O berhessisches enz- und Kreis-Vlatt 1839. el⸗ ade, Intelli Freitag, den 22. Februar Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift — . — M8. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt be⸗ ssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Ühr, eingesendet werden; osen enig spre⸗ und auch stimmten Avertissements muͤ 3 später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. das beträgt pr. Zeile 2 kr. Au⸗.—. ̃————— en Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 983. Gruͤnberg am 10. Februar 1839 Betreffend: Die Jahrmärkte zu Freienseen, Laubach und Lich für 1839. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Die dießjaͤhrigen Jahrmaͤrkte der Gemeinden Freienseen, Laubach und Lich sind in dem dießjaͤhrigen Landkalender nicht eingetragen, weßhalb ich Sie beauftrage, in Ihren resp. Buͤrgermeistereien die Tage bekannt zu machen, an welchen solche abgehalten werden. Solche Jug ⸗ sind: 5 IL. Zu Freien se en. 1) Donnerstag den 25. April, 2) Donnerstag den 8. August, 3) Donnerstag den 5. December. II. Zu Laubach. 10 2 3 Dienstag den 5. April, Dienstag den 11. Juni, 455 Mittwoch den 7. August, 1 4) Dienstag den 17. December. III. Zu Lich. 1) Dienstag den 2. April, 2) Dienstag den 16. April, Dienstag den 30. Juli, den 1. October. — 3) 4) Dienstag 0 Hierbei bemerke ich weiter, daß der 2te Jahrmarkt der Stadt Grunberg in dem dieß⸗ 0 jährigen Landkalender auf Himmelfahrtstag eingetragen ist, und daß solcher nicht an diesem Tage, sondern Donnerstag den 2. Mai abgehalten wird; was Sie gleichfalls zur oͤffentlichen Kenntniß bringen werden. n Zu Nr. K. G. 1140. Grunberg am 14. Februar 1839. durch die Großh. Steuer⸗Commissäre und die dafür 10 0 Betreffend: Die Fertigung der Hebregister über die Grundrenten 0 1 zu zahlenden Gebühren. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises. Es ist eine hoͤchste Verfuͤgung vom 21. d. M. nachstehenden Inhalts erfolgt. „Da aus Veranlassung der Vorschrift in§. 17 der Instruction vom 2. Mai 1836 fur die Aufstellung der Gemeinds⸗Voranschlaͤge zu Nr. D. 14,235; Amtsblatt Nr. 26 von 1836, wegen Fertigung der Hebregister uͤber Ausschlauͤge anderer Art, na⸗ mentlich Umlagen Ir. Klasse, durch die Großh. Buͤrgermeister Zweifel daruber entstan⸗ den sind, welche Hebregister hierunter zu verstehen seien, und dieser Bestimmung hier und da die Auslegung gegeben worden ist, als seien hierunter auch die Hebregister uber Grundrenten verstanden und demnach fuͤr deren Fertigung, da sie von den Buͤrgermei⸗ stern vorzunehmen sei, keine Gebuͤhren anzurechnen, so wie auch daruͤber, welche Ge⸗ bühren von den Großh. Steuer⸗Commissaͤren fuͤr den Fall der Fertigung solcher Grund⸗ renten-Hebregister durch sie in Anspruch genommen werden koͤnnen;— so finden wir uns bewogen, zum Behuf der Beseitigung dieser Zweifel und Herbeifuͤhrung eines uberall gleichfoͤrmigen Verfahrens in dieser Beziehung hiermit zu erklaͤreu und bezie— hungsweise zu verfugen, daß es unsere Absicht nicht war und nicht ist, durch die er⸗ wäͤhnte Vorschrift,— welche ubrigens auch nur von Ausschlaͤgen und Umlagen spricht, in deren Kathegorie die Grundrenten eigentlich uicht gehoͤren— eine Fertigung der