. * . Oberhessisches Intelligenz- und Kreis- Blatt 39. Freitag den 24. September 1841. Die für das dahier in seder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; 19. Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr.. RKreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 8010. f Betreffend: Die Aufstellung der Steuerkataster im Allgemeinen. N Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogl. Bürgermeister des Kreises Gießen. Das abschriftlich beifolgende Ausschreiben der Großh. Ober⸗Finanz-Kammer I. Section erhalten Sie mit dem Auftrag, nicht nur die Grundbesitzer in den geeigneten Faͤllen darnach zu belehren, und sie zur Wahrung ihrer eigenen Interessen aufzumuntern, sondern sich auch selbst darnach zu bemessen. K. Chr. Knorr. M O. F. K. I. Sect. 12,310. Darmstadt am 16. August 1841. Betreff: wie oben. Gießen am 20. September 1841. Die Großherzoglich Hessische Ober ⸗Finanz⸗ Kammer IJ. Section an saͤmmtliche Großh. Kreis- und Laudraͤthe. In unserm Schreiben vom heutigen zur 0. O. F. K. I. Sect. 12,311,„die Legali⸗ sirung der Grundbuüͤcher betreff.“, haben wir darauf hingewiesen, welch' nachtheiligen Einfluß der Umstand, daß die meisten Grundbesitzer bisher bei Errichtung der Steuerkataster nicht, wie es vorgeschrieben, und zur vollstaͤndigen Erreichung des Zwecks absolut nothwendig ist, mitge⸗ wirkt haben, jetzt auf die Verification der Grundbücher aͤußert. f Wenn daher auch fruͤher die Gemeinden nicht immer vermocht werden konnten, ihre Mit⸗ wirkung bei den Katasteroperationen eintreten zu lassen, so sollte es doch nun, wo sich der doppelte Zweck, den die Immobiliarkataster, als Steuerkataster und als Grundlage fur die Grundbuͤcher, deutlicher zu erkennen gegeben hat und den Grundbesitzern die Wahrnehmung nicht entgehen kann, daß die Aufstellung der Immobiliarkataster ihre wichtigsten Interessen berührt, wohl eher gelingen, den Grundeigenthumern ein groͤßeres und lebhafteres Interesse fuͤr die Katasterarbeiten einzuflößen. e 25 Es sind vorzuglich zwei Momente, bei welchen die Kataster⸗Instruetionen bereitwillig und sorgfaͤltige Mitwirkung der Grundbesitzer zur Ausfuhrung der Katasterarbeiten unbedingt voraussetzen, naͤmlich: ö * PP— ͤ— 9 1 1 U 1 1 1) bei Ausmittelung und Aufzeichnung der einzelnen Grundbesitzer innerhalb der verschie— denen Fluren der Gemarkung, resp. bei Aufstellung der topographischen Guͤterver⸗ zeichnisse, der Karten und Geschosse, und J 2) bei Feststellung der Eigenthumsgrenzen. Ad 1. In ersterer Beziehung bestimmt der§. 2. der Instruction fuͤr die Aufstellung des Immo— biliarkatasters vom 30. Juni 1824 genau die, den Grundbesitzern hierbei zukommenden Ob⸗ liegenheiten. Von der puͤnktlichen Erfuͤllung dieser Obliegenheiten, sei es nun, daß dieselbe von der Gesammtheit der Betheiligten oder, was immerhin wirksamer ist, in deren Namen von einer auserlesenen Anzahl der localkundig sten Grundbesitzer ausgeht, haͤngt die Zuverlaͤs sigkeit der Grundlage fuͤr das ganze Kataster ab, indem die Geometer ohne Mitwirkung der Grundbesitzer eben so wenig im Stande sind, alle Daten fuͤr die Aufstellung der neuen Kataster in zuverlaͤssiger Weise zu sammeln, als es ihnen, zumal bei der bekannten Unsicherheit der alten Flur- und Lagerbucher, moglich ist, die Identitaͤt der Grundstuͤcke und die Concordanz zwischen den alten und neuen Katastern voͤllig herzustellen. 