8 Holz sen that if einen haltenen den an, r natuͤr⸗ 8 bekam d, trug der un⸗ ehr Blüͤ⸗ ihm ste⸗ ommer⸗ tte diese rdienen, eschätzte rühmte g mehr sagte finden Thlr. Beden⸗ ringen. and ich 2 U 25 . Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Glatt * 37. 5 Skitag de 11. September 1840. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberbessische Intelligenz und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements mussen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr. 8———— Kreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 8712. Gießen am 8. September 1840. Betreff: Die Prüfung der Bauhandwerker vor ihrer Auf⸗ nahme als Meister durch den Großherzoglichen Kreis⸗ baumeister. 5 d ö Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Unter Bezugnahme auf meine im obigen Betreff unterm 17. Mai 1837 und 26. Fe⸗ bruar 1838 an Sie erlassene, in dem Nr. 17. de 1837 und Nr. 9. de 1838 erschienenen Verfuͤgungen, mache ich Sie darauf aufmerksam, daß nach vorliegender, ausdruͤcklicher, hoͤchster Bestimmung, die Vorschrift wegen Pruͤfung der Bauhandwerker vor Erlangung ihrer Meister⸗ schaft sich auch auf nicht zuͤnftige Orte erstreckt, und daß Sie daher, unter eigener Verantwort⸗ lichkeit, nie die Ausstellung von Gewerbspatenten fuͤr zunftige oder unzüͤnftige Bauhandwerker eher bewirken duͤrfen, als bis der Betreffende sich durch ein schriftliches Zeugniß von mir le⸗ gitimirt, daß er die vorgeschriebene theoretische Pruͤfung wirklich bestanden hat. Diese Bestim— mung hat jedoch auf diejenigen unzuͤnftigen Bauhandwerker keine Anwendung, welche bereits vor dem 17. Mai 1837 mit Gewerbspatenten versehen waren. K. ox ——u— Zu Nr K. G. 8867 Gießen am 3. September 1840. Betreff: Das Mahlen der Müller auf Sonn- und Festtagen. ö 0 Der Großherzoglich Hessische A d Kreisrath des Kreises Gießen an died saͤmmtlichen Groß h. Buͤrgermeister dleses Kreises— Obgleich das Ausschreiben der vorhinigen Großh. Regierung vom 2. December 1826 schon fruher veröffentlicht worden ist, so ist doch der Fall vorgekommen, daß dasselbe nicht genau befolgt wird. Ich theile Ihnen daher nachstehend eine Abschrift dieses Ausschreibens unter dem Auftrage mit, dasselbe in Ihren Gemeinden gehoͤrig zu veroͤffentlichen und darüber, N 5 N 1040 daß und wann dieses geschehen, innerhalb acht Tagen zu berichten, auch die genaue Befol⸗ gung der Bestimmungen zu uͤberwachen. K. K. Kno r Nr 9 . 8 ren Num. R. G. 15947. Giessen am 2. December 1826. N Betreff: Die Vorstellung des Müllermeisters Johann J 0 Georg Aumann zu Oberroden wegen des Verbotes b des Großh. Landraths zu Langen, des Sonntags 2 sorgen mahlen zu dürfen— nun das Mahlen der Müller. J siren, auf Sonn- und Festtagen überhaupt. c 1 r M 0 0 ö Die a in da 1- a g 5 lberlaf 1 Großherzoglich Hessische Regierung 0 9 16 000 der 6 trlaubt 10 0 5 a N a indem Me, 8 N 5 N 8 f 00 Provinz Oberhesse ien . 10 an 1 f 6 0 3 5 f N srhale 0 die Großherzogl. Landraͤthe dieser Provinz. auszud 0 0 Die Froßh. Regierung zu Darmstadt hat den nachstehenden Bericht an Hochpreisliches r N 1 0 10 Geheimes Staats Ministerium erstattet, worauf die gleichfalls abschriftlich nachstehende hoͤchste f 7 5 0 0 Verfuͤgung erfolgt ist, von der wir Sie zu Ihrer Nachachtung in Kenntniß setzen. N 5 0 60600 3 5 5„ads ar 0 f Für die Ausfertigung a wirkun 14000 f 1250 Fuhr. auf d 1 A bschri ft. 5 8 a N Lands 0 0 0 Zu N. R. 11831. 2 Diarmstadt, den 31. August 1826. 