N 3 Oberhessisches im District I Intelligenz- und Kreis-Glatt holzstamme, und nt.. 10. Freitag den 5. Maͤrz 1841. zusammen 5 C Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt 7610 bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; WN Burg⸗ später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt rist bis zum per Zeile 2 kr. 8.——————————*.—.— S... ä Bersteigerun ö———————————————ç—f„W D vo A2 1*** 1 RKreisräthliche Vekanntmachungen. erjorster Zu Nr. K. G. 2164. Gießen am 3. Maͤrz 1841. Betreffend: Den Fliegenwedelhandel nach England ꝛc. und Mitnehmen schulpflichtiger Kinder und Weibspersonen. anmitage Der Großherzoglich Hessische al zu g. 8„5 2 Kreisrath des Kreises Gießen it Ziegeln an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises, befindlich mit Ausnahme des von Gießen. 1 1 Das in obiger Beziehung erlassene hoͤchste Rescript theile ich Ihnen zur alsbaldigen Bekannt⸗ 8 machung mit, und mache Sie dafur verantwortlich, daß die darin gegebenen Vorschriften puͤnktlich und genau befolgt werden. 5 In Verh. des Großh. Hess. Kreisraths. iche Obli L. Follenius, Kreis-Secretaͤr. ungen von 5 1 Zu Nr. D. 2058. 1 Darmstadt am 24. Februar 1841. Unterzeig Betreff: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische % Ministerium des Innern und der Justiz U ter zeich⸗ an die Großh. Kreisräthe zu Gießen, Friedberg und Gruͤnberg. 7 Nach den uns zugekommenen Anzeigen und Berichten haben die in rubricirtem Betreffe 4 erlassenen Verfuͤgungen den dadurch beabsichtigten Zweck nicht vollstaͤndig erreicht. N 600 Noch immer begeben sich Angehoͤrige mehrerer Gemeinden Ihrer Verwaltungsbezirke— — — gewöhnlich Landgänger genannt— angeblich, um als Fliegenwedelhaͤndler, Musikanten ꝛc. sich Verdienst zu verschaffen, in Begleitung von erwachsenen Frauenspersonen oder Kindern in das Ausland, wo sie unter dem Deckmantel der bezeichneten oder ahnlicher Beschaͤftigungen 1 den ausschweifendsten Lebenswandel fuhren und die sie begleitenden Frauenspersonen und Kinder zum Betrieb der schaͤndlichen Gewerbe, welche der eigentltche Zweck ihrer Reisen sind, benuͤtzen. Es erscheint daher nothwendig, daß zur Unterdrückung dieses Unfugs energischere Maas⸗ regeln ergriffen werden. Wir finden uns deßhalb veranlaßt,(außer den Vorschriften„welche wir Ihnen durch ein besonderes Ausschreiben vom Heutigen ruͤcksichtlich der Paß⸗Ertheilungen zu— gehen lassen) noch weiter Folgendes fuͤr die Gemeinden Ihrer Verwaltungsbezirke zu verfuͤgen. 1) Denjenigen Personen, welche in der Absicht, den Fliegenwedelhandel zu treiben, oder als Musikanten oder durch sonstige gewoͤhnlich im Umherziehen betrieben werdende Ge⸗ werbe sich Verdienst zu verschaffen, in das Ausland reisen, ist es durchaus verboten, Kinder oder Frauenspersonen(ausser ihren eigenen Ehefrauen), moͤgen diese dem Inland oder dem 1 Auslande angehoͤren, oder mogen sie Mitglieder ihrer Familien sein oder nicht, auf ihre Reise mitzunehmen. Es ist ferner i 2) untersagt, Kiader oder Frauenspersonen im Inland oder Ausland zur Mitreise fur Andere zu den angegebenen Zwecken anzuwerben oder zu dingen, so wie es auch 9 3) den Eltern, Pflegeeltern und Vormuͤndern nicht gestattet ist, ihre Kinder, Pflege⸗ kinder oder Mündel einem Andern zu Reisen fuͤr die bezeichneten Zwecke mitzugeben. 4) Unverheuratheten Frauenspersonen und jungen noch nicht selbststaͤndig etablirten 9 Burschen ist es ganz untersagt, den Fliegenwedelhandel oder andere aͤhnliche, gewoͤhnlich nur 1 als Deckmantel fur unerlaubte Zwecke dienende Gewerbe auf eigene Rechnung im Auslande zu betreiben oder dazu sich Anderen zu vermiethen. 