——— . 28. Gießen am 15. Juni 1843. Zu Nr. K. G. 6830. Betreffend Die Katasterarbeiten im Allgemeinen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen au sämmtliche Großh. Büͤrgermeister dieses Kreißes. Auf Ersuchen Gr. Ober⸗Finanz⸗Kammer theile ich Ihnen nachstehend die von Gr. Steuerrath Debus in rubricirtem Betreffe an die Kataster⸗Geometer erlassene Instruction zur Nachricht, und mit dem Auftrage mit, die Ihnen darnach obliegenden Geschäfte in vorkommenden Fällen pünktlich zu vollziehen. Prinz. Zu Nr. d. K. V. 1513. Darmstadt den 13. Dezember 1841. Betreffend: Wie oben. Der Großherzoglich Hessische Steuerrath Debus an saͤmmtliche Großh. Katastergeometer. Bevor ich Ihnen die in meinem Ausschreiben vom 21. August d. J. Nro. 1082 angedeutete nähere Anleitung darüber ertheile, in welcher Weise Sie die Mitwirkung der Grundbesitzer bei Aufstellung der neuen Kataster künftighin anzusprechen haben, benachrichtige ich Sie, wie Großherzogliche Oberfinanzkammer I. Sektion unterm 7. Oktober und 9. December dieses Jahres zur Nro. O. F. K. I. S. 14642 und 17929 ver⸗ ügt hat, da 5 n an die Materialien zur Aufstellung der topographischen Güterverzeichnisse unter allen Um⸗ ständen von den mit den Katasterarbeiten der betreffenden Gemarkungen beauftragten Geometer selbst gesammelt und namentlich alle hierauf bezüglichen Arbeiten im Felde von diesen persönlich besorgt werden müssen und die Ueberlassung dieses wichtigen Geschäftes an Gehülsen durchaus nicht mehr erlaubt sein soll, und daß b) zu den eigentlichen Vermessungsarbeiten in Zukunft nur solche Gehülfen von den Katastergeo⸗ metern verwendet werden sollen, welche nach den Vorschriften der Verordnung vom 14. July 1832 für eine der drei Klassen wirklich geprüft worden sind. Diese letztere Bestimmung tritt vom nächsten Frühjahre an in Kraft und werde ich mit aller Strenge darauf sehen, daß diesen beiden hohen Verfügungen von Ihrer Seite vollständig nachgekommen wird. Was nun 8 I. die Angabe und Feststellung der Eigenthumsgrenzen bei Vornahme der par⸗ zellarischen Vermessung einer Gemarkung betrifft, so bemerke ich Ihnen Folgendes: 1) Die betreffenden Ortsvorstände werden künftighin möglichst frühzeitig von der bevorstehenden Par⸗ zellenvermessung in Kenntniß gesetzt und auf Anregung Großh. Oberfinanzkammer I. Sektion durch 2) Bei der Parzellenaufnahme nun ist wie zuvor nach der speciellen Anweisung vom 20. Aprill 1834 zu verfahren; auch ist die unterm 20. Juny desselben Jahres verfügte Einrichtung bezüglich der täg⸗ 30 die Gr. Kreis- und Landräthe angehalten, für Richtigstellung und Aussteinung der Eigenthums⸗ grenzen mit der größten Thätigkeit besorgt zu sein. Ihrerseits haben Sie, sobald Ihnen der Auftrag zur parzellarischen Vermessung einer Gemarkung zugegangen ist, aus allen Kräften zur Erreichung dieses Zweckes vor der Aufnahme der Parzellen mitzuwirken, weil nur hierdurch die Zweifel wirk⸗ sam beseitigt werden können, welche sich sonst bei der Aufnahme der Parzellengrenzen darstellen. Sollten die Ortsvorstände in der erwähnten Beziehung die erforderliche Thätigkeit nicht bewähren, so haben Sie mir unverweilt berichtliche Anzeige darüber zu machen, damit die Administrativbehörde zu der geeigneten Verfügung veranlaßt werden kann. ö ‚ lichen öffentlichen Bekanntmachungen fortwährend streng zu beobachten. Außerdem aber haben Sie