N hile htte den. Holz „als: timm ster ittags nach⸗ teigett ster * Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt V0. Freitag den 6. Maͤrz 1840. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt be⸗ simmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr. Kreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 1734. Gießen am 24. Februar 1840. Betreffend: Das Alter der in den Entbindungs⸗Anstalten des Großherzogthums unterrichtet werdenden Hebammen-Schülerinnen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach Abschnitt X.§. 50 der Medicinal-Ordnung soll eine Hebammen-Schuͤlerin zur Zeit ihres Unterrichtsantritts das 35. Lebensjahr noch nicht uͤberschritten haben; ein minimum des Alters ist jedoch nicht festgesetzt. Hoͤchstpreisliches Ministerium hat sich daher veranlaßt gefunden, das Letztere auf das 25. Lebensjahr zu bestimmen, so daß also alle diejenigen zur Aufnahme als Hebammenschuͤlerinnen sich anmeldenden Personen zuruͤckzuweisen sind, welche dieses Normaljahr zur Zeit, zu welcher sie eintreten wurden, noch nicht erreicht haben. Hinsichtlich des maximums des zur Aufnahme befaͤhigenden Alters soll es bei den Bestimmun— gen der Medieinal- Ordnung bleiben. N Ich setze Sie hiervon zu Ihrem Bemessen in Kenntniß. FF Zu Nr. K. G. 2033. Gießen am 2. Maͤrz 1840. Betreffend: Die Verlegung eines Marktes. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach einer Benachrichtigung Großh. Kreisraths zu Gruͤnberg soll der in dem Großh. Landkalender auf den 23. und 24. April d. J. angezeigte Markt zu Ulrichstein wegen der auf diese Tage fallenden juͤdischen Feiertage, den 22. und 23. April d. J. abgehalten werden. Ich beauftrage Sie daher, dieß in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen. K. Chr. Knorr. ——— Zu Nr. K. G. 1801. Grünberg am 25. Februar 1840. Betreffend: Die im Vogelsberg einheimische Krätze und deren Heilung, bezie⸗ hungsweise Ausrottung. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises— Der Großh. Provinzial-Commissaͤr der Provinz Oberhessen zu Gießen hat in obiger Beziehung das nachstehende Ausschreiben erlassen. 1. Zu Nr. P. C. 623. ießen am 20. Februar 1840. Der Großherzoglich Hessische Provinzial-Commissair der provinz Oberhessen 5 an saͤmmtliche Großherzogl. Kreis- und Landraͤthe, sowie Bezirksaͤrzte dieser Provinz. Indem ich, zufolge hoͤchsten Auftrags, Ihnen Nachstehendes, Behufs der Heilung und beziehungsweise Ausrottung der Krätze, zur Maasnahme mittheile, bemerke ich, daß der Zweck zunaͤchst auf die Beseitigung der Kraͤtze im Vogelsberge gerichtet, aber auch in andern Gegen— den der Provinz, insofern irgendwo die Kraͤtze einheimisch geworden sein sollte, in gleicher Weise zu verfahren ist. 1) Da Sorge fuͤr groͤßere Reinlichkeit des Koͤrpers, der Leibwaͤsche und der Wohnun— gen, so wie entsprechende Waschungen des Koͤrpers mit kuhlerem oder waͤrmerem Wasser, ge— maͤß der Verhaͤltnisse der Individuen, für den gedachten Zweck von besonderer Wichtigkeit sind, so werden Sie durch Belehrung und Anordnung auf geeignete Weise, unter Mitwirkung der Gemeindebeamten und des praktischen heilkundigen Personals, diesen Gegenstand zu foͤrdern be— muͤht sein. Besonders zweckmaͤßig wird hierfuͤr eine in den Schulen oͤfters wiederholte Beleh— rung uͤber den Nutzen der Reinlichkeit erscheinen, verbunden mit Hinweisung auf die Weiter— verbreitung des Uebels durch Ansteckung. 2) In gleicher Weise ist eine Belehrung uͤber die voͤllige Unschaͤdlichkeit der nachstehen— den einfachen, wohlfeilen, so wie schnell und fast ausnahmslos hülfreichen Behandlung der Kraͤtze, so wie uͤber die großen Gefahren aller sonstigen, nicht durch einen legalisirten Arzt verordneten Mittel gegen dieses Uebel, erforderlich. 