11 W u 10 11% Gegenstand: Die Vorstellung des Müllermeisters Johann 1 3 0 10 9 j Georg Aumann zu Oberroden wegen des Verbotes U des Großh. Landraths zu Langen, des Sonntags e mahlen zu dürfen— nun das Mahlen der Müller 0 1 9 600 auf Sonn⸗ und Festtagen überhaupt. f N r 0 4 7* 9 5 An i Hoͤchstpreisliches Ministerium des Innern und der Justiz. 19 Unterthaͤnigster Bericht f 1 1 N i der- a IL Provinzial-Regierung zu Darmstadt. Nen 0 5 N 5 a. 10 0 Aus den anliegenden Acten ist gnädigst zu entnehmen, welche Verschiedenheit daruͤber be⸗ i steht, ob und wann die Muͤller an Sonn, und Festtagen zu mahlen aufhören muͤssen. Es“ 7 ee 6 bestehen zwar althessische Verordnungen von 1705 und 1722, welche bestimmen, daß die krwort 1 0 Muͤller am Sonnabend um 6 Uhr zu mahlen aufhoͤren muͤssen, und erst Sonntag Abends Ibsolet * 1 um die nämliche Stunde wieder anfangen dürfen,— daß ferner nur Nothfaͤlle hiervon ent⸗ hem 10 10 binden koͤnnen, und daß diese nur dann beruͤcksichtigt werden sollen, wenn der Beamte auf f 217 5 f ö sen 6 Ausfuhrung der Grunde, einen Mahl-Erlaubnißschein ausgestellt hat, Es laͤßt sich mit der 1 1 dt größten Wahrscheinlichkeit annehmen, daß auch selbst in den althessischen Landen dieser Pro⸗ sted g vinz jenes Verbot wohl an den wenigsten Orten nicht mehr beachtet wird. 1 In d * g.. efol⸗ 5* 5 5 Auch erscheint es hart, daß Muller in den althessischen Landen nicht, wohl aber die in ö der Nachbarschaft wohnenden Muller mahlen duͤrfen, blos darum, weil der Wohnort der letz⸗ teren zu den neu acquirirten Landen gehort.. 26. Diese Ungleichheit aufzuheben, waͤre wohl das Kuͤrzeste, die bestehenden althessischen Ge⸗ setze auch auf die neuen Lande auszudehnen.. Es wird wohl nicht bezweifelt werden koͤnnen, daß die Polizeigewalt im Staate dafuͤr sorgen muß, daß alle Geschaͤfte, welche die Andacht des Volkes an Sonn- und Feiertagen stoͤren, an diesen Tagen unterbleiben, und zu diesen Geschaͤften gehoͤren auch unstreitig die, der Muller. Dagegen glauben wir, daß die Polizeigewalt aber auch nur in soweit einschrei— ten darf, als wirklich die Andacht gestöͤrt wird, und daß sie es dem Gewissen des Einzelnen uͤberlassen muß, ob er sich aus religioͤsen Grunden veranlaßt findet, noch mit groͤßerer Strenge die Heiligkeit des Tages zu beobachten. Aus diesem Grunde glauben wir, daß es gesetzlich erlaubt werden koͤnnte, bis um 12 Uhr Nachts, von Sonnabend auf Sonntag zu mahlen, indem, wenn gleich schon Samstag Abends der Sonntag eingelaͤutet wird, der Sonntag selbst doch erst mit 12 Uhr in der Nacht beginnt. Diesem nach sind wir des unterthaͤnigsten Da⸗ furhaltens, daß zwar die Verordnungen von 1705 und 1722 auf das ganze Großherzogthum auszudehnen, jedoch solche dahin zu modificiren waͤren, daß die Müller erst mit 12 Uhr in ies der Nacht vom Sonnabend auf Sonntag zur Unterlassung ihres Gewerbes gesetzlich angehal— 0 ten wurden. Dagegen aber auf Sonntagen von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet, Noth— faͤlle ausgenommen, nicht mahlen duͤrften. Sowohl die Abaͤnderung der bestehenden Gesetze, als auch die Ausdehnung derselben auf die neuen Landestheile, duͤrfte aber nicht ohne Mit— wirkung der Stande vor sich gehen koͤnnen, und wir erlassen es daher hoͤchstem Ermessen, ob auf dem bevorstehenden Landtag ein Gesetzes-Entwurf uͤber den vorliegenden Gegenstand den Landstaͤnden vorzulegen waͤre. 20 Zu Rr. 11975. ö Darmstadt am 16. November 1826. 