0 Werden aber die Grundbesitzer vermocht, ihre Mitwirkung schon bei Aufzeichnung des Grundbesitzes in der geeigneten Weise eintreten zu lassen und lassen sich dieselben außerdem ernstlichst angelegen sein, auch spaͤter bei Offenlegung der Kataster die ihnen zugefertigten Guter— geschosse in allen ihren einzelnen Theilen zu pruͤfen und dieselben mit den Eintraͤgen im Kataster zu vergleichen, um hiernach etwaige Unrichtigkeiten und Abweichungen berichtigen zu lassen, so wird das Kataster sowohl, als das hiernach aufgestellt werdende Grundbuch allen Erfordernissen in Beziehung auf den Besitz entsprechen, und es kann alsdann die im Art. 4 der Verordnung vom 13. December 1839 vorgeschriebene Prufung des Grundbuchs ohne besondere Schwie— rigkeiten und Kosten und selbst in weit kuͤrzerer Zeit, als in der hierfür bestimmten sechs⸗ monatlichen Frist, vollzogen werden. Was nun ad 2 8 in Beziehung auf die Feststellung der Eigenthumsgrenzen, von welcher es sich hauptsaͤchlich bei Vornahme der parcellarischen Vermessung einer Gemarkung handelt, von den einzelnen Grundbesitzern gefordert wird, ist in den§§. 30 bis 40 der Instruction fuͤr die Begrenzung der Gemarkungen, Fluren, Gewanne und Parcellen vom 30. Juni 1824 genau bestimmt und es ist auch hier eine genaue Aufnahme und Verzeichnung der Parcellengrenzen insbesondere nur alsdann moͤglich, wenn sich die Grundbesitzer dringend angelegen sein lassen, diejen Be⸗ stimmungen gewissenhaft nachzukommen; wenn dieselben also schon vor Beginn der Vermes— sung ihre Eigenthumsgrenzen gehoͤrig richtig stellen und genau bezeichnen, zu welch' letzterem Zwecke die foͤrmliche Aussteinung der Parcellen immerhin das zweckentsprechendste ist. Sind die Grundbesitzer in dieser Weise thaͤtig bei der Vermessung, so kann nicht leicht ein Zweifel uͤber die richtige Aufnahme der Grenzen und Groͤßen der einzelnen Grundstuͤcke ent⸗ stehen, und es werden alsdann die Groͤßenangaben des hierauf zu errichtenden Grundbuchs dem wirklichen Besitzstande vollkommen entsprechen und die Grundbesitzer selbst durch die Legalisirung dieses Documents gegen jede bleibende Beeintraͤchtigung an ihrem Eigenthume geschuͤtzt sein. ˖ Mehr uͤber die große Wichtigkeit einer sorgfaͤltigen Mitwirkung der Grundbesitzer bei Errichtung der Kataster hier zu sagen, waͤre wohl überflussig; denn Sie selbst werden aus den bis jetzt bei der Offenlegung der Grundbuͤcher gemachten Erfahrungen die Ueberzeugung gewon⸗ nen haben, daß die meisten, der Berichtigung dieser Buͤcher hemmend in den Weg getretenen Schwierigkeiten hierin ihren Grund haben. Wir geben uns daher auch der Hoffnung hin, daß s Ihren suchen E legentlich Kataster No hheiligten Aufstellu Mitwirkt heutigen der Gre G wirkun⸗ darin und le Grenze 9 legenhe Falls 2 theilt 0 schreit Zu 8 betref liegen bestz an de Grun ung welche scchie, erver⸗ * err nmo⸗-⸗ Ob⸗ selbe men rlas⸗ der taster der anz des dem uͤter⸗ aster so jissen nung wie; echs⸗ bei nen zung und dere mes⸗ rem it. ein ent⸗ uchs dir ume bei den von⸗ nen daß es Ihren Bemuͤhungen bald gelingen werde, diesem fuͤhlbaren Beduͤrfnisse abzuhelfen und er⸗ suchen Sie daher im wohlverstandenen Interesse Ihrer Verwaltungs⸗Angehoͤrigen auf's ange⸗ legentlichste, nach Kraͤften dahin zu wirken, daß die Theilnahme der Grundbesitzer an den Katasteroperationen rege gemacht werde. Noch bemerken wir Ihnen hierbei, daß der schickliche Zeitpunkt, das Interesse der Be⸗ theiligten fuͤr die Katasterarbeiten zu erwecken, der ist, wo der Geometer die Notizen zur Aufstellung des