6. Zu Nr. K. G. 1700. Gießen am 16. Februar 1843. 2 Betreffend: Die Verminderung der Singvögel und die Verordnung über Maaßregeln gegen das Wegfangen der Insecten vertilgenden Vögel und wegen Vertilgung der, der Landwirtyschaft schädli⸗ chen Vögel. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen au saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Da die in der allerhöchsten Verordnung vom 7. April 1837 Regierungsblatt A8 23 enthal⸗ tenen Bestimmungen über das Wegfangen der nützlichen, Insekten vertilgenden Vögel, sowie der Singvögel nicht überall mit der erforderlichen Strenge gehandhabt werden, da namentlich in neuerer Zeit wieder an vielen Orten, sowohl in Städten, als auf dem Lande, das Ausheben der Vogel⸗ nester, der Eyer und der jungen Nestbrut, das Einfangen und Toͤdten der Vögel, insbesondere aber das Fangen und der Verkauf der Singvögel in hohem Grade überhandnimmt, so weise ich Sie hiermit in höchstem Auftrage an, die Befolgung der angezogenen allerhöchsten Verordnung namentlich der nachstehend abgedruckten Artikel 1 bis 9, auf jede Ihnen zu Gebot stehende Weise zu überwachen und Uebertretungen alsbald zur Anzeige zu bringen. Ich erwarte, daß Sie dieser Verfügung pünktlich nachkommen und mich nicht nöͤthigen, wegen ungenügender Befolgung gegen Sie vorzuschreiten. Pri n z Verordnung. Abschrift. Betreffend: Wie oben. Ludwig II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Da die gegen das Einfangen der Insekten vertilgenden Vögelgattungen bestehenden Anord— nungen, sowie die Vorschriften wegen Verminderung mehrerer der Landwirthschaft schädlichen Vögelarten, nicht in dem ganzen Umfange Unseres Großherzogthums gelten, so finden Wir Uns nach vorausgegangener Revision jener Verordnungen und um zugleich den desfallsigen von Unseren getreuen Ständen auf dem letzten Landtage Uns vorgetragenen Wünschen moͤglichst zu entsprechen, bewogen, Folgendes zu verordnen: Art 1. Das Ausheben oder Zerstören von Vögelnestern, Eiern und Nestbrut jeder Art, außerhalb der Hofraithen, ist unter den im Art. 3 und 10 gegenwärtiger Verordnung bestimmten Modi— fikationen verboten. a i Es ist ferner verboten, das Einfangen und Tödten, sowie der Verkauf nachstehender Vogel— arten: der Würger oder Neuntödter-Arten, der Kukuke, Spechte, Spechtmeisen, Wendelhälse, Baumlaͤufer, Wiedehopfe, Nachtigallen, Grasmücken, Fliegenfänger, Bachstelzen, Rothkehlchen, Rothschwänzchen, sowie überhaupt aller Sänger-Meisen- und Schwalben Arten. N — Art. 3. statt, in welchen solche für wissentschaftliche Zwecke von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz gestattet wird und zwar in der durch die desfallsige Coneession bezeichneten Weise. 3 Art. 4. Die Uebertretung der in den Art. 1 und 2 enthaltenen Verbote, sowie auch die Ueberschrei⸗ tung der nach Art. 3 etwa ertheilten Befugniß, wird in jedem Falle und zwar insbesondere auch für jedes ausgehobene oder zerstörte Nest mit fünf bis zehn Gulden bestraft. 8 ö Art, 3. f Das Fangen oder Tödten der im Art. 2 genannten Vögelarten, sowie das Ausheben oder Zerstören der Nester, Eier oder Nestbrut derselben, wird doppelt bestraft, wenn solches vor Son⸗ nenaufgang, oder nach Sonnenuntergang, oder auf Sonn- und Feiertage geschieht. — Art. 6. Das unbefugte Fangen und Tödten solcher Vögel⸗Arten, welche einen Gegenstand des Jagdrechts ausmachen, sowie auch das Ausheben oder Zerstören von Nestern, Eiern oder Nest⸗ brut derselben, wird nach wie vor nach den desfalls bestehenden Vorschriften bestraft. Die bestehende Jagdberechtigung auf einzelne Vögelarten soll durch diese Verordnung nicht beschränkt werden. a Art. 7. Die Untersuchung und Bestrafung wegen Uebertretungen der in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Verbote geschieht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen durch die Forstge⸗ richte, in Rheinhessen durch die competenten Polizeigerichte. Art. 8. Die Denuncianten erhalten von den baar eingehenden Strafen die Hälfte. b Art.- 9. Für die nach den vorhergehenden Artikeln zuerkannt werdenden Geldstrafen und Kosten müssen haften: Eltern für ihre minderjährige leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegkinder, wenn die Kinder bei ihnen wohnen und keine besondere Haushaltung führen, Vor⸗ münder für ihre Pupillen, wenn diese bei ihnen wohnen, diejenigen, welchen Minderjährige in Pflege gegeben sind, für diese, die Dienstherrschaften für ihr Gesinde, Handwerker für ihre Ge⸗ sellen und Lehrlinge. Die uneinbringlichen Geldstrafen sind in Gefängniß zu verwandeln, deren Verbüßung von dem 1 in Person geschehen soll. Für vierzig Kreuzer Gelsdstrafe ist ein Tag Gefängniß anzusetzen. 2. lt — Eine Ausnahme von den in den Art. 1 und 2 enthaltenen Verboten findet in den Fällen 5 H. Theil frucht Ank und den hab zu M. die