26. —— Zu Nr. K. G. 10550. Gießen am 10. August 1843. Betreffend Die Ortsbürger⸗Aufnahmen während der für die Ortsvorstands⸗Wahlen bestimmten Wahltage. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Nach einer mir zugekommenen höchsten General⸗Verfügung vom 19. v. M. ist es bisher öfters vorge⸗ kommen, daß während der Dauer von Ortsvorstands⸗Wahlen und nachdem dieselben bereits begonnen hatten, noch neue Ortsbürger⸗Aufnahmen statt gefunden haben und daß von den erst während der Wahl neu aufge⸗ nommenen Ortsbürgern verlangt wurde, noch an der Wahl als stimmberechtigt resp. wählbar Theil zu neh⸗ men, wodurch mancherlei Störungen und Hemmungen in dem Wahlgeschäfte hervorgerufen worden sind. Um einem solchen Mißstande vorzubeugen, weise ich Sie in höchstem Auftrage an, während der für die Ortsvorstands⸗Wahlen bestimmten Wahltagen, die Eintragung von neuen Ortsbürgern in das Ortsbürgerregister zu unterlassen. Peri n z. 3u 2 27. Zu Nr. K. G. 10946. Gießen am 18. August 1843. Betreffend Den Gebrauch von Champagnerflaschen zum Verkaufe des Baierischen Bieres. Der Großhertaglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen — an 5 saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. 1(mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen.) Großhzl. Ministerium des Innern und der Justiz hat verfügt, daß zwar den Wirthen der an vielen Orten übliche Gebrauch von s. g. Champagnerflaschen zum Verkaufe des Baierischen Bieres gestattet werde, daß jedoch diese Champagnerflaschen geeicht sein müssen, weil nach den Bestimmungen der Verordnung über das Maas⸗ und Gewichts⸗ System die Wirthe keine ungeeichten Gefäße führen dürfen. Sie haben diese Bestimmungen in Ihren Gemeinden vorschriftsgemäß zu publiciren. 5 Prin z. 1 8 * *