5 Oberhessisches 8 Intelligenz- und Kreis-Blatt W 23. Freitag den 4. Juni 1841. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. d Rreisrät Zu Nr. K. G. 5129. Gießen am 28. Mai 1841. Betreffend: Die Bestrafung schulpflichtiger Kinder wegen verübter Forst⸗ frevel, nun den Abverdienst der Eltern für ihre Kinder. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großh— Burgermeister des Kreises Gießen. Sie werden hiermit beauftragt, das nachstehende Ausschreiben der Gr. Ober-Forst⸗Direc⸗ tion an die Gr. Forstinspectoren und Forstpolizeibeamten vom 11. d. M. in Ihren Gemein⸗ den auf ortsuͤbliche Weise bekannt machen zu lassen, und in den betreffenden Faͤllen die Eltern solcher schulpflichtiger Kinder hiernach zu bedeuten. K. Ch. Knorr. Nr. II. Die Großherzoglich Hessische „)) an die Großh Forstinspectoren und Forstpolizeibeamten. Zu Nr. O. F. D. 4732. Darmstadt am 11. Mai 1841. Betreff: Wie oben. Die bedeutenden Schwierigkeiten und Verzögerungen, worunter der Abverdienst solcher Forststrafschulden haͤufig leidet, welche durch von schulpflichtigen Kindern veruͤbte Frevel verwirkt, aber als unzahlbar erkannt worden sind, veranlassen uns, Sie auf die Haftbarkeit der Eltern gemäß Artikel 10 des Forststrafgesetzes aufmerksam zu machen. Wenn auch diese Haftbarkeit nur für Geld strafen bestimmt worden ist, so hat doch der Art. 81 des Forststrafgesetzes in seinem zweiten Absatze den Abverdienst von der Verbußung durch Gefaͤngniß unterschieden und in Beziehung auf den Abverdienst Ausnahmen von der Regel, daß der Abverdienst durch den Bestraften in Person geschehen solle, vorgesehen. Diese Ausnahmen sind aber fuͤr diejenigen Falle, wenn der Abverdienst von Seiten der schulpflichtigen Kinder Anstaͤnden unterliegt, dar um nöthig und zulaͤssig, weil der Aboverdienst nur ein Mittel der Abstattung der Geldschuldig⸗ —————— N 2 rr—TTC——T—T—T—T—T—T—T—T—— keit ist, fur welche das Gesetz die Haftbarkeit der Eltern vorschreibt. Die Vollzugsbeamten haben daher in dergleichen Faͤllen die Eltern statt der Kinder zum Abverdienst vorzuladen und anzuhalten. Es ist dieß zugleich im Interesse der Gerechtigkeit und Ordnung, weil die Frevel gewohnlich zum Vortheil, ja haͤufig auf Befehl der Eltern veruͤbt werden, und weil die Zu⸗ ziehung der Kinder nicht allein den Schulbesuch stoͤrt, sondern auch sie leicht in eine fuͤr ihre Moralität gefaͤhrliche Gesellschaft mit anderen Frevlern bringt. Wir beauftragen Sie, hiernach das Geeignete zu verfuͤgen. — Zu Nr. K. G. 5160. Grunberg am 25. Mai 1841. Betreffend: Das Ab- und Zuschreiben von Immobilien insbesondere in fiscalischen Angelegenheiten. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg * an saͤmmtliche Kirchenvorstaͤnde dieses Kreises. Von dem mir von Gr. Ober-Consistorium zugekommenen Schreiben theile ich Ihnen nachstehende Abschrift zur Nachricht und Nachachtung mit. Ou b rie r. V Zu Num. O. C. 3169.. Darmstadt am 11. Mai 1841. Betreff: Wie oben. Das Großherzoglich Oessische Si d ene e ee e e e an saͤmmtliche Großherzogliche Kreisraͤthe. Auf Requisition Großherzoglicher Oberfinanzkammer I. Section dahier eroͤffnen wir Ihnen hiermit: 19 Das Ab- und Zuschreiben der Besitzwechsel von Immobilien wird in den Steuerbuͤ— chern von den Großherzoglichen Steuercommissarien in der durch das Organisations— edict vom 7. Februar 1822 bestimmten Zeit, naͤmlich in den Monaten August und September jaͤhrlich, ex olsicio