iger perden Aingurgen liegen neten zur Einscht werden ersucht, unt machen zu 1099. Bürgermeister uri eh, Gießen, Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt * 41. Freitag, den 11. Oktober 1839. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Ühr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr. Kreisräthliche Bekan ntmachungen. Zu Nr. K. G. 9183. Gießen am 7. October 1839. Betreffend: Das Rösten des Flachses und Hanfes in fließenden Wassern. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Durch die Verordnung vom 25. October 1717 ist zwar das Legen des Flachses in die herrschaftlichen Fischwasser, als den Fischereien nachtheilig, bei einer Strafe von Zehn Gulden untersagt und bestimmt worden, daß die Bereitung des Flachses im Wasser nur in besonders dazu eingerichteten Gruben geschehen duͤrfe. Da jedoch dieses Gesetz nicht uͤberall befolgt wor⸗ den ist, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß das Roͤsten des Flachses und Hanfes in flie⸗ ßendem Wasser nicht allein den Fischereien verderblich, sondern namentlich auch mit großen Nachtheilen fuͤr die Viehzucht verbunden ist, indem aus dem Genusse des, durch den einge⸗ legten Flachs oder Hanf verdorbenen Wassers, oͤfters töͤdtliche Krankheiten, besonders der Schweine und des Rindviehes, entstehen; so trage ich Ihnen auf Befehl hoͤchstpreißlichen Mini⸗ steriums hierdurch auf, Folgendes zur allgemeinen Nachachtung in den Buͤrgermeistereien be⸗ kannt machen zu lassen. 1) Das Roͤsten des. Flachses und Hanfes in Fluͤssen, Baͤchen und Fischteichen ist, ohne Unterschied, wem in ihnen die Fischerei zusteht, bei drei Gulden Strafe fuͤr jeden Uebertre— tungsfall, wenn nicht ganz besondere oͤrtliche Verhaͤltnisse ein Anderes gebieten, Ein fuͤr allemal untersagt. 3 2) Ungeachtet die sogenannten Thauroͤste, oder das Roͤsten des rer ddeitervß Per⸗ 29 auf Stoppelfeldern oder auf anderem trockenem Boden bereits in eren Gegenden übliche ist, und obgleich die gedachten beiden Erzeugnisse auch auf disamlich in stehenden Graͤben, arbeitung geschickt gemacht werden koͤnnen; so soll deem andern Gebrauche nicht bestimm⸗ Roͤstung des Flachses und Hanfes in steheneß Bestimmungen, erlaubt sein. oder in eigens angelegten Gruben oder son asserbehaͤlter muͤssen, wo moͤglich, in betraͤcht⸗ ten Wasserbehaͤltern ebenfalls, i darfern, Weiden, Triften und überhaupt von gangbaren 3) Dergleichen EA befindlich sein oder angelegt werden. licher Entfernung von;? a Orten, Straßen 1 Wen ä 4) Da, wo dieses, oͤrtlicher Verhaͤltnisse wegen, nicht geschehen kann, besonders aber, wenn sie nahe an Wegen oder sonstigen gangbaren Orten angelegt werden muͤssen, sollen dieselben, bei einer, nach den Umstaͤnden zu bestimmenden Strafe, gehoͤrig eingefriedigt werden. 5) Das darin befindliche Wasser darf, bei einer Strafe von 1 bis 3 Gulden, waͤhrend weder des Roͤstens, noch uͤberhaupt vor dem 1. Februar des naͤchstfolgenden Jahres in Fluͤsse, Baͤche, Fischteiche, Viehtraͤnken u. s. w. abgeleitet werden; so wie es sich denn auch von selbst versteht, daß die Nostgruben so anzulegen sind, daß das darin befindliche Wasser nicht einen Abfluß in Brunnen finden kann. 6) Es ist untersagt, den in diesen Gruben geroͤsteten Hanf oder Flachs auf Weiden oder Wiesen, insofern letztere etwa in dem Herbste mit den Schaaf oder Rindviehheerden betrieben werden, zu trocknen. Der geroͤstete Hanf oder Flachs ist vielmehr, zum Behufe des Trocknens an andere, wenigstens 200 Schritte von den Wegen entfernte Orte zu bringen. Werden die Trockenplaͤtze etwa auf Stoppel- oder Brachfeldern gewaͤhlt, so sollen diese Stellen, ehe sie umgebrochen werden, mit dem Vieh nicht betrieben werden. Sie haben auf genaue Beobachtung dieser polizeilichen Verfügung zu achten und die Uebertreter derselben zur Strafe zu bringen. K. Chr. Knorr. —— Zu Nr. K. G. 9209. Gießen am 7. October 1839. Betreffend: Ausleihung