3) Sie werden auf das strengste darauf wachen, daß von Apothekern keine Art von innern oder äußern Mitteln gegen die Kraͤtze, moͤgen diese aus Quecksilber, Schwefel, Aland, oder aus welcher Substanz immer bestehen, ohne Verordnung eines legalisirten Arztes, verab— folgt werden. Sie werden insbesondere die Apotheker darauf aufmerksam machen, daß der Handverkauf auch der scheinbar unschaͤdlichsten Mittel gegen die Kraͤtze, wegen der mit deren Zuruͤcktreibung verbundenen Gefahr, ganzlich unstatthaft sei, und daß in dieser Beziehung der §. 18 der Instruction der Apotheker nicht Platz greife. Sie werden die Apotheker ferner dar— auf aufmerksam machen, daß auch namentlich die Wundaͤrzte nicht zun Verordnung von Heil⸗ 40. diger 40. en inz. und zweck egen, che nun⸗ ge⸗ sind, det n be⸗ Beleh⸗ Zeltel tehen⸗ g der Arzt vol. land, verab⸗ f der deren 10 der T dal⸗ Heil mitteln gegen die Kraͤtze befugt sind, und daß es den Apothekern, zufolge§. 63 der Medi⸗ einalordnung obliegt, Arzneiverordnungen Unbefugter, welche in den Offizinen eingehen, der Medicinalpolizeibehoͤrde zu uͤbergeben. 4 Da das Pfuschen in der Heilkunde und der Gebrauch von Pfuschern bereits gesetz— lich verboten ist, so bedarf es in Bezug auf die Verordnung von Kraͤtzmitteln durch Unbefugte und in Bezug auf das Ansuchen solcher Verordnungen keiner neuen Strafbestimmungen. Da— gegen wird es angemessen sein, in den Gemeinden und Schulen auf die Strafe des Pfuschens und des Gebrauchs von Pfuschern, welche fur den ersten Fall auf 20 Rthlr. in Geld oder entsprechender Gefaͤngnißstrafe und in Wiederholungsfaͤllen noch hoͤher bestimmt ist, aufmerksam machen zu lassen. 5) Sie werden Ihre Aufmerksamkeit besonders darauf richten, daß das in Bezug auf Krätzmittel so sehr haufige Pfuschen und der so sehr haufige Gebrauch von Pfuschern zur Anzeige und Bestrafung gelange. 6) Den Bezirksaͤrzten wird der Gebrauch der Schmierseife gegen die Kraͤtze im Allge— meinen auf das nachdruͤcklichste empfohlen und aufgegeben, den ausuͤbenden Aerzten ihrer ein⸗ schlagenden Physikatsbezirke in gleicher Weise zu empfehlen. Es versteht sich hierbei von selbst, daß den Aerzten das Urtheil uͤberlassen bleibe, in welchen Faͤllen, z. B. bei hitzigen Fiebern, die Behandlung der Kraͤtze durch Schmierseife auf kurzere oder laͤngere Zeit unterbleiben muͤsse. Fuͤr diejenigen Aerzte, welchen die Art der Behandlung der Schmierseife etwa nicht genau be— kannt sein sollte, ist der, von Großh. Medicinalcolleg mitgetheilte Gebrauchszettel nachstehend angefuͤgt. 7) Die Behandlung kraͤtziger Armenkranken wird hierdurch auf Kosten der Gemeinds— kassen angeordnet. Die Bezirksaͤrzte werden bis auf weitere Anordnung eine Uebersicht der auf die gedachte Weise behandelten kraͤtzigen Armenkranken vierteljaͤhrig einsenden. f K. C. Knorr. coll. Verfahren bei der Behandlurg der Kraͤtze mit gruͤner oder schwarzer Seife. Ir und 2r Tag. Einschmieren des ganzen Körpers, den Kopf und die Geschlechtstheile ausgenommen, mit 23 gehaͤuften Eßloͤffeln voll jener Seife, einmal Morgens und einmal Abends. Der Kranke zieht nach dem Einschmieren ein Hemd an und bleibt unausgesetzt, am be— sten mit einem wollenen Teppiche zugedeckt, zu Bette. Zr Tag. Abermaliges Einschmieren des ganzen Korpers Morgens und Abends, jedoch nur mit der an den beiden ersten Tagen verbrauchten Seife. Der Kranke bleibt zu Bette und behaͤlt das von der Salbe stark beschmutzte Hemd an. Ar Tag. Das Hemd wird gewechselt, das Einreiben Morgens und Abends wiederholt, jedoch nur an den Stellen, wo noch Jucken sich zeigt oder Kraͤtzvusteln wahrgenommen werden. 