A cher nhalt ange⸗ ntliche rt ex⸗ ferne⸗ 9 Ju; ekaunt das Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt 15. Freitag den 9. April 1841. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. N 1 tmachungen. Zu Nr. K. G. 3373. Gruͤnberg am 2. April 1841. Betreffend: Den Betrieb der Torfgräbereien in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Geruͤn berg an die Großherzogl. Burgermeister dieses Kreises. Indem ich Ihnen nachstehend Abdruck der hoͤchsten Verfuͤgung vom 23. Februar el.. welche mir nicht in so viel Exemplaren zugekommen, um jedem von Ihnen ein solches zu uͤbersenden, mittheile, und Sie anweise, solche alsbald zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, verweise ich Sie auf das von dem Großh. Kreisrath des Kreises Gießen unterm 9. Maͤrz in W 11 des Kreisblattes von diesem Jahr erlassene Ausschreiben, welches auch fuͤr Sie guͤltig ist. On nie K. Zu Nr. D. 18944. v. 1840. Darmstadt am 23. Februar 1841. Betreff: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Da die in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1831(Nr. 44 des Regierungsblatts) ent— haltenen Vorschriften uber den Betrieb der Torfgraͤbereien in der Provinz Starkenburg, nach den hieruͤber gemachten Erfahrungen, sich als unzureichend dargestellt haben, immittelst auch in der Provinz Oberhessen Torfgraͤbereien angelegt worden sind und es daher noͤthig erscheint, daß auch in Ansehung dieser die erforderlichen polizeilichen Vorkehrungen getroffen werden, so finden wir uns veranlaßt, für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen, unter Aufhebung der in der Bekanntmachung vom 9. Mai 1831 und in dem Regierungs-Ausschreiben vom 4. August 1831 enthaltenen Vorschriften, Folgendes zu verfuͤgen. 8 1 Die Torfgraͤbereien koͤnnen nur mit Genehmigung der oberen Polizeiverwaltungsbehoͤrde des betreffenden Bezirks und nach den von derselben in den einzelnen Faͤllen festgesetzten naͤhe⸗ ren Bestimmungen betrieben werden. 0 8.5 f Diejenigen, welche die polizeiliche Genehmigung zum Torfgraben zu erhalten wuͤnschen, haben sich mit ihren, auf stempelfreies Papier zu schreibenden, Gesuchen an den Kreisrath, oder Landrath, desjenigen Bezirks, worin die zum Torfgraben zu benutzenden Grundstuͤcke gelegen sind, zu wenden. N Diesen vor Ablauf des Monats Februar desjenigen Jahres, in welchem Torf gegraben werden soll, einzureichenden Gesuchen muß beigefuͤgt werden: a) ein Niß von dem, mittelst Angabe der Nr. des Flurbuches oder Grundbuches und der Namen der Angraͤnzer naher zu bezeichnenden Grundstücke, auf welchem die Torf⸗ graͤberei angelegt werden soll, in dem Maasstab von% der naturlichen Groͤße, worauf der Plan, nach welchem der Torf nach und nach ausgestochen werden soll, und die anzulegenden Entwaͤsserungsgraͤben bis zur Einmuͤndung des letzten derselben in den der Gegend zugehoͤrigen Hauptentwaͤsserungsgraben, Bach oder Fluß, an⸗ gegeben sind. Im Falle jedoch der letzte Entwaͤsserungsgraben eine solche Laͤnge enthaͤlt, daß er auf dem genannten Risse nicht angegeben werden kann, ohne diesen allzusehr zu ver— groͤßern, ist derselbe nur insoweit darauf einzuzeichnen, als