8 Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz N an die Großherzogl. Hessische Regierung zu Gießen. Wir senden Ihnen die nachstehende Abschrift zur gleichmaͤßigen Nachachtung. b 1 v. Grol man. ꝛc. an die Großherzogl. Hessische Regierung dahier, auf den Bericht vom 31. August dieses Jahres. Da die diesen Gegenstand betreffenden Verordnungen von 1705 und 1722 in den neu 1 be⸗ 1 Es erworbenen Landestheilen des Großherzogthums nicht publicirt, und in den alten Landestheilen * obsolet geworden sind, eine neue allgemeine Gesetzgebung aber nicht erforderlich erscheint, in— hend dem es fur den Zweck vollkommen hinreicht, wenn allenthalben diejenigen Maasregeln getrof⸗ en sen werden, welche, nach den ortlichen Verhaͤltnissen, geeignet sind, zu verhuͤten, daß die An— c af dacht und Ruhe an Sonn- und Festtagen, namentlich waͤhrend der Dauer des Gottesdien— der stes nicht gestört werde— wornach also bei denjenigen Muͤhlen, welche in Ortschaften, oder in der Naͤhe von solchen liegen, andere Ruͤcksichten eintreten, als bei denjenigen, welche ent— fernt von Ortschaften gelegen sind— so beauftragen wir Sie, sich nach diesen— mit den von Ihnen ausgesprochenen Ansichten im Allgemeinen uͤbereinstimmenden Grundsaͤtzen nicht nur selbst zu bemessen, sondern auch die Ihnen untergeordneten Landraͤthe zu instruiren. Die eingesendeten Acten folgen hierbei zuruck. 4 vt. Hoppe. Zu Nr. K. G. 6682. 1 Grunberg am 2. September 1840. Betreff: Die Aufstellung der Bevölkerungslisten, insbesondere nach dem Stand der Bevölkerung im Monat December 1840. Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Grö euͤn berg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Da die Zeit herannaht, wo die Bevoͤlkerungslisten aufgestellt werden muͤssen, so mache ich Sie auf die ergangenen hoͤchsten Verfugungen vom 4. April 1833, 24. Maͤrz und 3. September 1834 und 31. Joli 1837 aufmerksam und weise Sie an, dieselben hiernach genau mit groͤßter Sorgfalt und Punktlichkeit aufzustellen. Die Zaͤhlung muß den 1. December l. J. beginnen, und die Listen in doppelter Ausfertigung unfehlbar bis zum 16. December, bei Vermeidung der im§. 3 der Instruction vom 4. April 1833 angedrohten Strafen und Nachtheile dahier eingelangt sein. Daß eine Erstreckung dieser Frist unter jeder Bedingung unzulaͤssig ist, koͤnnen Sie aus den vorliegenden hoͤchsten Bestimmungen selbst ermessen. Die Ihnen noͤthigen Listen werden Sie unter besonderem Couvert erhalten. u vai ter. * ——...§˖—pßiv(L—— Bekanntmachungen. Edictalladung. 163) Nachdem bei entstandener Güte unter den Gläubigern des verstorbenen Lohgerbermeisters Heinrich Sauer dahier, über dessen Vermö⸗ gens⸗ Nachlaß unterm 30. Juni d. J. der förm⸗ liche Concurs erkannt worden ist, so werden alle und jede Gläubiger des gedachten Lohgerbers Heinrich Sauer, es mögen sich dieselben bereits ge— meldet haben oder nicht, hiermit öffentlich vorge— laden, in dem zum Liquidiren der Forderungen auf den 3. October l. J., Morgens 10 uhr, bestimmten Termine, vor unterzeichnetem Gerichte persönlich, oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Ansprüche an die Masse gegen den bestellten Contradictor anzumelden, und ge⸗ hörig zu begründen, widrigenfalls aber zu er⸗ warten, daß sie damit aus diesem Verfahren zu⸗ ruͤckgewiesen werden.. Marburg am 21. Juli 1840. Kurfürstl. Landgericht:? Wilkens. vt. Fleischmann. Vermischte Nachrichten. 181) Den verehrten Reisenden, welche mich seither mit ihrem Besuche beehrten, mache ich hiermit die schuldige Anzeige, daß die in meinem Hause durch zwei Jahrhunderte bestandene Gastwirthschaft mit dem 1. October d. J. aufhört. Lauterbach im September 1840. W. Rausch, 7 Großh. Hess. Postmeister. 180) Auf dem Schlosse Zwiefalten bei Schot⸗ ten, sind 40 Stück fette Hämmel zu verkaufen 2 Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch⸗ und Steindruckerei in. Gießen. f pe bel da