Zu Nr. K. G. 12202. Gießen am 20. Septbr. 1843. Betreffend: Die Reinhaltung der Straßen in den Landgemeinden des Kreises Gießen. u 5 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Gr. Buͤrgermeisters dahier.) Unter Bezugnahme auf die von Ihnen dieses Gegenstandes wegen erstatteten Berichte, lasse ich Ihnen das nachstehende, hinsichtlich der wesentlichen Bestimmun gen im Einverständniß mit Ihnen ent⸗ worfene, Regulativ mit dem Auftrage zugehen, dasselbe alsbald in Ihren Gemeinden durch die Schelle publiziren zu lassen, den Ortspolizeidienern Abschrift zur Handhabung der gegebenen Vorschriften zuzu⸗ stellen und selbst darauf zu achten, daß n h befolgt werden. ein a V die Reinhaltung der Straßen ꝛc. in den Landgemeinden des Kreises Gießen. I. Den Eigenthümern, Miethern, Nutznießern und Verwaltern von Privatgebäuden, sowie den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern oder Nutzuießern von öffentlichen Gebäulichkeiten liegt die Verbind— lichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen ꝛc. zu sorgen: 1) die genannten Persouen sind verbunden, soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hofräume, Plätze ꝛc. an Straßen und Gassen hin sich erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse wöchentlich zweimal, namlich Mittwochs und Samstags, kehren und reinigen zu lassen. Bei trockener Witterung müssen die Straßen vor dem Kehren mit Wasser begossen werden, wenn nicht wegen besonderer Lokalverhältnisse eine Ausnahme zugelassen wird. Die Reinigung muß vor Einbruch der Nacht beendigt sein und bleibt es der Lokalpolizei-Behörde überlassen, die Stunden innerhalb welcher die Reinigung vorgenommen werden soll, zu bestimmen. 2) Der vorhandene Kehricht, Koth oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße entfernt werden. 3) Alle Canäle, Abzugsgräben und Gossen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben und daher nament— lich die Gossen in den Straßen stets sorgfältig gereinigt werden. 4) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumen ꝛc. herziehen— den Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entstebt, bis längstens 7 Uhr des darauf folgenden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, 3 Fuß breit mit Asche oder Sand bestreuen zu lassen. 5) Bei Schneranhäufungen auf den Straßen ꝛc. müssen diese fortwährend durch einen vier Fuß breiten, rein gekehrten Pfad für die Communication frei gehalten werden. 6) Die Reinigung chaussirter Wege darf nue mit Kratzen(Kutschen) nicht mit Besen be— werkstelligt werden. f Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit einer Geldbuße von 15 Kreuzern geahn⸗ det werden. II. Wer Fluüssigkeiten irgend einer Art, Kehricht und dergleichen, wodurch die Passanten beschmutzt oder beschädigt werden können, auf die Straße schüttet oder wirst, unterliegt einer Strafe von 15— 30 kr. III. Das Ablassen und Ausgießen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zeit, namentlich aber im Winter, möglichst zu vermeiden. Wo dieses nicht geschehen kann, hat derjenige, welcher Wasser auf die Straße schuͤttet, oder ablaufen läßt, die Verbindlichkeit, diesem Wasser, soweit dessen Ab— fluß geht, Ablauf zu verschaffen, insbesondere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unver— züglich zu entfernen. i 8 a Wer dieser Bestimmung entgegen handelt, verwirkt eine Geldbuße von 30 kr. bis 1 fl.