werden. geben, sesigen, en kann. lusgang ume zu er dazu erwahrt n schnei⸗ ganz in Obgleich e einige den und esser an⸗ an wäh⸗ Baume nn aber bei Be⸗ hiedener u Unter me. ind jene sem und keimen en, als vird am scher aus em Apfel s versteht n Baume in muß. näß, und Ganze lich al die gäh⸗ este Nah⸗ nleruilch Intelligenz- und Kreis- Blatt „ B. Donnerstag, den 22. Februar. 1838. IJ ze Ka a 1 b. 14 2 8. A 2 0. Rreisräthliche Bekanntmachungen. zu Nr. K. G. 1279. Gießen am 12. Februar. 1838. Betreffend Die Reriston der Gemeinde Rechnungen. 1 1 1—— Der Großherzoglich Hessische W o 1 S. 2 1— 8 75 1 I 5 RN keis flat y Des Krei 0 4E ließen g 8 8 g an fämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen. Die durch Art. 6 der Verordnung vom 6. Juni 1832, die Revision der Gemeinde⸗ Rechnungen betreff., vorgeschriebene Vollziehbar-Erklaͤrung der von der Gr. Rechnungs-Kam⸗ mer formirten Abschlüsse der Gemeinde- Rechnungen von Seiten der Gr. Kreisraͤthe und be⸗ ziehungsweise Landraͤthe, mittelst ihrer Unterschrift, soll nach einer Allerhoͤchsten Entschließung d. d. 23. Januar d. J. kuͤnftig nicht mehr stattfinden. Hiervon setze ich Sie in Auftrag hoͤchstpreißlichen Ministeriums des Innern und der Justiz d. d. 31. Januar d. J. zu N. 5. 13 zur Bedeutung der Gemeinderechner andurch in Renntniß. K. C h. Ken oer er. Zu Nr. K. G. 1346. Gießen am 17. Februar 1838. Betreffend: Das Negulativ wegen Haltens der Hunde. Der Großherzoglich Hessische K 4 D* 7 1 8 5 Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Durch vielfache, in neuerer Zeit vorgekommene Anzeigen, habe ich die Wahrnehmung gemacht, daß das in rubricirtem Betreff von der vormaligen Gr. Regierung dahier unter dem 26. Juli 1831 ad. 0 R. G. 9199 erlassene General⸗ Ausschreiben nicht uberall ordnungs⸗ maͤßig zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht worden ist. Ich finde mich daher veranlaßt, Ihnen dasselbe nachstehend nochmals mit dem Auftrage mitzutheilen, den Inhalt desselben alsbalden auf die geeignete Weise zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen, und daß dieß geschehen, binnen 8 Tagen berichtlich anzuzeigen. In Verhinderung Gr. Kreisraths „ enen s, Gr. Kreis- Sekr. LI Num. R. G. 9199. Gießen den 26. Juli 1831. Die Großherzoglich Hessische i Regierung der Provinz Oberhessen a n saͤmmtliche. Großh. Landraͤthe dieser Provinz. Regulativ wegen des Haltens der Hunde betreff. Das nachstehende, auf Verfugung des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, in obigem Betreff erlassene Reglement, haben Sie in Ihren Bezirken gehoͤrig bekannt machen zu lassen, und auf Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften genau zu achten: 1. Zur Nachtzeit duͤrfen keine Hunde, von welcher Art sie auch sein moͤgen, auf die Straße gelassen, sondern sie muͤssen in den Haͤusern oder Hofraithen eingehalten werden. 9. 2 Auch zur Tageszeit mussen alle Metzgerhunde, alle Hetz- und Fanghunde, die soge— nannten Bullenbeißer, alle bissigen und diejenigen Hunde, welche die Voruͤbergehenden, Nei— tenden oder Fahrenden anfallen, anbellen oder verfolgen, in den Haͤusern und Hofraithen ein— gehalten, oder an Ketten gelegt werden. 