4. an W Oberhessisches 100 Intelligenz- und Kreis-Hlatt 5e VAI. Freitag den 9. October 1840. edeihen en kön⸗ lichen Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz⸗ und Kreisblatt be⸗ Zinsen stimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; De pater eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Numm 5 1 er liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr. er sich—————..... inistra⸗ f 5 12 5 g N bnd. RNreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 9495. Gießen am 28. September 1840. usses 5 Betreffend: die von den Gemeinden zu führenden Prozesse, ins⸗ 1 9 795 besondere die davon den vorgesetzten Regierungsbe⸗ f hörden zu machenden Anzeigen. f 7 Der Großherzoglich Hessische 50 n Kreisrath des Kreises Gießen vorge⸗ an die saͤmmtlichen Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. chneten 4 8. 8 lich: Indem ich Ihnen das in obiger Beziehung erlassene Ausschreiben hoͤchstpreislichen Mi⸗ nisteriums des Innern und der Justiz vom 14. d. M. in nachstehendem Abdruck zur Nach⸗ „258, richt und genauesten Befolgung mittheile, fuͤge ich zugleich eine Abschrift des bereits unter dem . 11. April 1833 erlassenen Ausschreibens ebenwohl bei. r, Fend 5 E, Chr. Knox; den N b. 5 n fl. b 0 ch r 1 f t. 5- A ä* apital⸗ 1 34* 4 J., Un⸗* 45 Schuld⸗ 5 ö eee drech⸗ Zu Nr. D. 15,032. Darmstadt am 14. Septbr. 1840. indem 11 5 5 0 05 nehr Betreff: wie oben 5** Das Großherzoglich Hefsische f 5 Ministerium des Inner nund der Justiz an 3 f. 5 5 8* 8: die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu; Gießen, und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisräthe. 10 Zur Beseitigung entstandener Zweifel finden wir uns veranlaßt, Sie zur Bedeutung 2 der Ortsvorstaͤnde darauf aufmerksam zu machen, daß die Vorscc Aften unseres Ausschreibens vom 11. April 1833.(Ja 27. des Amtsblatts) auch ane Falle vollkommen A — wendung finden, in welchen gegen eine Gemeinde ein Rechtsstreit begonnen wird, diese 85 9 „„ * 105 5* 1 als Beklagte erscheint, Schott. % 7. Zu Nr. D. 2310. Darmstadt am 11. April 1833. Betreff: wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzogl. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und an saͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Obgleich nach Art. 75. der Gemeindeordnung der Gemeinderath ermaͤchtigt ist, auch ohne Autorisation der hoͤheren Regierungsbehoͤrde Activ und Passiv- Prozesse nach eigner Ueberzeugung durch den Burgermeister fuhren zu lassen, so erscheint es doch eines Theils zur Ueberwachung der gesetzlichen Vorschrift, daß jedesmal eine ordnungsmaͤßige Berathung des Ge— meinderaths wirklich Statt gefunden, andern Theils aber auch, um die vorgesetzte Regierungs⸗ behoͤrde in Kenntniß von den Rechtsstreiten zu erhalten, welche von den Gemeinden gefuͤhrt werden, um entweder den Ortsvorstand von deren Fuhrung abzumahnen, oder ihn noͤthigen Falls zu unterstuͤtzen, durchaus erforderlich, daß der Buͤrgermeister in allen Faͤllen, in wel⸗ chen der Gemeinderath beschlossen hat, einen Prozeß ohne Ermaͤchtigung der hoheren Regie⸗ rungsbehoͤrde zu fuͤhren, davon der vorgesetzten Regierungsbehoͤrde, unter Anschluß des ord— nungsmäßig geführten Berathungsprotocolls des Gemeinderaths, die Anzeige macht. Hiernach sind die Buͤrgermeister zu ihrem Bemessen zu bedeuten. du Thil. — Trygophorus. —— Zu Nr. K. G. 7316. Grunberg am 29. September 1840. Betreffend: die von den Gemeinden zu führenden Prozesse, ins⸗ besondere die davon den vorgesetzten Regierungsbe⸗. hörden zu machenden Anzeigen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnber.g an die Großherzoglichen Buürgermeister dieses Kreises. Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 12. Mai 1833. A8 17. mache ich Sie, in Folge hoͤchster Verfuͤgung, darauf aufmerksam, daß die dort gegebenen Vorschriften auch auf diejenigen Faͤlle vollkommen Anwendung finden, in welchen gegen eine Gemeinde so daß mithin in solchen Faͤllen alsbald und vor Ablauf der zur Er⸗ klaͤrung auf die Klage bestimmten Frist von dem Buͤrgermeister die deßfallsige Anzeige unter Anschluß des Berathungsprotocolls, welches den Beschluß des Gemeinderaths daruber enthalt, ob er die von dem Gegner erhobenen Ansprüche anerkennen, oder sich auf die Klage einlassen will, bei dem vorgesetzten Großherzogl. Kreis- oder Landrath zu machen ist. du T h i 1. 1 7 del toe ner sch ben Lan den ser 1 8 90 100 11 12 150 14 the geb ren rec an au aut Er⸗ unter hält, assen liche auch igner g zut Ge⸗ ungs⸗ fuhrt igen wel degie⸗ ord⸗ ein Rechtsstreit begonnen wird, diese also als Beklagte erscheint, so daß mithin in solchen Faͤllen alsbald und vor Ablauf der zur Erklärung auf die Klage bestimmten Frist von Ihnen, den Großherzogl. Buͤrgermeistern, die deßfallsige Anzeige, unter Anschluß des Berathungspro— tocolls, welches den Beschluß des Gemeinderaths daruͤber enthaͤlt, ob er die von dem Geg— ner erhobenen Anspruͤche anerkennt, oder sich auf die Klage einlassen will, bei dem vorge— setzten Großherzogl. Kreisrathe zu machen ist.— Ich weise Sie sofort an, sich hiernach zu bemessen und den Gemeinderath darnach zu bedeuten. 7 N Ou o vi e r ———.— UVL— Bekanntmachungen. Edictalladung. 1243) Anton Hartmann, Conrads Sohn, von Langgöns, beabsichtigt die nachstehenden, nach dem Flurbuch ihm zustehenden, in der Langgön⸗ ser Gemarkung gelegenen Grundstücke, als: alt neu J 10 231 38 107 Klftr. Acker am Langenlinder ö Graben; 2) e f 494 Klftr. Acker am Mandlerweg; 3)„ 1% 881 Klftr. Acker über dem Best⸗ chesacker; 4)% 2 1394 Klftr. Acker am vordersten Frühstück; 5) 2 1 173 Klftr. Acker, die zweite Lage am Belz; 22 117 Klftr. Acker an der Pfütz; 5 61 Klftr. Acker an der kleinen Stirn;, 8) 3 2% 852 Klftr. Acker vorm Hermanns⸗ anwender; 9) 3% 25 178 Klftr. Acker unten am Krit⸗ chesende; 10)— 2445 88 Klftr. Acker in den Selzers⸗ 5 placken; 11)%% 1% 873 Klftr. Acker hinter der Kirche; 12) 12 2 484 Klftr. Acker bei der Fauer⸗ 1 60 7 29 3 9 L924 1 1 29 21 1 0— 8 1 5 5 bach; 13) 1% 2% 454 Klftr. Acker in den Wein⸗ gärten; a 14)— 3 214 Klftr. Wiese auf der Badlach, theilweise zu verkaufen, kann aber, weil er au⸗ geblich seinen gerichtlichen Theilungsbrief verlo— ren hat, das Eigenthum besagter Grundstücke rechtlich nicht begründen. Es werden darum alle, welche Eigenthums- oder sonstige Ansprüche an diese Grundstücke bilden zu können glauben, aufgefordert, solche sogewiß binnen 60 Tagen a dato dahier anzuzeigen, als sonst sie damit ausgeschlossen, das Eigenthum des Anton Hart— mann, C. S., der genannten Grundstücke unbe— dingt angenommen und das weiter Geeignete verfügt werden wird. Gießen den 8. September 1840. Großh. Hess. Stadtgericht. Müll lex, Lim per Versteigerung. 198) Die Lieferung der auf den Etappen Friedberg, Gießen und Grünberg für die im Jahre 1841 an durchpassirenden Königlich Preu— bischen Truppen verabfolgt werdende Fourage, soll Mittwoch den 28. October d. J., Vormittags 10 Uhr, auf dahiesigem Großh. Polizeibureau, an den Wenigstnehmenden versteigert werden. Gießen den 7. Oktober 1840. Der Großh. Etappen⸗Commissär Zulehner. 199) Montag den 19. Oktober d. J., des Vormittags um 10 Uhr, soll die dem Johann Peter Ullrich dahier gehörige, ohnweit Gladen— bach gelegene, sogenannte Kurtsmühle, mit ei⸗ nem Mahl⸗ und einem Oelgange, nebst den dazu gehörigen Geräthschaften, Gebäuden, Grund und Boden derselben, so wie der Hofraum, fer⸗ ner Gärten und ohngefähr 4 Morgen Ackerland und Wiesen, ingleichem alle zum Mühlenbetrie⸗ be gehörigen Gerechtigkeiten und Befugnisse, un⸗ ter den alsdann bekannt gemacht werdenden Be— dingungen, auf dem Wege des Zwangs, noch⸗ mals meistbietend öffentlich versteigert werden, wozu man Steiglustige mit dem Bemerken in Kenntniß setzt, daß unbekannte Steigerer sich über ihre Zahlungsfähigkeit genügend auszuwei— sen haben.