— 5 . 5 4 * 1 4 5 — IV. Bei gleicher Strafe ist es untersagt, die Mistjauche abs den Höfen auf die Straße ausfließen zu lassen. V. Die an Straßen und Wegen befindlichen Dunggruben und Mistplätze müßen überall, wo dem Besitzer zu solchem Zwecke noch andere Räume zu Gebote stehen, beseitigt, und wenn dieses unmöglich erscheint, mit einer Mauer, von etwa 4 Fuß Höhe, soweit nicht ein Eingang von der Seite oder von der Straße nothwendig ist, von letzterer abgeschieden werden. VI. Das Aufsetzen von Dünger⸗ und Strobhaufen vor die Häuser an der Straße ist bei 1 fl. Strafe untersagt. Nur im Winter kann zur Abhaltung der Kälte aus den Kellern durch den Gr. Bürger⸗ meister eine solche Verwahrung gestattet werden, wenn dieselbe nicht im Innern des Kellers angebracht werden kann; alsdann aber ist die Erde oder das Stroh laͤngstens bis zum 15. März, bei Vermeidung gleicher Strafe, wieder zu entfernen. VII. Wer es unternimmt, Mist, Koth, Unkraut, Scherben, Steine, Bauschutt, Kummer und sonstige Gegenstände dieser Art vor die Gebäude, in Canäle, Wassergräben, Flöße, oder auf Straßen und Wege zu werfen, oder irgendwie zu bringen, ver virkt eine Strafe von 30 kr. bis 1 fl. und hat außer⸗ dem die Reinigung, soweit solche möglich, zu bewirken. VIII. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen und ihrer Umgebung unterliegt einer Geldstrafe von 1— 5 fl. Ist die Verunreinigung der Brunnen durch Einwerfen oder Eingießen fremder Körper und Flüssigkeiten geschehen, so trifft den Schuldigen jedesmal eine Gefangnißstrafe von 1 bis 8 Tagen, vorausgesetzt, daß das Vergehen sich nicht zu einer criminellen Bestrafung eignet. IX Von allen erkannt werdenden und eingehenden Strafen haben die Denuncianten /½ als Denunci⸗ ations⸗Gebühr zu beziehen. Zu N Bel K 7 rung den ich verft 1E 3) und üb fließen 8 eitigt, ht ein en. 33. Straf ö——— — Zu Nr. K. G. 12301. Gießen am 20. September 1843. des Betreffend: Die Versperrung der Ortsstraßen. 5 g a igen Der Großherzoglich Hessische 1 erat h des Kreises Gießen außer⸗ an 1550 saͤmmtliche Großh Buͤrgermeister des Kreises *(mit Ausnahme des Gr. Buͤrgermeisters dahier.) bl— 6 enunei⸗ i* unterm 26. September 1839 erlassene kreisräthliche Vorschrift wegen Verhütung der Versper⸗ rung der Ortsstraßen ist, der bisherigen Erfahrung nach, nicht strenge zur Anwendung gebracht worden und ich verfüge daher auf den Grund derselben Folgendes: 5 10 Es ist untersagt, Marktstände, Wagen, Pflüge, Eggen, Baumaterial u. dergl., wodurch die Passage gehindert wird und Beschädigungen Vorübergehender Statt finden können, auf die Straßen zu stellen oder zu legen. 2) Wenn die Auflegung von Baumaterialien auf die Straße nicht zu vermeiden ist, so sind dieselben doch, soweit thunlich, seitwärts zu bringen und namentlich, auf Ihre, der Ortspolizeibeamten Veranlassung, zur Nachtzeit durch Aufstellung von Laternen genügend sichtbar zu machen. Contraventionen werden mit einer Geldstrafe von 30 kr., wovon der Denunciant ½ zu beziehen hat, in jedem einzelnen Falle geahndet werden. 3) Wegen Verhütung von Unglücksfällen durch Fuhrwerke, Pferde und Zugvieh auf Straßen wird auf die Verordnung vom 19. Juli v. J.