topographischen Guͤterverzeichnisses sammelt. Wenn bei dieser Gelegenheit die Mitwirkung der Grundbesitzer in der, in unserem Eingangs dieses allegirten Schreiben vom heutigen auseinandergesetzten Weise eintritt, dann kann es nicht fehlen, daß die Aufzeichnung der Grundstuͤcke und ihrer Besitzer der Wirklichkeit entspricht. f 5 Ganz in derselben Weise wird auch bei der Vornahme der Parcellenvermessung die Mit⸗ wirkung der Grundbesitzer stattfinden koͤnnen, und es wird auch hierbei das wirksamste Mittel darin bestehen, daß der Ortsvorstand dem Geometer eine entsprechende Anzahl der erfahrensten und localkundigsten Grundbesitzer beigiebt, um alle etwaigen Anstaͤnde bei Aufzeichnung der Grenzen sogleich beseitigen zu koͤnnen. Was Sie nun in vorkommenden Fallen bezuglich der hier zur Sprache gebrachten Ange⸗ legenheit demnaͤchst verfügen werden, davon erbitten wir uns gefaͤllige Nachricht, um noͤthigen Falls die betreffenden Geometer danach instruiren zu konnen. Der Inhalt dieses Schreibens ist übrigens saͤmmtlichen Katastergeom theilt worden. v. Kopp. etern vorlaufig mitge⸗ „dt. Kempf. Zu Nr. K. G. 8011. Gießen am 20. September 1841. Betreffend: Die Legalisirung der Grundbücher. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großh. Bur germeister dieses Kreises. Das in obiger Beziehung von Großh. Ober⸗Finanz⸗Kammer I. Section erlassene Aus⸗ schreiben theile ich Ihnen hierbei in Abschrift zur Nachricht und Beachtung mit. , nee. Zu Nr. O. F. K. I. Sect. 12,311. Darmstadt am 16. August 1841. Betreff: wie oben. 1 5 0 Die Großherzoglich Hessische f Ober⸗Finanz⸗ Kammer J. Section an saͤmmtliche Großh. Kreis— und Landraͤthe. Der Art. 4 der Verordnung vom 13. December 1839, die Legalisirung der Grundbücher betreffend, schreibt vor, daß die Bürgermeister und Feldgeschwornen einer Gemeinde das offen⸗ liegende Grundbuch durchgehen und den darin eingetragenen Besitzstand mit dem wirklichen Grund⸗ besitze vergleichen sollen. Dieses Geschäft bildet bei dem geringen Interesse, welches die meisten Grundbesitzer schon an der Errichtung der Kataster genommen haben und nun auch leider bei der Offenlegung der Grundbücher zeigen, offenbar eine der wichtigsten Handlungen, welche der gerichtlichen Legalisi⸗ rung dieser wichtigen Documente vorauszugehen hat, da nur hierdurch allen den Nachtheilen, welche aus der Unterlassung der den Betheiligten obliegenden Mitwirkung bei Aufstellung und .—— ö ———— 9 1 N r ß ——— —— ——.— — Offenlegung der Kataster sowohl, als bei Offenlegung der Grundbücher erwachsen können, wirk⸗ sam vorgebeugt werden kann. g Indeß hat die bisherige Erfahrung gelehrt, daß eine bloße Durchgehung des Grundbuchs in der Stube selten ihren Zweck vollkommen erreicht, indem die Bürgermeister und Feldge⸗ schwornen, abgesehen von dem häufig vorhandenen Mangel an der hierzu erforderlichen Qualifi⸗ cation, unmöglich eine solche genaue Kenntniß von dem wirklichen Besitzstande haben können, wie sie zur vollständigen Verification des Grundbuchs nothwendig ist. Diesem Uebelstande abzuhelfen und zugleich allen, der Prüfung der Grundbücher sich entgegenstellenden Schwierigkeiten, die um so größer sind, je weniger die Betheiligten bei der früheren Aufstellung der Kataster mitgewirkt haben, zu beseitigen, glauben wir Ihnen ein Mittel anempfehlen zu müssen, welches sich bereits in der Anwendung als das zweckmäßigste bewährt hat. Dasselbe besteht darin, daß der Bürgermeister in Begleitung der Feldgeschwornen