I e 5 Sberhessif cher Intelligenz- und Kreis-Blatt MA. Donnerstag, den 25. Januar. 1838. Kreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 220. Gießen am 19. Januar 1838. Betreffend: Den unerlaubten Aufenthalt des Johannes Schäfer von Garbenheim in Großenbuseck. Der Großherzoglich Hessische Neis bath des rgises Gießen an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Johannes Schaͤfer von Garbenheim ist wegen unerlaubten Aufenthalts und Führung wilder Ehe zu Großenbuseck, von mir fuͤr immer aus dem hiesigen Kreise ausgewiesen worden. Ich benachrichtige Sie hiervon mit dem Anfuͤgen, daß demselben unter keinerlei Vor— wand der Aufenthalt in Ihren Gemeinden gestattet werden darf. FR Zu Nr. K. G. 461. Gießen am 22. Januar. 1838. Betreffend: Das Gesuch des Barbiers Caspar Schmidt von Langgöns, um Erlaubniß die Geschäfte eines Heildieners verrichten zu dürfen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 3. Januar d. J. zu A5. K. 7530. betreff. die Ausuͤbung der niederen Chirurgie im Kreise Gießen, benachrichtige ich Sie ferner, daß auch dem Barbier Caspar Schmidt von Langgoͤns nach vorheriger physicatsaͤrztlicher Prufung eine Concession zur Ausübung der niederen Chirurgie, jedoch nur in der Art ertheilt worden ist, daß derselbe ohne ausdrückliche Anordnung eines ap— probirten Arztes keine Blutentziehung vornehmen darf. Sie haben dieses in Ihren unterhabenden Gemeinden zu veröffentlichen, im Uebrigen aber auf pünctliche Beachtung meiner oballegirten Verfügung strenge zu wachen. K, h. der r. P ˙ — —.. 5 2— —— Zu Nr. K. G. 694. Gießen am 22. Januar 1838. Betreffend: Maßregeln gegen Wegfangen der Insecten vertilgenden Vögel, und wegen Vertilgung der, der Landwirthschaft schädlichen Vögel. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen(mit Ausnahme des Buͤrgermeisters der Stadt Gießen). Mit Beziehung auf mein Ausschreiben vom 27. April v. J., im Kreisblatt M 14, fordere ich Sie auf, in Ihren Gemeinden oͤffentlich bekannt zu machen, daß die Lieferung der Sperlinge schon jetzt geschehen koͤnne, und die Lieferungspflichtigen darauf aufmerksam zu machen, daß diejenigen, welche in dem gesetzlichen Termin die erforderliche Anzahl Sperlinge nicht abgegeben haben wurden, von jedem fehlenden Stucke sechs Kreuzer zu zahlen haͤtten. K. h, Zu Nr. K. G. 720. Gießen am 24. Januar 1838. Betrefsend Die Zededung und Verwahrung der Brunnen und Cisternen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Burgermeister des Kreises Gießen. * Indem ich Sie im Allgemeinen auf das in rubricirtem Betreff hoͤchsten Orts erlassene Regulativ d. d. 6. Januar 1838— vid. Reg.⸗Blatt 0 3 verweise, und Ihnen zugleich die gehörige Veroffentlichung desselben hiermit noch besonders anempfehle, weise ich Sie zugleich an, nicht nur auf die Beachtung der darin gegebenen Vorschriften, namentlich der§.§. 1. 