Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt VII. Freitag den 12. Marz 1841. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; 1 ee Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. ——— Zu Nr. K. G. 2145. Gießen am 5. März 1841. Betreffend: Das zu frühe Beerdigen der Todten, sowie die Beer⸗ digung der Todten in medicinisch polizeilicher Hinsicht. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die saͤmmtliche Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises, mit Ausnahme des von Gießen. Indem ich Ihnen das von Höchstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz erlassene Ausschreiben durch nachstehende Abschkift mittheile, beauftrage ich Sie, dessen Inhalt in den Gemeinden alsbald gehoͤrig bekannt zu machen, und binnen laͤngstens 14 Tagen, nach ö vorheriger Vernehmung des Gemeinderaths, geeignete Personen als Leichenbeschauer in Vor— schlag zu bringen. In Verhinderung Großh. Kreisraths der Großh. Kreissecretaͤr L. Follenius. 4 — 1 9 . 7 N . * 1 * . 0 Ü * —— Zu Nr. D. 18272. v. 1840. N Darmstadt am 18. Februar 1841. Betreff: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische —,* . Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe. Wir haben die in rubricirtem Betreff von den vormaligen Provinzial⸗Regierungen zu Darm: 2 stadt und zu Gießen fur die Provinzen Starkenburg und Oberhessen unterm 27. Juli 1819 15. J und 8. April 1820 erlassenen Ausschreiben einer Revision unterworfen, und finden uns hier⸗ , nach aufgefordert, nunmehr uber diesen Gegenstand, zu dessenf gleichfoͤrmigeren Behand⸗ * lung, besonders aber auch zur großeren Beruhigung, daß nicht Schein⸗ * todte dem Grabe und damit dem fürchterlichen und verzweiflungsvollen To— —— deskampfe uͤberliefert werden, unter Zuruͤckziehung jener Ausschreiben, fuͤr die drei Provinzen des Großherzogthums Folgendes zu verfuͤgen: b I. Sobald ein Sterbefall sich ereignet, oder ein Mensch plotzlich, oder nach vorausge⸗ gangener Krankheit, aufhoͤrt, Zeichen des Lebens zu äußern und darnach für todt gehalten wird, haben diejenigen, denen die Pflicht der Beerdigung obliegt, die Stunde des Ablebens unverzüglich denjenigen Beamten anzuzeigen, welche die Sterberegister zu fuhren und die Erlaubniß zur Beerdigung zu ertheilen haben. II. Der Verblichene ist von dem Augenblick der letzten Lebensaͤußerung an wenigstens acht Stunden lang auf dem Sterbelager ruhig liegen zu lassen. Ihn vor Ablauf dieser Zelt aus dem Sterbebett zu bringen, kann nur in dem Falle nachgelassen werden, wenn von zwei Kranken, welche in einem Bette liegen, einer stirbt, oder wo, zumal nach ansteckenden Krankheiten, die Zeichen der Verwesung schnell eintreten. Der hier und da ubliche Gebrauch, dem kaum Erblaßten das Kissen unter dem Kopfe wegzuziehen, ihm Nase und Mund zuzubinden, das Gesicht zu bedecken, Brust und Unterleib zu beschweren, ist hoͤchst verwerflich und daher zu unterlassen, weil hierdurch ein etwa Schein⸗ todter natuͤrlicher und begreiflicher Weise nur zu sehr dem wirklichen Tode ausgesetzt wird. III. Erst nach Verlauf von acht Stunden von dem Augenblicke der letzten Lebensaͤu⸗ ßerung an ist der Verblichene mit Vorsicht aus dem Sterbebette in das etwa