jupen ins⸗ rten⸗ und in man⸗ nge dieset allern be⸗ sorgfältig abr nicht Das Ge⸗ an braucht tigten Ha⸗ sehr schnell wird ein Weibchen uppen öf⸗ e Raupen chen, um ch an die veil schon huppe ein angen it, nuß man nden sich uch wenn füllig ab⸗ se aut ernährten so schwer, 5 in gro⸗ außen und Juhröhel machen. ser, ja a ö aneinan⸗ un diests da sie da⸗ Oberhessisches Intelligenz und Kreis-Glatt W 24. Freitag den 12. Juni 1840. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz, und Kreisblatt be— stimmten Avertissements müͤssen längstens in l. t i a jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr. Kreisräthliche Bekanntmachung. Zu Nr. K. G. 4285. Gruͤnberg am 29. Mai 1840. Betreffend: die Vollziehung der uneinbringlichen Forftstrafen im Krelse Grünberg, in specie vom(ten Quartal 1839. Der Großherzoglich Hefsische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. ß Nach Benachrichtigung Großherzogl. Landgerichts dahier, haben 1. Heinrich Schwarz, 2. Johannes Felsing, 3. Heinrich Hedderich, 4. Allexander Herber saͤmmtlich von Wettsaasen, in Gefaͤngniß verwandelte Forststrafen zu verbuͤßen, sich aber aus ihrer Heimath entfernt und hat ihr Aufenthaltsort noch nicht ermittelt werden koͤnnen. Ich beauftrage Sie daher, auf dieselben in Ihren resp. Buͤrgermeistereien invigiliren, sie im Betretungsfalle arretiren und hierher einliefern zu lassen. Du eee —— 1 11 ldchu 2 Anwalt vernehmen zu lassen, als sonst in seinen Vekan 5 Na 0 ngen Ungehorsam er der böslichen Verlassung für ge⸗ Edictalladungen. ständig erachtet, mit seiner Vernehmlassung aus⸗ 127) Auf eine, von der Ehefrau des Glas- geschlossen und weiter w. N. erkannt werden wird. ners Conrad Salzmann, Louise, geborne Justi Marburg den 19. Mai 1840. 5 dahier, wider gedachten ihren Ehemann, auf Kurfuͤrstliches Obergericht der Provinz den Grund der böslichen Verlassung, bei dem Oberhessen, Civil⸗Senat. unterzeichneten Gerichte erhobene Ehescheidungs— Ae e de klage, und den von dem Untergerichte desfalls dt. v. Manger. eingeforderten ordnungsmäßigen Bericht, wird der genannte Glasner Conrad Salzmann hier⸗ 30) Die bekannten Gläubiger des schon vor durch vorgeladen, um binnen einer Frist von längerer Zeit verstorbenen Reinhard Dietz von drei Monaten sich so gewiß auf erwähnte Klage Kesselbach haben in Bezug auf die Vertheilung durch einen hiesigen bevollmächtigten Obergerichts- der vorhandenen Masse sich gütlich auseinander ö 1 0 * ö ö 33 — — gesetzt. Aus dem hiesigen Pfandbuch der Ge⸗ meinde Kesselbach geht inzwischen hervor, daß auf den deßfalls veräußerten Gütern eine Hypo⸗ thek, wegen eines, nach Obligation d. d. 7ten Juni 1785 bei Negierungsadvocat Nittershausen, als Vormund der Fechischen Kinder, entlehnten Kapitals von 60 fl. haftet. Da aus dem deß⸗ fallsigen Eintrag weder der Aufenthaltsort dieses Gläubigers zu ermitteln—, noch auch sonst be⸗ kannt ist, so wird nicht nur solcher, sondern auch alle diejenigen, die aus der deßfallsigen Ver⸗ schreibung Rechte ableiten oder diejenigen, die überhaupt dem, unter den bekannten Gläubi⸗ gern abgeschlossenen Uebereinkommen widerspre⸗ chen wollen, aufgefordert, sogewiß binnen 2 Mo⸗ naten à dato dahier ihre Rechte zu wahren, gegenfalls die in Rede stehende Hypothek ohne besonders zu erlassendes