2. und 3. ein genaues Augenmerk zu richten, sondern auch da, wo Vorkehrungen zu treffen noth⸗ wendig sind, unverweilt die geeigneten Schritte zu thun, und den Eigenthuͤmern oder Besitzern der Brunnen ꝛc. unter Bestimmung einer sich laͤngstens auf vier Wochen erstreckenden Frist die ordnungsmaͤßige Bedeckung oder Einfriedigung derselben bei Vermeidung einer Strafe von 1— 10 fl. anzubefehlen. In Bezug auf den F. 4. dagegen weise ich Sie unter Hindeutung auf vorstehende Verfugung ebenwohl an, unverweilt zur Erledigung der gegebenen Vorschriften das Geeignete zu veranlassen, und mache Sie in dieser Beziehung auf den ordnungsmaͤßigen Vollzug derselben persoͤnlich verantwortlich. A Schließlich aber fodere ich Sie noch insbesondere auf, daruͤber zu wachen und wachen zu lassen, daß dem F. 6. mehrgedachten Regulativs ebenwohl puͤnctlich nachgelebt wird, und jede Zuwiderhandlung gegen diese, sowie alle vorhergehenden Bestimmungen alsbalden zur Anzeige zu bringen. K. Ch. Knorr. e 10 8. Gießen am 24. Januar 1838. Betreffend: Die Musterung pro 1838. J Der Großherzoglich Hessische Regierungsrath Eckstein in Gießen an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Nachtraͤglich zu meinem Aussschreiben vom 10. d. M. eroͤffne ich Ihnen, daß bei Be— 3 urtheilung der Frage: ob ein das Depot Ansprechender vermögend genug ist, um ohne Zerruͤttung seiner Vermoͤgensumstaͤnde einen Stellvertreter zu stellen? nicht, wie dort angegeben, Einhundert Gulden, sondern, nach nunmehr eingelangter hoͤchster Verfuͤgung, die Summe von Neun— 14, zig Gulden anzunehmen ist. gung Sie haben sich hiernach bei Aufnahme der Depot-Protokolle zu bemessen. n zu E ik st e n. linge— en. Zu Nr. K. G. 442. Grüpherg am 18. Januar 1838. Betreffend: Das Regulativ wegen. und Perraheum der Brunnen und Cisternen. Der Großherzoglfch Hessische 38. KRpeis tät h des Keese en be reg an die Großherzoglichen Buͤr germeister die ses Kreises. Unter Bezugnahme auf das in M3. des dießjaͤhrigen Regierungsblattes enthaltene, von Ihnen zu publicirende Regulativ vom 6. Januar, und insbesondere den F. 2., weise ich Sie an, zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, daß die vorhandenen Brunnen und Cisternen von den 1 Eigenthuͤmern laͤngstens bis Ende Aprils, nach Vorschrift des§. 1. verwahrt worden seyn muͤssen. asene Ueber Befolgung jenes Regulativs und Einhaltung des Termins haben Sie zu wachen und wachen— gleich zu lassen und Contraventionen zur Anzeige zu bringen; auch hinsichtlich der gemeinheitlichen leich Brunnen bei eigener Verantwortung fuͤr deren vorschriftsmaͤßige Verwahrung zu sorgen. 1. 2. r noth⸗— zern Zu Nr. K. G. 487. Grünberg am 22. Januar 1838. Frist Betreffend: Die Entfernung der Elisabetha Stehr von e von aus ihrer Heimath. 8 Der Großherzoglich Hessische gutt Kreisrath des Kreises, Grünberg eben an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. ache Nach bei mir geschehener Anzeige, hat sich die Rubricatin, wie sie dieß früher schon mehr— jede fach gethan hat, abermals aus ihrer Heimath entfernt und treibt sich auswaͤrts auf der Bettelfahrt zeige herum. Sie werden daher beauftragt, auf dieselbe ein wachsames Auge richten, sie im Betretungs— Falle anhalten und hierher einliefern zu lassen. f ü den eaten — Signale ment der Mrunber bne g tien. Alter: 16% Jahr, Groͤße: 6 Fuß, ungefaͤhr, Haare: blond und kurz, Stirne: rund, Augenbraunen: blond, Augen: grau, Nase: spitz, Mund: gewoͤhnlich, Kinn: spitz, Gesicht: laͤnglich, Gesichtsfarbe: bleich, Zaͤhne: gut. Kleidung: Dieselbe trug bei ihrer Entfernung einen leinenen gestreiften Rock, eine kattunene rothe Jacke, Schuhe mit Riemen und um den Kopf ein weißes Tuch. ————— Bekanntmachungen. 