und un— ter Zuziehung einer entsprechenden Anzahl feldkundiger Grundbesitzer der Gemarkung die Angaben des Grundbuchs und der dazu gehörigen Karten auf dem Felde selbst, von Grundstück zu Grundstück gehend, mit dem wirklichen Besitzstande vergleicht, sich die dabei ergebenden Anstände sogleich notirt, darauf hin die durch den Art. 5. der Eingangs angeführten Verordnung vom 13. December 1839 vorgeschriebenen Protocolle über die vorgefundenen. Abweichungen der Angabe des Grundbuchs von dem wükkllichen Besitzstande zu Hause, unter Zuziehung der Bethei⸗ ligten, ausgefertigt und solche sogleich von letzteren durch ihre Unterschrift bestätigen läßt. Da indeß in den meisten Fällen das Grundbuch zur Mitnahme auf das Feld zu voluminös und zugleich dem Beschmutzen und Verderben zu sehr ausgesetzt sein wird, so erscheint es rath⸗ sam, zu jenem Zwecke vorerst einen flurweisen Auszug aus dem Grundbuche, etwa nach dem bei— liegenden Schema zu fertigen und solchen, statt des Grundbuchs, sammt den Originalkarten mit auf das Feld zu nehmen.— Hierdurch wird zugleich der wesentliche Vortheil erreicht, daß mit diesem Auszuge eine Einrichtung verbunden werden kann, alle bei der Revision im Felde entdeck— ten Anstände unmittelbar neben die betreffenden Parcellen unter einer besonderen Rubrik„Bemer— kungen hinschreiben und diese Bemerkungen sogar in den meisten Fällen als Protocolle benutzen zu können, wenn man, was das in der Anlage fingirte Beispiel aus einer uicht parcellarisch ver⸗ messenen Gemarkung, wo die Vorlage vollstäͤndiger Meßbriefe nicht nöthig ist, zeigt, zwischen den einzelnen Parcellen den entsprechenden Raum läßt, um die Unterschrift der Betheiligten hin⸗ setzen zu lassen. 7 Eben so ist es schon deßhalb, um einzelne Grundbesitzer nicht zu sehr in Anspruch nehmen zu müssen, rathsam, daß der Bürgermeister unter den zur Reviston des Grundbuchs zuzuziehen⸗ den Grundbesitzern gehörig alternirt und namentlich solche jedesmal zuzieht, welche in den durch⸗ zugehenden Fluren am meisten begütert, da also auch gewöhnlich am meisten bekannt sind. Daß auf diese Weise die abweichenden Angaben des Grundbuchs von dem wirklichen Besitz⸗ stande am leichtesten und sichersten entdeckt werden, möchte wohl keinem Zweifel unterliegen; zugleich aber gewährt ein solches Verfahren den beachtungswerthen Vortheil, daß der Bürgermei⸗ ster selbst hierdurch mit der Natur der Anstände genau bekannt wird und es ihm daher ein Leichtes ist, die vorgeschriebenen Protocolle über die gefundenen Anstände vollständig aufzunehmen, wodurch dann wieder das Geschäft der Anerkennung der Protocolle durch die Betheiligten sehr erleichtert wird. i 5 Ungefähr in der angegebenen Weise hat, zum Lobe dieses Mannes nennen wir hier seinen Namen, der Gr. Bürgermeister Wagner zu Rodheim, Kreises Gießen, aus eignem Antriebe, nachdem er sich von seinem Kreisrathe die Erlaubniß zur Copienahme des Grundbuchs auf ein ähnliches, wie das anliegende Formular, erwirkt hatte, das Grundbuch der, ungefaͤhr 3300 Mor⸗ 5 P EF uchs dge⸗ lif⸗ wie den hin⸗ nen kn⸗ sit en nei⸗ ein en, sehr — . gen und circa 6000 Pareellen enthaltenden Gemarkung Rodheim in sehr kurzer Zeit und nur mit einem verhältnißmäßig geringen Kostenaufwande, wie sich unser Referent selbst an Ort und Stelle überzeugt hat, gründlich geprüft. Im Interesse der guten Sache halten wir es daher für unsere Pflicht, Ihnen hierdurch das oben auseinandergesetzte Verfahren zum Zwecke