Präclusivdekret für er⸗ loschen angesehen und die Uebereinkunft unter den bekannten Gläubigern zum Vollzug gebracht werden wird. Grünberg den ten Juni 1840. Großh. Hess. zum Landgericht Grünberg geh. Patrimonialgericht Rabenau. Kraft. Nayß. 124) Nachdem der Vormund der Kinder des dahier verstorbenen Lohgerbermeisters Heinrich Sauer, Tuchmachermeister Johannes Hering da— hier, bei dem unterzeichneten Gericht angezeigt, daß er außer Stand sey, die gleichzeitig andrin⸗ genden Gläubiger seiner Curanden vollständig zu befriedigen, und deshalb denselben das väter⸗ liche Vermögen seiner Curanden abgetreten hat, so werden diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an dieses Vermoͤgen zu machen haben, aufgefordert, solche in dem, hier⸗ zu auf Sonnabend den 20ten Juni d. J., Morgens 10 UÜhr, in das Geschäftslocal des unterzeich⸗ neten Gerichts, bestimmten Termin entwe⸗ der in Person, oder durch gehörig Bevollmäch⸗ tigte, unter Vorlegung aller darüber sprechenden Urkunden, summarisch zu liquidiren und zu be⸗ gründen, zugleich zu Abwendung eines förmlichen Concurses den Guteversuch zu gewärtigen, bei Meidung des Nechtsnachtheils, daß die dabei Nichterscheinenden als dem Beschluß der Mehr— heit beitretend angesehen werden. Sollte die Gute nicht zu Stande kommen, so haben die Gläubiger gleichzeitig über die Wahl eines Masse-Curators sich zu vereinigen, widrigenfalls der in der Person des Procurators Martin vorläufig bestellte Curator beibehalten werden soll. Marburg den 4ten Mai 1840. Kurfürstl. Hess. Landgericht daselbst. Wilkens. Begl. Fleischmann. Versteigerungen. 131) Grasversteigerung bei dem Rentamte Gießen. Die Versteigerungen des Heugrases von nach⸗ benannten herrschaftlichen Wiesen werden für die⸗ ses Jahr in folgender Ordnung vorgenommen: 1) in der Behausung des Wiesenwarters Walter zu Daubringen, Freitag den 19. Juni, Vormittags 9 Uhr, von der Sorauwiese— 26 Morgen; in der Behausung des Gr. Bürgermeisters Neidel zu Heuchelheim, an demselben Tage, Nachmittags 4 Uhr, von der Insel im Heßler, in Heuchelheimer Gemarkung= 2 Morgen 69,6 Klftr.; in dem Gemeindehause zu Königsberg, Montag den 22. Juni, Mittags 12 Uhr, von sämmtlichen Wiesen in Königsberger Gemarkung= 48 Morgen; in der Behausung der Wirthin Deibel zu Wieseck, Mittwoch den 24. Juni, Vormittags 9 Uhr, von der Auwiese in Wiesecker Gemarkung = 114 Morgen; bei dem Gasthause zum Pfau in Gießen, an demselben Tage, Nachmittags 2 Uhr, ö von der Weid⸗, Burg-, Ochsen⸗ und Wei⸗ denstrauchswiese in Gießer Gemarkung S 141 Morgen; bei der Steinberger Mühle, auf der Straße von Gießen nach Steinberg, 5 Freitag den 26. Jun, Vormittags 9 Uhr, von 25 Morgen im Herrnwalde, „ 42„ in Leihgesterner Gemarkung, „2„ Nin Schiffenberger Gemark., „ 56„ in Watzenborner Gemark. Gießen den 4. Juni 1840. Der Rentamts⸗-Vicar. G. Leichtweiß. 