8 Werden dergleichen Hunde von dem Eigenthuͤmer, oder von sonst Jemanden ausser dem Hause, oder uͤber Feld, oder von dem Metzger ins Schlachthaus mitgenommen, so muß sie derjenige, welcher sie bei sich hat, entweder an einer dauerhaften Leine, oder an einem Riemen führen, oder sie muͤssen mit einem Maulkorb versehen seyn, welcher aber nicht blos aus geschnallten Riemen, sondern aus etwas von einander stehenden Kreuzriemen bestehen muß, die zwar das Maul des Hundes umschließen, ihn aber nicht am Saufen hindern. F. 3. Laͤufige Hündinnen durfen weder bei Tag, noch bei Nacht auf die Straße gelassen und auch nicht über Feld mitgenommen, sondern sie müssen wohlverwahrt in den Haͤusern oder Hofraithen eingehalten werden. §. 4. Wer den, in den vorhergehenden§.§. 1., 2. und 3. angeordneten Verboten und Ge— boten zuwiderhandelt, verfaͤllt in eine, vom Großh. Landrath zu verhaͤngende Strafe von 1 fl. 30 kr. bis zu 5 fl., vorbehaltlich des etwaigen, von dem Richter zu erkennenden Scha— densersatzes. 5 5. schen und andere Thiere, wenn auch schon da— Auch das Hetzen der Hunde auf Men durch kein Schaden gestiftet werden sollte, ist bei Einem Gulden Strafe verboten. Schulkinder sind dem Lehrer zur Bestrafung anzuzeigen. Die Eigenthümer oder Besitzer der Hunde müssen in allen vorbezeichneten Fallen fun ihr Gesinde und sonstige Angehoͤrige einstehen. „ + §. 6. Herrnlose und unbekannte, in einem Ort oder dessen Gemarkung erscheinende Hunde haben die Großh. Buͤrgermeister einfangen und,— wenn sich auf vorgaͤngige Bekanntmachung in den zunaͤchst gelegenen Ortschaften der Eigenthumer oder Besitzer nicht meldet und ausweist, auch Niemand sich findet, der den aufgefangenen Hund vorlaͤufig in Verwahrung nehmen will,— todtschlagen oder todtschiessen zu lassen. §. 7 Erhalten die Großh. Buͤrgermeister Anzeigen oder Beschwerden uber Uebertretungen der in den§.§. 1., 2. und 3. enthaltenen Bestimmungen, dann haben sie die Besitzer der Hunde ungesäumt daruber zu vernehmen, ihnen deren baldige Einhaltung bei doppelter Strafe anzubefehlen, auch nach Befinden bei Anzeigen bissiger, oder die Passanten anbellender Hunde, die Nachbarn oder wer sonst daruber Auskunft zu geben vermag, zu vernehmen und das deß— sallsige Protokoll zu weiterer Verfugung und allenfallsiger Erkennung der Strafe an den Großherzoglichen Landrath einzusenden. §. 8. 5 Von allen, in Folge dieses Regulativ's angesetzt werdenden Strafen erhaͤlt der Denun— ciant ein Drittheil. Fuͤr die Ausfertigung 0 C. Fuhr. Zu Nr. K. G. 1574. Gießen am 21. Februar 1838. Betreffend: Die Bestimmung der Inferenden und Einzugs⸗ Selder für Neueinziehende. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. In Folge des General- Ausschreibens Hoͤchstpreislichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 30. August v. J., welches Ihnen mit meinem Ausschreiben vom 18. Sept— desselben Jahres zugefertigt worden ist, habe ich, nachdem nunmehr die geforderten Buͤrger— meisterberichte saͤmmtlich eingelangt sind, das Inferendum und gewöhnliche Einzugsgeld fur neu einziehende In- und Auslaͤnder, so wie das bei verschiedenen Gemeinde- Nutzungen z. B. Loosholz⸗ und Streulaubbezug ꝛc. zu zahlende besondere Einzugsgeld regulirt und in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. Bei Festsetzung des aussergewoͤhnlichen Einzugsgeldes konnte nach dem allegirten Hoͤchsten Generale die Benutzung der gewoͤhnlichen Weiden und der Erloͤß aus verpachteten Gegenstaͤnden, welcher in die Gemeindekassen fließt, nicht in Betracht