t wer rsucht, eeignet uf die n leicht ickerhal⸗ zusetzte. ur sich, bekommt l, und artige Veran⸗ en Gäh⸗ Bestand⸗ s Ueber⸗ urch viel Aepfel Gewinn allugtoß⸗ milder altbarkeit doch ein von ein re giebt. erbindung spupcel lezte und T Birnen —̃— Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt W 43. Freitag den 23. October 1840. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Frei i N a .. 855 1 2 1 Mal, a itag, erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt be⸗ stimmten Aver tissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 übr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis ö' i 18 don Schri t l eie e r zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift RKreigräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 10,109. Gießen am 15. Oktober 1840. Betreffend: Die Beförderung des Elementar- Unterrichts israeli⸗ tischer Kinder. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Das nachstehende, von dem Großh. Oberschulrath in obiger Beziehung ergangene Aus— schreiben, haben Sie in den Judengemeinden, wo sich solche befinden, zu veröffentlichen, und wie geschehen, binnen 14 Tagen zu berichten. Auch werden Sie angewiesen, die Einhaltung der ergangenen Vorschriften zu uͤberwachen. K. eh r. K g rer. 2 66. A b schrift. Zu Nr. O. S. R. 3576. Darmstadt am 18. Septbr. 1840. Betreff: wie oben. An saͤmmtliche Großherzogl. Kreis- und Landraͤthe. Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat, in der Absicht, den Religionsun— terricht der israelitischen Jugend des Landes zu verbessern, zugleich auch, um dem Eindringen fremder israelitischer Religionslehrer zu begegnen, durch hoͤchste Entschließung vom 13. Juni d. J., nachfolgende Bestimmungen, mit deren Vollzug wir beauftragt sind, zu erlassen geruht: 1) die Accorde der israelitischen Gemeinden, welche mit den auf Widerruf anzunehmenden Leh⸗ rern von den Großh. Kreis- und resp. Landraͤthen zu genehmigen sind, muͤssen auf die Dauer von wenigstens 3 bis 4 Jahren abgeschlossen werden; 2) erfüllt der Lehrer seine Pflichten, so kann es nicht von der Willkühr der betreffenden Gemeinde abhaͤngen, ihn vor genannter Zeit zu entlassen; n 1 1 100ů0 0 f und Landraͤthe ein: l 5s wird eine unter Leitung Großh. Oberschulraths dahier bestehende Commission fuͤr die Pruͤfung der genannten Religionslehrer gebildet, welche einmal im Jahr nach vorherge⸗ gangener öffentlicher Bekanntmachung die Pruͤfung der Bewerber um solche Lehrstellen zu besorgen hat. Diese Commission besteht aus zwei Mitgliedern des Oberschulrathes, dem Rabbinen der Provinz Starkenburg und einem an einer öffentlichen Volksschule an⸗ gestellten Lehrer; N es koͤnnen nur solche Candidaten angestellt werden, welche in vorerwaͤhnter Pruͤfung zum Lehramte, wovon das Schlaͤchteramt bestehender Verfugung zu Folge getrennt bleiben muß, als hinreichend befaͤhigt sich ausgewiesen haben; und sind Auslaͤnder nur dann als Religionslehrer zuzulassen, wenn keine hinlaͤnglich befähigten Inlaͤnder vorhanden sind. Die Auslaͤnder haben jedoch in diesem Falle die vorgeschriebene Prufung dahier zu bestehen, und erhalten durch ihre Verwendung zu Religionslehrern keinen Anspruch auf Erwerbung des Staatsbuͤrgerrechts im Großherzogthum Hessen. Wir laden nunmehr zum Vollzuge dieser Vorschriften saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe A. die israelitischen Gemeinden ihrer Verwaltungsbezirke hiervon sogleich vollstandig in Kenntniß zu setzen; B. uns binnen sechs Wochen ein Verzeichniß vorzulegen, worin nach anliegendem For⸗ mular angegeben sind: ö a) die im Kreise(Bezir!) bestehenden israelitischen Religionsschulen; b) die Zahl der sie besuchenden Kinder; c) die Zahl der woͤchentlich zu ertheilenden Religionsstunden; d) Namen, Geburtsjahr, Geburtsort des Lehrers, wo derselbe seine Ausbildung erhalten, seine Prufung bestanden hat, Dauer seiner Anstellung, von welcher Behoͤrde diese verfuͤgt wurde, seine Leistungen, Auffuͤhrung u. s. w. Diese Angaben sind mit genügenden Zeugnissen zu belegen; e) Betrag der Besoldung vermoͤge des Vertrages mit der Judengemeinde, und Dauer des Vertrages. 