4) Johannes Weller, Heinrichs Sohn, von Grünberg ist unter die Curatel des Peter Zwik von da gestellt worden. Etwaige Rechtsgeschäfte, welche Johannes Weller für die Folge ohne Zu⸗ stimmung seines Curators abschließt, werden da⸗ her für rechtlich unverbindlich erklärt und gleich— zeitig werden alle diejenigen, die an jenen An⸗ sprüche zu machen haben, aufgefordert, solche dahier binnen 4 Wochen anzuzeigen. Grünberg den 2. Januar 1838. Großh. Hess. Landgericht das. Kerne fett. Nay ß. 8) Edictalladung. Auf dem Vermögen des Otto Dietrich Jager von Queckborn, nunmehr im Besitz seiner Nechts— nachfolger, haften nach dem Hypothekenbuch: 1) eine, durch Pfandbestellung versicherte For- derung von 22 fl. 30 kr. des Hospitals Grünoerg, contrahirt von Johann Heinrich Görnert von Queckborn, am 12. Februar 1748 und 2) eine, durch Pfandbestellung versicherte For“ derung von 25 fl. der Pietanz Grünberg- contrahirt von Johann Heinrich Görnert II. von Queckborn, am 22. Februar 1755. Diesen Forderungen und dem bestehenden Pfandrecht wird widersprochen und da jene auch nach vorliegender Bescheinigung getilgt sein sollen, so werden alle diejenigen, die aus den desfall— sigen Schuldurkunden Ansprüche herleiten können, aufgefordert, solche so gewiß binnen 4 Wochen a dato dahier geltend zu machen, gegenfalls die Schuldverschreibungen für erloschen angesehen und die Einträge im Hypothekenbuch geloͤscht werden. Grünberg den 31. December 1837. Großh. Hess. Landgericht das. Ker a fat. Na y ß. 7) Die durch das Negierungsblatt n 3, von diesem Jahre, entstandenen häufigen Anfra— gen, ob das Verbot„in nicht inländischen Feuerversicherungsgesellschaften nicht versichern zu dürfen“ sich auch auf die Feuerversicherungs-Gesellschaßt in Elberfeld erstrecke, veranlassen mich hiermit anzuzeigen, daß Diese und überhaupt deutsche Versicherungs⸗ Gesellschaften hiervon ausgeschlossen sind, und daß ich fortfahre, zu den billigsten Prämien, je nachdem es die Gebäulichkeiten, Oertlichkeit und die zu versichernden Gegenstände zulassen, Ver— träge abzuschließen und jede gewünscht werdende Auskunft, auf portofreie Anfragen, gerne er— theile. Was die Garantie der fraglichen Gesellschaft und ihre Solidität überhaupt anbetrifft; so sind diese so allgemein anerkannt, daß es üͤberflussig erscheinen müßte, hierüber noch etwas Weiteres zu sagen, allein weil die Bedenklichkeit, geäussert wurde, daß man bei einer zu erhebenden Klage seine Anspruche bei dem Preußischen Gericht gel— tend machen zu müssen in die Nothwendigkeit versetzt sey, so bemerke ich hierauf: daß bei Brandunglück, wo der Interessent genau nach den Bestimmungen der Polizei verfahren ist, und bei welchem sich nicht vermuthen ließ, zu eine ils die en und werden. erungs⸗ ind daß en, je eit und „ Ver⸗ verdende erne er⸗ sellschaft a so sind herflussig Weiteres geäussert Klage icht gel⸗ endigkeit daß bei au nach pren i, ließ, zu dem Ausbruch des Feuers selbst beigetragen zu haben, das Gericht noch nie in Anspruch ge⸗ nommen worden ist, sondern vielmehr der ermit⸗ telte Schaden mit einer Bereitwilligkeit er⸗ setzt wurde, von welcher in öffentlichen Blättern schon mehrmals rühmlichst Erwähnung geschah. Gießen im Januar 1838. Ap e, Haäuptagent der Feuerversicherungsgesellschaft in Elberfeld. 