dem Ortsvorstande jedesmal zeitig genug die Gewannen genau zu bezeichnen, in welcher an bestimmten Tagen die Parzellenaufnahme erfolgen wird, damit derselbe im Stande ist, erforderlichen Falls und wenn der Ihnen auf Kosten der Gemeinde beizugebende, ständige lokalkundige Auskunftgeber nicht ausreichen sollte, entweder die betreffenden Grundbesitzer zur Angabe und Aufräumung ihrer Par⸗ zellengrenzen während der Vermessung speciell auffordern zu lassen, oder aber mehrere der in der betreffenden Gewann Begüterten, welche die beste Localkunde besitzen, zu veranlassen, daß sie der Messung beiwohnen und Ihnen die nöthige Auskunft ertheilen. Wenn indessen die Richtigstellung und Aussteinung der Eigenthumsgrenzen vor der speciellen Auf⸗ nahme gehörig betrieben worden ist, und die Grundbesitzer, auf jede mögliche Weise über die Wich⸗ tigkeit der Parzellenvermessung aufgeklärt, zur Angabe und Kenntlichmachung ihrer Eigenthumsgrenzen veranlaßt werden: so wird in den meisten Fällen der ständige Auskunftgeber bei der Parzellenauf⸗ nahme ausreichen Sollten jedoch einzelne Zweifel über Parzellengrenzen ungeachtet Ihrer Bemühungen nicht sogleich gehoben werden können, so haben Sie sich diese Fälle genau zu actiren und bei der Einsammlung der Materialien zur Aufstellung des topogr. Güterverzeichnisses, wobei Sie jedenfalls durch mehrere Grundbesitzer mit ihrer Auskunft unterstützt werden(Ziffer II, 2), dahin zu wirken, daß die wirklichen Grenzen konstatirt und nun genau aufgenommen werden. Was sodann II. die Aufstellung der topographischen Güterverzeichnisse betrifft, so ist dabei Folgen⸗ des zu beobachten: 10 Die Einsammlung der Materialien zur Ausstellung dieser wichtigen Aktenstücke hat jedenfalls nach der Aufnahme der Parzellen zu geschehen, weil Sie hierdurch schon in vielen Fällen mit den Besitz⸗ verhältnissen bekannt werden und so besser im Stande sind, auf die strengste Richtigkeit der Angaben des topographischen Güterverzeichnisses hinzuwirken. Hiermit ist jedoch keineswegs bestimmt, daß die Einsammlung jener Materialien erst nach gänzlicher Vollendung der Parzellenaufnahme einer ganzen Gemarkung stattfinden soll. Es ist vielmehr zweckmäßig, daß Sie dieses Geschäft beginnen, sobald in einzelnen Fluren die speielle Vermessung vollzogen ist, weil es Ihnen dann leichter möglich wird, die Mitwirkung der Grundbesitzer in solchen Zeitpunkten zu verlangen, in denen dieselben von ihren landwirthschaftlichen Geschäften nicht zu sehr in Anspruch genommen sind. 2) Die Tage, an welchen Sie zur Einsammlung der Materialien für die Aufstellung des topogr. Güter⸗ verzeichnisses schreiten wollen, haben Sie dem Ortsvorstande immer frühzeitig genug anzugeben und denselben zu ersuchen, eine genügende Anzahl der in den betreffenden Gewannen Begüterten zu bestimmen, welche Sie auf das Feld begleiten sollen. Die Anzahl dieser, die beste Lokalkunde besitzenden Grund⸗ eigenthümer hängt von den jedesmaligen lokalen Umständen ab. In Fluren, worin sehr große, mithin wenige Parzellen vorkommen, mögen der Regel nach zwei bis drei solcher Grundbesitzer zur Erthei⸗ lung der erforderlichen Auskunft hinreichen, während da, wo das Grundeigenthum in viele kleine Parzellen zersplittert und überdies der Umfang der Gemarkung sehr beträchtlich ist, selbst zehn bis zwölf der einschlägigen Begüterten nicht ausreichen können, um