4) welche Nebenverrichtungen mit dem Amte eines Religionslehrers verbunden sind. C. Von Empfang dieser Verordnung an koͤnnen Religionslehrerstellen nur dann besetzt werden, wenn der Gehalt einer solchen vorher von der Judengemeinde fest bestimmt ist, und wenn ein Concurs von 6 Wochen vor deren Besetzung durch Großherzogl. Landeszeitung zu diesem Zweck von Großh. Kreisrath oder resp. Landrath eröffnet worden war. D. Die Gesuche sind an den Großh. Kreisrath und resp. Landrath zu richten, welcher sie nach Ablauf der Concurrenzfrist dem betreffenden Vorstand der Gemeinde mittheilt, die sodann unter den Bewerbern einen solchen zu waͤhlen befugt ist, der mit der Prufung als hinreichend befaͤhigt bezeichnet ist, und dessen Lebenswandel als tadellos erscheint. Der mit einem solchen Candidaten abgeschlossene Vertrag unterliegt sodann unter genauer Begutachtung der vorliegenden Bestimmungen der Genehmigung des Großh. Kreisrathes oder resp. Landrathes für die vorherge⸗ Lehrstellen sultathes, schule an⸗ fung zum ben muß, befühigten eschriebene onslehrern essen. Kreisraͤthe stündig in dem For⸗ usbildung n welcher p. Diese ade, und den sind. n beseht bestimmt oß berzofl. 9 droffnet miheilt, mit det 2 jadelloß 10 sodann 5 deb g Auna e ung ——*—.—-———— de 4. 3) Kinder unvermoͤgender Israeliten sollen auf Kosten des Vereins Handwerke erlernen, vorzugsweise wird dabei auf solche Jünglinge Ruͤcksicht genommen werden, welche sich auf glaub hafte Weise uͤber ihre bisherige gute Auffuͤhrung und ihren Schulfleiß auszuweisen vermoͤgen. §. 5. Sobald derjenige, welcher auf Kosten des Vereins ein Handwerk erlernt hat, dasselbe selbststaͤndig ausuͤbt, ist er verpflichtet, einen ihm von dem Verein angewiesenen Israeliten un— entgeltlich in die Lehre zu nehmen, wenn das Noͤthige hierüber in dem Vertrage gewahrt ist, welcher nach§. 18. von dem Provinzial-Vorstande wegen eines jeden auf Vereinskosten zu un— terstutzenden, abzuschließen ist. Der Vorstand des Vereins wird bestmoͤglichst dafur sorgen, daß von demjenigen, welcher ein auf Kosten des Vereins erlerntes Handwerk nicht ausuͤbt, das fuͤr ihn ausgegebene Lehrgeld zurückgefordert werden kann. 5 9 8. 4) Diejenigen Israeliten, welche sich dem Ackerbau, durch Selbstbearbeitung des Bodens, widmen wollen, sollen hierzu von dem Vereine unterstuͤtzt werden. H 475 Hat ein Israelit sich fuͤnf Jahre lang ununterbrochen als Knecht oder Tagloͤhner der Land— wirthschaft gewidmet und zugleich einen guten Lebenswandel gefuhrt, so erhaͤlt er eine angemes— sene Belohnung. 9. 5 Hat er zehn Jahre hindurch als Hauptgeschaͤft landwirthschaftliche Arbeiten verrichtet, so erhaͤlt er von dem Vereine ein Stuck Landes zur Benutzung, und nachdem er es 6 Jahre un— unterbrochen bearbeitet haben wird, als Eigenthum. 8. 