t, li it⸗ es le⸗ d: ind ht⸗ rd. rt, en en ge es len ise um ach zu⸗ ich um auf Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt V9. Freitag den 28. Februar 1840. der Woche ein Mal, am Freitag erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt be⸗ längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden: uhr in gewöhnlicher Schrift Die für das dahier in jed stimmten Avertissements mussen 10 i 8 85 f N später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgeb beträgt pr. Zeile 2 kr. RKreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 1925. Gießen am 25. Februar 1840. Betreffend: Das Aufbewahren von Asche und Kohlen. 5 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises(mit Ausnahme des Buͤrgermeisters zu Gießen.) Aus den bis jetzt mir vorgelegten diesjaͤhrigen Feuervisitationsprotocollen habe ich ersehen, daß die§§. 10 und 17 der Feuerordnung, namentlich in Bezug auf das Aufbewahren von Asche und Kohlen nicht genuͤgend beachtet werden. Ich sehe mich deßhalb im Interesse saͤmmtlicher Bewohner des hiesigen Kreises veranlaßt, Sie mit Hinweisung auf die in den obbemerkten Paragraphen der Feuerordnung enthaltenen Bestimmungen noch insbesondere anzuweisen, in Ihren unterhabenden Gemeinden dieserthalben alsbalden eine geeignete Warnung zu erlassen. Sie werden hierbei noch insbesondere darauf aufmerksam machen, daß in den oberen Raͤumen der Gebaͤude durchaus keine Asche ꝛc. auf— bewahrt werden duͤrfe, und ebenso, daß das Zudecken derselben mit feuerfangenden Gegen— staͤnden gleichfalls strafbar sei. Ueber den Befolg dieser Auflage er varte ich binnen 14 Tagen Ihre berichtliche Anzeige. K. Chr. Knorr. Zu Nr. K. G. 1985. cießen am 27. Februar 1840. Betreffend: Die Anzeige des Kreisthierarztes Professors Dr. Vir, wegen eines der Wuth verdächtigen, dem Großh. Re⸗ gierungsrath Müller zugehörigen Hundes. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises(mit Ausnahme des . Buͤrgermeisters zu Gießen.) Nachstehende Verfugung haben Sie alsbald in Ihren betreffenden Gemeinden zu veroͤf⸗ fentlichen, deren Vollziehung strengstens zu überwachen und etwaige Contraventionen anher zu berichten. K. Chr. Knorr. 0 1660 1 11 0 9 0 0 0 0 ehe, 1 Verfugung. Unbeschadet der fortwaͤhrend in Kraft verbleibenden, die Aufsicht und Behandlung der Hunde betreffenden kreisraͤthlichen Verfugung vom 21. d. M. wird nunmehr weiter verordnet: Alle Hunde ohne Unterschied sind alsbald und bis auf weitere Verfuͤgung einzuhal— ten, und durfen nur an einer dauerhaften wohlbefestigten Leine von Erwachsenen uͤber die Straße gefuͤhrt werden. ö Derjenige, dessen Hund ohne auf die vorbezeichnete Art gefuhrt zu sein, auf der Straße betreten wird, verwirkt eine Strafe von 5 fl.— und hat außerdem die Toͤdtung des Hundes zu gewaͤrtigen.. Vorstehende Anordnung bezieht sich jedoch nicht auf solche Hunde, deren ununter— brochene Einbehaltung und Verwahrung durch Anlegen an Ketten bereits besonders ver— fuͤgt worden ist. Diese Hunde sind vielmehr nach wie vor in anbefohlener Weise bis auf Weiteres wohl zu verwahren und zu beobachten. * Zu Nr. K. G. 1750. Gruͤnberg am 19. Februar 1840. Betreff: Die Recurse gegen die Erkenntnisse der unteren Polizeigerichte an die Polizeigerichte höherer Instanz in Denunciationssachen wegen Contraventionen gegen bestehende Zunftartikel. