dlung ist te. Jum en im Fe⸗ schenhaus aus, bis e in das aselbst zu nicht ab⸗ jan ihnen N Schar⸗ arfer Hitze lieren an fe, wenn en kühlen jetriebenen en, wenn wöglich Töpfe in nit Daseer latter ab. folgenden t eben so eingesetle ier treiben, freie Land »besselben arten hat. Juli und gut gus. am Thore alten, un die Frage: en Magde“ absteigen Den al onen 5 Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt W 16. Freitag den 17. April 1840. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz, und Kreisblatt be— stimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr. Kreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 3513. Gießen am 13. April 1840. Betreffend: Die Bildung eines Vereins zur Unterstützung und Beauffichtigung der aus den Landes⸗ und Provinzial⸗Strafanstalten Entlaffenen in dem Großherzogthum Hessen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Die in d 30. des Regierungsblatts von 1839 erlassene Bekanntmachung vom 9. Oktober v. J. theile ich Ihnen nachstehend, im Abdruck, mit der Empfehlung mit, deren Inhalt moͤglichst zu veroͤffentlichen, und zu Beitritserklaͤrungen, die ich bereitwillig entgegen nehmen werde, einzuladen. Ich erwarte, daß Sie sich der Sache mit Eifer annehmen, und uͤber den Erfolg binnen 4 Wochen berichten werden. 5 K. Ch. Knorr. 5 12 Bekanntmachung, die Bildung eines Vereins zur Unterstuͤtzung und Beaufsichtigung der aus den Landes- und Provinzial-Straf-Anstalten Entlassenen im Großherzogthum Hessen betreff. Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog haben allergnaͤdigst zu genehmigen geruht, daß sich zur Unterstuͤtzung und Beaufsichtigung der aus den Landes- und Provinzialstrafanstalten im Großherzogthum Entlassenen ein Verein unter nachfolgenden Bestimmungen bilde. . Der Zweck des Vereins soll sein die moralische und burgerliche Besserung der aus den obengenannten Strafanstalten Entlassenen zu befoͤrdern, darum ihnen die Moͤglichkeit eines ordentlichen Lebenswandels und rechtlichen Erwerbes zu verschaffen, und daher ihnen auch bei ihrem nach uͤberstandener Freiheitsstrafe noͤthigen Unterkommen und Fortkommen behülflich zu seyn, namentlich sie dabei mit Rath und Verwendung und, wenn es erforderlich erscheint, selbst mit Geldmittel zu unterstuͤtzen. 1 9 2. Die zur Erleichterung des Zwecks noͤthigen Fonds, sind durch von den Vereins-Mitglie⸗ dern jaͤhrlich zu leistende und statutenmaͤßig zu bestimmende Beitraͤge aufzubringen. Dazu und besonders zur Bestreitung der Verwaltungskosten soll aus einem zu milden Zwecken be⸗ stimmten Fonds alljaͤhrlich ein gewisser Zuschuß verabreicht werden. 4 8. Die Wirksamkeit des Vereins ist der obersten Leitung des Ministeriums des Innern und der Justiz anvertraut und ist demselben deßhalb unmittelbar die zur Besorgung der Ver⸗ einsgeschaͤfte zu errichtende staͤndige Behoͤrde untergeordnet. §. 4. Die Behoͤrde des Vereins soll aus einem Präsidenten, fuͤr den Fall dessen Verhinderung einem Vicepraͤsidenten und einem Secretaͤr bestehen. a Dieselben werden von der Staatsregierung ernannt.