— n 26 des Regierungsblatts— verwiesen. Sie haben diese Vorschriften öffentlich bekannt zu machen, die Ortspolizeidiener darnach zu instruiren und über die Befolgung zu wachen. b 7 9 Pri n z. 1 1 4 * . weis Con jene — die „ g J sor Fel 34. „* 5 72 5— Zu Nr. K. G. 12280. f Gießen am 20. September 1843. Betreffend: Das überhandnehmende Brandweintrinken, insbesondere die bei der Erlaubnißertheilung zu Wirthschaften und Zapfereien aller Art zu beachtenden polizeilichen Rücksichten. 0 5 Der Großherzoglich Hessische 5 E Kleisktath des Kreisens Gießen an saͤmmtliche Gr. Burgermeister dieses Kreises. i— ich Ihnen nachstehend von der in obigem Betreff erfolgten höchsten Verfügung Kenntniß gebe, 1 weise ich Sie zugleich an, sich in Zukunft bei Ihren Berichtserstattungen, welche Wirthschafts- oder Zapf⸗ Concessionen zum Gegenstande haben, genau und gewissenhaft über alle diejenigen Punkte zu äußern, die nach jenem höchsten Erlasse bei Gesuchen der fraglichen Art zu berücksichtigen sind. n 34. 5 Zu M D. 5144, 5517 und 6816. Darmstadt am 6. September 1843. Betreffend: Wie oben. 5 5 Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz a die Groß herzogl. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und an sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe. Auf Ihre in obigem Betreff erstattete Berichte haben wir den darin begutachteten Gegenstand abermals 1 sorgfältig in Erwägung gezogen. Hiernach finden wir uns bewogen, die unterm 12. Juni 1828 und 17. Februar 1830 gegebenen Bestimmungen zu erneuern, wie nachfolgt: 1) Die Zahl der in einem Orte bereits vorhandenen Wirthschaften und Zäpfereien soll keinen Grund abgeben, die Erlaubniß⸗Ertheilung hierzu zu verweigern. Dagegen ist ö 2) aus polizeilichen Gründen die Erlaubniß zu versagen: a) aus Rücksichten auf Localität, wenn der darum Nachsuchende nicht eine passende, zum Wir th⸗ schaftsbetriebe ausschließlich bestimmte Stube, nebst einem Keller, als Aufbewah⸗ rungsort zum nöthigen Vorrath von Verzapf-Getränken, neben dem für sich, seine Familie und 1 Hausgenossen erforderlichen Wohn- und Schlaf Lokal, welches heizbar seyn, eigenes Licht und eigenen Eingang und zwar nicht durch die Wirthschaftsstube haben muß, wenn sein Haus, worin Wirthschaft und Zäpferei getrieben werden soll, in abgelegener Straße, oder entfernt vom Ort, nahe an Waldungen, oder an einem sonst isolirten Platze, an welchen Stellen die erforderliche polizeiliche Aufsicht nicht ohne Schwierigkeit in jeder Beziehung ausgeübt wenden kann, gelegen ist, wenn der um eine Gastwirthschaft sich Bewer bende nicht außerdem noch wenigstens Eine, mit Gastbette versehene wohnliche Freistube und disponibele Stallung für zwei Pferde besitzt; f. b) aus Rücksichten der Persönlichkeit, wenn die Lebensart und der Lebenswandel des Petenten einen üblen Ruf gegen ihn begründet. Sie werden sich nun an diese Bestimmungen bei Erlaubniß⸗Ertheilungen zum Wirthschafts⸗ und Zäpferei⸗ Betrieb strenge halten, sodann auch verlässigen, daß die Bedingungen dazu gehörig und getreulich erfüllt werden. Auch ist in ihre Befugniß gegeben, ertheilte Wirthschafts⸗ und Zäpferei⸗Concessionen zurückzunehmen und somit deren Betrieb einzustellen, wenn der Concessionirte seine Wirthschaft und Zäpferei zum Tummel⸗ platz von Trunkenbolden, oder zur Begünstigung der Lüderlichkeit und Unsittlichkeit gemacht hat und deßfalls fruchtlos verwarnt und bedroht worden ist. 1 a u 111. v. Raben au. Zu Nr. Kr J 2. Ju gewonnene 1839 mit in Abzug bertheilend Sie Kenntniß