 bis zum ten 18 für die Summe von J fl. kr. an bgarem Gelde und ö einen jährigen Fasel für den Faseldienst in der Gemeinde anzuschaffen und zu unterhalten. N 5 0 2 Der Fasel wird nur dann angenommen, wenn der Halter eine Bescheinigung über Taug⸗ lichkeit des Fasel von Gr. Kreisthierarzt beibringt. ö §.. Der Steigerer sorgt für einen angemessenen Stall und einen abgeschlossenen, in der Nähe des Stalls gelegenen Sprungplatz, deren Zweckmäßigkeit von Gr. Kreisthierarzte gleichfalls bescheinigt sein müssen. 5. Der Steigerer macht sich ferner verbindlich, den einmal als tauglich angenommen Fasel— 5 so lange die Contractzeit dauert, nur mit Genehmigung Gr. Kreisraths abzuschaffen, dagegen die Abschaffung und sofortige Wiederanschaffung eines besseren Stücks zu bewerkstelligen, sobald es von jener Behörde für nothwendig erachtet werden sollte. f 5 G. 5 Der Halter des Faselthiers ist verbunden, zu jeder schicklichen Tageszeit dasselbe, auf Verlangen eines jeden berechtigten Ortsbürgers, zur Begattung der gebrachten brünstigen, weiblichen Thiere auf den Sprung⸗ platz zu bringen und demnächst wieder in den Stall zurückzuführen. . e e 0 Der Faselhalter hat für gehörige Unterhaltung des Faselthiers besondere Sorgfalt zu verwenden. Wird von dem Ortsvorstand wegen schlechter Fütterung und vernachläßigter Pflege, sowie wegen Nichterfüllung irgend einer Verbindlichkeit des Faselhalters Beschwerde erhoben, oder entstehen überhaupt Anstände über die Frage, ob ein Faselhalter den übernommenen Verbindlichkeiten Genüge leiste oder nicht, so unterwerfen sich beide Theile, wenn jene Anstände auf gütlichem Wege nicht beseitigk werden können, der Entscheidurg Gr. Kreisraths nach Maaßgabe der deßfallsigen Vorschriften. 1 Für den Fall, daß ein Faselthier erkrankt, oder verunglückt und der Halter durch den Kreisthierarzt oder andere glaubwürdige Zeugen erweißt, daß die Krankheit, oder der Schaden durch unvermeidliche Ursachen, im Dienste entstanden sind, wird ihm eine verhältnißmäßige Entschädigung, höchstens bis zu ½ der Ankaufs⸗ summe des Thiers, zugesichert. 5 0 8. 8. N N Zum Ankauf der Faselthiere wird dem Halter auf Verlangen ein Vorschuß bis zu/ des Ankaufspreißes 125 der Gemeindekasse geleistet, er ist jedoch verbunden für den Wiederersatz solchen Vorschusses Kaution zu leisten. 9. Die Auswahl unter den 3 Letztbietenden und die Genehmigung Gr. Kreisraths bleibt vorbehalten. Bis dahin bleiben die 3 Steigerer an ihr Gebot gebunden.