kommen, und es mußten daher die von einigen Buͤrgermeistern derjenigen Gemeinden, bei welchen kein besonderes Einzugsgeld entworfen ist, aufgestellten Berechnungen, die nur solche Gegenstaͤnde umfaßten, unberuͤcksichtigt bleiben, und angenommen werden, daß Nutzungen, die dieses Einzugsgeld bedingten, die Neu- Einziehenden nicht zu erwarten haben. In Bezug auf die Gemeinde Großenbuseck bemerke ich, daß hier das ausserordentliche Einzugsgeld nur provisorisch auf 15 fl. bestimmt worden, und daß solches, wenn demnaͤchst wieder Loosholz verabreicht wird, neu zu reguliren ist. In den Gemeinden Rodheim und Fellingshausen ist das seither er— hobene besondere Einzugsgels von 25 fl. fuͤr jede Person aus Ruͤcksicht auf dort vorliegende ganz besondere Verhaͤltnisse beibehalten worden, sowie die daselbst bisher deßfalls beobachteten Einrichtungen hiermit genehmigt werden, Indem ich Sie von diesen Bestimmungen in Kenntniß setze, erwarte ich, bvaß Sie in vorkommenden Faͤllen sich genau hiernach richten werden, wobei ich Sie noch darauf auf⸗ merksam mache, daß nach der mehrerwaͤhnten Hoͤchsten Verfuͤgung die Einzieher gur dann das besondere Einzugsgeld zu zahlen haben, wenn sie wirklich in den Genuß der be⸗ stehenden Gemeindenutzungen eintreten, und sich von der Einrichtung desselben, das ubrigens bei In- und Auslaͤndern eine gleiche Summe betraͤgt, dadurch befreien koͤnnen, wenn sie drei Jahre lang auf den Genuß der Gemeinde-Nutzung verzichten wollen, und dieß dei Ihnen zu Protokoll erklaren. K., Ch. Ku oer k. 7 2 ö Gewöhnl.] Auf⸗ S2 Namen e eincn„ 8 dee Nslander- lies 5 5 i g(Ir. Aus- Ein 5 8 e mein d e u. Inländer. Verhei⸗] Ledi⸗ fän⸗ län. 957 i ratheter. ger.[der. der. Geld. f fl. N i f 1. Albach 200 400 300 5 10 770 2. Allendorf an der Lahn 200 400 300 5, 3.] Allendorf an der Lumda 200 400 300 5 10 60 1. Altenbuseck 20⁰0 400 300 5 i 10 5. Annerod 200 400 300 5 10„ 6. Bersrod 200 400 300 5 10 36 1 7. Beuern 200 400 300 5 10 21 8. Burkhardsfelden 200 400 300 5 10„ 9. Crumbach 200 400 300 5 40 60 10. Daubringen 200 400 300 5 10„ 11.[Fellingshausen 200 400 300 5 10 25 12. Frankenbach 200 400 300 5 10 90 3. Garbenteich 200 400 300 5 10 0 14. Gießen 1000 2000 1500 25 50„ 15. Großenbuseck 400 800 600 10 20 15 16. Großenlinden 200 400 300 510 15 17. Hausen 200 400 300 5 10„ 18.] Hermannstein 200 400 300 5 10 45 19. Heuchelheim 200 400 300 5 10„ 20. Kirchgöns 200 400 300 5 10 40 21. Kleinlinden 200 400 300 5 10„ 22. Königsberg 200 400 300 5 10 30 23. Langgöns 200 400 300 5 10 60 24. Leihgestern 200 400 300 5 10„ 25. Lollar 200 400 300 5 10 10 26. Mainzlar 200 400 300 5 10 42 27. Nauheim 200 400 300 5 10 30 28. Oppenrod 200 400 300 5 10 10 29. Pohlgöns 200 400 300 5 10 45 30. Reiskirchen 200 400 300 5 10„ 31. Rodheim 200 400 300 510 23 32. Roͤdchen a 200400 300 5 40 12 33. Nuttershausen 200 400300 5 10 45 34. Staufenberg 200 400 300 510 38 35. Steinbach 200 400 300 5 40 18 36. Steinberg und Watzenborn 200 400 300 5 10 18 37. Trohe 200 400 300 510„ 38. Waldgirmes 200 400 300 5 10 30 39. Wieseck 200 400 300 5 10 18 1 1 Zu Nr. K. G. 716. Grünberg am 10. Februar 1838. Betreffend. Die Julianng Reitz von Haarbach, wegen Vagabundirens. Der Großherzoglich Hessische 8 18 2 1 2 5 0 ö Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. d Die unten naͤher beschriebene Rubricatin hat sich, wie