es wegen seiner Verbin⸗ dung mit den ubrigen Entwaͤsserungsgraͤben der Torfgraͤberei noͤthig ist; uͤber seine weitere Fortsetzung ist aber alsdann ein besonderer Riß in oo der naturlichen Laͤnge beizufugen. b) die Meßregister über die vorgenommenen Nivellements, nebst einer darauf gegruͤnde⸗ ten Berechnung der Tiefe des Gefaͤlles der anzulegenden Entwässerungsgraͤben, so wie der hiernach moglichen Tiefe der Austorfung. a„81 ö Die Kreisraͤthe, oder Landraͤthe, haben die bei ihnen eingereichten Gesuche dem betreffen— den Kreisbaumeister mitzutheilen, welcher hierauf die Localitaͤten einzusehen, die Ausfuͤhrbarkeit des Plans, die Art und Weise der anzulegenden Torfgruben und Abzugsgraͤben ꝛc.— zu un⸗ tersuchen und zu pruͤfen haben.— Ueber das Resultat dieser Local-Untersuchung, wozu die Lo⸗ calpolizeibehoͤrde und derjenige, welcher die Torfgraͤberei zu betreiben beabsichtigt, zuzuziehen und wozu auch die Besitzer der angraͤnzenden Grundstüͤcke einzuladen sind, hat der Kreisbaumeister den Befund dem Kreisrath, oder Landrath, mitzutheilen und damit sein Gutachten, ob und un⸗ ter welchen Bedingungen dem Gesuche zu willfahren sey, zu verbinden. Mit Ruͤcksicht auf das Gutachten des Kreisbaumeisters(§. 3.) sind die angebrachten Ge⸗ suche entweder, unter Anfuͤhrung der entgegenstehenden Hindernisse, von dem Kreisrath, oder Landrath, abzuweisen, oder es ist die nachgefuchte Erlaubniß zu ertheilen. In letzterem Falle muß die Concesstons⸗Urkunde die erforderlichen Bestimmungen uber den Betriebs-Plan der Torf graͤrerel, uber die noͤthigenfalls durch Pfaͤhle oder Steine zu bezeichnende Grenze des zur Torf⸗ graͤberei zu benutzenden Grundstucks, die Breite der Torfgruben, die Reihefolge, in welcher letz tere anzulegen, die Richtung, Breite und Tiefe der Abzugsgraͤben, die Tiefe der zulaͤssigen Aus⸗ torfung und die sonstigen etwa noͤthigen polizeilichen Bestimmungen fuͤr den Betrieb des Torf— grabens enthalten. * — 1 2 a 95. Das Ausgraben des Torfes darf in der Regel nur bis zu einer Tiefe stattfinden, bei welcher noch eine natürliche Entwaͤsserung moͤglich ist. Nur dann ist eine Ausnahme hiervon zulaͤssig, wenn entweder a) die Torfgrube mit einem aus hoͤherer Gegend fließenden Graben in unmittelbare Ver— bindung gebracht wird, wodurch ein bestaͤndiges Zu- und Abfließen von Wasser in hinlaͤnglicher Menge stattfindet, so daß das Wasser in der Grube nie stagnirend wird, in welchem Falle hinsichtlich des Zuleitungsgrabens ebenso das Erforderliche dem Gesuche beizufugen ist, wie es oben wegen der Entwaͤsserungsgraben vorgeschrie— ben ist; oder wenn b) die Grundbesitzer sich verbindlich machen, binnen einer ihnen von der Polizeibehoͤrde bestimmt werdenden Frist die Grube bis zu dem Punkt der mittleren Wasserhoͤhe des Abzugs⸗Canals wieder auszufüllen; oder e) wenn der Grundbesitzer mittelst gehoͤrig eingerichteter Schoͤpfmaschinen das Wasser aus den Torfgruben entfernt. §. 6. i Ob und unter welchen naͤheren Bedingungen und Vorsichtsmasregeln eine Torfgraͤberei auf Grundstucken hinter Daͤmmen, wo das Entstehen von Quellwasser zu besorgen ist, gestattet wer— den kann, bleibt in den einzelnen Faͤllen unserer Entschließung vorbehalten. 