1 Oberhessisches Intelligenz und Areis-Blatt WI. Freitag den I. Januar 1841. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; 25 1 Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr.. —. ̃— F—»— Rreisräthliche Vekanntmachungen. 45 4 Zu Nr. K. G. 11,801. Gießen am 18. Dezember 1840. Betreffend: den Nachweis über den eigenthümlichen Befitz des zur ortsbürgerlichen Aufnahme in eine Gemeinde nach Art. 46 der Gemeindeordnung erforderlichen Juferendums. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gi enß en an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.„N — Das in obiger Beziehung von Hoͤchstpreislichem Ministerium des Innern und dere Justiz erlassene Ausschreiben theile ich Ihnen nachstehend abschriftlich zur Nachricht und Nachächtung in vorkommenden Fallen mit. 58 5 1 K. Cher. Keno rr. zu Nr. D. 6131. 6371. 6454. 653. 6575. Darmstadt am 2. Dezember 1840. Betreff: wie oben. .* Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz all die Großherzogl Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen sowie au saͤmmtlich⸗ Großh. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Die Bestimmung des in rubricirtem Betreff an die vormaligen Provinzial- Regierungen dahier und zu ießen erlassenen Normativ⸗Rescrpts vom 26. Oktober 1831 ad Nr. D. 11,821, daß in den daselbst unter II. 2. 3. und 4. bezeichneten Faͤllen dem Gemeinderathe noch die Befugniß zustehe, zu verlangen, daß der um ortsbürgerliche Aufnahme nach Art. 46 der Ge— meinde⸗Ordnung Nachsuchende den eigenthümlichen Besitz des Inferendums eidlich erhaͤrte, hat nach den desfalls gemachten Erfahrungen zu allzuhaͤufigen, die Heiligkeit des Eides gefaͤhrden⸗ den, Eidesleistungen Veranlassung gegeben. Wir finden uns daher zur moͤglichsten Vermeidung solcher Eidesabnahmen, welche nach Maßgabe unserer Verfuͤgung vom 26. Oktober 1831, auf Antrag der Gemeinderaͤthe zur Nachweisung des Inferendums vorkommen koͤnnen, auf * in den Fallen, wo der um ortsbürgerliche Nachsuchende das zur Aufnahme erforderliche Vermoͤgen auf die in dem erwähnten Normativ⸗Resexipte unter II. 2. 3. und 4. angegebene Weise nachzuweisen sucht, dem(Gemeinderathe unbenommen ist, noch auf eidliche Erhaͤrtung des eigenthumlichen Besitzes des Inferendums durch den Recipienden anzutragen, daß aber stets dem betreffendem Kreisrathe oder Landrathe uͤberlassen bleibt, nach sorgfaͤltiger Pruͤfung daruͤber: a) ob der um Reception Nachsuchende durch die von ihm beigebrachten Belege soviel dargethan hat, daß der Nachweis des eigenthümlichen Besitzes des Inferendums als genugend erbracht anzusehen und in Folge davon der Antrag des Gemeinderaths auf eidliche Erhaͤrtung von Seiten des Recipienden als uüberflussig abzuweisen, dem Gesuche vielmehr lediglich zu willfahren ist; oder b) ob der um Aufnahme Nachsuchende den erforderlichen Nachweis gaͤnzlich verfehlt und sich zur Reception nicht befaͤhigt gemacht hat, demnach zur eidlichen Erhaͤrtung gar nicht zuzulassen, sondern auf sein Receptlonsgesuch alsbald abschlaͤglich zu bescheiden ist; oder endlich N 0 e) ob der um Reception Nachsuchende den eigenthümlichen Besitz des Inferendums durch die von ihm beigebrachten Belege zwar glaubhaft gemacht, jedoch nicht hinreichend nach⸗ g gewiesen hat, mithin die von dem