von Kapitalien aus Kirchen⸗ und geistlichen Stiftungsvermoͤgen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die sämmtlichen Kirchenvorstaͤnde des Kreises Gießen. Zur Ausleihung von Kapitalien aus dem Vermoͤgen von Kirchen- und geistlichen Stif⸗ tungen ist nach Art. 35 der Verordnung vom 6. Juni 1832, die Verwaltung des Kirchen⸗ vermoͤgens betreffend, die Genehmigung des Kreisrathes und Decans erforderlich. Um die Verfuͤgungen auf derartige Gesuche moͤglichst zu beschleunigen, beauftrage ich Sie, die daruͤber zu erstattenden Berichte jedesmal zuerst an den betreffenden Großh. Decan abzugeben, damit es nicht noͤthig ist, daß ich solche dahin absende und dadurch naturlich mehr Zeit verloren wird. K. C h.,. Zu Nr. K. G. 9202. Gießen am 7. Oktober 1839. Betreffend: Die Abhaltung des diesjährigen Weihnachtsmarkts zu Hartenrod. g Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen n 3 N 5. 8 W 5 5 n 5 5 ürgermeister des Kreises, Der Krämermdr Geo e ee ee, w ee der angegeben ist, den 18. 5 f VVV betreffenden Gemeinden zu veroffed. wird nicht, wie irrthumlich in dem Großh. Landkalen⸗ In 11. December l. J. abgehalten, was Sie in Ihren — K. E h. K Zu Nr. K K In de dustanienba uu Hoͤhe a Indem dn Grund Titer so z un 50 fl. tien zu las Zu Nr. K 2 K Nach srämermat un 18.— Die u bringen. Ju M..! K N. Nach Aiteseen emen um The alle Ber s aber, sollen werden. aͤhrend ahres denn sdliche Weiden hheerden fe des bringen. Stellen, und die 1. 1839. n SEtif⸗ Kirchen⸗ Um die darüber „, damit ren wild. 1839. ö N 1snahme udlalen⸗ ghren n te . * 1 Zu Nr. K G. 8988. Gießen am 2. October 1839. Betreffend: Die Zerstörung mehrerer Roßkastanienbaͤume auf der Straße nach Lich in der Nähe des Schießhauses bei Gießen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. In der Nacht vom letztverflossenen Sonntag auf den Montag sind abermals vier Stuͤck Kastanienbaͤume auf der nach Lich fuͤhrenden Chaussee, zwischen dem hiesigen Schießhaus und der Hoͤhe am Lerchenwaͤldchen, abgebrochen worden. Indem dieser empoͤrende Frevel zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht wird, wird zugleich auf den Grund der Verordnung vom 3. Februar 1797 demjenigen, welcher den bis jetzt unbekanten Thaͤter so zur Anzeige bringt, daß er des Verbrechens uͤberfuͤhrt werden kann, eine Belohnung von 50 fl. zugesichert. Sie, die Großherzogl. Buͤrgermeister, haben dieses in Ihren Gemeinden alsbald publi— ciren zu lassen. K. Eh Knorr. Zu Nr. K. G. 8366. Grünberg am 7. October 1839. Betreffend: Die Abhaltung des diesjährigen Weihnachtsmarkts zu Hartenrod, im Kreise Biedenkopf. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg 4. an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach Benachrichtigung des Großh. Kreisraths von dem Kreise Biedenkopf, wird der Kramermarkt zu Hartenrod nicht, wie irrthumlich in dem Großh. Landkalender angegeben ist, den 18.—, sondern den 11. December l. J. abgehalten. b n 5. Sie werden beauftragt, dieses in Ihren resp. Buͤrgermeistereien zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Duve ie r., Zu Nr. K. G. 8391. Grünberg am 8. Oetbr. 1839. Betreffend: Den dießjährigen Recrutirungsrath für die Provinz Oberhessen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. 5 Nach eingelangter Benachrichtigung von dem Großh. Provinzial-Commissair der Provinz Oberhessen, wird der dießjaͤhrige Recrutirungsrath seine Sitzungen den e 8 beginnen und den 25. dieses Monats schließen. Zur Erleichterung des Geschaͤftes 28 er zum Theile weit herreisenden Unterthanen wegen, ist jedoch die Einrichtung dete de fuͤr alle Bezirke der Provinz bestimmte Tage festgesetzt worden, an welchen diejenigen 15 ivi bie welche beim Recrutirungs-Rath etwas zu thun haben, sicher sind„ ee w hren an den anderen Tagen dieselben den, den anderen Bezirken Angehoͤrigen nachstehen muͤssen. Fur den hiesigen Kreis ist der 2 5. dieses