0 5) Diejenigen, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, verfallen in 1 eine Polizeystrafe von 15 bis 30 fl., statt deren gegen Unvermoͤgende eine entsprechende 1 Gefaͤngnißstrafe, den Tag zu 40 Kreuzer gerechnet, zu erkennen ist. In Wiederholungs⸗ faͤllen werden diese Strafen doppelt angesetzt. ö 6) Durch den Ansatz der nach Nr. 5. zu verhaͤngenden Polizeystrafen ist weder die Zuerkennung der verwirkten Schulversaͤumnißstrafen, wenn schulpflichtige Kinder auf die 10 fraglichen Reisen mitgenommen worden sind, noch die etwa wegen sonstiger bei Gelegenheit 5 des Betriebs der mehr erwahnten Gewerbe begangenen Vergehen oder Verbrechen, z. B. Kuppelei, Menschenraub, Entfuͤhrung, Landstreicherei ꝛc. nöthig werdende gerichtliche Unter⸗ 9 suchung und Bestrafung ausgeschlossen.. f 1 7) Sollte der Fall vorkommen, daß Kinder oder unter vaͤterlicher Gewalt stehende 1 Frauenspersonen sich heimlich und gegen den Willen ihrer Eltern, Pflegeeltern oder Vor— muͤnder von Hause entfernen, um sich an Andere zum Betrieb des Fliegenwedelhandels ꝛc. 9 anzuschließen, so ist von den Eltern ꝛc. davon unverzüglich und laͤngstens binnen 12 Stun— 6 den nach der Entfernung der Polizeibehoͤrde ihres Wohnorts die Anzeige zu machen, wiori— Eltern ꝛc. entfernt haͤtten, keine Ruͤcksicht genommen werden kann. Die Ortspolizeybehoͤrden haben von solchen heimlichen Entfernungen unverzüglich dem ihnen vorgesetzten Kreisrath die Anzeige zu machen, damit die erforderlichen Maasregeln(Steck— briefe ꝛc.) um der sich entfernt habenden Kinder wieder habhaft zu werden, alsbald ergriffen werden koͤnnen. 8) Diejenigen, welche etwa auf Anwerbungen zu Reisen der erwaͤhnten Art betreten werden, sind von der betreffenden Ortspolizeybehoͤrde zu arretiren und an den ihr vorge— gesetzten Kreisrath zur baldigen Einleitung der noͤthigen Untersuchung und Bestrafung ab— zuliefern. Ueberhaupt aber sind genfalls auf die etwaige spaͤtere Entschuldigung, daß die Kinder ꝛc. sich ohne Willen der Kin Sie und Zu an Gre selbe zu n ob ethöͤl die Kindes aus ihrer Heimath entfernt, und treibt sich auswaͤrts zwecklos herum. Ich beauftrage Sie daher, auf dieselbe ein wachsames Auge zu richten und sie im Betretungsfalle zu arretiren und anher einzuliefern. Ouvrier. ——— Zu Nr. K. G. 1788. Grunberg am 24. Februar 1841. Betreffend: Die Erlassung eines neuen Feldstr afgesetzes, und die Verbesserung der Feldpolizei und ins⸗ besondere die Anstellung der Feldschützen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. und den Polizeibeamten zu Freienseen. Unter Bezugnahme auf das Ihnen unter besonderem Umschlage zugehende Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 3. l. M. Nr. D. 1945 und die dem⸗ selben beiliegende Tabelle, beauftrage ich Sie, hiernach dem Gemeinderath alsbald Eroͤffnung zu machen, und mit demselben zu berathen, ob die dermaligen Feldschuͤtzen beizubehalten, oder ob und aus welchen Gruͤnden sie zu entlassen, und ob und in welcher Weise ihre Gehalte zu erhoͤhen seien. Diesem vorgaͤngig haben Sie die Tabelle gehoͤrig auszufuͤllen, wozu Ihnen die Tabelle genuͤgende Anweisung giebt und dieselbe laͤngstens binnen 14 Tagen einzusenden. Ouvrier. Zu Nr. K. G. 1835. ö Grünberg am 1. Maͤrz 1841. Betreffend: Die Landgestütsanstalt— nunmehr die Untersuchung der als Beschäler benutzt werdenden Hengste von Pri⸗ vatpersonen für das Jahr 1841. 1 8 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Nach eingelangter höchster Verfügung sind die den nachbenannten Privaten gehörigen Hengste, 1) des Johannes Fischer J zu Hutzdorf, Kreises Alsfeld, 2) des Peter Herchenröder zu Metzlos, Land⸗Rathsbezirks Lauterbach, bei der vorgenommenen Untersuchung für tauglich befunden und zum Bedecken von Stuten verwend— bar erklärt, dagegen 0 der 1 1) des Jacob Eigenbrod zu Oberwegfurth 23 9 des ee e zu Pfordt M Kreises Alsfeld für untauglich erklärt 11 85 5 welche daher eben so„ wie die des aul Wege zu Herzhausen 55 i e daselbst Kreises Biedenkopf Caspar Boßler zu Florstadt, Kreises Friedberg, welche ihre Hengste zur Untersuchung nicht vorgeführt, zur Bedeckung