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreeises. Von hoͤchstpreislichem Ministerium des Innern und der Justiz ist nachstehendes Aus— schreiben ergangen: 6. Zu Nr. D. 676. Darmstadt am 5. Februar 1840. Betreff: Wie vor. ö Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe der Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Es ist bisher mehrfach vorgekommen, daß in Denunciationssachen wegen Contraventionen gegen bestehende Zunftartikel die Zünfte gegen die Erkenntisse der Polizeigerichte unterer In— stanz den Recurs an die Polizeigerichte hoͤherer Instanz ergriffen haben, wenn von jenen ent— weder gar keine, oder eine nach Ansicht der Zünfte zu geringe, Strafe erkannt worden war Diese Wahrnehmung veranlaßt uns, Ihnen Nachstehendes zu eroͤffnen: d Vor der neuen Organisation der uns untergeordneten Regierungsbehoͤrden vom Jahr 1832 konnten, wenn es sich um Bestrafung von Contraventionen gegen bestehende Zunftartikel han— delte, nur die Zünfte selbst und resp. deren Vorsteher, falls sie sich durch die Eutsch deen der zustaͤndigen Behoͤrde fuͤr beschwert erachteten, den Recurs hiergegen ergreifen, weil 5 der betreffende Landrath, mithin die Verwaltungsbehoͤrde, die erkennende Behoͤrde war. Seit⸗ dem die Ausuͤbung der Polizeigerichtsbarkeit an die Gerichte uͤbertragen ist, hat sick indefsen dieses Verhaͤltniß geaͤndert, indem nunmehr in der Polizeiverwaltungsbehorde, 8 455 der net: chal⸗ über der ung Nler⸗ ver. auf 40. Aut 40. ionen Ju, 1 ent wal. 1537 han- eidung amall Cell sdessen 1% schlaͤgigen Kreis oder Landrathe, eine Staatsbehoͤrde vorhanden ist, welche den Recurs gegen ein Erkenntniß des unteren Polizeigerichts an das hoͤhere, wo es im Interesse des Ge— setzes noͤthig erscheint, ergreifen kann. Sowie es nun in allen polizeilichen Contraventi— onsfaͤllen Sache der Kreis- oder Landraͤthe ist, gegen die Erkenntnisse der Polizeigerichte un— terer Instanz, sobald es im offentlichen Interesse liegt, den Recurs an die Polizeigerichte hoͤ— herer Instanz zu ergreifen, ebenso haben auch dieselben, und nicht mehr die Zunftvorstaͤnde, bei Contraventionen gegen bestehende Zunftartikel noͤthigenfalls den Recurs an das hohere Po— lizeigericht zu ergreifen, wonach Sie sich daher fuͤr die Zukunft bemessen werden. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß es, da die Zunftstrafen nicht allein im Interesse der Zünfte, sondern auch im oͤffentlichen Interesse, um Pfuschereien zu verhüten, angedroht sind, den Zunftvorstaͤnden freisteht, bei vorkommenden Contraventionen ihre Wuͤnsche ruͤcksichtlich der weiteren Verfolgung der Denuncianten in hoͤherer Instanz den Polizeiverwaltungsbehoͤrden zu erkennen zu geben. d u Nh ie Prinz. Ich setze Sie hiervon zur Bedeutung der Zuͤnfte in Kenntniß. Onu evt: ier. Zu Nr. K. G. 1870. Grünberg am 25. Februar 1840. Betreffend: Die Verlegung eines Marktes. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Der in dem Großh. Landkalender auf den 23. und 24. April d. J. angezeigte Markt zu Ullrichstein, ist wegen der auf diese Tage fallenden judischen Feiertage um einen Tag vor⸗ waͤrts verlegt worden, und soll solcher den 22. und 23. April abgehalten werden, was Sie in Ihren Gemeinden zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen haben. Dan grierr. Zu Nr. K. G. 1829. Grünberg am 23. Februar 1840. Betreffend: Landgestütsanstalt— nunmehr die Untersuchung der als Beschäler benutzt werdenden Hengste von Privatpersonen für das Jahr 1840. