Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt 49. Freitag den 3. Dezember 1841. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; — Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. Rreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 10,759. Gießen am 24. November 1841. Betreffend: Die Gebühren der Feldgeschwornen für den Steinsatz. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Da die Bekanntmachung vom 8. Februar 1840, Regierungsblatt Seite 56, nicht genug beachtet wird, wie ich aus zur Deeretur vorgelegten Gebuͤhren-Verzeichnissen der Feldgeschwor⸗ nen habe entnehmen muͤssen, so sehe ich mich veranlaßt, Sie noch besonders auf die gedachte Be— kanntmachung aufmerksam zu machen, und theile Ihnen zugleich noch Abschrift des hoͤchsten Aus— schreibens vom 8. Februar, 8 D. 21,524, zur Nachricht und Nachachtung in vorkommenden Faͤllen mit. a ß A bschrift. Zu Num. D. 21,524 von 1839. Darmstadt am 8. Februar 1840. Betreff: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz au die Großh. Provinzial⸗-Commissariate dahier und zu Gießen, sodann saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe. Unter Bezug auf die im Regierungsblatt erscheinende Bekanntmachung in obigem Betreffe eröffnen wir Ihnen noch, daß es den Gemeinden sowohl, als den einzelnen Betheiligten selbst, unbenommen, und daß es uͤberhaupt raͤthlich ist, in dergleichen Faͤllen, von welchen in jener Be⸗ kanntmachung die Rede ist, sich mit den Feldgeschwornen vor der Vornahme des Steinsatzes uber Entrichtung geringerer Gebuͤhren, als der durch die Instruction fuͤr die Feldgeschwornen festgesetzten, zu vereinigen, und daß die Ihnen ertheilte Ermaͤchtigung zur Herabsetzung der Ge⸗ bühren nur fuͤr die Faͤlle verstanden ist, in welchen eine deßfallsige Uebereinkunft nicht zu Stande kommt. 1 8 f Sie werden die Ortsvorstaͤnde Ihrer Verwaltungsbezirke, insoweit Sie solches fuͤr erforder— ————ͤ—— r.—— i vorkommender Gelegenheit einzelne, sich an Sie in dergleichen Angelegen⸗ heiten wendende, Betheiligte geeignet belehren. lich halten, so wie be du T hi l. Prinz. Gießen am 25. November 1841. ——ů—ð—— Zu Nr. K. G. 10,757. Betreffend Das Vicariat des Rentamts Gießen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. 5 Ich benachrichtige Sie, daß der Gr. Ober- Finanz- Kammer: Aceessist Leichtweiß zum Vi⸗ carius fur das Rentamt Giessen während der Abwesenheit des zum Landtag einberufenen Rent⸗ amtmanns Schneider ernannt worden ist, und am 24. d. M. demgemäß die Verwaltung uͤber⸗ ö nommen hat, was Sie zur allgemeinen Kenntniß bringen wollen. g 1 K 1 C. K t k. — Zu Num. K. G. 10747. Gießen am 26. November 1841. Betreffend: Die Revision der Maße und Gewichte in dem Baubezirk Gießen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreise s Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Erhaltener Mittheilung zu Folge hat die Gr. Oberbau⸗Direction eine Revision der Frucht⸗ maße in dem Baubezirke Gießen beschlossen und will diese naͤchstens, unter Leitung des Gr. Provinzialbaumeisters Hofmang, durch den provisorischen Bauaufseher I. Metro, nach Maas⸗ gabe der in Grimm's Werk uͤber das Maß⸗ und Gewichtswesen, Abschnitt V. S. 13 enthalte⸗ nen Bestimmungen, vollziehen lassen. Da bei diesem Geschaͤfte die Mitwirkung der Ortspolizeibehoͤrden erforderlich ist; so be⸗ auftrage ich Sie, den gesetzmaͤßig begründeten Requisitionen der gedachten Baubeamten zu ent⸗ sprechen, dieselben bei Ausübung ihrer Functionen in erforderlicher Weise zu unterstuͤtzen, nament⸗ lich aber auch die Angehoͤrigen Ihrer Gemeinden von dem Tage und dem Zwecke der Ankunft jener Revisoren gehoͤrig zu benachrichtigen und dieselben zur Vorzeigung ihrer Fruchtmaße, Be⸗ bufs der Revision, aufzufordern. K. C, Kart E Zu Nr. K. G. 10,849. Gießen am 30. November 1841. Betreffend: Das Eichzeichen an Bouteillen, Krügen, Gläsern u. s. w. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. erfolgte hoͤchste Verfuͤgung vom 18. d. M. theile ich Ihnen Die in rubricirtem Betreff nachstehend zur Nachricht und Nachachtung unter dem Auftrag mit, saͤmmtlichen Wirthen in Ih⸗ ren Bürgermeistereien die angezogene hoͤchste Verfugung zu eröffnen. K. C. Knorr. Zu M D. 18,559. Darmstadt am 18. November 1841. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche — Großherzogl. Kreisraͤthe in der Provinz Oberhessen. Es ist in neuerer Zeit mehrfach vorgekommen, daß Wirthe deshalb zur Anzeige gebracht wurden, weil sich in ihren Wirthschaftslocalen Bouteillen, Krüge ꝛc. vorgefunden hatten, welche zwar mit dem Zeichen G. H. bezeichnet, aber nicht mit dem im F. 1 der Verordnung vom 10. September 1819„den Gebrauch des neuen Fluͤssigkeit⸗Maaßes betreffend vorgeschriebenen Eich⸗ zeichen versehen waren. Die Denuncürten suchten sich gewoͤhnlich damit zu entschuldigen, daß sie die vorgefundenen Flaschen mit dem Zeichen G. I. versehen gekauft und in dem Glauben ge⸗ standen haͤtten, jenes Zeichen genuͤge und es beduͤrfe der in dem allegirten§. 1 der Verordnung vom 10. September 1819 bemerkten Zeichen nicht, damit Gefaͤße als geeicht erschienen. Solche Entschuldigungen konnten aber bei der klaren Bestimmung des§. 2 der mehrallegirten Verord⸗ nung vom Jahre 1819 keine Beruͤcksichtigung finden und es mußten die Denunclirten deshalb in die verordnungsmaͤßige Strafe genommen werden. Da es nach dem Angefuͤhrten scheint, daß die Bestimmungen der.§. 1 und 2 der Verordnung vom 10. September 1819, namentlich den Wirthen, nicht genuͤgend bekannt sind, so beauftragen wir Sie, um kuͤnftigen Contraventionen gegen diese Bestimmungen vorzubeugen, dieselben durch die Buͤrgermeister Ihrer Verwaltungsbezirke zur speciellen Kenntniß saͤmmtlicher Wirthe bringen zu lassen. du T h. i l. v. Stein. — Zu Nr. K. G. 10,827. Gießen am 30. November. 1841. Betreffend: Das Reglement vom 2. Februar 1841 über das in Be⸗ ziehung auf Versicherung von Gebäuden in der Gr. Hess. Brandoersicherungs⸗Anstalt zu beobachtende Verfahren. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Das in rubricirtem Betreff erfolgte Ausschreiben Großh. Brandassecurations-Commission theile ich Ihnen nachstehend zur Nachricht und Nachachtung mit. K. E. Knorr. —— K.. f ——— ꝗ³M.ñ.ñ ö Zu Nr. B. A. C. 1206. Darmstadt am 19. November 1841. Betreffend: Wie oben. Die Großherzoglich Hessische Brandassecurations⸗Commission. an saͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe und Landraͤthe. Indem wir Sie benachrichtigen, daß die zur Vollziehung des in rubro gedachten Regle⸗ ments erforderlichen Declarations-Formulare auf Stempelpapier zu 12 kr., resp. 36 kr., ge⸗ druckt worden sind und bei der Großh. Hauptstempelverwaltung dahier von den Stempelpa⸗ pier⸗Austheilern bezogen werden koͤnnen, fordern wir Sie auf, ein genaues Augenmerk darauf zu richten, daß das gedachte Reglement nunmehr uberall puͤnktlich vollzogen wird, und nur die dadurch vorgeschriebenen Formulare zu Declarationen wegen Versicherung, resp. zu den Abschaͤtzungen der Gebaͤuden in Anwendung gebracht werden. Wir bemerken Ihnen dabei, um etwaigen Anstaͤnden begegnen zu koͤnnen, daß die Stempelpapier-Austheiler die bei ihnen noch vorhandenen alten und außer Gebrauch gesetzten Formulare bei der Hauptstempelverwaltung dahier gegen die nunmehr anzuwendenden auszutauschen haben, und daher deren etwaige Ein— wendungen gegen diese Anordnung zuruͤckgewiesen werden muͤssen. F. d. A. Heumann. Zu Nr. P. C. 4221. Gießen am 11. Maͤrz 1841. Betreffend: Die Eisenbahn von Cassel über Gießen nach Frankfurt. Der Großherzoglich Hessische Provinzial-Commissair der Provinz Oberhessen- un d Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Die Kurf. Hess. Regierung beabsichtigt, durch Kurf. Ingenieurs das Terrain im Großher— zogthum Hessen zum Behufe der Anlage der rubricirten Eisenbahn untersuchen zu lassen und hat hoͤchsten Orts um die Erlaubniß hierzu gebeten. Nach eingelangter Verfuͤgung Hoͤchstpreißlichen Geheimen Staats-Ministeriums steht diesem Vorhaben kein Hinderniß entgegen, daher ich Sie beauftrage, dafur zu sorgen, daß den Kur⸗ hess. Ingenieurs, namentlich dem Landbaumeister Spangenberg mit seinen Gehulfen, der diese Arbeiten im Kreise Friedberg besorgt und solche wahrscheinlich auch im Kreise Gießen vorneh— men wird, keinerlei Stoͤrungen veranlaßt werden, er vielmehr auf freundnachbarliche Weise moͤg— lichst unterstuͤtzt werde. K. C. Knorr Hierzu eine Beilage. bestimm spater ei per geil — 5 N Häuser worden 9 Verthe einbarl. ich Si men Zu 9 . Jet