Gemeinderathe beantragte eidliche Erhaͤrtung als a Beweis⸗Ergaͤnzungsmittel zu gestatten ist, vorbehaltlich des Rekurses zu entscheiden. derben sich hiernach bemessen und das Geeignete verfügen. du Th il. gefordert, hierdurch zu verfugen, daß es zwar Aufnahme nach Art. 46 der Gemeindeordnung * Schott. Zu 56 11906. Gießen am 18. Dezember 1840. Betreffend: das Versperren der Ortsstraßen durch Holz, Ackergeräthschaften ꝛc. „ Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an fmmtliche Großh. Burgermeister dieses Kreises. Es ist mir zur Anzeige gebracht worden, daß in manchen Gemeinden des hiesigen Kreises die bei den Hofraithen der Privaten sich befindenden gemeinheitlichen Plaͤtze verpachtet, und von den Pächtern zu Dungstaͤtten, zum Aufbewahren von Holz ꝛc. benutzt werden. Da die Benutzung dieser Plätze auf die bezeichnete Weise Mißstand erregt, und fuͤr die Passage haͤufig hindernd ist, so sind solche fernerhin nicht mehr zu verpachten, und hinsichtlich dieser gemein⸗ heitlichen innerhalb der Orte sich befindenden Plaͤtze, das im Kreisblatt vom Jahr 1839 Num. 40 erlassene Ausschreiben vom 26. September v. J. in Anwendung zu bringen. 0 Sie haben dies oͤffentlich bekannt machen zu lassen, sich selbst darnach zu achten, und die Ortsdiener und die Bezirkswegwaͤrter darnach zu bedeuten, damit Contraventionen zur Anzeige gebracht werden.„ 5 K. C h t. K Zu Nr. K. G. 11,883. Betreffend: Anzeige des Holzsetzers Becker zu Altenbuseck gegen Jost Krailing und dessen Sohn Jo⸗ hannes und Consorten aus Wieseck wegen Ausgrabens der Knochen von krepirtem Vieh. Der Großyerzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogl. Buͤrgermeister des hiesigen Kreises. Es ist mir zur Kenntniß gekommen, daß sich mehrere Personen erlaubt haben, die Ka— daver des gefallenen Viehes auf den Schindangern auszugraben und die Knochen zum Verkaufe zu sammeln. Da dies aus sanitaͤtspolizeilichen Ruͤcksichten nicht zu gestatten ist, so weise ich Sie an, oͤffentlich bekannt zu machen, daß derjenige, welcher sich ein Vergehen der angegebenen Art zu Schulden kommen lasse, in eine Strafe von 1— 5 fl. genommen werden wuͤrde. Ueber die Befolgung dieser Anordnung haben Sie zu wachen und etwaige Contraventionen zur Anzeige zu bringen. Gießen am 24. Dezember 1840. e Zu Num. K. G. 11,182. Gießen am 24. Dezember 1840. Betreffend: die Tabellen von Dr. Faust, enthaltend An⸗ leitung zur Rettung Verunglückter. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die saͤmmtlichen Großherzoglichen Burgermeister des hiesigen Kreises f mit Ausnahme von Gießen. Schon vor langerer Zeit sind die rubrizirten Tabellen, zur Anheftung in den Schulen, vertheilt worden; es sollen dieselben aber nicht uͤberall mehr vorhanden sein. Auf Empfehlung des Großherzogl. Physikatsarztes finde ich jedoch fuͤr noͤthig, solche fuͤr die Schulen sowohl, 4 als die Hebammen ꝛc. neu anzuschaffen, und deshalb fordere ich Sie auf, innerhalb laͤngstens 8 Tagen zu berichten, ob in Ihren Gemeinden die besagten Tabellen, und in welcher Anzahl vorhanden sind, oder nicht. Wonen. Kn ger r. —.—kʒññ— Zu Nr. K. G. 12,241. Gießen am 29. Dezember 1840. Betreffend: die Landgestütsanstalten— nunmehr die Unter⸗ suchung der als Beschäler benußt werdenden Hengste von Privatpersonen für das Jahr 1841. . Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogl. Burgermeister des Kreises Gießen. . N In Folge hoͤchster Ministerialentschließung fordere ich Sie auf, fuͤr den Fall, daß sich in Ihren resp. Burgermeistereien Personen befinden, die Hengste besitzen, welche im Jahr 1841 * zum Bedecken der Stuten benutzt und daher der bevorstehenden Untersuchung unterworfen wer⸗ den wollen, unfehlbar bis zum 8. Januar k. J. desfallsige Anzeige hierher zu machen. Ne ee nee, Zu Nr. K. G. 9098. Grünberg am 13. Dezember 1840. Betreffend: die Ausfiudigmachung des Eigenthümers einer in einem Gasthause auf der Landstraße zwischen Erfurt und Gotha zurückgelassenen Quantität lebender Blutegeln. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Nach einem von dem Großherzogl. Kreisrathe zu Gießen anher mitgetheilten Schreiben des Herzoglich Saͤchsischen Justizamts zu Gotha, ist vor Kurzem in einem, an der Landstraße von Gotha nach Erfurt gelegenen, zum Gothaer Amtsbezirk gehoͤrigen Gasthause, von einem unbekannten Durchreisenden, welcher daselbst ubernachtet hat, eine bedeutende Menge lebender Blutegeln, ohne Zweifel aus Versehen, zuruͤck gelassen worden.— Da nun in der fraglichen Nacht drei Blutegeltraͤger daselbst logirt haben, von denen sich jedoch nur der eine in das Logirbuch eingetragen hat und zwar so ß John, Handelsmann aus Buchholz, auf der Reise von Erfurt nach Gotha, so beauftrage ich Sie, weil viele Blutegelhaͤndler aus dem hiesigen Kreise sind,— um Aus— findigmachung des rechtmaͤßigen Eigenthümers sich zu bemühen und den sich dazu meldenden Prätendenten an das Justizamt zu Gotha zu verweisen. Die zuruck gelassenen Blutegel werden bis- zum Februar des kuͤnftigen Jahres, da so lange ihr Absterben nicht zu befürchten ist, gehörig abgewartet und gepflegt, dann aber ver—⸗ aussert und der Erloͤs add depositum genommen— auch daruber nach den Gesetzen verfuͤgt werden. Ouvrier. Zu Nr. K. G. 8499. Grunberg am 16. Dezember 1840. Betreffend: die bei Deckung oder Aus besserung von Dächern herunter zu hängenden Warnungszeichen. Der Groß her zoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Bürger meister dieses Kreises. Zur Verhütung von Ungluͤcksfaͤllen bestimme ich hierdurch, daß bei Deckung oder Aus⸗ besserung von Schiefer- oder Ziegeldaͤchern, dies durch einen an, einem Seile nach der Straße heruntergehaͤngten Ziegel oder Schiefer bei 1 fl. 30 kr. Strafe für den Dachdecker anzudeuten und resp. dadurch zu warnen ist. Sie werden dieses in Ihren unterhabenden Gemeinden bekannt machen, uͤber die Befolgung wachen und etwaige Uebertretungen zur Anzeige bringen. .. ——— * — — u Nr. K. G. 9005. Gruͤnberg am 17. Dezember 1840. 5 N 5 Betreffend: die Anwendung des neuen Maases und Ge⸗ wichtes auf den Märkten. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Schon oͤfters hat man die Wahrnehmung machen muͤssen, daß gegen die klare Bestim— mung des Gesetzes vom 3. Juni 1821 auf Maͤrkten, namentlich auf dem hiesigen Wochen— markte, Früchte u. dgl. nach alten und nicht nach dem neuen Maase verkauft werden. Ich weise Sie daher an, jene Bestimmung, wornach im oͤffentlichen Verkehr nur das gesetzliche Maas und Gewicht angewendet werden darf, in Ihren Gemeinden mit dem Anfuͤgen einzu— schaͤrfen, daß