9. Wer Mitglied des Vereins werden will, hat schriftlich seinen Beitritt auf mindestens drei Jahre zu erklaren und sich zur Entrichtung entweder eines jahrlichen Geldbeitrags oder einer für diesen Zeitraum auf einmal zu zahlenden Summe zu verpflichten. Der Austriit aus dem Ver— eine oder die Verminderung des jaͤhrlichen Beitrags muß bei Ablauf der drei Jahre mindestens ein Vierteljahr vorher schriftlich erklaͤrt werden, widrigenfalls die Beitrags⸗Bewilligung als fuͤr noch drei Jahre fortgesetzt betrachtet wird. i Ganz so verhaͤlt es sich nach Ablauf der zweiten dreijaͤhrigen Periode, und so fort. §. 10. Mitglieder eines jeden Standes und eines jeden Religionsbekenntnisses koͤnnen dem Vereine bettreten. 1. Außer den Gelobeitraͤgen verpflichten sich die Mitglieder des Vereins nach besten Kraͤften dahin zu wirken, daß die israelitische Jugend immer mehr und mehr den burgerlichen Gewerben zugefuͤhrt werde, und daß sie den Unterricht erhalte, welcher Sittlichkeit, buͤrgerliche und geistige Ausbildung foͤrdert. 1. 8 5 i Jedes Mitglied kann den Vorstandssitzungen beiwohnen, Gesuche um Unterstützung nach den Zwecken des Vereins uͤbergeben und empfehlen, auch Vorschlaͤge zum Besten desselben ein— reichen. a H. 13. N d Zur Erleichterung seiner Wirksamkeit theilt sich der Verein nach den drei Provinzen des Großherzogthums in drei besondere Vereine. Jeder Provinzial-Verein hat seinen besonderen Vorstand.§. 14. 5 5 Die Mitglieder eines jeden Provinzial Vereins waͤhlen ohne Ruͤcksicht auf Glaubensbekennt⸗ niß der Vereinsmitglieder einen Provinzial⸗Vorstand. 5— —— —— i N Der Provinzial-Vorstand besteht aus: 8 5 1) einem Praͤsidenten, 3) zwei Beisitzern, 2) einem Vicepraͤsidenten, 4) einem Secretaͤr. Derfelbe kann nur aus den Mitgliedern gewaͤhlt werden, die im Hauptorte der Provinz wohnen. Der Provinzial⸗Vorstand beschließt durch Stimmenmehrheit; zur Guͤltigkeit eines Beschlusses wird erfordert, daß nach Einladung aller Mitglieder desselben, wenigstens drei sich versammelt und berathen haben. §. 16. Die in jedem Kanton oder Bezirke wohnenden Mitglieder des Vereins waͤhlen nach Be⸗ stimmung des Provinzial-Vereins einen oder zwei Bevollmaͤchtigte, welche diejenigen Geschaͤfte des Vereins, die am schicklichsten an Ort und Stelle des Wohnorts der vom Vereine Unter— stutzten, erledigt werden koͤnnen, nach der vom Provinzialvorstande zu ertheilenden Instruction zu besorgen haben. ö 0 Wenn die Bevollmaͤchtigten den Sitzungen des Provinzialvorstandes beiwohnen, so haben sie Stimmrecht, auch sind sie befugt, solche Sitzungen zu veranlassen. Im Falle die politische Eintheilung der Provinzen des Großherzogthums eine Aenderung erleidet, werden die Provinzlalvorstaͤnde die hierdurch etwa noͤthig werdende Abaͤnderung treffen. f Nu 17. Die Vorstände werden alle drei Jahre neu gewählt, die Mitglieder derselben versehen ihre Aemter unentgeltlich. Nach Ablauf dieser drei Jahre koͤnnen sie wieder gewaͤhlt werden; der Vorstand ernennt einen Rechner, dem die Fuͤhrung der Kasse, die Besorgung der Einnahme und Ausgabe obliegt. i en Der Provinzialvorstand repraͤsentirt den besonderen Verein der Provinz in allen seinen Verhaͤltnissen nach Außen, so weit sie die Provinzial-Angelegenheiten betreffen. Derselbe hat die⸗ jenigen Individuen zu bestimmen, welche auf Kosten des Vereins unterstuͤtzt werden sollen; er hat uͤber deren gute Aufführung zu wachen, die deßfallsigen Vertraͤge abzuschließen, oder in seinem Namen abschließen zu lassen, und uberhaupt fuͤr die Realisirung der Vereinszwecke die groͤßte Sorgfalt zu entwickeln. 1 Aus den Praͤsidenten, Vicepraͤsidenten und Secretären der Provinzialvorstaͤnde wird der Vorstand des Gesammt- Vereins gebildet. Der mit der oberen Leitung der Geschaͤfte verbundene Vorsitz wechselt alle drei Jahre unter den Provinzial-Vereinen. Die Reihenfolge wind durch das Loos bestimmt.