44), Dienstag den 20. Februar IJ Vor; mittags 10 Uhr, sollen nachstehende, dem Jo⸗ hannes Hankel auf dem Schneeberg bei Wils⸗ bach gehoͤrige Immobilien, als: Ruth. Schuh 1 f 20— Hofraithe, bestehend in Wohnhaus, Scheuer und Stallung, 189— Grab⸗Garten am Haus, 22 7 Acker, hinterm Zaun, 2„ eee Helgenfloßß 19 2„ vorm Dornweg, 28„ hinterm Hanskepf, 18 4„ über der Horrwies, 17 8„ daselbst, 19—„ vorm Haasenstock, 15 42„ über der Horrwies, le„ daselbst, 4 8„ daselbst, unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, im Wege der Huülfsvollstreckung, öffentlich meistbietend versteigert werden. Indem man dieses hierdurch zur allgemeinen Keuntniß bringt, glaube ich noch bemerken zu müssen, daß die Gebäulichkeiten, wenn anders nicht, auch auf den Abbruch verkauft werden sollen. Wilsbach den 6. Januar 1838. Der Buürgermeister J osst. 1359) Der Oeconom Stegmann zu Hof⸗ Glaubzahl läßt folgende Gegenstände an den nach⸗ bemerkten Tagen öffentlich meistbietend gegen gleich baare Zahlung auf dem Hofe Glaubzahl ohnweit Nidda versteigern, wozu hiermit Kauf— liebhaber mit dem Bemerken eingeladen werden, daß die Versteigerung an jedem Tage Morgens 8 Uhr beginnt. Montag den 12. Februar 1838, bedeutende Quantitäten Heu, Stroh, Kartoffeln und Dunger. n Dienstag den 13. Febr. 1838, 3 vierspän⸗ nige Ackerwagen, 5 Pfluge, 2 Eggen, vollständige Brennereigeräthschaften, Rau⸗ fen, Tröge, Scheunen und Bodengeräthe, Schaferhüͤtte mit Horden und 1 Korbwagen. Mittwoch den 14. Febr. 1838, verschiedene Meubel und Hausgeräthe, Tische, Stühle, Sopha's, Schränke, Kommode, Kessel und Küchengeräthschaften. Donnerstag den 15. Febr. 1838, Ochsen, Kühe und Pferde. 65) Verkauf der in dem Zimmerhof be⸗ findlichen Gebaͤude auf den Abbruch und Ver⸗ pachtung des Zimmerhofs und der Wallstücke. Die in M. 32 des vorjährigen und M. 1 des dießjährigen Wochenblatts ausgeschriebene und am 10. dieses Monats abgehaltene Verstei⸗ gerung, der oben bezeichneten Objeete, hat die höhere Genehmigung nicht erhalten, auch ge— schahen in dem eben erwähnten Termine gar keine Gebote auf die Gebäude; es wird deshalb sowohl zu dem Verkauf letzterer als zur Verpach⸗ tung des Zimmerhofs und der Wallstuͤcke wieder⸗ holt Termin auf N Montag den 12. Februar dieses Jahres, Vormittags 10 Uhr, auf hiesigem Nathhause anberaumt. Da nament⸗ lich das sogenannte Wagenhaus und das ehema⸗ lige Salzmagazin sehr gute Materialien enthalten, so macht man noch insbesondere auf deren An⸗ kauf zum Abbruch aufmerksam. Die Verkaufs- und Verpachtungs⸗ Bedin⸗ gungen, worunter namentlich gehört, daß Ver⸗ afterpachtung nicht stattfinden darf, können bis zum Versteigerungs⸗ Termin auf der Rentamts⸗ Stube eingesehen werden, auch konnen auf An⸗ melden die Gebäude eingesehen werden. Gießen den 24. Januar 1838. Großherzoglich Hess. Rentamt. Schneide rr. .