bestehende Lei— chenhaus, oder an einen, mit reiner Luft versehenen, wo moͤglich im Winter erwaͤrmten, Ort zu bringen und daselbst auf einem den Umstaͤnden angemessenen Lager, mit dem Kopf etwas erhaben und dem Koͤrper bedeckt, bis zur Beerdigung aufzubewahren. Tritt bei heißer Witterung, oder nach hitzigen, zumal ansteckenden Krankheiten, die Ver⸗ wesung sehr schnell ein, so darf schon nach Verlguf jener acht Stunden, bei ansteckenden Krankheiten mit schnellen Verwesungs-Zeichen, auch wohl noch fruͤher die Leiche in den Sarg gelegt werden. Außerdem aber soll damit noch zwoͤlf Stunden gewartet, der Sarg jedoch in keinem Falle eher, als bis die Leiche zu Grabe gebracht werden soll, bedeckt werden. IV. Die Beerdigung soll in der Regel erst nach Ablauf von zwei und siebenzig Stunden von dem Zeitpunkte des Ablebens an Statt finden, ausnahmsweise fruher bei schnell eintreten⸗ der Faͤulniß einer Leiche, oder bei ansteckenden Krankheiten, jedenfalls, mithin sowohl vor als nach Ablauf von zwei und siebenzig Stunden, nur dann, wenn ein Zeugniß a) in den Orten, wo Aerzte oder Wundaͤrzte ihren Wohnsitz haben, von einem Solchen; b) in den Orten, wo keine Aerzte, oder Wundaͤrzte wohnen, von dem hierin deßhalb anzuordnenden Leichenbeschauer über den anzunehmenden wirklichen Tod ausgestellt ist und vorgelegt wird. V. Zur Vollziehung der unter IV b enthaltenen Bestimmung sollen von Ihnen, den Kreisraͤthen und resp. den Landraͤthen, in denjenigen Orten, worin keine Aerzte, oder Wund⸗ Aerzte domieilirt sind, nach dem sich darstellenden Beduͤrfnisse ein, oder in großeren Orten, mehrere Leichenbeschauer fuͤr bestimmte Ortsbezirke angestellt werden. Es sind dieselben aus den dazu sich eignenden Ortsbewohnern, die ruͤcksichtlich ihres Rufs untadelhaft und des Lesens und Schreibens, wie noͤthig, kundig erscheinen, vorzugsweise den Barbieren, Heilgehulfen, Krankenwaͤrtern,— unter Zuziehung der betreffenden Physicatsaͤrzte — zu wahlen und von diesen fuͤr ihre Dienstverrichtungen gehoͤrig zu instruiren, hiernaͤchst auch, wenn ihre Instruirung nach dem Ausspruch der Physicatsaͤrzte fuͤr genugend erkannt worden ist, von Ihnen, den Kreisraͤthen und den Landraͤthen, in Dienstpflichten zu nehmen. al del zur ert Has * d 1 al Ju fend auf die Gemeinde⸗Rechnungen für 1840 allgemein den Termin zum Schluß der Bücher bis auf den 30. Juni, zur Ablieferung der Rechnungen an die Bürgermeister bis auf den 30. Juli und zur Einsendung der Rechnungen an Großberzogl. Rechnungskammer bis auf den 31. August d. J. erweitert. Wegen etwa nöthig werdender Erstreckung dieser erweiterten Fristen ist in den einzelnen Fallen nach den bestehenden Vorschriften zu verfahren. Hiernach haben Sie die Ortsvorstände und Gemeinde⸗Einnehmer zu bedeuten. a 7 du Th i 1 v. Rieffel. Zu Nr. K. G. 2471. Gießen am 10. Maͤrz 1841. 1 Betreffend: Das Landgestüt. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Sie werden beauftragt, alsbald öffentlich bekannt machen zu lassen, daß die Großh. Landbe⸗ schäler auf der Gestütsstation dahier eingetroffen sind. K. Ch. Knorr. — Zu Nr. K. G. 2499. Gießen am 11. Maͤrz 1841. Betreffend: Den Ankauf der dießjährigen Remontepferde. Der Großherzoglich Hessische Ke israth des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Die dießjährigen Remontepferde, sollen am 19. März zu Friedberg, . 