§. 20. —— Der von dem Provinzialvorstand in Darmstadt bestellie Rechner ist zugleich Rechner des Sesammtvereins, er hat die von beiden Rechnern zu stellende Berechnung in seiner jaͤhrlichen Hauptrechnung anzuführen, welche letztere, sobald sie vom Hauptvorstande richtig befunden wird, jedem Vereinsmitgliede zur Einsicht einen Monat offen liegt und im Auszuge mitgetheilt wird. 8 Der Vorstand des Gesammtvereins versammelt sich jahrlich einmal abwechselnd in einer der drei Provinzialhauptstädte des Großherzogthums, um dasjenige zu verabreden, was zur Leitung und Vervollkommnung des Ganzen gehoͤrt. ohnen. blusses mmelt ch Be⸗ eschͤͤfte Unter- ruction haben derung treffen. en ihre n; der me und selnen hat die⸗ len; el p selnem größte ird der undene uch das ner des orlichen 1 wird 1 wild. iner der Leitung —— —.— In dieser Versammlung wird die Hauptrechnung abgehoͤrt und daruͤber bestimmt, ob die aus einer Provinz einkommenden Beitrage zum Theil dem Vorstande einer andern Provinz, und auf wie lange uͤberlassen bleiben sollen. e§. 22. Der Vorstand des Gesammtvereins hat eine Geschaͤfts-Ordnung fur die Provinzialvorstaͤnde, so wie fuͤr die Rechner zu entwerfen. a 23. ö Der Vorstand des Gesammtvereins ist befugt, mit aͤhnlichen Vereinen, die in andern deut— schen Laͤndern bestehen, oder sich noch bilden werden, alle diejenigen Verhaͤltnisse anzuknuͤpfen, die er zur Befoͤrderung des Hauptzweckes:„Verbesserung des Zustandes der Israe— liten im Allgemeinen“, fur sachdienlich erachtet. a F 2A. Abanderungen der Statuten koͤnnen nur nach vorhergegangener vierteljaͤhriger Bekanntma— chung in einer in Darmstadt zu haltenden General-Versammlung beschlossen werden. 9.252 Diese Statuten sind in der General-Versammlung vom 15. August 1832 berathen und Sr. Koͤnigl. Hoheit dem Großherzoge mit der allerunterthaͤnigsten Bitte vorgelegt worden, die— selben zu bestaͤtigen und den Verein zur Annahme von Geschenken und Vermaͤchtnissen zu er— maͤchtigen. Zu r. D. 3277. 5 Die vorstehenden Statuten werden ihrem ganzen Inhalte nach genehmigt. Urkundlich der Unterschrift und des beigedruͤckten Staatssiegels. Darmstadt, am 2. April 1833. 5 Aus besonderem allerhoͤchstem Auftrage 78 Großherzogl. Hess. Ministerium des Innern und der Justiz. (L. 8.) du T h i l. v. Rabenau. Zu Nr. B. S. C. 445. Gießen am 7. Dezember 1840. Betreffend: die Beförderung des Elementar⸗Unterrichts israeliti⸗ scher Kinder. 6 Die Großherzoglich Hessische Bezirks-Schulkommission des Kreises Gießen an saͤmmtliche Schulvorstaͤn de des Kreises Gießen. Mit Bezugnahme auf das Amtsblatt Großherzogl. Hess. Oberschulraths, M 37. vom 18. September l. J., und das Ausschreiben Großh. Hess. Kreisraths in ⁰ 43 des diesjaͤh⸗ rigen Kreisblatts, fordern wir Sie auf, uns in Beziehung auf israelitische Elementar- oder Religionslehrer uber folgende Punkte Auskunft zu ertheilen: 1) Namen der israelitischen Gemeinde; 2) Seelen-Zahl; 3) Zahl der schulpflichtigen Kinder von 6— 14 Jahren; 4) 59 6) 7 8 0 10) 11) 12 13) 14 15) 160 17 Die Großherzoglichen Buͤrgermeister werden ersucht, dieses Ausschreiben sogleich dem vorsitzenden Mitgliede des Schulvorstandes mitzutheilen. Zahl der woͤchentlich zu ertheilenden Religionsstunden; Vor- und Zunamen des Lehrers; f Ort und Zeit seiner Geburt; 0 Anstalt, wo er seine Ausbildung erhalten hat; 1 Behoͤrde, von welcher er gepruͤft wurde; N 5 Dauer der Anstellung; Behoͤrde, welche diese verfuͤgte; Fähigkeit des Lehrers; Auffuhrung; Leistungen; Betrag der Besoldung nach den einzelnen Bestandtheilen; Dauer des Vertrags der Gemeinde mit dem Lehrer; welche Nebenverrichtungen mit der Religionslehrerstelle verbunden sind; besondere Bemerkungen. „ Eck st eien. Zu Nr. K. G. 8896. Grünberg am 6. Dezember 1840. Betreffend: die polizeiliche Aufficht über das Brauen des Biers. 