— Migcellen. Die Obstbaumzucht zu eigentlichen land⸗ wirthschaftlichen Zwecken. Von Betzhold, herzogl. Hofgärtner zu Mergentheim in Würtemberg. (Fortsetzung.) B. Die Baumschule. Hier werden sie nun bei gehöriger Pflege, welche in fleißigem Ausjäten des Unkrauts, Auflockern des Bodens und öfterem Begießen besteht, so weit gedeihen, daß sie im nächsten Frühjahre ebenfalls in die Baumschule versetzt werden können. Die sich dann noch allen— falls darunter befindlichen Schwächlinge wirft man als unbrauchbare und verkrüppelte Bäume ganz weg. Das Peredeln der jungen Obstbäume. Dieses geschieht im zweiten Jahre nach dem Versetzen. Obgleich bisweilen schon Versuche ge— macht worden sind, die jungen Bäumchen gleich im ersten Frühjahre zu veredeln, so ist doch— ausgenommen das Okuliren aufs schlafende Auge, welches um Johanni den 25. Juni verrichtet wird, wo die Bäumchen oft schon starke Triebe gemacht haben— noch nicht viel Erkleckliches da— mit erzielt worden. So leicht auch die Edelreiser wachsen mögen, so häufig man auch dieses Ver— fahren antrifft, so ist solches doch nicht zu em⸗ pfeylen. Schon mehrere Male habe ich dieses auch versucht, dabei aber immer gefunden, daß, obgleich der Baum, welcher im ersten Frühling veredelt wurde, und den im zweiten Jahre ver— edelten um ein Jahr voraus ist, so steht ersterer nach drei bis vier Jahren um Vieles nach, und es ist bloßer Zufall, wenn die im ersten Jahre veredelteu Bäume gesunde und dauerhafte Stäm— me gewähren. Es ist die Ursache davon leicht einzusehen. Denn da der Wildling noch nicht gehörig angewurzelt ist, so ist es auch unmöglich, daß so viel Bildungssaft abgesondert werden kann, als das eingesetzte Neis und die dadurch entstan⸗ dene Wunde ganz verwächst. Mag nun letztere auch nur ganz unbedeutend bleiben, so ist es doch immer ein Siechthum, welches gewiß früher oder später den Tod des Baumes herbeiführen kann. Aus eben diesem Grunde ist es auch der Mangel an aufsteigendem Safte, wenn das E— delreis im ersten Jahre nur unbedeutend und schwächlich wächst. Und wie ist zu erwarten, wenn der Haupttrieb, als welchen ich den Trieb des ersten Jahres annehme, verkrüppelt ist, daß dennoch im gesunden Baume mit starkem Stamme Aeste und Krone erzielt werden können?— Das Sicherste ist daher, nie vor dem zweiten Jahre nach dem Versetzen einen und denselben Baum zu veredelt. Hier sind nun die Meinungen sehr verschie— den, welche Veredlungsart den Vorzug vor der andern verdient. Auf jeden Fall meine ich, müßte von einem Landmanne diejenige Methode am Meisten berücksichtigt werden, worin man erstens die meiste Fertigkeit, und zweitens diese in eine solche Zeit fällt, wo man die meiste Muße dazu hat.— Obgleich ich keine von den vorzüglichsten Veredlungs-Methoden, als: Ko— puliren, Pfropfen, Pelzen und Okuliren verwerfe, so habe ich doch erstere und letztere, und hievon wieder letztere zur Hauptveredlungs-Methode an⸗ genommen. Weil sie die natürlichste ist, und dem Baume die wenigsten Wunden verursacht, duͤrfte man sie sehr empfehlen, noch mehr aber, weil sie zu verschiedenen Zeiten des Jahres ver⸗ richtet werden kann, wozu es eben nicht so viele Behutsamkeit beim Verbinden erfordert, als beim Kopuliren. (Fortsetzung folgt.) 2232.— von nachf Pfa nach so n sigen auff 4 d Sch die