alle diejenigen, welche nach einem andern Maase, als dem gesetzlichen, naͤmlich nicht nach Malter, Simmer, Kumpf ꝛc. auf Maͤrkten, Wochenmaͤrkten oder hausirend Fruͤchte u. dgl. verkauften, in eine Strafe von 5 fl. verfallen seien. g Ueber die Befolgung dieses Verbots werden Sie wachen und resp. wachen lassen. f Ouvrier. Zu Nr. K. G. 9519. Grünberg am 25. Dezember 1840. Betreffend: die Landgestüts⸗Anstalt— nunmehr die Unter⸗ 5 suchung der als Beschäler benutzt werdenden Hengste von Privatpersonen für das Jahr 1841. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzogl. Buͤrgermeister die ses Kreises. Ich fordere Sie auf, unverzüglich und unfehlbar bis laͤngstens zum 8. Januar des kommenden Jahres bei Vermeidung, Strafe und Absendung von Strafboten zu berichten, ob und von welchen Personen in Ihren resp. Buͤrgermeistereien Hengste zum Bedecken von Stuten im Jahr 1841 benutzt und der bevorstehenden Untersuchung unterworfen werden wollen. 8 Ou var i er. — Zu Nr. K. G. 9527. Grünberg am 26. Dezember 1840. Betreffend: die Bestimmungen, unter welchen die Kunst⸗ straßen in den Königlich Baherischen Staaten durch Fuhrwerke befahren werden dürfen. Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzogl. Bürger meister dieses Kreises. In Folge ergangener hoͤchster Verfuͤgung, beauftrage ich Sie, nachfolgende Bestimmungen der im Koͤnigreiche Bayern unterm 16. Juli d. J. in obigem Betreff erlassenen und publi⸗ cirten Verordnung, naͤmlich: die Bestimmung im. 4. „die Breite der Ladung auf Frachtwaͤgen darf, mit Ausnahme der untheilbaren „Last, neun Fuß Bayerisch nicht uͤberschreiten;“ und die Bestimmung im§. 18. „daß Uebertreter polizeilich bestraft und überdies bis zu vorschriftsmaͤßiger Ein— „richtung ihres Fuhrwerks an dem Weiterfahren gehindert werden sollen/ in ihren resp. Buͤrgermeistereien bekannt zu machen, damit die Fuhrleute, welche mit Fracht— fuhrwerken nach Bayern kommen, auf die angefuͤhrte Polizeiverordnung und auf die Nachtheile, die aus deren Richtbeachtung fur sie entstehen wurden, besonders aufmerksam gemacht werden. Ouvrier. Bekanntmachungen. Edictalladung. 3) Vincenz Urstädt aus Obergeis, ge— boren am 17. Dezember 1768, hat sich kurz nach seinem 20sten Lebensjahre von seinem Wohnorte entfernt, ohne daß uber dessen Aufenthalt, Leben oder Tod bis jetzt Nachricht eingegangen ist— Auf den Antrag der Präsumtiverbin desselben, Anna Maria Allendorf, geb. Urstädt zu Obergeis, welcher das in 36 Thlr. 14 Alb. bestehende Ver— mögen des Abwesenden, gegen Kaution in dem Jahre 4832 uͤberwiesen worden ist, werden der Abwesende, oder dessen Erben hiermit aufgefor— dert, in dem auf den 27. Februar 1844 vor hiesiges Landgericht anbezielten Termine, zu erscheinen, beziehungsweise sich zu legitimiren, widrigenfalls der Abwesende für todt erklart, und der genannten Präsumtiverbin desselben dessen Vermögen definitiv uͤberwiesen werden wird. Hersfeld, am 18. Dezbr. 1840. Kurfurstl. Hess. Landgericht daselbst. Bechtel. dt. Schraub. Versteigerungen. Versteigerung von Straßenbau— Arbeiten. 