Grundrenten-Hebregister durch die Großh. Burgermeister anzuordnen, sondern daß diese Register, nach wie vor, durch die Großh. Steuer-Commissaͤre als durch diejenigen Be⸗ amten aufgestellt werden sollen, welche die Grundrente-Kataster fortfuͤhren und hierdurch allein die zur Aufstellung richtiger Hebregister noͤthigen Materialien und Mittel besitzen, und daß denselben an Gebuͤhren fuͤr die Fertigung dieser Register, in so weit sie nicht fiscalische Grundrenten betreffen,(die Hebregister fur die fiscalischen Grundrenten muͤs⸗ sen nach Art. 2 und 19 der Organisations⸗Verordnung vom 7. Febr. 1822 IW 6. des Regierungsblattes] von den Steuer-Commissaͤren unentgeldlich gefertigt werden) nach der bisher schon groͤßtentheils in der Provinz Starkenburg in Anwendung gebrach— ten Norm fur jeden Grundrente-Pflichtigen des Registers, insofern sich dasselbe nur 8 Zu worde strirt gegen gemäß 3u achtun wesen entschü dieß⸗ esem ichen 39. 1836 tt Nr. t, na⸗ ntstan⸗ 9 hier r Über germei⸗ he Ge⸗ Frund⸗ en wir tines d bezie⸗ die er⸗ spricht, ing der ij diese gen Be⸗ semurh besthen, sie nicht mn müs⸗ V b. perden) gebrach⸗ b U elbe nu auf eine Grundrente-Art, mithin entweder auf Geld allein, oder irgend ein Naturale allein erstreckt, ein Kreuzer, und dagegen, wenn es mehrere Grundrente-Arten enthaͤlt, fuͤr jede weitere Grundrente-Art ein halber Kreuzer weiter, mithin zum Beispiel fuͤn ein Register, welches Geld, Korn und Gerste enthaͤlt, fuͤr jeden Debenten zwei Kreu⸗ zer,— als eine mit der Arbeit der Fortfuͤhrung des Katasters und der Aufstellung des Registers im Verhaͤltniß stehende Belohnung verguͤtet werden soll.“ Sie werden sich hiernach bemessen und das weiter Geeignete verfuͤgen. Dun od nr Zu Nr. K. G. 1226. Gruͤnberg am 16. Februar 1839. Betreffend: Die Aufstellung der Grundbücher zur Sicherung des Grundeigenthums und des Hypothekenwesens. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grun berg an die Großherzoglichen Buͤr germeister dieses Kreises. Nach einer Benachrichtigung Großh. Oberfinanz-Kammer, ist hoͤchsten Orts verfuͤgt worden, daß die Grundbuͤcher von allen nach dem Gesetze vom 13. April 1824 neu cat a⸗ strirten Gemeinden, ohne Ruͤcksicht darauf, ob die Gemeinden sich vor der Hand fuͤr oder gegen diese Maasregel erklaͤrt haben, ohne Verzug aufgestellt werden sollen, und wird dem— gemaͤß diese Arbeit so sehr, als es die Umstaͤnde erheischen, beschleunigt werden. Hiervon setze ich Sie in Kenntniß. Din mur t e —.—— Zu Nr. K. G. 1141. Gruͤnberg am 14. Februar 1839. Betreffend: Benachrichtigung der Rechner von den auf das Rechnungs⸗ wesen sich beziehenden Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Es haben manche Gemeinderechner, achtung von Vorschriften, welche Hoͤchstpreißl wesen in dem Ministerial-Amtsblatt ertheilt, entschuldigt. Ich habe Ihnen wenn Großh. Rechnungs-Kammer die Nichtbe⸗ iches Ministerium in Bezug auf das Rechnungs⸗ genuͤgt, sich mit Unkenntniß dieser Vorschriften zwar jedesmal aufgetragen, derartige Vorschriften, deren Kennt⸗ 1 1 niß den Rechnern zu ihrer Geschaͤftsfuͤhrung nothwendig ist, denselben bekannt zu machen; da dieß aber doch hier und da unterblieben sein koͤn nte, auch manche Rechner erst