die einzelnen Besitzer ꝛc. genau anzugeben. Es muß daher Ihrem richtigen Takte und den Einsichten der Ortsvorstände überlassen bleiben, einerseits, daß Sie nur das verlangen, was die Umstände in der fraglichen Beziehung er⸗ fordern, anderseits, daß die Ortsvorstände und, durch sie veranlaßt, die Grundbesitzer gern bereit sind, alles dasjenige zu leisten, was zur zuverlässigen Aufzeichnung der Angaben für die topographische Güterverzeichnisse führen muß. N 5 4 9 a — 2 n mb 5 3) Wie ich bereits durch mein Ausschreiben vom 5. Januar 1837 Nro. 32 verfügt habe, so müssen die trag Namen der einzelnen Grundbesitzer, die Gewannbenennungen, die alten Nummern, die alten Größen⸗ ung angaben, sowie die Zehntverhältnisse aus den älteren Flur⸗, Lager⸗ oder Sektionsbücher entlehnt und fer. in die topographische Güterverzeichnisse übertragen werden. Die Güterbesteckzettel mit ihrer früheren Einrichtung sollen hierbei eigentlich nicht zur Anwendung kommen, sondern jene Angaben mit Hülfe ren, N der unter voriger Ziffer erwähnten lokalkundigen Grundbesitzer unmittelbar aus den genannten alten urde Büchern entnommen und aufgezeichnet werden. Sollten jedoch in den größeren und starkparzellirten 4 Gemarkungen durch die Zuziehung einer größeren Anzahl Lokalkundiger allein die Namen der ein⸗ 834 zelnen Grundbesitzer und somit auch die übrigen Daten nicht zuverlässig zu ermitteln seyn, so soll die täg⸗ Anwendung von Güterbesteckzetteln auf Ihren besonderen Antrag hin gestattet werden. Diese Zettel, dem wozu Gr. Katasterbüreau Formularien bereit halten wird und für deren Ausfertigung die Ortsvor⸗ mien 5 stände sorgen werden, dürfen jedoch weiter nichts, als den Namen des Grnndbesitzers und die An— und. gabe der beiderseitigen Nebenläger enthalten, alles übrige Material muß mit Hülfe der zuzuziehenden nicht Grundbesitzer unmittelbar aus den älteren Flur- und Lagerbüchern entnommen werden. Hierbei ist nun Par⸗ 4) folgendermaßen zu verfahren: der) Nachdem die Parzellen innerhalb einer Flur von Ihnen selbst unter strengster Beobachtung ß sie der im dritten Satze des 8. 2. der Katasterinstruktion vom 30. Juni 1824 enthaltenen Vor⸗ f schrift auf den Parzellen-Brouillons numerirt worden sind, werden diese Nummern in das Auf⸗ nach dem beiliegenden Schema entworfene Formular zum Brouillon des topographischen Güter⸗ Nich⸗ verzeichnisses zu Hause eingeschrieben. en b) Mit diesem Entwurf, den Parzellen⸗Brouillons und dem von dem Gr. Steuerkommissäre zu nauf⸗ g requirirenden Flurbuche der Gemarkung, oder dem Ortsflurbuche, falls ein solches vorhanden gen g und gut fortgeführt ist, begeben Sie sich nun unter Begleitung der nach Ziffer II, 2 desig⸗ der 5 nirten Grundbesitzer in die einzelnen Fluren und gewannweise auf die verschiedenen Parzellen, alls ermitteln hier die Namen der Besitzer und schreiben zuvörderst die Culturart und das irlen, ö i alte Nummer jeder Parzelle neben die neue in Ihren Entwurf des topographischen Güter⸗ verzeichnisses ein, wobei mit der größten Vorsicht auf die Identität der Grundstücke zu achten ist. e) Enthält das Flurbuch die wirklichen jetzigen Besitzer der Parzellen, so ist es, um mit der Arbeit möglichst rasch weiter zu kommen, nicht nöthig, die Namen derselben zur Stelle in gen den genannten Entwurf einzutragen, vielmehr kann dies zu Hause geschehen. Ist aber die 5 deßfallsige