77 Hungen und „ 22.„„ Alsfeld angekaust werden. Ich beauftrage Sie, dieß alsbald öffentlich bekannt machen zu lassen. N K. Ch. Knorr. — ꝶä— Zu Nr. K. G. Gießen am 11. Maͤrz 1841. Betreffend: Mittel zur Vertilgung der Raupen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großh. Burgermeister dieses Kreises(mit Ausnahme ö desjenigen zu Gießen). Beim Herannahen des Frühlings veranlasse ich Sie nachstehende Mittel, welche sich er⸗ fahrungsgemäß zur Vertilgung der Raupen am wirksamsten erwiesen haben, in Ihren betref⸗ fenden Gemeinden zu veröffentlichen; 1) Das Abnehmen der im Winter und Fruͤhjahr auf den Baͤumen haͤngen gebliebenen zu⸗ sammengesponnenen Blaͤtter, worin die Eierniederlage der Raupen sich befindet. Ebenso müssen diejenigen Zweige abgenommen und verbrannt werden, an denen sich Ringe von Eiern der Ringelraupen gebildet haben, soweit dieselben durch das Auge entdeckt werden koͤnnen. 2) Das Abscharren der alten Rinde und des Mooses an Baͤumen, untek welchen sich In⸗ secten und deren Eier versteckt haben. 3) Abscharren mit kurzen Besen oder Zerdruͤcken mit Handschuhen der zwischen den Gabeln und Aesten der Baͤume angelegten Raupennester. Dieses Mittel kann jedoch erst dann angewendet werden, wenn die Fruͤhlingswaͤrme die Entwickelung und das Auskriechen der Raupen weckt, welche dann in den Astgabeln Quartier nehmen und von hier aus ihre Zerstoͤrung anrichten. Dieses Mittel muß des Morgens oder des Abends ausge— fuhrt werden, indem zu diesen Zeiten die Raupenfamilien versammelt sind. 8 4) Bespritzen oder Anpinseln der Raupennester mit Seifenwasser. 5) Anfeuchten der Raupennester mit einem Absud von Tabaksabfaͤllen. Versuche mit der Anwendung dieser zwei letzten Mittel haben im letzten Jahre erfolgreich auf die Zerstoͤ⸗ rung der Raupen eingewirkt.. 6) Das Schießen mit einer Flinte oder einer Pistole auf die Mitte der Raupennester. Die⸗ ses Mittel hat man im letzten Jahre in mehreren Gegenden mit Erfolg benutzt, darf jedoch aus feuerpolizeilichen Gruͤnden innerhalb der hiesigen Stadt nicht angewendet werden. f 8 7) Das Anlegen von Pechgürteln oder Packpapier, mit Karrensalbe beschmiert, an die Baumstaͤmme im Fruͤh- und Spaͤtjahre. 8) Schonung aller Singvoͤgel, welche das Jahr hindurch eine Menge Raupen, Eier und Puppen aufzehren. K. Ch. Knorr, Zn Nr. K. G. 1973. 5 b Grünberg am 3. Maͤrz 1841. Betreffend: Die Landgestüts⸗Anstalt— insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler für 1841. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Sie werden alsbald anzeigen, wie viel Exemplare Bedeckscheine Sie für dieses Jahr bedürfen werden, um Ihnen dieselben sofort zuzusenden. N Ouvrier. Zu Nr. K. G. 2103. Grunberg am 3. Marz 1841. Betreffend: Den Fliegenwedelhandel nach England ꝛc. und Mitnehmen von Kindern und Frauenspersonen, insbesondere die Er⸗ theilung von Pässen für solche Reisen. a Der Großherzoglich Hessische. Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Indem ich Ihnen empfehle, Paßberichte, namentlich zum Fliegenwedelhandel, Musieiren, oder ̃