99 8 Die Torfgruben konnen nur in einer nach den Localverhaͤltnissen zu bestimmenden Ent— fernung von Daͤmmen und Ufern, sodann in einer Entfernung von wenigstens 4 Klaftern von Staats- und Provinzialstraßen und Vicinalwegen(von der Grenze des zur Straße gehoͤrigen Eigenthums bis zum naͤchsten Rande der Grube gemessen) ferner in einer Entfernung von wenigstens 2 Klaftern von Feldwegen, Wasserleitungen und Bauwerken aller Art und in einer Entfernung von wenigstens 2 Fuß von angrenzenden, in die vorher genannten Cate— gorieen nicht gehoͤrigen, fremden Crundstuͤcken, wenn die Besitzer der letzteren nicht etwa eine geringere Entfernung zugeben, angelegt werden, insofern nicht besondere Umstaͤnde eine noch groͤßere Entfernung nothwendig machen. Außerdem muͤssen die Torfgraͤbereien, wenn dies von der Polizeibehoͤrde mit Ruͤcksicht auf die Localitaͤten etwa als noͤthig erkannt und ange— ordnet werden sollte, mit einer besonderen Einfriedigung umgeben werden. * Das Torfgraben an der aͤußeren Grenze der Torfgruben, darf nur stufenweise vorgenom— men werden, so daß auf jeden Fuß Abstand ein Fuß Tiefe kommt. ing Zuwiderhandlungen gegen die in den vorhergehenden§.§. enthaltenen Bestimmungen, so— wie gegen die in den Concessions-Urkunden zum Betrieb der Torfgraͤberei enthaltenen Vorschrif— ten und gegen die in dieser Beziehung von den Kreisraͤthen, oder Landraͤthen, getroffen wer— denden speciellen polizeilichen Anordnungen werden mit einer polizeilichen Geldbuße von 1 bis 10 fl. bestraft. Ausserdem sind die Zuwiderhandelnden verbunden, die vorschriftswidrigen An— lagen zu entfernen, oder denselben die vorgeschriebene Einrichtung zu geben, widrigenfalls die desfalls erforderlichen polizeilichen Masregeln auf Kosten der Schuldigen vollzogen werden. . 5.10. Die nach§. 9. erkannt werdenden Geldstrafen, wovon der Denunclant, so weit sie baar eingehen, ein Drittheil erhaͤlt, werden im Fall der Uneinbringlichkeit mit 40 kr. fur jeden Tag in Gefaͤngniß verwandelt. §. 11. Die Kosten, welche durch die aus Veranlassung der Gesuche um Erlaubniß zum Torfgra⸗ ben noͤthig werdenden technischen Untersuchungen i fallen den betreffenden Petenten zur Last. §. g Die Bestimmungen der gegenwaͤrtigen Verordnung sind im Allgemeinen auch auf die be— reits bestehenden Torfgraͤbereien anwendbar; es haben jedoch die Kreisraͤthe, oder Landraͤthe, nach vorausgegangener Besichtigung durch die Kreisbaumeister, hinsichtlich der Torfgraͤbereien, wobei seither einzelne der bei neuen Anlagen zu befolgenden technischen Vorschriften nicht zur Anwendung gekommen sind, zu verfuͤgen, unter welchen naͤheren Bestimmungen und binnen welcher Fristen diejenigen Vorkehrungen getroffen werden muͤssen, welche erforderlich sind, um auch diesen Torfgraͤbereien die nach jenen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen zu geben. 1 542. Die Kreisraͤthe, Landraͤthe, Kreisbaumeister und Ortspolizeibehoͤrden haben die Befolgung der in gegenwaͤrtigem Regulative enthaltenen Vorschriften gehoͤrig zu überwachen. f d TI Prinz. Zu Nr. K. G. 3373. Gruͤnberg am 2. April 1841. Betreffend: Die Instruction für die Gemeinde-Einnehmer, insbesondere den Termin für den Abschluß und die Einsendung der Ge⸗ meinde⸗Rechnungen für 1840. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Das Ausschreiben des Großh. Kreisraths des Kreises Gießen vom 9. Maͤrz in Na 11 des dießjaͤhrigen Kreisblattes, welchem auch die hoͤchste Verfugung vom 26. Februar 1. D. 3434 nachgedruckt ist, ist auch fur Sie guͤltig, und werden Sie alsbald hiernach verfahren. i On pi i ear: Zu Nr. K. G. 3440. Grünberg am 2. April 1841. Betreffend: Die Arretirung eines taubstummen Menschen, zu Pohl⸗ göns, Kreises Friedberg. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach Benachrichtigung des Gr. Kreisraths zu Friedberg, ist der unten naher signalisirte taubstumme Mensch am 28. Maͤrz d. J. zu Pohlgöns, im dortigen Kreise grretirt worden. Ich beauftrage Sie daher, in Ihren resp. Buͤrgermeistereien nachzuforschen, ob derselbe einer Ihrer Gemeinden angehoͤrt, und das Resultat binnen 8 Tagen hierher anzuzeigen. O uvrier. 90 — 19 irtt elbe Si gen al e mie nt: Alter: eirca 40 Jahre, Mund: gewoͤhnlich, Groͤße: 6“ 5“ 2%, Bart: gewohnlich, Haare: braun, Kinn: rund, Stirne: hohe, g Gesicht: oval, Augenbraunen: blond, Gesichtsfarbe: gesund, Augen: blaugrau, Besondere Zeichen: Anfang einer Nase: dick, etwas gebogen, Klatze, Kleidung: Kamisol und Hose von grauem Bieber, leinenes Hemd, wirkenes Tuch, Schuhe mit Baͤndeln, weiße Socken, schwarze Kappe mit Schild. Gießen den 5. April 1841. Betreffend: Die rückständigen Vormundschafts- und Curatel⸗Rechnungen. f Das Großherzoglich Hessische Landgericht Gießen an saͤmmtliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Vormuͤnder und Curatoren, welche in dem Falle sind, Rechnungen zu stellen, werden hier— mit aufgefordert, dieselben alsbald, nach Vorschrift der desfallsigen Instruction, aufstellen zu lassen, und sie laͤngstens bis zu dem 22. Mai l. J. zur Abhoͤr vorzulegen, so gewiß, als sonst jeder Saͤumige in eine Strafe von 2 fl. genommen werden wird. Sie wollen diese Aufforderung alsbald in Ihren Burgermeistereien ordnungsmaͤßig bekannt machen lassen. Ploch. —— Gießen den 6. April 1841. Der Großherzoglich Hessische b Steuerkommissaͤr des Steuerbezirks Gießen an saͤmmtliche Herrn Bürgermeister dieses Steuerbezirks. Ich wohne jetzt nicht mehr im Hinterhause zum Adler in der Wallthorstraße, sondern in dem neu erbauten Hause des Herrn Thorschreibers Herbert, Loͤwengasse, Lit. C. u 78. Sie werden daher hoͤflichst ersucht, dieß Ihren Amtsangehoͤrigen zur Vermeidung unnoͤthi— ger Gaͤnge alsbald bekannt machen zu lassen. Sch l ler. r— ̈nN ne..———k¶ Bekanntmachungen. ihrer Illaten, Klage erhoben hat, wird 1 ; n mäßheit des gestellten Antrags, Jost Albert Edictalladungen. ie e Agen 4 Wochen sogewiß die mit 73) Nachdem Jost Alberts Ehefrau von seiner Ehefrau abgeschlossene Ehe fortzusetzen, oder Harrbach gegen ihren, bescheinigtermaßen, ab⸗ sich über die, wegen böslichen Verlassens ꝛc. er⸗ wesenden Ehemann wegen böslicher Verlassung hobene Klage, binnen gleicher Zeit excipirend zu auf Scheidung ihrer Ehe, sowie auf Rückgabe erklären, gegenfalls deren thatsächlicher Inhe“ — unter Einreden⸗Ausschluß für eingestanden ange⸗ nommen und demgemäß das weiter Rechtliche verfügt werden wird. Zugleich wird dem gedachten Jost Albert er— offnet, daß alle weiteren Verfügungen bei ferne⸗ rer Abwesenheit von seiner Heimath, durch In— sinuation an den Vorstand derselben für bekannt gemacht angesehen werden. Grunberg den 27. März 1841. Großh. Hess. Landgericht das. Kat 74) Die zu dem Nachlasse der Georg Kel— lerischen Eheleute in Lollar gehörige Mühle, die sogenannte Holzmühle bei Lollar, beste— hend aus: einem Wohnhaus, dem Mühlbau, einer Scheuer, Vieh- und Schweinställen, einer Schlagmühle mit Backhaus, sodann dem Grund und Boden, sowie verschiedene um dieselben gelegene Aecker, Wiesen und Gärten, sollen erbvertheilungshalber Montag den 24. Mai l. J., Vormittags 10 Uhr, in der Mühle selbst, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich an den Meistbietenden versteigert werden, welches Kaufliebhabern mit dem Anfügen bekannt gemacht wird, daß sich sämmtliche Gebäuden in gutem Zustande befinden, und daß die Mühle überhaupt eine der besseren in der hiesigen Gegend ist. Gießen den 31. März 1841. Gr. Hess. Landgericht daf. Pl uoch. 79) Johann Loh, Wittwer von Lützel⸗ linden, hat sich freiwillig unter Curatel gestellt, und ist ihm der Ortsschöffe Schmidt von da als Curator zugeordnet worden, ohne dessen Zustim— mung jener keine Verbindlichkeiten rechtsgültig übernehmen kann, ö Indem dieses hierdurch bekannt gemacht wird, werden zugleich Alle, welche Ansprüche an den Johann Loh zu machen haben, aufgefordert, solche in dem auf Mittwoch den 28. April d J. anberaumten Termin, bei Vermeidung des Aus- schlusses, zu liquidiren. Atzbach den 30. März 1841. Königliches Justiz-Amt. Diester weg. Versteigerungen. 76) Dienstag den 13. d. M., Vormittags 10 Uhr, sollen in dem hiesigen Gemeindewald, District Hain, nahe an der Bieber gelegen, 1) 46 Stecken Buchen⸗Scheidholz, 2) 13„ Eichen⸗Scheidholz, 3) 8443 Buchen-Prügelholz und Ha Eichen⸗Prugelholz, öffentlich meistbietend versteigert werden. Steiglustige werden eingeladen, sich genann⸗ ten Tags in Fellingshausen einzufinden. Fellingshausen am 1. April 1841. Der Bürgermeister Gerlach. 84) Dienstag den 13. d. M., Morgens 9 Uhr, sollen in dem Crumbacher Gemeindewald nachstehende Holzsortimente, als: 70 Stämme Eichen⸗Bau⸗, Werk⸗ und Nutz⸗ holz,, 25 Stuck Eichen⸗Stangen, 4 Stecken Eichen⸗Scheidholz, 12 Stecken Eichen⸗Pru⸗ a gelholz, sowie 4 Haufen Reiser, öffentlich an den Meistbictenden versteigert werden. Dieses Holz liegt im District Himbergseite auf einem Privatstuck, und ist ebenso wie alles Werk- und Nutzholz fur Wagner, in den Crum⸗ bacher Privatwaldungen zu betrachten. Die Versteigerungsbedingungen werden bei der Versteigerung bekannt gemacht. Crumbach den 5. April 1841. Der Bürgermeister Weber. 