vorgenommen. Es kann indessen dieses Ab- und Zu⸗ schreiben auch außer dieser Zeit im Laufe des Jahres auf besonderes Verlangen der Betheiligten statthaben. Die desfallsige Veroronung vom 27. October 1828 und die fruͤhere Verordnung vom 5. August 1822 bestimmen aber, daß,— mag das Ab- und Zuschreiben in der gewoͤhnlichen Zeit, in den Monaten August und September, oder außer derselben im Laufe des Jahres vorgenommen werden,— die Declaration an die Buͤrgermeister zum Eintragen in das Tagebuch und zur Weiterbefoͤrderung an die Steuercommissarien abgegeben werden soll. Gegen diese Bestimmung sind bisher sehr haͤufig Faͤlle vorgekommen, in welchen von Localbehoͤrden das Verlangen des Ab- und Zuschreibens von Immobilien zur außergewoͤhnlichen Zeit, mit Umgehung der vorder— samstigen Declaration bei den Burgermeistern, unmittelbar an die Großherzoglichen Steuer commissarien gestellt worden ist. Wir empfehlen ihnen, saͤmmtliche kirchliche Local⸗Verwaltungsbehoͤrden anzuweisen, von nun an in allen vorkommenden Faͤllen ihre Ersuchen wegen Ab⸗ und Zuschreibens von Immobilien nur an die betreffenden Großher— ri n die cht en, 1 1 2) zoglichen Bürger meister gelangen zu lassen, damit sodann von diesen das Weitere an die Großherzoglichen Steuercommissarien nach Masgabe der bestehenden Verordnungen besorgt wird. Da das Ab- und Zuschreiben in den Steuerbuͤchern außer der gewoͤhnlichen. Zeit, wie auch im Art. 2 der V. O. vom 27. October 1828 ausdrücklich bemerkt ist, auf die Verbindlichkeit zur Bezahlung der Steuern des laufenden Jahies keinen Einfluß hat, in den gewoͤhnlichen Faͤllen aber der Besitz durch den Eintrag der neu acquicirten Grun dstucke in das Tagebuch hinlaͤnglich gesichert sein wird, es daher einer gleichzeiti⸗ gen Wabrung des Besitzwechsels im Steuercataster nicht beduͤrfen moͤchte, und da uͤber— dieß die Dienstgeschaͤfte der Steuercommissarien von großem Umfang sind, so wuͤnscht die Großherzogliche Oberfinanzkammer I. Section dahier, daß den Großherzogli— chen Steuercommissarien das Ab- und Zuschreiben ausser den Mona— ten August und September nur in den wirklich dringendsten Fallen angesonnen werde. f Wir beauftragen Sie, auch in dieser Beziehung saͤmmtlichen betreffenden Localbe⸗ hoͤrden anzubefehlen, diesem Wunsche Großherzoglicher Oberfinanzkammer I. Seetion genau nachzukommen. l 3. A) Nach erfolgter Hoͤchster Verfuͤgung muß das Ab- und Zuschreiben in den Steuer— * B.) catastern, dasselbe mag in der gewoͤhnlichen oder außergewoͤhnlichen Zeit erfolgen, fr die fiscalischen Behoͤrden ex officio und ohne Vergütung von den Großherzogli⸗ chen Steuercommissarien besorgt werden. Nach Erlaͤuterung der Großherzoglichen Oberfinanzkammer I. Seetion liegt es in der Absicht, durch diese Bestimmung auszusprechen, daß auch die kirchlichen(geistlichen) Fonds als öffentliche Fonds, welche ohnedieß die erforderlichen Flurbucheauszuge un⸗ entgeldlich zu verlangen haben, ebenso von Entrichtung einer Vergütung fur das Ab— und Zuschreiben in den Steuercatastern befreit sein sollen 5 Was dagegen das Ab- und Zuschreiben in den Grun dbuͤchern betrifft, so finden hierbei nach Vorschrift des Gesetzes dieselben Grundsaͤtze, wie bei den Brandcatastern, ihre Anwendung. a Sie wollen die betreffenden Localvorstaͤnde gleichmaͤßig hiervon in Kenntniß setzen. vue h ma n h. vt. Schuͤler. Oieses Kreisblatt haben die Gr. Buͤrgermeister den Kirchenvorständen zur Einsicht mitzutheilen. Zu Nr. K. G. 5266. Gruͤnberg den 25. Mai 1841. Der Gr. Hess. Kreisrath nere Gruͤnberg am 27. Mai 1841. Betreffend: Den Diebstahl bei Johannes Weitzel zu Obermoos. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Buürgermeister dieses Kreises. Nach Benachrichtigung des Großh. Landgerichts zu Altenschlirf, ist der Sebastian Hein⸗ rich aus Grebenhain des rubricirten Diebstahls verdaͤchtig, er jedoch seit laͤngerer Zeit von Hause abwesend und sein Aufenthaltsort unbekannt. 4 N — — D—ß————— . ͤͤ—T—— und ihn im Betretungs Deßhalb beauftrag e ich Sie, auf denselben in Ihren resp. Bur germeistereien invigiliren falle arretiren und anher einliefern zu lassen. ö Ouvrier. Signalement des Sebastian Heinrich. Alter: 24 Jahre, Groͤße: 6“ 9“ Haare: hellblond, Stirne: niedrig, Augenbraunen: hellblond, Besondere Zeichen: ein kleines etivas kleiner als das rechte. Augen: grau, Nase: klein und spitz, Mund: gewoͤhnlich, Kinn: rund, Gesichtsfarbe: frisch, Närbchen auf der rechten Wange, und das linke Auge ist 2 Bekanntmachungen. Edictalladungen. 114) Johannes Schönhals von Grün⸗ berg befindet sich im Besitze einer Hofraithe: 128 113 Klftr. Wohnhaus mit Anbau an ihm selbst gelegen, welche er von Wilhelm Wolf, dem ausschließli⸗ chen Erben der Jacob Wolfs Eheleute, auf deren Namen jene Hofralthe im Flurbuch noch steht, erkauft haben will. Der Kausschilling soll bezahlt sein, jedoch ist unterlassen worden, bei dem vor ungefähr 20 Jahren abgeschlossenen Kaufe eine gerichtliche Urkunde hierüber fertigen zu lassen. Da Wilhelm Wolf schon seit längerer Zeit nach Polen ausgewandert und sein Wohn⸗ ort unbekannt ist, so wird auf Antrag des Be⸗ sitzers der Hofraithe Wilhelm Wolf sowohl, als auch alle Diejenigen, welche auf die fragliche Hofraithe Ansprüche machen können, aufgefordert, solche sogewiß binnen 60 Tagen a dato dahier anzuzeigen und zu begründen, gegenfalls die Hof⸗ raithe als ausschließliches und pfandfreies Eigen⸗ thum des Johannes Schoͤnhals behandelt und ihm über deren Besiß eine Urkunde ausgefertigt wer⸗ den wird. Grünberg den 4. Mai 1841. Großh. Hess. Landgericht das. Kraft. Rayß. 130) Nachdem uber das Vermögen des ver⸗ storbenen Johannes Kern von Meiches vom Großh. Hofgericht der Provinz Oberhessen der förmliche Concursprozeß erkannt worden, so wer⸗ Hierzu eine Beilage. den alle diejenigen, welche Anspruche an die Concursmasse bilden wollen, aufgefordert, solche sogewiß in dem auf Freitag den 23. Juli d. J. Morgens 10 Uhr, bestimmten Termin vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt entweder persönlich oder durch gehörig be⸗ vollmädhtigte, auch zum Abschluß von Verglei⸗ chen legitimirte Stellvertreter geltend zu machen und gehörig zu begründen, widrigenfalls, ohne weiteres Präclusivdecret, der Ausschluß von der Masse erfolgen soll. n Auch haben sich die Gläubiger im Termin über Vergleichs vorschläge, Bestellung eines Masse⸗ verwalters und dergleichen zu erklären, und es wird von den Ausbleibenden unterstellt werden, sie seien den Beschlüssen der Mehrheit der Er⸗ schienenen beigetreten. ulrichstein den 22. Mai 1841. Großh. Hess. Landgericht das. Dittmar. Müller. Die Großh. Bürgermeister des Landgerichts bezirks Ulrichstein haben vorstehende Edictalla⸗ dung in ihren Gemeinden öffentlich bekannt ma— chen zu lassen und, wie geschehen, berichtlich an⸗ zuzeigen. Ulrichstein, wie oben. Großh. Landgericht daselbst. Müller. ä