2 1. ters net erger kung/ ark. tar, Miscellen. — Die Raupen, Mai- und andere den Obst— Baͤumen schaͤdliche Kaͤfer, und wie die Besitzer von Obstgärten die Bäume gegen sie zu schützen haben. (Schluß.) Aus manchen Raupen, wie z. B. aus den Spannern, werden keine Tagschmetterlinge, sondern solche, welche nur bei der Nacht herum— fliegen, um sich zu begatten. Man nennt sie Nachtschmetterlinge oder Nachtfalter. Um sie zu vertilgen, macht man zur Zeit, wo sie als Schmetterlinge entstehen, in den Obstgaͤrten nach der Größe derselben ein oder mehrere Feuer, nach Art der Hirtenfeuer; es versteht sich, daß diese Feuer nur zur Zeit“ der Windstille, und in gehöriger Entfernung von Wohngebäuden ge— macht werden müssen, damit keine Feuersbrunst entstehe. Diese Nachtvogel haben die Eigenschaft, daß sie bei ihrem nächtlichen Fluge dem Lichte zufliegen. Wenn also im Garten Feuer gemacht ist, so fliegen sie demselben häufig zu, und ver— brennen sich, oder wenigstens die Flügel. Nebst den Raupen schaden den Obstbäumen vorzüglich die allgemein bekannten Maikäfer. Ihre Vertilgung ist um so nothwendiger, da sie die Blüthen und Blätter der Obstbäume zerstö— ren, und wenn sie sehr zahlreich sind, die Bäume ganz zu Grunde richten. Aus ihren Eiern, welche sie in die Erde, in Feldern und Wiesen legen, entsteht eine Art Naupe, welche man Engerlinge nennt, aus welcher erst im drit— ten Jahre ein Maikäfer sich bildet. Daher kommt es, daß nach einem starken Maikäferjahr erst im dritten Jahre wieder diese Kaͤfer zahlreich vor— kommen, wenn die Engerlinge nicht durch die Witterung leiden, durch Vögel und Menschen nicht vertilgt werden. Bei dem Stoppelstürzen und bei der Brach— ackerung kommen diese Engerlinge zum Vorschein; darum folgen die Kraͤhen, wo sie sind, so gerne dem Pflug, weil sie selbe gern fressen; wo aber wenige oder keine Krähen sich einfinden, müssen diese Engerlinge von Menschen gesammelt und dann vertilgt werden. Die Maikäfer kann man nicht anders los werden, als daß man, besonders Morgens, die Bäume schüttelt, und die herabgefallenen Käfer zertritt, oder als Dünger sammelt. Sie geben nämlich, mit Kalk und Erde gemischt, einen sehr guten Dünger. Auch das Geflügelvieh und die Schweine fressen sie gern. Die Staare suchen sie gierig auf. Nicht blos Obstbäume, sondern auch Waldbäume, besonders die Eichen, werden von den Maikäfern geplagt, und es ist noͤthig, sie auch da zu vertilgen, um ihre schädliche Ver— mehrung zu verhindern. Der im Monat Juni erscheinende braune, dem Maikäfer ähnliche, aber kleinere Junius— käfer schadet den Obstbäumen nicht. Das Abraupen im Spätherbst, dann wäh— rend dem Winter, und von Anfang des Früh— lings durch den ganzen Sommer, das Verbin— den der Bäume mit bestrichenen Schutzbändern, auf welchen das unbefluͤgelte Weibchen des Span— ners, des Frostnacht-Schmetterlings vom Ende September bis December abgefangen wird, end— lich das Vertilgen der Maikäfer ist eine Arbeit, zu welcher jeder Besitzer von Obstbäumen streng verpflichtet ist. Was würde es dem einzelnen Landwirth helfen, seine Bäume durch fleißiges Abraupen, Einsammeln der Maikäfer zu pflegen, wenn ein anderes oder mehrere Gemeindeglieder nicht dasselbe thun möchten? Dieses Ungeziefer würde, wenn es die Bäume des nachlässigen Landwirths abgefressen hätte, über den Garten des Emsigen herfallen, und trotz aller verwende— ten Arbeit ihn abfressen; oder es würden die in fremden Gärten ausgeheckten Schmetterlinge auf die schön belaubten Obstgärten fliegen, und dort ihre Eier legen, die im folgenden Jahr die Obst— bäume verwüsten. Darum besteht in mehreren — Ländern das Gesetz, theils das Uebereinkom— men unter den Gemeindegliedern, daß, wenn