810 Dienstag den 13. April d. J., Morgens 9 Uhr, sollen in dem hiesigen Gemeindewald, Distriet Hungerberg, Struth und Nickenmark, nachstehende Holzsortimente, als: 117 Stück Eichen Bau⸗ und Werkholz⸗ Stämme, 5936 Cubikf. enthaltend, von 30— 40 Fuß Länge, worunter sich eirea 40 Stämme vorzuglich zu Wagnerholz eignen, 2 Buchen⸗ Stämme von 9 Fuß Länge und 33—37 Zoll Durchmesser, öffentlich meistbietend versteigert werden. Der Zusammenkunftsort ist auf dem Hunger⸗ berg bei dem Holze selbst. Steiglustige werden mit dem Bemerken hier— zu eingeladen, daß sämmtliches Holz an einer guten Abfahrt sich befindet. Frankenbach am 5. April 1841. Der Bürgermeister Hr gf. nittagz dewald, genann⸗ zeister 0. gens 9 idewald id Nut Stecken en⸗ Pri; werden. bergseite ie alles Crum⸗ en bei ister sorgens sewald, mark, erkholz⸗ n 90— Stämme Buchel⸗ 339 Hunger“ en hiel⸗ an eilt meistet . 82) Dienstag den 13. d. M., Morgens 9 uhr, sollen im Waldgirmeser Gemeindewald, District Pferdheck und Platz, 120 Eichen-Baustämme, meistbietend versteigert werden. ö Der Zusammenkunftsort ist oberhalb der Schalber Mühle auf der Pfingstweide. Waldgirmes den 6. April 1841. 8 Der Burgermeister Schmidt. 85) Künktigen Donnerstag den 15. April d. J., Morgens 9 Uhr, soll auf dem Bürgermeisterei⸗ Bureau dahier: f ein schon gebrauchter kupferner Braukessel, circa 10 Ohm haltend, an den Meistbietenden, sowie die Bauarbeit an 2 Brücken über die Bie⸗ berbach und 3 Wässerungsschleußen, in Zim⸗ mer⸗ und Maurerarbeit bestehend, öffentlich an den Wenigstfordernden versteigert werden. Heuchelheim am 8. April 1841. Der Bürgermeister Nei del. Vermischte Nachrichten. 80) Einem verehrlichen Publikum mache ich hierdurch die Anzeige, daß von nun an alle Arten 1 Reisszeuge bei mir zu haben sind, und zwar gegen die Preise von 2 fl. bis zu 30 fl., mit dem Bemerken, daß sich unter den feineren Sorten die beliebten Arauer Reißzeuge befinden. Auch werden einzelne Zirkeln, sowie auch Neißfedern abgegeben. Für den Schulunterricht habe ich, um dem bisherigen Mangel abzuhelfen, Neißzeuge an⸗ gefertigt, welche in jeder Beziehung brauchbar erscheinen und doch zu dem äußerst billigen Preise von 2 fl. bis zu 4 fl. 48 kr. zu haben sind. Gießen den 8. April 1841. 8 L. Jungk, Mechanikus. 77) Ich gebe mir die Ehre, einem geschätzten Publikum die Mittheilung zu machen, daß ich mich entschlossen habe, außer meinem Materi⸗ al⸗Farbwaaren⸗Geschäft den Verkauf von sämmtlichen 5 Specerei-Waaren zu bewerkstelligen, wobei indeß mein bereits be⸗ stehendes Geschäft nach wie vor mit der größten Aufmerksamkeit gepflegt wird. Außer meinen verschiedenen Sorten Kaffe e's in feiner und mittelfeiner Waare, kann ich mit allem Recht einen feinen holländischen Melis, der sich besonders durch seine Süße auszeichnet, à 223 kr. per p, und Raffinade von blendender Weiße, à 252 kr. per U, bei Abnahme eines Brodes; feinsten Carolina- Reis, à 15 kr. per g, sehr schöͤnen Java-Reis, 2 10 kr. per c; saftige Citronen, holländische Här inge, ge⸗ nueser Sardellen, sämmtliche Rauch- und Schnupftabacke in beliebiger Auswahl, ein schmeckendes Salatöl, Nudeln, Seife und Lichter, als gut und billig empfehlen. Die sorgfaͤltigste Bedienung, bei möͤglichst billigen Preisen, berechtigen mich zu der Hoff— nung, auch in dieser neuen Branche das Ver⸗ trauen eines geehrten Publikums zu erwerben, um welches ich ergebenst bitte. Gießen den 7. April 1844. Hermann Bach, Seltersweg Lit. C M 23. 