Angabe des alten Flurbuchs nach der Versicherung der Lokalkundigen, gleichviel aus nach welchem Grunde, eine unrichtige, oder haben Theilungen von Grundstücken auf dem Felde nesig⸗ stattgefunden, welche im Flurbuche noch nicht gewahrt sind, so müssen die Namen der betref⸗ aben f fenden jetzigen Grundbesitzer neben die Nummern ihrer Parzellen sogleich auf dem Felde in ** den Entwurf eingeschrieben werden. b 0 d) Was die Gewannbenennungen betrifft, so sind dieselben mit Berücksichtigung der Angaben des 5 Flurbuchs und nach Anhörung der Lokalkundigen sogleich auf dem Felde in der Art festzustellen, 22 g daß die Benennungen mit den Gewanngrenzea übereinstimmen und die vorherrschende Benen⸗ 3 nung angenommen wird. Für die Grundstücke der nämlichen Gewann braucht die betreffende ih Rubrik des Entwurfs nur einmal auf dem Felde ausgefüllt zu werden. . e) Die Zehntverhältnisse der einzelnen Grundstücke sind mit Berücksichtigung der in meinem ler Ausschreiben vom 22. Mai 1839 Nr. 481 enthaltenen Bestimmung ebenfalls sogleich auf dem d 14 Felde mit den geeigneten Abkürzungen in den Entwurf einzutragen und dabei streng auf die men, älteren Angaben zu achten. und; ö t) Ebenso sind die Flächengehalte der einzelnen Grundstücke aus dem Flurbuche so⸗ mihi gleich zu übertragen, was mit Rücksicht auf die Parzellenvermessung lediglich den Zweck einer hel„ Vergleichung zwischen den alten und den neuen Größenangaben haben kann. fleine 3) Die Klassen der einzelnen Parzellen sind ebenfalls auf dem Felde aus dem Flur— on bis buche zu entlehnen und in das Brouillon des topographischen Güterverzeichnisses aufzunehmen, ena. wobei Sie diejenigen Bestimmungen genau zu beobachten haben, welche ich in der näheren lassen ö Anweisung zum Eintragen der Klassen in die neuen topographischen Güterverzeichnisse am g el 9 2. April 1835 zu Nro. K. V. 430 ertheilt habe. Das Brouillon des topographischen Güter⸗ bereit verzeichnisses ist so eingerichtet, daß Sie hieraus das Verzeichniß der Culturveränderungen leicht aufstellen konnen. a 1 — 12 * 4 1 h) Damit keine Nummer des alten Flur⸗ oder Lagerbuches bei dem vorstehend angegebenen Ver⸗ fahren übergangen, oder aber doppelt entlehnt und so die Identität der Grundstücke zweifelhaft werde, so haben Sie jedes aus dem Flurbuche ertrahirte Grundstück durch Bleistift mit dem Zeichen(7 zu versehen, so jedoch, daß diese Zeichen nach Beendigung der Arbeit mit Leichtigkeit ausgelöscht werden können. b 1) Das Scharsschreiben des Brouillon des topographischen Güterverzeichnisses sogleich nach Been⸗ digung einer Tagearbeit wird Ihnen hiermit besonders empfohlen. 5) Die Vorschriften wegen der Reinschrift der topographischen Güterr erzeichnisse bleiben unverändert bestehen. 5 50 ich Ihnen nun noch wiederholt und dringend empfehle, bei der Ausführung Ihrer Arbeiten mit der größten Umsicht und der strengsten Gewissenhaftigkeit zu verfahren, bemerke ich Ihnen zugleich, daß die Gr. Kreis- und Landräthe und durch sie die Ortsvorstände von den vorstehenden Bestimmungen Kenntniß erhalten. ö Dee bu's. Gemarkung 5 Flur Brouillon a des topographischen Güterverzeichnisses. —.. xv k...... Art des Nummer 2 Klassen Grund⸗ Bezeichnung Flächenin⸗ 1 e 95 e nach d. dem] Bemerkungen. der Zehnt⸗ Alt Neu., ur- Flur⸗ eg barkeit Besitz er. buche. buche jetzigen a N Bestand Zu D treff schrt und Kre der Ben