90 Der Großherzoglich Hessische 1 Kreisrath des Kreises Grünberg 9 an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises.. Die nachstehende hoͤchste Verfugung haben Sie alsbald zur oͤffentlichen Kenntniß zu brin⸗ gen, auch die, welche sich mit Bierfabrikation beschaͤftigen, hiernach besonders zu bedeuten und 9 uber deren genaue Befolgung zu wachen. Zu Nr. D. 16,727. Darmstadt am 18. November 1840. Betreff: wie oben. Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche N Durch die Bemuͤhungen des Großh. Gewerbvereins ist es auf unwiderlegliche Weise be— wiesen, daß bei gehoͤriger Sorgfalt und unter Anwendung der erforderlichen Ingredienzien es moͤglich sey, im Großherzogthum Hessen ein eben so gutes und kraͤftiges Bier zu erzeugen, als anderwaͤrts, und namentlich in Baiern. Ein großes Hinderniß einer besseren Bierfabrikation ist jedoch der bisher noch herrschende Gebrauch, zu jeder Jahreszeit Bier zu brauen, waͤhrend doch die Erfahrung hinreichend gelehrt hat, daß es nicht moͤglich sey, in den waͤrmeren Monaten des Jahres, selbst unter Anwendung der groͤßten Sorgfalt und der besten Ingredienzien ein gutes, der Gesundheit nicht nachtheiliges Bier zu erhalten. 425 1 Ouvrie er Das Großherzoglich Hessische Großherzogl. Kreisraͤthe. „——— eq? 2 dem 10. brin⸗ und — e be⸗ n es „als on ist doch naten ein Es bedarf schließlich keiner naͤheren Erwaͤhnun iese if i e e l iher g, daß diese Vorschriften sich nur auf den Religionsunterricht beziehen, daß die israelitischen Kinder, insofern deren Eltern keine beson— dere Elementarschulen nach Art. 55 des allerhöchsten Schuledicts errichten, die offentlichen Ortsschulen fernerhin regelmaͤßig zu besuchen haben. gez. Hesse. Zu Nr. K. G. 10,134. vdt. Pistor. * Gießen am 21. October 1840. Betreffend: Die Beschäftigung der Sträflinge zu Marienschloß. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Die Großh. Zuchthaus direction in Marienschloß hat sich, um diese Anstalt moͤglichst gemeinnützig zu machen, veranlaßt gesehen, eine bedeutende Quantitat Feuer⸗Eimer aus Stroh mit Oel⸗Firniß gedichtet, anfertigen zu lassen. Da solche den aus Leder Gefertigten bei weitem vorzuziehen sein sollen, und fuͤr den geringen Betrag von 40 kr. per Stuck loco Marienschloß abgegeben werden koͤnnen, so nehme ich keinen Anstand, Sie hierauf aufmerksam zu machen mit der Empfehlung, daß Sie etwaigen Bedarf an Feuer⸗Eimern von dorten aus beziehen moͤgten, indem ich zugleich bemerke, wie sich die Zuchthaus⸗Direction erboten hat, alle Auftrage mit der billigsten Fracht und groͤßten Praͤcision besorgen lassen zu wollen. Bekanntmachungen. 200) Verkauf getragener Monti⸗ rungsstuͤcke. Montag den 26. dieses Monats, des Vor⸗ mittags von 9 bis 12 und des Nachmittags von 1 bis 5 Uhr und an den folgenden Tagen zu gleicher Zeit, soll in der hiesigen Cavallerie⸗Ca⸗ serne eine bedeutende Quantität alter Monti⸗ rung, RNeitzeug und Casernenrequisite meistbie⸗ tend gegen gleich baare Zahlung versteigert wer⸗ den. Butzbach den 9. Oktober 1840. In höherem Auftrag Cellari us, Unterquartiermeister. K. Chr.) Ka nzorer. 