1) Der Unterzeichnete bringt hiermit zur oͤffent— lichen Kenntniß, daß die zur Unterhaltung der Straßen im Vaubezirk Grünberg im Jahr 1844 erforderlichen Arbeiten, nämlich: 1) das Steinbrechen, 2) das Steinfahren, 3) das Steinaufsetzen, 4) das Steinschlagen, 5) die Handarbeiten, 7 an den nachbemerkten Tagen und Orten an die Wenigstfordernden in kleinen Loosen verakkordirt werden sollen, und zwar: a) Montags, den(iten Vormittags um 10 Uhr, zu Lich, für die Straße Lich nach Hungen; Dienstag, den 12ten Januar 1841, Nachmittags um 2 Uhr, in dem Rathhaus zu Grünberg, für die Straßen in dem Bezirk des Bauaufsehers Alker daselbst; e) Mittwoch, den 13ten Januar 1841, Vormittags um 10 Uhr, in der Wohnung des Gastwirths Philippi zu Nuppertenrod, für die Straße in dem Bezirk des Bauauf— sehers Heinz daselbst; Mittwoch, den 13ten Januar 1841, Nachmittags um 2 Uhr, in Atzenhain in der Wohnung des Chausseegelderhebers Erb, für die Straße in dem Bezirk des Bauaufsehers Damm daselbst; e) Donnerstag, den 14ten Januar 1841, Vormittags um 10 Uhr, in der Wohnung des Gastwirths Schillinger auf dem Hessen— bruͤcker Hammer, für die Straßen in dem Bezirk des Bauaufsehers Pitz zu Wetterfeld; 4) Donnerstag, den Aten Januar 4844, Nachmittags um 2 Uhr, in dem Rathhaus zu Laubach, für die Straße in dem Bezirk des Bauaufsehers Heuchert daselbst; Y) Freitag, den 15ten Januar 1841, Vormittags um 10 Uhr, in dem Nathhaus zu Hungen, fuͤr die Straße in dem Bezirk des Bauaufsehers Schepp daselbst. Gießen, den 29. Dezember 1840. Der Kreisbaumeister Muller. 1) Montag den 18, Januar ek J., Vormit⸗ tags 10 Uhr, soll in der Behausung des Gast— wirths Schad zu Grosenbusek die den Freiherrn von Schutzbar, genannt Milchling, zugehörige Grundrente vom Jahre 1840, nemlich Januar 1841. in dem Nathhaus von Gießen über 26 Malter Waizen, ö 26„ Korn, : 444„ Gerste, 20„ Hafer 5 ö meistbietend gegen baare Zahlung versteigert werden. Marburg, den 28. Dezbr. 1840. Bezzenberger, Administrator. 232) Mittwoch den 6. Januar 1841, Vormit⸗ tags 10 Uhr, sollen in dem hiesigen Gemeinde— wald, Distrikten Buchholzberg und Ameisenberg, nahe an der Chaussee, nachstehende Holzsortimente, unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich versteigert verden, als: 165 Stecken Buchen⸗Scheidholz, 22 Eichen⸗Scheidholz, 70 f, Buchen-Prügelholz, % Eichen⸗Prügelholz, ö 4 Stämme Eichen⸗Bauholz, 611 Cubik⸗ fuß enthaltend und 6„ Buchen⸗Werkholz, 122 Cubik⸗ fuß enthaltend. Gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft wird Cre⸗ dit bis Johanni 1841 gegeben. Steiglustige werden eingeladen, sich des Mor⸗ gens gegen 9 Uhr in Fellingshausen einzufinden Fellingshausen am 14. Dezember 1840. Der Bürgermeister Gerlach. Vermischte Nachrichten. 6) Die Zinsen, welche von den bei der hie⸗ sigen Sparkasse angelegten Capitalien bis jetzt nicht empfangen worden sind, können nun erst im Monat Januar, und zwar auf den Mittwoch in jeder Woche bestimmten Geschäftstag bezahlt und neue Einlagen auch nur an diesem Tage angenommen werden. Gießen den 31. Dezember 1840. Der Rechner Kehr. 5 In dem Kirchenkasten zu Gar⸗ n benteich liegen gegen gerichtliche Sicherheit 180 fl. zum Aus⸗ 9 0 100075 . leihen bereit. Garbenteich, am 29. Dezbr. 