Monats bestimmt. Indem ich Sie beauftrage, dieses alsbald in Ihren resp. Buͤrgermeistereien zur oͤffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen, bemerke ich Ihnen zur Bedeutung der Interessenten und eigenen Nachachtung noch Folgendes: Die beabsichtigt werdenden Reclamationen sind bei Meidung des Ausschlusses an einem der oben bezeichneten Tage bei dem Recrutirungs-Rathe vorzubringen. Was übrigens An⸗ spruche auf Depotversetzung anbelangt, so werden solche nur dann von dem Reerutirungs⸗ rathe angenommen und beruͤcksichtigt, wenn dieselben schon bei der Recrutirungs-Commission vorgebracht waren, deren Gesuche aber wegen Unvollstaͤndigkeit der Beweise und Erfordernisse nicht stattgegeben werden konnte. Wer sich in einem solchen Falle an den Necrutirungs⸗Rath zu wenden gedenkt, hat dafur zu sorgen, daß alle Erfordernisse, wodurch der Anspruch auf's Depot begrundet werden kann, vollstaͤndig erbracht sind, da sonst das Gesuch unbeachtet blei⸗ ben muß. Diejenigen, welche wegen koͤrperlicher Gebrechen reclamiren, haben sich von Ihnen Sig⸗ nalements ausfertigen zu lassen, welche Sie verschließen und an den Reirutirungs-Rath zu addressiren, sofort den Reclamanten zur persoͤnlichen Abgabe zu behaͤndigen haben. Bei solchen Gebrechen, deren Vorhandenseyn von den Aerzten aus der bloßen Untersuchung nicht mit Ver⸗ laͤssigkeit erkannt werden kann, z. B. Harthoͤrigkeit, haben sich die Reclamanten glaubhafte Zeug⸗ nisse der Schullehrer, Geistlichen und Ortsvorstaͤnde zu verschaffen und mitzubringen. Uebrigens werden Sie die sich bei Ihnen anmeldenden Reelamanten darauf aufmerksam machen, daß diejenigen, welche den Recrutirungs-Rath zu taͤuschen und sich der Militairpflicht zu entziehen suchten; sich angemessener Bestrafung zu gewaͤrtigen haͤtten. ————— Bekanntmachungen. 192) Heinrich Dietzen Erben in Londorf haben foldende, auf ihrer Erblasser Namen im Flur⸗ buch befindliche, in Londorfer Gemarkung belegene Grundstücke: % 39 Nꝗh. 9 Sch. Acker zwischen dem Gebirg an Ernst Schmidt, 6s 79 Rth. 2 Sch. Löhnköppel an Wilhelm Pfeiff. 4 12 Nth. 9 Sch. auf der Lampertswiese an Lorenz Körbächer, 69 Klafter auf der Köppernhöll an der i Gemeinde, an die hochadeliche Familie der Freiherrn von Nordeck zu Nabenau verkauft. Da inzwischen Verkäufer ihre Eigenthumsrechte an jenen Grund— stücken nicht nachweisen konnen; so werden alle diejenigen, die an solche Ansprüche machen wollen, aufgefordert, diese sogewiß binnen 4 Wochen da⸗ hier anzuzeigen und zu begründen, gegenfalls ohne Rücksicht auf sie der Kaufbrief bestätigt werden wird. Gleichzeitig ergeht an die, schon seit vielen Jahren abwesende Miterbin, Marie Dietz oder deren Rechtsnachfolger die Aufforderung, soge⸗ wiß binnen obiger Frist ihre Rechtszuständigkeit n, bezüglich des über oben benannte Grundstücke abgeschlossenen Verkaufs dahier zu wahren, gegen— falls die Erklärung des zu bestellenden Curators für sie als rechtsverbindend betrachtet und hier⸗ nach weiter verfügt werden wird. Grünberg den 21. September 1839. Zu Großherzogl. Hess. Landgericht das. gehrg. Gericht Rabenau. Ker e. 194) Nach Maasgabe des§. 5 der Statuten der Spar- und Leihkasse für die Kreise Gießen und Grunberg, wird die diesjährige Hauptver⸗— sammlung des Vereins, am Montag den 21. October d. J. auf dem hiesigen Nathhaus Statt finden und um 10 Uhr beginnen, zuvor jedoch eine Ausschußsitzung von 8 bis 10 abgehalten werden. Die verehrlichen Mitglieder des Ausschusses und des Vereins werden daher ersucht, dieser Versammlung beizuwohnen, die Vorlage der für das Jahr 1838 gestellten Nechnung anzunehmen, über deren Abschluß das Nöthige zu bestimmen und über mehrere Anträge, welche die Verwal⸗ tung der Sparkasse betreffen, beschließen zu wollen. Gießen den 2. October 1839. Der Director des Ausschusses Hoffmann. 14 5 verm sonen nicht Pate Parc Gesa den wend auftr Vorn im waig flich kann, ordnu