ein Landwirth seine Bäume nach vorgehen— der Ermahnung nicht abraupt, der Ortsvorstand auf seine Kosten die Abraupung vornehmen läßt— Unsere milde Gesetzgebung hat das Ver— trauen, das jeder Unterthan seinen und seiner Nachbarn Nutzen einsehen, und ohne einen gesetz— lichen Zwang aus eigener Ueberzeugung und gutem Willen seine Bäume fleißig abraupen werde. Sie verordnet daher in der allerhöoͤchsten Entschließung vom 13. Mai 1833, daß die Land⸗ wirthe über die Nothwendigkeit und beste Art der Vertilgung der Naupen belehrt werden sollen, und hat das Vertrauen, daß jeder Landmann dann von selbst seinen Vortheil sich gegenwärtig halten, und so viel Gewissenhaftigkeit gegen seine Nachbarn haben wird, um die als nothwendig anerkannte Abraupung an seinen Obstbäumen sich nicht verdießen zu lassen. Wäre es nicht eine Schande, wenn wir diesem in uns von der höchsten Regierung gesetzten Vertrauen nicht ent— sprechen möchten? wenn wir gleich eigensinnigen Kindern das angerathene und anerkannte Gute aus Trägheit oder Trotz dennoch nicht befolgen wollten? dann würden wir es verdienen, wenn auch unsere menschenfreundliche Regierung uns nicht schonen wollte, sondern, wie es in eini— gen ausländischen Staaten besteht, diese Ab— raupung von uns mit Zwang fordern, und mit Strafe erzwingen möchte. Dazu wird es der fleißige, betriebsame, für alles Gute empfäng⸗ liche Obstbaumbesitzer nicht kommen lassen, er wird vielmehr darauf stolz seyn, daß er auch bloßen Belehrungen ohne Zwang und Strafe aus der Ueberzeugung des Guten freiwillig folgt. Der gegenwärtige Aufsatz, welcher manche Winke giebt, wie die Raupenvertilgung auf eine sichere und weniger Mühe fordernde Art bewerkstelligt werden kann, dürfte diesen edlen Vorsatz noch mehr bekräftigen. Ane ldoten. Ein armer Offizier ging zu dem Minister des Kriegswesens, und bat um seinen rückständi⸗ gen Sold, indem er hinzufügte, daß er sonst vor Hunger sterben müßte. Weil aber der Mi— nister sah, daß er dick und fett war, so gab er ihm zur Antwort, sein Gesicht strafe ihn Lügen, er sähe nicht so aus, als ob er Noth litte.— „O kehren Sie sich daran nicht, fagte der Offi— zier, dieses Gesicht gehört nicht ganz mein, ich bins größtentheils meiner Wirthin noch schuldig.“ * um den Müßiggang zu verhindern, gab Za— leukus das Gesetz, daß sich Niemand von mehr als einem Bedienten begleiten lassen solle, er sey denn betrunken. Ein angesehener Reisender kam in einem Gasthofe an, als gerade daselbst zwischen dem Wirth und den Gästen, die an seiner Tafel spei⸗ sten, wegen eines gestohlenen silbernen Löffels gezankt wurde.„Dahinter wollen wir gleich kom⸗ men, sagte der Neisende. Haben Sie nur die Güte, meine Herren, so wie Sie da sitzen, die Köpfe unter den Tisch zu stecken.“ Es geschah. „Nun meine Herren, fragte der Reisende, haben Sie Alle den Kopf unterm Tisch?“ Ja! war die allgemeine Antwort.„Auch Der, der den Löffel genommen hat? Mechanisch antwortete dieser: Ja!„Nun, wenn das ist, so geben Sie ihn nur wieder heraus.“ So hatte sich unwillkürlich der Dieb selbst verrathen. Er mußte den gestohlenen Löffel her— aus geben und sich mit Fußtritten zur Thüre hinaus expediren lassen. Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch- und Steindruckerei in Gießen. 2