— Besoldungen sind mit diesen Stel⸗ len nicht verbunden. f Kn Berathungen über Vereinsgegenstaͤnde koͤnnen in Generalversammlungen des ganzen Ver⸗ eins, unter Vorsitz und Leitung des Praͤsidenten und Zuziehung des Sekretairs, Statt haben, deren Bearbeitung soll aber in einem zu dem Ende zu errichtenden Vereinsausschusse geschehen. Dieser Ausschuß ist von den Vereinsmitgliedern aus saͤmmtlichen Mitgliedern des Ver⸗ eins fuͤr eine gewisse Zeit zu waͤhlen. F. 6. Die Statuten des Vereins, welchen die vorstehenden Bestimmungen zur Grundlage dienen sollen, unterliegen der Genehmigung und Bestaͤtigung der Staatsregierung. Zur Erleichterung der deßfallsigen Berathungen des Vereins wird ihm ein Entwurf der Statuten mitgetheilt werden. 8 um die Bildung des Vereins zu bewirken, wird das Ministerium des Innern und der Justiz für jede Provinz einen Commissaͤr ernennen, bei welchem sich diejenigen, die an sol⸗ chem Verein Theil nehmen wollen, zu melden haben und worauf derselbe die sich Angemelde— ten zu einer Versammlung einladen wird. In dieser Versammlung waͤhlen zur Berathung der Statuten die persoͤnlich gegenwaͤrti⸗ gen Mitglieder nach Stimmenmehrheit zwei Deputirte aus ihrer Mitte. Die hiernach aus den drei Provinzen gewahlten sechs Deputirten versammeln sich dem⸗ nächst auf Aufforderung des Praͤsidenten zu Darmstadt, um unter dessen Leitung uͤber die Statuten zu berathen und abzustimmen, worauf dann solche, zur Einholung der erforderlichen Genehmigung von Seiten der Staatsregierung, dem Ministerium des Innern und der Justiz vorgelegt werden. Darmstadt, den 9. Oktober 1839. Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. In Verhinderung des Staatsministers v. Lehmann. Schott. Zu Nr. K. G. 2927. Grunberg am 5. April 1840. le; Betreffend: Die Glasur ver gemeinen Töpferwaaren. . Der Großherzoglich Hessische e: Kreisrath des Kreises Grunberg 5 an die Großherzogl. Burgermeister dieses Kreises. rn Der Praͤsident des Gewerbvereins fuͤr das Großherzogthum Hessen hat nachstehendes er⸗ Schreiben an mich erlassen. Die Glasur des gewohnlichen irdenen Toͤpfergeschirrs besteht durchgehends aus einer Verbindung des Bleis mit Kieselerde, als kieselsaures Blei. Diese glasartige Verbin— dung widersteht, sobald die richtigen Mischungsverhaͤltnisse beobachtet wurden, vollstaͤndig * den Einwirkungen der vegetabilischen Saͤuren und der fettigen Koͤrper. Sie erfordert jedoch in diesem Fall einen ziemlich hohen Hitzgrad, um in glasigen Fluß zu kommen, tel. weßhalb die Toͤpfer sehr haͤufig zur Ersparung an Brennmaterial ein groͤßeres Verhaͤlt— niß von Bleioxyd nehmen, um sowohl eine leicht schmelzbare, aber auch in Saͤuren und Fetten leichter loͤsliche Glasur zu erhalten. Ber; Die mit einer solchen leicht schmelzbaren Bleiglasur uͤberzogenen irdenen Geschirre ben, muͤssen deßhalb bei anhaltendem Gebrauch sehr nachtheilig auf die Gesundheit derer ein— en. wirken, welche sich derselben zur Zubereitung und Aufbewahrung von Speisen bedienen. er; Man war aus diesem Grund von jeher bedacht, eine bleifreie Glasur fuͤr die geringe Toöpferwaare aufzufinden, was jedoch nie eine allgemeine Anwendung zur Folge hatte, indem alle deßfallsigen Vorschlaͤge an dem Umstande scheiterten, daß solche bleifreie Gla— enen suren theils fuͤr manche Gegenden zu kostspielig waren, theils wegen ihrer schweren Schmelzbarkeit einen allzu großen Aufwand an Brennmaterial erforderten, weßhalb man der stets auf die alte