einer vollständigen Verification der Grundbücher in den geeigneten Fällen zur Anwendung zu empfehlen und bemerken wir Ihnen dabei noch, daß, wenn etwa der Bürgermeister und die Feldgeschwornen in einzelnen Fällen nicht geeignet sein sollten, eine solche Prüfung des Grundbuchs gehörig durchzuführen, die Zuziehung des zur Wahrung der Veränderungen in den Karten bestimmten Geometers das beste Hülfsmittel sein wird, wie solches bereits in mehreren Fällen, mit Genehmigung der höchsten Staatsbehörde, mit Erfolg angewendet worden ist. Schließlich glauben wir, Sie übrigens noch darauf aufmerksam machen zu müssen, daß es bei weitem zweckmäßiger ist, die topographischen Güterverzeichnisse mit den dazu gehörigen Karten und beziehungsweise die Flürbücher selbst,— durch deren Copie die Grunbbücher aufgestellt wer— den— ehe sie zum Behufe der Aufstellung der Grundbücher an Gr. Steuerrath Debus abge— geben werden, in der angegebenen Weise berichtigen zu lassen, weil alsdann das Grundbuch so⸗ gleich der Wirklichkeit mehr entspricht, seine Verification also wesentlich erleichtert und die Kosten hierfür bedeutend vermindert werden. Namentlich wird diese vorläufige Berichtigung der topogra⸗ phischen Güterverzeichnisse und resp. Flurbücher in den Fällen, wo die Grundbesitzer es bei Auf— stellung der Kataster an der erforderlichen Mitwirknug haben fehlen lassen und eben so allgemein in allen, noch nicht mit neuen Katastern versehenen Gemeinden besonders zu empfehlen sein. Wir haben daher die Gr. Steuer-Commissäre zur Abgabe dieser Bücher zu fraglichem Zwecke im Vor⸗ aus ermächtigt. a 7 :. vdt. Kempf. IIe Flur. Gewann: An der Kohlhecke. Art des Grund Nummer. Flächen⸗. stücks und der Inhalt. Besitzer n. d. Grundbuche Bemerkungen. Zehntbarkeit. Alt Neu Klafter. Acker ä Gehört dem Johannes Becker II. .. 704 1 42⁵ Becker, Georg. Anterschrift: Ahbißßel⸗ 8 Georg Becker. Johannes Becker II. Acker. f 8 Zehntbar mit 78 192 2 350 Horst, Konrad IV. Gibt nur den 20. der Pfarrei. der Pfarrei. a 3 Länge nach 155 9 Theile i etheilt unter Konra anz und lee 9% 3 230 Müller, Heinrich I. Philipp Müller 1v. Zehntfrei. 0 Unterzeichnet: H. Müller. K. Schanz. Ph. Müller IV — ̃—— 4 .— 8— 8 —— Zu Nr. K. G. 8658. Grünberg am 20. September 1841. Betreffend: Das Entweichen des Bäckergesellen Georg Müller aus Amöneburg aus dem dasigen Amtsgefängnisse. Der Großherzoglich Hessische 0 Kreisrath des Kreises Geruͤn berg an die Großherzoglichen Burgermeister dieses Kreises. Rubricat, welcher wegen großen Diebstahls bei dem Kurfurstl. Justizamt zu Amoͤneburg in Untersuchung gestanden, hat sich durch gewaltsame Erbrechung des Gefaͤngnisses am 28. d. M. der Haft entzogen Indem ich Ihnen nachstehend ein Signalement desselben mittheile, gebe ich Ihnen auf, denselben im Betretungsfalle zu arretiren und wohlbewacht anher abzu⸗ In Verh. des Gr. Kreisraths liefern. C. Fuhr, Kreissekr. Signalement: Alter: 26 Jahre, Mund: aufgeworfen, 5 Groͤße: 5“ 6“ Kinn: breit, Augen: blaugrau, Gesicht: laͤnglich, Augenbraunen: blond, Stirne: hoch, Nase: gerade und stumpf, Statur: stark. Kleidung: Hellblaue Tuchjacke und dergleichen Hosen, Stiefeln, ohne Kopfbedeckung. Zu Nr. K. G. 8714. f Grünberg am 23. September 1841. Betreffend: J. U. S. gegen Schreiner Heinrich Wießner II. zu Londorf wegen Entwendung eines Brettes aus der dasigen Kirche. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kei seß Grünberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Rubrikat, welcher eine ihm wegen rubr. Diebstahls zuerkannte Gefängnißstrafe verbüßen soll, sucht sich dieser Verbüßung durch Entfernthalten von Hause zu entziehen. Indem ich nachstehend das Signalement desselben Ihnen mittheile, gebe ich Ihnen auf, den⸗ selben im Betretungsfalle zu arretiren und anher abliefern zu lassen. Quvrier. Sinan m ene Alter: nicht bekannt, Mund: gewöhnlich, Größe: 6“ 7“ Bart: blond, Haare: dunkelblond, Kinn: breit, Stirne: niedrig, 8 Gesicht: oval,. Augen: blau, Gesichtsfarbe: gesund, Augenbraunen: blond, Statur: stark, Nase: stark, Besondere Kennzeichen: etwas blatternnarbig. Derselbe soll mit grünen Tuchhosen, grauem Kamisol, blauer Tuchmütze und alten schlech⸗ ten Schuhen bekleidet gewesen sein. .— Bekanntmachungen. Edictalladung. 210) Wer etwas an die Nachlaßmasse des Conrad Funk, Schneiders Eidam, und dessen Ehefrau, Katharine Müller, zu Selnrod zu for⸗ dern hat, wird aufgefordert, seine Ansprüche bin⸗ nen vier Wochen Gr. Landgerichte anzuzeigen. Die Gr. Bürgermeister des Landgerichtsbe— zirks haben dieses in ihren Gemeinden öffentlich zu verkünden. Ulrichstein den 13. Septbr. 1841. 5 Großh. Hess. Landgericht das. it m Versteigerungen. 206) Versteigerung von Planirarbeiten auf der Straße von Butzbach nach Lich. Dienstag den 28. September d. J., soll die Planirung der Straße in den Gemarkungen von Gambach und Butzbach in kleinen Loosen, auf Ort und Stelle an die Wenigstfordernden ver— steigert werden, welches man hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß bringt, daß diese Versteigerung an dem gedachten Tage, Vor— mittags um 10 Uhr, an der Oberhörgerner Gemarkungsgrenze ihren Anfang nimmt. Gießen den 12. September 1841. Der Gr. Kreisbaumeister. Mü 212) Butzbach. Verkauf ausrangirter Militaͤr⸗Effecten. N Dienstag den 12. künftigen Monats, des Vor⸗ mittags von 9— 12 und des Nachmittags von 2— 5 Uhr, und in den folgenden Tagen zur gleichen Zeit sollen in der hiesigen Cavallerie— Caserne eine große Quantität ausrangirter Mon⸗ tirung, wobei viel guterhaltene Mäntel, sodann Reitzeug und Casernen-Nequisiten mit einer be— deutenden Anzahl Teppichen meistbietend gegen gleich baare Zahlung versteigert werden. Die Herrn Bürgermeister ersucht man daher, dieses in den Gemeinden geeignet bekannt machen zu lassen. Butzbach am 17. September 1841. In Auftrag Cellarius, Unterquartiermeister. 211)[Butzbach,] Ankauf von Lebens⸗ mitteln. Dienstag den 28. d. M., des Vormittags um 10 Uhr, soll in dem Verwaltungsbureau da⸗ hier, die Lieferung einer bedeutenden Quantität Kartoffeln, Erbsen, Bohnen und Weißkraut für die Menage der hiesigen Garnison auf dem Wege der Versteigerung in Accord gegeben werden. Die Herrn Bürgermeister in den nächstgele⸗ genen Ortschaften werden ersucht, dieses in den unterhabenden Gemeinden bekannt machen zu lassen. Butzbach den 17. Septbr. 1841. In Auftrag Cellariùs, Unterquartiermeister. 208) Mittwoch den 29. d. M., Morgens um 9 Uhr, sollen nachstehende städtische Arbeiten an die Wenigstfordernden auf dem hiesigen Nathhause vergeben werden, nämlich: 1) das Ausweißen der Realschulzim⸗ fl. kr. mern, veranschlagt zu e 2) Schlosserarbeit an einem Ofenrohr in solchen, veranschlagt zu 1 12 3) Maurerarbeit an der Futtermauer des Stadtcanals am Eingerinne, Ueranschlagt! 