1840. Schwarz, Kirchenrechner. Miscellen. „Einiges uͤber Staͤdte groß und reich zn * machen und den Wohlstand in deren Umgegend auf dem Lande zu foͤrdern. Das Wachsthum einer Stadt, wie das Wachsthum eines Baumes, hängt hauptsächlich davon ab, wie weit sie Wurzel zu schlagen ver⸗ mag. Was dem Baume das Erdreich, worin er steht, ist der Stadt das Land, mit welchem sie in Verkehr steht. Die Verkehrsstraßen sind ihre Wurzeln. Diese Wurzeln aber wirken ver⸗ schieden auf ihr Wachsthum, je nachdem sie den Transport zu erleichtern geeignet sind; denn je leichter und wohlfeiler die Lebensbedürfnisse, die Baumaterialien, die Mittel zu bewegenden Kraft, und die zur Fabrikation erforderlicher Stoffe zur Stelle geschafft, je leichter und wohlfeiler hin⸗ wiederum die Kunst⸗ und Gewerbsprodukte der Stadt verführt werden können, um so mehr Men⸗ schen werden in der Stadt sich nähren, um so besser werden diese Menschen wohnen und sich kleiden, um so reichlicher werden sie sich mit Le⸗ bensmitleln versehen, um so mehr werden alle Industriezweige gedeihen konnen. Je weiter sich diese Wurzeln ausdehnen, desto größer werden Stamm und Aeste des Baumes wachsen, um so hoher wird seine Krone emporsteigen. Fußwege und Vieinalstraßen sind kleine Würzelchen, die nicht weit reichen, deren große Zahl aber der Stadt eine Menge Nahrungsstoffe aus der näch— sten Umgedung zuführt. Weiter ausgreifende Nahrungskanäle sind schon die Landstraßen, aber sie reichen für die sehr in's Gewicht fallenden Bedürfnisse und Gewerbsproducte der Stadt im⸗ mer nur fünf bis zen Meilen weit, und schon in dieser Entfernung beschränken die großen Trans- portkosten den wechselseitigen Verkehr bedeutend. Bruchsteine ertragen zum Theil nur eine Land⸗ fracht von wenigen Stunden; Kartoffeln, Heu. Stroh, Hausteiue und Holz nur von wenigen Meilen, während man Steinkohlen und Getreide aus einer zwei bis drei Mal— Wein, Hopfen, Schlachtvieh ꝛc. aus einer vier bis fünf Mal grö⸗ ßeren Entfernung beziehen kann. Der verbesserte Landstraßenbau hat übrigens im Laufe des ver⸗ flossenen Vierteljahrhunderts die Wirksamkeit die⸗ ser Nahrungkanale um das Doppelte verstärkt, und wie sehr man über Nahrungslosigkeit in den Städten klagt, dieses Uebel würde ohne jene Verbesserüng noch bedeutend größer sein. Flüsse sind viel bedeutendere Wurzeln des städtischen Wohlstandes, als die besten Landstraßen, das sehen wir an der Menge und Größe der Städte, die sich an ihren Ufern befinden, im Vergleich mit der Menge und Größe derer, die von den Flüssen abgelegen sind. Mit der Tiefe und Breite der Flüsse sehen wir in der Regel die Größe der Städte zunehmen. Dies kommt daher, weil sie dem Weltverkehr zur See um so näher sind, weil sich die Transporterleichterung in die Binnengebiete um so weiter erstreckt und weil sie der Flußschiffahrt um so vortheilhafter ist, je breiter, tiefer und stiller die Fluͤsse sind, „je leichter man also zu Berg(aufwärts) und Thal Cabwärts) fahren, je größere Lasten man laden und je mehr man die Kraft der Winde zum Transport benutzen kann. Der Flußtrans⸗ port schwerer und wohlfeiler Consumtionsartikel ist drei bis vier Mal, ja in manchen Artikeln, wie z. B. bei dem Transport von Bauholz, 10 bis 20 Mal, wohlfeiler als der Landstraßentrans⸗ port, also in gleichem Verhältnisse wirksamer zur Vergrößerung der Städte. Die günstigste Lage einer Stadt ist wohl da, wo sich ein großer, breiter, weit in das Land hin⸗ ein schiffbarer Strom an einer Stelle in die See ergießt, die einen geräumigen Hafen