202) Auf dem Grünberger Gallus-Markt sind dem Johannes Schmitt Ar. von Bellersheim zwei jährige, geschnittene Mutterschweine, weiß von Farbe, wovon eins 2 Trölchen am Halse hat, entlaufen. Deren Werth beträgt 8 fl. Der red— liche Besitzer wird ersucht, mich alsbald davon in Kenntniß zu setzen. Die Großh. Bürgermeister werden dienster⸗ benst ersucht, dieses in ihren Gemeinden alsbald bekannt machen zu lassen. Bellersheim am 16. October 1840. Der Beigeordnete Hartmann. Miscellen. Einige Bemerkungen uͤber Obstweinberei⸗ tung. (Fortsetzung.) Zu versuchen wäre auch, abgebackene Birnen zu verstampfen und dem Aepfelmoste zuzusetzen; die Gährung wird zwar wohl langsamer ins Leben treten, da durch das Abbacken der Gäh— rungsstoff in dem Obste verändert und bei böͤhe⸗ rer Temperatur, z. B. im Backofen, ganz zer⸗ stört wird. An der Luft abgebackene Birnen wür— den sich dazu am Besten eignen. Die Rosinen haben nur den halben Preis des Rohrzuckers, enthalten viel Traubenzucker und alle jene Bestandtheile zur wirklichen Weingäh⸗ rung, da sie Wein selbst sind; da aber die Scha⸗ len und Kerne der Rosinen abgehen, so wird der Zusatz um so viel theurer, als dieses Abgangs— quantum beträgt. b Wohlfeiler und geeigneter bleiben sie aber immer als Rohrzucker zum Zusetzen. Jedoch ist es sonderbar, daß sich trotz dieser günstigen Eigen⸗ schaften der Rosinen der durch diesen Zusatz ver— besserte Wein fast ebenso verhält, wie der mit Rohrzuckerzusatz bereitete, nämlich er schmeckt fer⸗ tig, wie Obstwein und Rosinenbrühe. Es scheint, wie beim Nohrzucker, der von der Gährung übrig bleibende Traubenzucker keine innige Verbindung einzugehen, er bleibt mit der Flüssigkeit blos gemischt. Wäre ich nicht einem noch geeignetern Zu— satze auf die Spur gekommen, würde ich mich bemüht haben, den Punkt zu treffen und auszu⸗ mitteln, der jedem Obstmost in Hinsicht des quantitativen Verhaltnisses des Nosinenzusatzes der angemessenste ist, und jedenfalls würde dies die— sem Uebelstande abgeholfen haben, doch eine lange Dauer und Haltbarkeit hätte sich auch hier nicht versprechen lassen. Vergeblich suchte ich bei jedem neuen Obst⸗ Weinrezepte, was mir vor Augen und Ohren kam, nach einem andern Zusatze, der den ge⸗ machten Anforderungen mehr entspräche. Die Entdeckung der Bereitung des Stärk-Mehlzucker⸗ syrups durch Diastase von Kirchhof interessirte und veranlaßte auch mich, auf diese Weise diesen Zuckersaft zu bereiten. Dabei kam mir der Ge— danke, ob dieser Zuckersaft sich nicht zu meinem gewünschten Zusatze eignen könne. Ich suchte die chemische Analyse des Stärkezuckers auf, und fand zu meinem großen Erstaunen, daß die che⸗ mische Bildung dieses Stoffes von allen Zucker⸗ stoffen dem Traubenzucker am Nächsten kommt. Saussure giebt folgende Formeln: Traubenzucker. Stärkmehlzucker. 36,71 37,29 Kohlenstoff. 6,78 ö 6,84 Wasserstoff. 56,51 55,87 Sauerstoff. Doppelt angenehm war mir dieser Fund, denn ich wollte damals gerade gern einen Ver⸗ such ins Werk setzen, ob sich Aepfelwein nicht auch eigne zur Brennerschen Champagnerbereitung. Da aber Brenner schon einen milden Trauben— wein verlangt, so genügte der gewöhnliche Aepfelwein dieser Anforderung nicht, der Ver— such war daher noch immer unterblieben. Cortsetzung folgt.) ———— Anekdote u. Es hatte einer seinem guten Freunde Geld leihen müssen, der sobald er das Geld hatte, alle Gelegenheit sich sehen zu lassen, vermied. Erste⸗ rer gieng also zu ihm, und sagte: Gieb mir ent⸗ weder mein Geld, oder meinen Freund wieder. Ein junger Mann gieng neulich in eine Bier⸗ schenke, aß dort 15 Semmeln und trank ein Quart Bier dazu. Als er bezahlte, meinte der Wirth, wenn er wieder Durst bekäme, so mochte er zum Becker gehen, um ihn zu löschen. Druck und Verlag der G. D. Br ühl'schen Buch- und Steindruckerei in Gießen. 1 stin spã bet W