Bleiglasur zuruͤckkam. Diese ist indessen, wenn sie anders gehoͤrig hart gebrannt ist, durchaus nicht so schaͤd— lich, als sie ihrem Bleigehalt nach sein koͤnnte. Man kann wohl in einem solchen Ge— der faͤße stundenlang Essig sieden lassen, ohne daß davon die Glasur angegrissen wird, und sol⸗ nur ein mehrmonatliches Aufbewahren von sauren oder salzigen Stoffen zeigte bisher eld eine Wirkung auf sie. g Dem ohngeachtet erheischt es die Vorsicht im Interesse des Publikums, welches sich rt derartiger Gefaͤße bedient, sowie in sanitätspolizeilicher Hinsicht diejenigen Maasregeln zu ergreifen, welche die Umstaͤnde gebieten. Diese mochten etwa folgende seyn: dem⸗ 10 Das Publikum durch eine belehrende Bekanntmachung vor dem Gebrauch des zu r die leicht gebrannten Toͤpfergeschirrs zu warnen. Man erkennt naͤmlich eine solche, lichen der Gesundheit schaͤdliche Waare an der blassen Farbe, dem matten Klang und an usch dem Durchsickern oder Traͤhnen der Fluͤssigkeiten, welche man darinnen aufbewahrt. 2) Es ist dem Publikum zu empfehlen, die glasirten irdenen Geschirre vor dem Ge— brauch mit Wasser, Essig und Salz zwei- bis dreimal auszukochen, wodurch die unverglaßte Glaͤtte entfernt wird. 3) Es duͤrfen derartige Gefaͤße nie zur laͤngeren Aufbewahrung von Fetten, einge— machten Fruͤchten, Latwergen oder dergleichen verwendet werden, indem in diesen Faͤllen auch die beßte Bleiglasur angegriffen und der Inhalt der Gefaͤße bleihaltig — —— wird. Man sollte sich daher zur laͤngeren Aufbewahrung solcher Gegenstaͤnde nur des sogen. steinernen Geschirrs bedienen, welches aus einer habgeschmolzenen Masse besteht und innen mit keiner Glasur versehen ist. 4) Die zu Markt gebrachten irdenen Geschirre mussen von Zeit zu Zeit chemisch unter⸗ sucht und die zu leicht gebrannten oder mit einer leicht loͤslichen Glasur versehenen Geschirre vernichtet werden. Der in Rede stehende Gegenstand hat ubrigens dem Großherzogl. Gewerbverein Ver⸗ anlassung zur Anstellung von Versuchen gegeben, eine Glasur ausmitteln zu lassen, welche bei dem gewoͤhnlichen Gebrauch der Einwirkung der vegetabilischen Saͤuren und Fetten widersteht, leicht anzuschaffen ist, und nicht hoͤher, wie die gewoͤhnliche Glasur zu stehen kommt. Im Fall eines günstigen Ergebnisses jener Versuche, werde ich nicht verfehlen, Ihnen dasselbe demnaͤchst mitzutheilen. Ich beauftrage Sie hiernach, nicht nur oͤffentliche Bekanntmachung und Warnung zu erlassen, sondern auch auf das verkauft werdende irdene Geschirr aufmerksam zu seyn, zu leicht und schlecht gebranntes wegzunehmen, und sofort zur weiteren Verfugung Anzeige zu machen. Duvrier. f Zu Nr. K. G. 3025. Betreffend: Den suspendirten Advocaten Carl Hofmann I. zu Gießen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises. Provinzial-Commissairs der Provinz Ober⸗ hessen, hat sich der suspendirte, unten naͤher bezeichnete Advocat Carl Hofmann J. zu Gießen, wiederholt der polizeilichen Aufsicht entzogen und treibt sich auswärts zwecklos und vagabun⸗ dirend umher. Ich beauftrage Sie daher, auf denselben ein wachsames Auge richten und ihn im Betretungsfalle arretiren und anher einliefern zu lassen. e Signalement des Rubricaten: 8 40 Jahr, an gut, roͤße: 6“ 4“, inn: rund, Haare: schwarz, Bart: braun, Stirn: frei, Gesichtsfarbe: dunkel, Augen: braun, Gesicht: oval, Augenbraunen: braun, Statur: untersetzt, Nase: dick, Besondere Zeichen: unbekannt, Mund: dick, ———kꝙ q“? Grünberg am 10. April 1840. Nach Benachrichtigung des Großherzogl. F 1) Ein alter hellbrauner tuchener Oberrock, 3) Riemenschuhe und 2) Stahlfarbige Tuchhosen, 4) grüne Pelzkappe. Hierzu eine Beilage. t nur Masse Unter⸗ ehenen Ver⸗ lassen, und Glasur h nicht ung zu hn, zu ige zu Ober⸗ gießen, gabun⸗ und ihn Beilage zu e 16. — ͤ— Zu Nr. K. G. 3879. Gießen am 16. April 1840. Betreffend: Die unter den Hunden ausgebrochene Tollwuth. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises(mit Ausnahme des Buürgermeisters zu Gießen). Nachstehende Verfugung haben Sie alsbald in Ihren betreffenden Gemeinden zu ver— oͤffentlichen. K. Ch. Knorr. Die unterm 27. Februar laufenden Jahres wegen des Einhaltens der Hunde erlassene Anordnung(siehe M 9. des Kreisblatts vom laufenden Jahr) wird hierdurch vom naͤchsten Mittwoch den 22. dieses an aufgehoben; dagegen behaͤlt die denselben Gegenstand betreffende kreisrathliche Verfugung vom 21. Februar jungsthin fortwaͤhrend ihre bindende Kraft. vom 7. März 1789 ein zu 5 proCt. verzinsliches Bekanntmachungen. Darlehn von 41 fl. Dieses Darlehen ist zurück⸗ Edictalladungen. gezahlt, die deßfallsige Schuldurkunde soll aber 0 i j abhanden gekommen sein, und da der dermalige „ e 1 Besitzer der verunterpfändeten Grundstücke dem 1) bei Jungfer Margarethe Vetzberger zu Gie⸗ Jortbestand der Hypothek widerspricht, so werden ßen ein Kapital von 40 fl. und am 28 alle Diejenigen, die aus jener Urkunde Ansprüche 5 herleiten wollen, aufgefordert, solche sogewiß April 1812 5 5 5 Wi 1719 f 7 binnen 8 Wochen a dato dahier anzuzeigen, ge⸗ 10 1 9 90 15 Wittwe daselbst ein genfalls die Urkunde für erloschen angenommen 40 25 und der deßfallsige Eintrag in den Pfandbüchern welche Schulden abgetragen, allein, weil die 2 a Verbriefungen angeblich verloren gegangen, im gers 1 28 März 1840 Hypothekenbuch nicht gelöscht worden sein sollen. 9. 5 e 8 Es werden daher Alle, welche Ansprüche an ge⸗ Großh. Hess. Landgericht das. dachte Obligationen begründen zu konnen glauben, Kraft. Nayß. aufgefordert, solche sogewiß binnen 4 Wochen f f 16. April 5 J. 11 2 dahier 4255 100) Forderungen oder sonstige Ansprüche an zu machen, als sonst nach Ablauf dieser Frist den Nachlaß 90 en fd c Schwan i f zum Hirsch zu Gießen ind im Termin die Schuldposten als getilgt angesehen, und der“ Dienstag den 40. Mai d. J., Jede aid. eee unbedingt gelöscht e aan bei der d i 8 dahier anzuzeigen, widrigenfa ei der dem⸗ e de nächstigen Erbvertheilung keine Rücksicht auf sie 8 Hel. n t. genommen werden wird. Gießen den 15. April 1840. 83) Heinrich Reitz von Haarbach entlehnte Großh. Hess. Stadtgericht. bei dem dasigen Kirchenkasten gegen Einlegung Müller. Lien per. einer gerichtlichen Schuld⸗ und Pfandverschreibung ——— Versteigerungen. 