von Stuten nicht verwendet werden dürfen. Sie werden dieß zur öffentlichen Kenntniß bringen und sorgfältig darüber wachen, daß nur die als tauglich befundenen 4 Hengste zum Bedecken von Stuten verwendet und zugelassen werden. en ber ee. Zn Rr. K. G. 1950. Betreffend: Das zu digung frühe Beerdigen der Unter Bezugnahme auf die gung vom 18. Februar Nr. D. Grünberg am 1. Maͤrz 1841. Todten, sowie die Beer⸗ der Todten in medizinisch-polizeilicher Hinsicht. Der Großherzoglich Kreisrath des Kreises an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dies Ihnen unter besonderem Umschlage zugehende hoͤchste Verfuͤ⸗ 18,272 von 184 Hessische a Grunberg es Kreises. 1 trage ich Ihnen auf, binnen 14 Tagen dazu geeignete Subjecte zu Leichenbeschauern in Vorschlag zu bringen. Jene hoͤchste Verfuͤgung werden Si darnach bemessen und uͤber deren Befolgung sorgfaͤltig wachen. e alsbald oͤffentlich bekannt machen, sich selbst genau Ouvrier. D Bekanntmachungen. Besondere Bekanntmachungen. 39) Schon mehrmals wurde zwar bekannt gemacht, daß Einlagen und Zahlungen bei der hiesigen Spar- und Leihkasse von den Gießer? Einwohnern nur an dem auf den Mittwoch be⸗ stimmten Geschäftstag, von Morgens 7 bis 10 Uhr— von 10 bis 12 Uhr aber von Aus wär⸗ tigen, geschehen könnten. Demungeachtet erschei⸗ nen die Interessenten von Gießen größteutheils erst gegen 11 Uhr und der Andrang wird deswegen in der Regel so groß, daß viele nicht befördert werden können. Ich finde mich daher veranlaßt, meine früheren Bekanntmachungen in Erinnerung zu bringen und bemerke, daß kuͤnftig die Einwohner von Gießen, die nach 10 Uhr erscheinen, zurückgewiesen und die Auswaͤrtigen vorzugsweise berücksichtigt wer— den müssen. Gießen den 4. März 1841. Der Rechner Kehr. 40) Markt ⸗ Verlegung. Nach dem von Großherzoglichem Kreisrath des Kreises Alsfeld genehmigten Antrage ist der in dem Großherzogl. Hess. Kalender auf den 6. April d. J eingetragene Vieh- und Krämer— markt wegen des auf diesen Tag fallenden juͤdischen Oster⸗Festes auf Montag den 22. März d. J. verlegt worden, was ich hiermit zur Kenntniß des Publikums bringe. Homberg den 25. Februar 1841. Der Bürgermeister Nepp. 45) Versteigerung von Bauarbeiten. Nächsten Freitag den 12. d. M., des Vor⸗ mittags um 16 Uhr, sollen die, zur 184 r Un⸗ erhaltung eines Theils der fiscalischen Gebäuden zu Gießen, sowie die des Domanialhofes Schif— fenberg' und der Forstwohnungen zu Altenbuseck, Baumgarten und Königsberg erforderlichen Ar— beiten, in dem Geschäftslocal des Unterzeichneten, an die Wenigstnehmenden öffentlich versteigert werden. Die Arbeiten sind veranschlagt: fl. 5 die Maurerarbeit zu 593 27 die Zimmerarbeit zu 151 25 die Schreinerarbeit zu 114 10 die Schlosserarbeit zu 57 37 die Weißbinderarbeit zu 43 40 Die Voranschläge und Bedingungen liegen den Lusttragenden in dem obgedachten Local zur Ein⸗ sicht offen. Gießen den 3. März 1841. Der Großh. Provinzialbaumeister Hofmann. Zu vermiethen. 42) 100 fl. liegen gegen gerichtliche Si⸗ cherheit für die Kirchenkasse zu Kleinlinden zum Ausleihen bereit; diejenigen, welche hiervon Ge⸗ brauch machen wellen, haben sich an den Kir⸗ chenvorstand daselbst zu wenden. Gießen den 4. März 1841; Der Decanatsrechner Dauernheim. 43) 130 fl. liegen gegen gerichtliche Si— cherheit für die Kirchenkasse zu Allendorf a. d. Lahn zum Ausleihen bereit und haben sich die— jenigen, so hiervon Gebrauch machen wollen, an den dasigen Kirchenvorstand zu wenden. Gießen den 4. März 1841. Der Decanatsrechner Dauernheim. 44) 100 fl. können gegen gerichtliche Si⸗ cherheit für die Kirchenkasse zu Hermannstein aus geliehen werden. Wer dieselben zu leihen wünscht, hat sich an den Kirchenvorstand daselbst zu wen⸗ den. Gießen den 4. Maͤrz 1841. Der Decanatsrechner Dauernheim. Druck und Verlag der G. D. Brühl' schen Buch- und Steindruckerei in Gießen. 1