83) Bei dem Unterzeichneten steht eine große neue Feuerspritze, mit 4“ 8,¼ Großherzogl. Hess neuen Maaßes weiten Cylindern, nach den neuesten Dimensionen bearbeitet und genau mit den Vorschriften Groß⸗ herzogl. Hess. Hochpreißlichen Ministeriums über⸗ einstimmend, auch in vieler Hinsicht vor den bis— her ublichen Formen sich vortheilhast auszeichnend, von deren Leistungsfähigkeit sich zu überzeugen ist und für deren Dauerhaftigkeit garantirt wird, zu verkaufen. Alte brauchbare Spritzen werden an Zah— lungsstatt angenommen. Neben allen Kupferarbeiten und Sanitäts— Geschirren empfiehlt sich, zur Verfertigung noch mehrerer Sorten, nach Belieben geformter neuer, sowie zur möͤglichst schnellen Neparirung alter Feuerspritzen Wetzlar den 7. April 1841. J. J. Waldschmidt, Kupferschmied und Spritzenmacher. 78) Frische Brünetten à 20 kr. 5, getrock⸗ nete Zwetschen à 6 kr.„, grüne Kerne à 12 kr. z U, feinste Stängel- und Klumpen⸗Stärke à 12 kr., weißen und rothen Sago à 8 kr. b A, feine Capern, Vanille und feinen Gewürz⸗ Chocolade zu dem billigen Preise von 32 und 45 kr.. Alle Sorten Thee's und Gewuͤrze nebst Bischoff⸗ und Duüsseldorfer Punsch⸗Essenz bei Hermann Bach, in Gießen. 75) Zugelaufener Hund. Dem hiesigen Ortsbürger Christian Dörr ist am 1. d. M. ein weißer Hühnerhund mit brau— nem Behang, männlichen Geschlechts, zugelaufen. Derselbe hat ein ledernes Band mit 4 hölzernen Korallen und eisernen Spitzen versehen um den Hals und kann der Eigenthümer denselben, gegen Bezahlung der Einrückungsgebühr und billiger Verguͤtung fur Kost, dahier in Empfang nehmen. Reinhardtshain den 2. April 1841. Der Bürgermeister Spi e ß. 64) Anzeige für Bäcker und Brandweinbrenner. Frische, trockene Preßhefe, wovon, nach an⸗ gestellter Prüfung, 1 Pfund die Kraft hat als eirca 24 Maas gute Bierhefe, ist stets frisch und in bester Qualität, zu 22 kr. per Pfund, zu haben bei J. H. G. Römheldt in Marburg. 86) Mein Cigarren⸗Lager ist wieder aufs vollständigste assortirt und empfehle ich besonders die beliebten Sorten 2 4, 6, 9, 12, 15, 18 und 24 kr. per Dutzend. Auch habe ich eine Sendung alten Rollen ⸗Portorico und Rollen⸗Varinas, wie auch Pariser und Holländer Schnupftabake erhalten. Gießen im April 1841. L. Jahreis, am Marktplatz. Literarische Anzeige. 8) Ane sämmtliche Werke. Uieue vollständigste Taschenausgabe in 40 Baͤnden oder 8 Lieferungen sind noch zu dem wohlfeilen Pränumerati⸗ ons⸗Preis von 26 fl. 40 kr. in meiner Handlung zu erhalten, die bis jetzt fertigen 5 ersten Lieferungen werden gleich abgegeben, die andern 3 erscheinen sehr bald. Mit dem 1. Mai tritt bei der Ver⸗ lagshandlung unabänderlich der erhö⸗ hete Ladenpreis von 358 fl. ein. B. C. Ferber. Theater in Giessen. Montag den 12. April 1841. Erste Vorstellung im Abonnement. Zum Ersten male: Jacobe von Baden. Schauspiel in 5 Akten, Die Verlobung, in 1 Akt, von Baptist von Zahlhas. Nienstag den 13. April. Zweite Vorstellung im Abonnement. Zum Erstenmale: blei be ledig. Lustspiel in 3 Akten nach der Idee des Alber⸗ to Nota, von Carl Blum. August Friese. 2 Druck und Verlag der G. D. Brühl' schen Buch⸗ und Steindruckerei in Gießen. — nebst einem Vorspiel: — — ————ů—