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Ich benachrichtige Sie, daß bei der stattgehabten Besichtigung und Untersuchung der Privatpersonen gehoͤrigen Hengste nur 1) der des Conrad Becker zu Eudorf, f 2) der des Johannes Fische Ir. zu Huͤtzdorf, Kreises Alsfeld, 3) der des Peter Herchenroͤder zu Metzlos, Landraths Bezirks Lauterbach, in der hiesigen Provinz als zum Bedecken tauglich befunden, dagegen die 1) des Eckhardt Horst zu Oberohmen, Kreises Gruͤnberg, 2) des Heinrich Dippel zu Leusel, Kreises Alsfeld, 3) des Caspar Baßler zu Oberflorstadt, Kreises Friedberg, als untauglich erklart worden, N tauglich erklaͤrten Hengste, so wie auch die von fur 1840 angemeldeten, auf geschehene Vorladung zur Hengste, und zwar: 5 1) Johannes Gappel zu Pford, nicht zum Bedecken von Stuten verwendet, und beauftrage Sie, darüber zu wachen, daß die als un⸗ nachbe merkten Personen zwar als Beschaͤler Untersuchung aber nicht vorgefuͤhrten Kreises Alsfeld, 2) Philipo Gayer zu Herrnhaag, Bezirks Büdingen, Uebertretungen aber zur Anzeige gebracht werden. Ouvrier. e Bekanntmachungen. 49) Johann Melchior Hirz III. und dessen Ehefrau von Watzenborn haben sich frei⸗ willig unter Curatel gestellt und Johannes Schmandt I. und Georg Schmandt II. daselbst sind als Curatoren ihnen beigegeben worden. Dieses wird mit dem Anfügen zur allgemei— nen Kenntniß gebracht, daß Rechtsgeschäfte, wo— durch Johann Melchior Hirz III. und seine Ehe⸗ frau zum Nachtheil ihres Vermögens verpflichtet werden sollen, nur durch Zustimmung der beiden genannten Curatoren Gültigkeit erhalten. Gießen den 15. Februar 1840. a Großh. Hess. Landgericht daf. Pleo ch. 50) Freitag den 6. März d. J., Morgens 8 Uhr, sollen in dem Altenbusecker Gemeinds⸗ walde, District Altenstruth, nachstehende Holz⸗ sortimente, als: 150 Stecken Eichen⸗Scheidholz, 40„ Eichen⸗Prügelholz, 90„ Eichen⸗Stockholz, 7 1800 Stück Wellen, 70 Stück Eichen⸗Stammholz von 10-70 Fuß Länge u. 10—42 Zoll Durch⸗ messer, welches sich zu Bau⸗ und Streckholz sehr gut eignet, zusam⸗ men 5450 Cubikf. haltend, öffentlich meistbietend, unter den alsdann eröffnet werdenden Bedingungen, versteigert werden. Der Zusammenkunftsort ist im Walde selbst, am Weg nach Treis. Die Großh. Bürgermeister der Kreise Gießen und Grünberg werden ersucht, dieses in ihren Ge⸗ meinden bekannt machen zu lassen. Altenbuseck den 27. Februar 1840. Der Großh. Burgermeister Wagenbach. 47) Donnerstag den 5. März d. J., Vor⸗ walde, District Heegstrauch, nachbemerktes Holz dem öffentlichen Meistgebote ausgesetzt werden, als: 39 Stecken Eichen⸗Scheidholz, 21. Eichen⸗Prügelholz, 50„ Eichen⸗Stockholz, 575 Eichen⸗Wellen. a Steiglustige können sich zu der oben bestimm⸗ ten Stunde in Rodheim einfinden. Rodheim den 27. Februar 1840. Der Großh. Bürgermeister G. Wagner. 48) Montag den 2. März d. J., Nachmittags um 2 Uhr, sollen auf dahiesigem Ratbhause nach⸗ benannte Früchte öffentlich meistbietend versteigert werden, als: 8 Malter Waizen. e 5 Korn. 30 Gerste und 300%„ Hafer. Rodheim den 27. Februar 1840 Der Großh. Buͤrgermeister G. Wagner. 157) Gutsversteigerung. Das zu dem Freiherrlich Rauischen ehemali— gen Struthwäldchen, zwischen Wermertshausen und Rüdingshausen, gehörige, zur Anlage eines geschlossenen Gutes bestimmte Gelände, ohnge— fähr 60 Morgen haltend, und theils zu Acker⸗ land und Wiesen bereits angelegt, theils dazu vorbereitet, nebst den darauf errichteten Oekono— miegebäuden, soll Dienstag den 17. März l. J., Morgens 10 Uhr, in dem Wirthshaus zu Rüdingshausen, unter günstigen Bedingungen auf eine lange Reihe von Jahren an den Meistbietenden verpachtet werden. Die Bedingungen sind bei dem Großherzoglichen Hofgerichts⸗-Rath Dr. Kraft zu Gießen zu er⸗ fahren und es kann auch eine Verpachtung aus imm pater belräg — mittags 9 Uhr, soll in dem hiesigen Gemeinds⸗ freier Hand vor dem Termin Statt finden Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch- und 5 in Gießen. L die