besitzt, in welchen die Seeschiffe leicht und ohne Gefahr und zu allen Jahreszeiten einlaufen können. Denn ihre Wurzeln erstrecken sich nicht nur über ein wei⸗ tes in ihrer Nähe gelegenes Binnenland, sondern bis nach den entfernte sten Weltgegenden. In Hamburg ißt man italienische und spanische Apfel- sinen, spanische Trauben und Kastanien, russi⸗ schen Kaviar, trinkt man spanische und franzö⸗ sische Weine und englisches Ale, brennt man englische Steinkohlen, konsumirt man amerikani— schen Zucker und Kaffee, Reis und Taback zu einem Preise, der nicht viel höher steht, als wenn alle diese Dinge nur 10— 20 Meilen entfernt im Inlande producirt worden wären, London be— zieht Butter aus Holstein; Pottasche, Holz und Flachs aus Kanada und Rußland, Aepfel aus Nordamerica; Eyer von der hannöverschen Küste. In manchen Jahren führen die Irländer und Bremer Kartoffeln nach Newyork und Philadel⸗ phia; diese hinwiederum versorgen die Azoren, Madera, Westindien und viele Häfen in Süd⸗ amerika, sogar die am stillen Meer, mit Mehl, i gesalzenen Fischen, Schinken ꝛc. und bringen Weine, Ananas, Kokusnüsse, Arrow root und hundert andere Früchte und Materialien zurück. Es hat Jahre gegeben, wo Boston Havannah mit Eis versorgte. Manche Gebäude jener Stadt sind mit Steinen und Holz aus Südkarolina nnd Georgien aufgeführt. Plumpe Kinderwägelchen und Körbe, an der nördlichen Küste von Deutsch⸗ land fabricirt, sind in Nord- und Südamerika häufig im Gebrauch, und grobe deutsche Fabrikate aller Art würden es in jenen Gegenden noch viel mehr sein, bestaͤnden die hohen Zölle nicht. Hieraus kann man leicht abnehmen, daß der Seetransport noch ungleich wohlfeiler sein mu als der Flußtransport. (Fortsetzung folgt.) Anek dt e. Der Hundsfott in der Tasche. Der vorletzte Markgraf von Ansbach, Karl Wilhelm Friedrich, trug einst der Regierung in Ausbach auf, ihm an einem bestimmten Tage nach Gunzenhausen, wo er sich damals aufhielt, zwölf tüchtige Juristen zu schicken, um aus diesen für die in G. erledigte Stadtvogtstelle selbst einen auswählen zu können. Am bestimmten Tage erschienen die zwölf Kandidaten, alle in stattlichen Perücken, und wurden im Hofe des Oberamtshauses, welches der Markgraf bewohnte, nach ihrem Dienstalter aufgestellt. Der Markgraf, welcher die Perücken nicht leiden konnte, erschien, musterte die Vorgeschla— genen, und befragte jeden nach seiner Herkunft, seinem bisherigen Dienstverhältniß u. s. w. Einem der Zwölf, Namens B.., war es jedoch nicht entgangen, daß der Markgraf bei seinem Erscheinen gegen einen der begleitenden Cavaliere geäussert batte: Haben doch die Hundsfötter alle Perücken auf! Er zog, während der Markgraf mit den Andern sprach, in aller Stille seine Perücke vom Kopfe und steckte sie in die Tasche. Trotz der Ge⸗ genwart des Markgrafen konnten sich natürlich die Uebrigen des Lachens nicht enthalten. Dieser be⸗ merkte es, folgte ihren Blicken und erkannte in B. sogleich die Ursache des Gelächters.„Was hat Er da gemacht?“ fuhr er ihn schnell an. Ohne aus der Fassung zu kommen, antwortete B.: Ew. Durch⸗ laucht, ich habe den Hundsfott in die Tasche ge—⸗ sleckt„Ich gratulire, Herr Stadtvogt,“ versetzte der Markgraf. N Druck und Verlag der G. D. Vrühl'schen Buch? und Steindrückerel in Gießen.