in der neue ren Zeit angestellt worden, denen die früher ergangenen Vorschriften noch nicht bekannt gemacht worden; so trage ich Ihnen auf, alle fruͤheren Ministerial-Amtsblaͤtter, welche eine Vorschrift in Bezug auf das Rechnungswesen enthalten, den Rechnern nochmals vollstaͤndig bekannt zu machen, hieruͤber ein kurzes Protocoll aufzunehmen, aus welchem zu ersehen ist, welche Amts⸗ blaͤtter Sie denselben bekannt gemacht haben, und dieses von den Rechnern mit unterschreiben zu lassen; gleiches Verfahren ist künftig hinsichtlich aller Ministerial⸗Amtsblätter zu befolgen, welche eine Bestimmung hinsichtlich des Rechnungswesens enthalten, so daß jede vorgebracht werden wollende Entschuldigung der Unkenntniß als unbegründet alsbald nachgewiesen werden kann. Auf Wunsch und Verlangen der Rechner werden Sie solchen auch stets die Einsicht der Ministerial⸗-Amtsblatter in Ihrem Buͤreau gestatten. G EAX——— Bekanntmachungen. 24 Dachschiefer. Auf der Grube Wilhelm bei Pfaffen⸗ wiesbach, Herzoglichen Amtes Usingen, sind nun⸗ mehr Dachschiefer vorräthig und zu verkaufen. Dieselben zeichnen sich durch ihre Gute und blaue Farbe aus. Die Grube ist 2) Stunden von Homburg, 2½ Stunden von Friedberg und 2½ Stunden von Butzbach entfernt. Nähere Auskunft ist auf frankirte Briefe bei dem Eigenthümer der Grube, Hofgerichtsprocu— rator Cramer in Usingen, sowie auf der Grube selbst bei dem Steiger Berg zu erhalten. Größere Quantitäten bittet man im Voraus zu bestellen. 8 26) Cement ⸗Niederlage. Cement ist eine Art Mörtel, welcher vor dem gewöhnlichen den wichtigen Vorzug besitzt, nicht allein in der Luft, sondern auch unter Was⸗ ser zu einer fast steinartigen, dem Wasser un⸗ durchdringlichen, fest und dauerhaft bindenden Masse zu erhärten, deren Härte und Dichtigkeit nicht, wie bei gewöhnlichem Mörtel, unter Was⸗ ser ab⸗, sondern immer mehr zunimmt.— Hier⸗ von ist sich von öffentlichen Baubehörden über⸗ zeugt und dieser Cement namentlich mit Nutzen angewendet worden: a) beim Einbinden von Ziegeldächern; bp) bei Ueberzügen oder Betünchungen von Schornsteinen ausser dem Dache; c) bei Betünchungen der, dem Wetter sehr aus⸗ gesetzten, ausgemauerten Fachwände an Ge⸗ bäuden; d) bei Ueberzügen feuchter Wände, namentlich um das Eindringen der Feuchtigkeit von Aussen zu verhindern; e) bei Trockenlegung von feuchten oder wasser⸗ haltigen Kellern; 10 bei Wasser⸗Kanälen; g) bei Anfertigung von, aus Back⸗ oder Bruch⸗ steinen verfertigten, Wasserküͤmpfen; h) bei Schleussen und Brückenbauten ꝛc.; ) bei Anfertigung von Gesimsen. Indem ich ein verehrliches Publikum hier⸗ auf aufmerksam mache, halte ich mich zur geneig⸗ ten Abnahme bestens empfohlen. Gießen den 22. Februar 1839. J. G. Ane l. 25) Strohhüte zu wasehen. Von heute nehme ich Damen- und Herrn⸗ Strohhüte zu waschen an; ich zeige dies meinen verehrten Kunden deßhalb so zeitig an, weil ich schon im Besitze meiner Musterhuͤte und daher im Stande bin, den jetzt mir gegeben werden⸗ den Hüten die modernste Fagon zu geben. Auf das mir bisher gewordene Zutrauen gestützt, werde ich auch dies in der Folge zu erhalten, mich bestreben. Gießen den 15. Februar 1839. Henriette Heß, Lit. A. M 55. —— * dim spaͤt bett 41