5r und 6r Tag. Das Hemd bleibt unverandert. Das Schmieren wird Morgens und Abends, auf die noch juckenden Stellen beschraͤnkt, fortgesetzt. 7r Tag. Entweder ein allgemeines warmes Bad, worin 1 Unze Schmierseife aufgeloͤst ist, oder ein gründliches Waschen mit warmer Seifenbruͤhe. Das Hemd wird gewechselt und reine Kleider angezogen. Bemerkungen. a 1) Zeigen sich nach dem 7ten Tage noch hie und da Kraͤtzpusteln, so werden diese Mor⸗ gens und Abends so lange eingerieben, bis sie zerstoͤrt sind, was meist in 24— 48 Stunden der Fall ist. 2) Die vor der Kur getragenen Kleider muͤssen sorgfaͤltig gewaschen werden, bevor die⸗ selben wieder getragen werden koͤnnen. 3) Bei rauher Witterung ist nach beendigter Kur noch 1— 2 Tage lang das Zimmer zu hüten, weil die Haut sonst schmerzhaft wird und aufspringt. Wurde dagegen gefehlt, so hilft das Bestreichen mit Mohnoͤl. 4) So lange die Schmierkur dauert, ist die Zimmerwaͤrme zwischen 18 20 Grad Reau⸗ mur zu halten. 5) Die Diüaͤt bedarf keiner Beschraͤnkung. Ich weise Sie an, diese Verfugung in Ihren resp. Buͤrgermeistereien bekannt zu machen und sich selbst genau darnach zu bemessen. Ouvriexr. A Bekanntmachungen. 55) Montag den 9. März d. J., Morgens 9 uhr, sollen im Gießener Stadtwald, Distrikt Philosophenwald, Ursulum, Venusberg und Grün— bergerstraße, nachstehende Holzsorten, als: 64 Stecken Eichen⸗Scheidholz, 94„ Eichen-Prügelholz, 8⁴„ Eichen⸗Klotzholz, 34„ Eichen-Stockholz, 800 Wellen Eichen⸗Neisholz, 332 Stecken Kiefern-Scheidholz, 674„ Kiefern-Prügelholz, 464„ Kiefern-Stockholz, 6625 Wellen Kiefern-Neisholz, 214„ Fichten-Reisholz, 25 5 Birken⸗Reisholz, 50 7 Weiden-Reisholz, 50 1 Kiefern-Reisholz, gemischt mit Fichten, 16 Eichen⸗Stämme, 14 Fichten⸗Stämme, 14 Kiefern⸗Stämme, 15 Fichten⸗Stangen, 790 Kiefern-Stangen, N offentlich an den Meistbietenden versteigert werden. Der Zusammenkunftsort ist auf dem ehema⸗ ligen Exerzierplatz. Gießen den 5. März 1840. Je rbie din B. der Beigeordnete Christian Schneider. 53) Gnutsversteigerung. Das zu dem Freiherrlich Nauischen ehemali— gen Struthwäldchen, zwischen Wermertshausen und Rüdingshausen, gehörige, zur Anlage eines geschlossenen Gutes bestimmte Gelände, ohnge— fähr 60 Morgen haltend, und theils zu Acker⸗ land und Wlesen bereits angelegt, theils dazu vorbereitet, nebst den darauf errichteten Oekono— miegebäuden, soll Dienstag den 17. März l. J., Morgens 10 Uhr, in dem Wirthshaus zu Rüdingshausen, unter günstigen Bedingungen, auf eine lange Reihe von Jahren an den Meistbietenden verpachtet werden. Die Bedingungen sind bei dem Großherzoglichen Hofgerichts-Nath Dr. Kraft zu Gießen zu er⸗ fahren, und es kann auch eine Verpachtung aus freier Hand vor dem Termin Statt finden. 37) Mittwoch den 25. März d. J., Vormit⸗ tags 11 Uhr, soll die von Werner Hahn von Röd⸗ chen bei Gießen und Paul Hahn von Annerod, fruher von Heinrich Heun dahier gekaufte Scheuer mit 2 Stock, woran noch sehr gutes Holz sich befindet, nunmehr auf dem Zwangswege, wegen Beitreibung des Kaufgeldes, öffentlich meistbietend auf den Abbruch versteigert werden, wozu man Steigliebhaber einladet. Die Großh. Burgermeister der Kreise Gießen und Grünberg werden ersucht, dieses in ihren unterhabenden Gemeinden alsbald zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und besonders die Großh. Bürgermeister der Gemeinden Rödchen und Anne— rod, Vorstehendes durch den Ortsdiener speciell den Interessenten Werner Hahn und Paul Hahn publiciren zu lassen. Kesselbach am 12. Februar 1840. Der Großh. Bürgermeister Wagner. Druck und Verlag der G. D. Bruͤhl'schen Buch- und Steindruckerei in Gießen. imm späte bebt len fen n all ni da I fer W ge 0