— ö Erdhausen den 26. Sept. 1840. 0 Vermöge speciellen Auftrags Großherzogl. Hess. Landgerichts Gladenbach. Der Buürgermeister e —— eee.—— Migcellen. Einige Bemerkungen uͤber Obstweinberei— tung. Fortsetzung.) Da aber mit der stufenweisen Vermehrung des Alkohols in der Flüsfigkeit die Gährung lang— samer und langsamer wird, denn der Alkohol schwächt die Kraft des Hefenstoffs; so kommt die Gährung nicht ganz zu Ende, es bleibt noch unzersetzter Zucker, der dann so langsam zersetzt wird, daß es oft Jahre und bei Traubenwein, wenn der Luftzutritt möglichst abgehalten wurde, oft über zwanzig Jahre dauert, ehe aller Zucker zersetzt wird. Ist der Gährungsprozeß beendet, so hat der Wein in dem Verhältniß mehr Alkohol gewonnen, als Zuckerstoff zugegeben worden ist, aber nicht in diesem Verhältniß mehr Kohlensäure, denn diese verfliegt größtentheils schon während der Gährung. Der mit einem Zuckerstoff zersetzte Most hat nun einen Wein geliefert, der nicht allein reicher an Alkohol und daher stärker, kräftiger und dauer⸗ hafter geworden ist, sondern der auch noch Zucker⸗ stoff zur zweiten sogenannten stillen Gährung üb⸗ rig behalten hat; was einmal den Geschmack der im Obstwein enthaltenen freien Aepfelsäure ab⸗ stumpft und andertheils die Beendigung des Gäh— rungs-Prozesses viel weiter hinaussetzt. Nachdem ich mich auf die so eben dargelegte, aus den bessern Schriften über Gährung von Kölle, Döbereiner und Phenard geschöoͤpfte Gaͤh⸗ rungstheorie orientirt hatte, konnte ich meine oben aufgestellte Frage allerdings mit Ja beantworten. In Folge dessen entstand nun die neue Frage: * Welcher unter den Zuckerstoffen ist zum Zusatze zu Obstmost der geeignetste, der beste? 1 Sah ich mich unter den vielen Rezepten zur Obstweinbereitung um, so fand ich, daß durch⸗ gängig bei allen der Rohrzucker anempfohlen, so daß man in Versuchung geräth, diesen für den Helfer in der Noth zu halten. Doch der von den meisten Aepfelwein-Fa⸗ brikanten gepriesene und gelobte und am, häufig⸗ sten gebrauchte Rohrzucker ist es gerade, der, un⸗ tersucht man die Sache genauer, sich am Aller⸗ wenigsten zu einem Zusatze eignet; denn er erfüllt die Anforderungen, die man an einen solchen Zusatz machen muß und kann, am Allerschlechte— sten. Ja ich behaupte geradezu, daß diefer Ju⸗ satz es ist, der die Aepfelweinfabrikation am Mei⸗ sten hemmt und gehemmt hat; daß er die Ursache ist, daß die meisten Obstweinfabrikanten und Di⸗ lettanten gar bald wieder von diesem Geschaͤfte abgehen; daß er es ist, der diesen Zweig von je untergraben und niedergehalten hat. Dieß kann paradox scheinen, ohne es zu sein. Der Rohrzucker ist es, der den Obstwein, das Surrogat des wirklichen Weins, zwar trinkbar, aber auch so theuer macht, daß, wer nicht eine Affenliebe für sein Fabrikat besitzt, es gestehen muß, daß ein solches Getränk, bei unsern nie⸗ dern Weinpreisen, ein solches Geld gewiß gar nicht werth ist. Der Preis des Obstweins wird durch den Zucker doch wenigstens um 1 bis 13 Thaler er⸗ höht, beim Johannisbeerwein, wo viel mehr Zuk— kerzusatz angewendet werden muß, vertheuert er gar den Eimer um 10 Thaler, wenn man 40 Pfund zum Eimer nehmen soll, wie eine Vorschrift in der Opera will. Wenn ich beim Aepfelwein von den bessern Sorten den Eimer fertig zu 4 bis 43 Thaler rechne und 12 Thaler den Zusatz, das macht 6 Thaler, dafür bekomme ich heutzu⸗ tage schon einen trinkbaren Wein, der unbedingt in jedem Betracht dem Obstweine vorzuziehen ist. Aber nicht allein der hohe Preis ist es, der dem Zucker seine praktische Brauchbarkeit raubt, es ist auch sein chemisches Verhalten. (Fortsetzung folgt.). * „ Be ch et i geg e ee 2,603 „2630 fl. und Zeile 2 von unten statt: 803 fl., 830. In Nro. 40. Seite 1 Zeile 16 von unten lies: stalt Holzziegeln, Hohlziegeln. Seite 4 Zeike 18 von oben statt: fl. — Druck und Verlag der G. D. Brüh l'schen Buch- und Steindruckerei in Gießen. 1