18. Zu Nr. K. G. 4766. 4 Gießen am 5. Mai 1843. i Betreffend: Die Einführung eines besseren Hufbeschlags. ö 1 Der Großherzoglich Hessische N rei ses Gießen an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises, f nit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen). Nach vorliegender Anzeige sollen die, meisten, der im diesseitigen Kreise den Hufbeschlag aus— übenden Schmiede, weder die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, noch mit einer Concession zur Ausübung des Hufbeschlags versehen seyn. . Da dieß den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 6. Juli 1822 zuwider⸗ läuft und die wohlmeinende Absicht vereitelt, welche jener Verordnung zu Grunde liegt, so beauf⸗ trage ich Sie, in Ihren Gemeinden alsbald bekannt zu machen: „daß von nun an Jeder, welcher, ohne die hierzu erforderliche Coneession zu haben, den 5 Hufbeschlag ausübt, für jeden einzelnen Fall in eine Polizeistrafe von 5 fl. verfallen werde, und daß es hierbei ganz gleichgültig sey, ob derselbe bereits ein Gewerbspatent als Grob⸗ c schmied erhalten habe oder nicht.“ 0 Die fragliche Concession wird auf Anmelden und nach bestandener Prüfung bei dem Kreis⸗ 175 thierarzte durch mich ertheilt. Daß dieser Anordnung nicht er keit zu überwachen und vorkommende Contraventionen mir unverweilt anzuzeigen. n ——ů—•— itgegen gehandelt werde, haben Sie bei eigener Verantwortlich— ——————— der nad auft seith den Pfla derst Sie werk bierz könn. gegef 20. — Zu Nr. K. G. 5718. Gießen am 5. Mai 1843. Betreffend: Die Vervollständigung der Brandkataster. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen f an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreißes. Dem Vernehmen nach soll es bisweilen vorkommen, daß Gebäulichkeiten aufgeführt werden, ohne daß die Aufnahme derselben in das Brandkataster sogleich nach der Beendigung bewirkt wird, wodurch für die Eigenthümer bei einem Brande großer Schaden entstehen kann, indem bei nicht versicherten Gebäulichkeiten aus der Brandkasse keine Vergütung geleistet wird.— Indessen auch im öffentlichen Interesse liegt es, daß alle Gebäulichkeiten in die Brandkasse aufgenommen werden, damit die Bei⸗ träge auf das gesammte Häuserkapital ausgeschlagen werden. i Hiernach erscheint es in doppelter Beziehung als Ihre Pflicht, darüber zu wachen, daß Gebäu⸗ lichkeiten alsbald nach ihrer Beendigung in das Brandkataster aufgenommen werden, und ich mache Sie persönlich dafür mit dem Bemerken verantwortlich, daß ich bei unterbleibenden Aufnahmen in die Brandkasse gegen Sie mit Strafen vorschreiten werde, wenn Sie nicht bei Saumseligkeit der Ge⸗ bäude⸗Eigenthumer und fruchtlos Statt gehabten Mahnung mir Anzeige gemacht haben. Per i n z 114 1 19 1 774 8 584 ü 1 7„ 5 4 N 7 14 — Es ii den Be 4 g 8 5 f und vor 75 ü de St 5 ö fats duct geführt 5 achten, g Geiste . sie die Regent mir ur 9