39 4) Uhrmacherarbeit an der Rathhaus⸗ Uhr, veranschlagt zum 0 5) Die Fertigung von zwei Laternen auf die Kandelaber vor dem Neu- wegerthor, und zwar: a. Spenglerarbeit, veranschl. zu 40— b. Schlosserarbeit 5„ 11 30 c. Weißbinderarbeit 70 1 5— d. Glaserarbeit 5 5 6— 6) Reparatur des Kirchendachs, ver⸗ anschlagt zu 233 0 7) Planirung eines Höschens bei der f Mädchenschule, veranschlagt zu 13 30 Gießen den 23. September 1841. Der Bürgermeister Schneider. 206) Zuchtschaͤferei-Versteigerung. Da wegen Beschränkung der Weide die hiesige Gräfl. Gutsverwaltung sich genöthigt findet, die seither bestandene Zuchtschäferei eingehen zu lassen, so ist beschlossen worden, die hießge veredelte Schaafheerde, bestehend in: 415 Stück sechszähnigen Mutterschaafen, 28 5 vierzähnigen Mutterschaafen, 34„ Hämmeln und Mutterjährlingen, 46„ Hämmeln und Mutterlämmer, 7„ U Zuchtstöhrenn, —— 2— 88—X—¾i———. AA ye. .— ä ä———— * am 20. October d. J., öffentlich meistbietend, gegen gleich baare Zahlung, in verschiedenen Abtheilungen, oder auch im Ganzen, versteigern zu lassen. Der Anfang ist Nachmittags um 1 Uhr in dem hiesigen Oeconomiehof. Bemerkt wird, daß die Mutterschaafe in einem so guten Zustand sind, daß auch Metzger die— selben zum Schlachten gebrau en können. Laubach den 16. September 1 41. Der Gutsverwalter Eigenbrodt. 207) Mittwoch den 20. October d. J., Vor⸗ mittags um 10 uhr, sollen im hiesigen Gräflichen Schloß:. ein Stadtwagen, zwei Kaleschen, und außerdem: zwei Glas⸗Lustres, 52“ hoch und 2* im Durchmesser, Frankf. Werkmaas, f alles noch gut conservirt, öffentlich gegen gleich baare Zahlung versteigert werden. Laubach den 16. September 1841. i In Auftrag o Vermischte Nachrichten. 203) Wohnungsanzeige. Ich wohne auf dem Kirchenplatze Lit. A M 190, dem Gasthause zum Einhorn gegenüber. Gießen im September 1841. Dr. Worms, ausübender Arzt und Geburtshelfer. 192) Töchterversorgungs⸗Anstalt. Wir ersuchen diejenigen Einwohner des Groß— herzogthums, welche noch im Laufe d. J. Töch⸗ ter unter fünf Jahren in dem Justitut auf⸗ nehmen lassen wollen, ihre deßfallsigen Aumel⸗-⸗ dungen, der Vorbereitung der Aufnahme wegen, zeitig genug hierher einzusenden. Zugleich machen wir hierbei bekannt, daß, nachdem Herr Major Schmidt wegen veränderter Dienstverhältnisse das Amt eines Secretärs nieder⸗ gelegt hat, der mitunterzeichnete Oberforstrath von Brandis einstimmig zum Secretär erwählt worden ist. 5 Darmstadt den 24. August 1841. Der Verwaltungsrath der Ludewigs⸗ und Luisen⸗Stiftung. Schleuning. v. Brandis. 201) Marktverlegung. Der auf den 7. October d. J. in Fulda's Kalender bezeichnete Viehmarkt wird wegen des auf diesen Tag fallenden israelitischen ganzen Festtags, auf Donnerstag den 14. October d. J. verlegt, wovon das handelnde Publikum in Kennt⸗ niß gesetzt wird. Fulda am 13. September 1841. Der Oberbürgermeister C. Mackenrodt. a Theater in Giessen. Sonntag den 26. September. Siebente Vorstellung im ersten Abonnement. Zum Erstenmale: Dr. Faust's Zauberkäppchen. Posse mit Gesang in 2 Abtheilungen, nebst einem Vorspiel: die Herberge im Walde, in einer Ab⸗ theilung, vom Verfasser von„zu ebener Erde und erstem Stock.“ Musik vom Kapellmeister A d. Hebesträt. Dienstag den 28. September. Achte Vorstellung im ersten Abonnement. Die Frau von dreißig Jahren, oder: drei Ehen und eine Liebe. Lust⸗ spiel in 4 Akten, nach dem Franzdͤsischen des Rosier, von Bauernfeld. Zwischen dem zweiten und dritten Akt, Arie aus: Der Barbier von Sevilla. Musik von Nossini. a 5 August Friese. Druck und Verlag der G. D. Brühl' chen Buch- und Steindruckerei in Gießen. be sp pe hu 1 122