93) Folgende Holzsorten sollen an den nach⸗ bemerkten Tagen in dem dahiesigen Stadtwalde öffentlich meistbietend versteigert werden, als: Freitag den 24. April d. J., Morgens präcis 8 Uhr, 1) 277 Stecken Eichen⸗Scheidholz, worunter sehr schönes Kiefer-Werkholz, 2) 363„ Prügel⸗Scheidholz, Samstag den 25. April d. J., um dieselbe Stunde, 3) 252 Haufen Eichen-Stockholz, 4) 2950 Stück Eichen Wellen, a 5) 20„ Baustämme, sehr schöner Art Die Zusammenkunft ist in der Schrenzer— straße, am Kisselberg. Ich ersuche die Herrn. Bürgermeister, dieses in ihren Gemeinden besonders bekannt machen zu lassen. Butzbach den 14. April 1840. Der Großh. Bürgermeister Zahn. 97) Montag den 27. April d. J., Vormit⸗ tags 10 Uhr, sollen zu Treis a. d. Lumda, die den Freiherrn von Schutzbor, genannt Milch⸗ ling, zugehörigen Früchte, nämlich: 0 25 Malter Waizen, 30 77 Korn, 42 15 Gerste und f 25,„ Hafer, 10 meistbietend gegen baare Zahlung persteigert werden. Marburg den 14. April 1840. Bez ze nher ger, Administrator. 95) Dienstag den 21. April d. J., Vormit⸗ tags 29 Uhr, sollen in dem Rodheimer Gemeinds— walde, District Nillscheid, hauptsächlich aber auch in mehreren anderen Districten, nachstehende Holzsortimente, öffentlich meistbietend versteigert werden, als; 94 Stecken Buchen⸗Scheidholz, 8„ Etchen⸗Scheidholz, 91„ Buchen⸗Prügelhelz, 9„Eichen-Prügelholz, 72„„Stockholz, 3600 Gebund Wellen, 44 Stämme Eichen⸗Werk⸗ und Nutzholz, 20 Stecken Scheid⸗ und Prügelholz im Heegstrauch, 8„ Stockholz, daselbst, 150 Gebund Wellen, im Heegstrauch, 3 Stecken Prügelholz, am Buchholzberg, 8„ Stockholz, daselbst und 350 Gebund Wellen, daselbst. Der Anfang ist um 29 Uhr am Buchholz⸗ berg und wird gegen 10 Uhr im Rillscheid fort⸗ gefahren.— Gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft wird Credit bis Michaeli d. J. gegeben. Nodheim am 14. April 1840. Der Großh. Bürgermeister G. Wagener. 96) In dem Königl. Krofdorfer Walde soll Mittwoch den 22. April d. J., das in dem Schlag„Platte“ gehauene Nutz- und Brennholz, sodann Montag den 27. April d. J., das in verschiedenen Districten durch Windfall aufgekommene Gehoͤlz, öffentlich meistbteteud ver⸗ steigert werden. Die Zusammenkunft ist jedesmal des Mor⸗ gens um 9 Uhr bei dem Waldhäuschen, und es wird am zweiten Tage, bei günstiger Witterung, das Holz in den Districten selbst, wo es sitzt, dem Meistgebot ausgesetzt werden. Krofdorf den 15. April 1840. Der Oberföoͤrster Meier. 940 Hausverkauf. Montag den 11. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr, beabsichtigt der Unterzeichnete, das von ihm erworbene, noch in sehr gutem Zustand be⸗ findliche, Förster Nies'sche Wohnhaus dahier, nebst Scheuer, meistbietend anderweit auf den Abbruch zu verkaufen, wozu er Steiglustige mit dem Bemerken einladet, daß das Haus hin⸗ längliche Stuben enthält, sich zu einer doppel⸗ ten Wohnung einrichten läßt und sowohl zu einem Schul⸗ und Pfarrhaus, als für einen Landwirth eignet, und daß zu Bezahlung des Kaufschillings mehrjährige Ziele festgesetzt werden konnen. Die Großh. Bürgermeister werden, unter dem Etbieten zu Gegendiensten, ersucht, dieses in ihren resp. Bürgermeistereien gefälligst ver⸗ offentlichen zu wollen, 1 8 Lauter, im Kreise Grünberg, den 11. April 1840. 0 Der Burgermeister Feldmann. 88) Ein Kapital von 200 fl. ist aus dem Kirchenkasten zu Altenbuseck auszuleihen. Altenbuseck den 14. April 1840. 1120 Freund, Kirchenrechner, Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei in Gießen. serut anzu licht die 10 hoͤr und sons 10 mög auf auf biet, Ter.