sie dieß fruͤher schon oft gethan hat, neuerdings wieder aus ihrer Heimath entfernt und treibt sich auswaͤrts zwecklos herum. Sie werden daher beauftragt, auf dieselbe ein wachsames Auge richten, sie im Betretungsfalle arretiren und hierher einliefern zu lassen. Ou de e. F em n. Alter: 38 Jahre, Mund: dick, Groͤße: 6“ 4%, Bart; 0. Haare: blond, Kinn: rund, Stirne: bedeckt, Gesicht: oval, Augenbraunen: blond, Gesichtsfarbe: braun, Augen: blaugrau, Besondere Zeichen: 0. Nase: dick, Zu Nr. K. G. 1035. Gruͤnberg am 12. Februar 1838. g Betreffend: Die Revislon der Gemeinde- Rechnungen. Der Großherzoglich Hessische ö 4. Kreisrath des Kreises Grunberg an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. a Nach Allerhoͤchster Entschließung vom 23. Januar l. J. findet die durch Art. 6. der N Verordnung vom 6. Juni 1832 die Revision der Gemeinde⸗Rechnungen betref. vorgeschriebene . Vollziehbar⸗ Erklaͤrung der von Großhl. Nechnungs⸗ Kammer formirten Abschluͤsse der Ge— meinde- Rechnungen von Seiten des Großhl. Kreisraths nicht mehr. Statt. Hiervon werden Sie die Gemeinde-Einnehmer in Kenntniß setzen. n d d ee *— ͤñ inde⸗Wald, District Lange nbruch und Bekanntmachungen. e f/ e ee e ale 5 1) 130 Fichten und Kiefern von vorzüglicher N Montag den 26. Februar dieses Jahres, Güte, worunter sich Stämme befinden, 4 des Morgens um 9 Uhr, sollen in dem hiesigen welche 80 bis 90 Fuß Länge und 11 bis 13) Holzversteigerung. 4 Zoll Durchmesser haben, enthaltend 5000 Cubik⸗Fuß; ) 230 Kiefern⸗ und Fichten⸗Stangen, sehr zut und brauchbar zu Werk⸗ und Nutz⸗ holz; 1 Stamm Eichen- Bauholz, 146 Cubik⸗ Fuß enthaltend, unter den bei der Versteigerung eroͤffnet werden⸗ den Bedingungen, oͤffentlich meistbietend verstei⸗ gert werden. Steiglustige werden hierdurch eingeladen, sich um die bestimmte Stunde an dem Fußweg, der von Beuern nach Allertshausen führt, am Clim⸗ bacher Kiefern- und Fichten⸗ Wald, einzufinden. Die Großherzogl. Bürgermeister der Kreise Gießen und Grünberg werden ersucht, dieses in ibren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. Zu allen Gegendiensten wird bereit sein Elimbach am 10. Februar 1838. Der Bürgermeister Schmidt. 12) Arbeitsversteigerung. Die bisherige Wohnung eines hiesigen Glöck⸗ ners und Kirchendieners soll durch Reparatur in bewohnbaren Zustand gebracht und die damit verbundene Arbeit an die Wenigstnehmenden ver⸗ steigert werden. Hierzu wird der 8. März, Vor⸗ mittags 10 Uhr, in dem hiesigen Gasthaus be⸗ stimmt. Nach dem Ueberschlag beträgt: 1. Die Maurerarbeit 93 fl. 38% kr. 2. Die Zimmerarbeit. 208„ 19„ 3. Die Schreinerarbeit 84„ 37 1 4. Die Weißbinderarbeit 43„ 30 5 5. Die Schlosserarbeit. 67„ 16 5 6. Die Glaßnerarbeit 21„ 48 7 105 Die Dachdeckerarbeit 131„ 43 5 Summe: 651 fl. 14¼ kr. Ueberschlag und Bedingungen sind bei der unterzeichneten Behörde jederzeit einzusehen Kirchberg am 14. Februar 1838. Der Hirchenvorstand daselbst— * ˙ð'—: ̃ ͤ dn. ³ ͥů:NiT!H—E— Miscellen. Bequemste Art, große Baͤume zu verpflanzen. Große Bäume mit dem Erdballen während des Frostes zu verpflanzen, ist das bekannte ge⸗ wöhnliche Verfahren. Ungleich bequemer aber ist folgendes, welches nie fehl schlägt, und beson⸗ ders bei Verpflanzung großer Obstbäume anwend⸗ bar ist. Es werden nemlich dem großen zu ver⸗ oflanzenden Vaume im Herbste alle großen Sei⸗ tenwurzeln, in einer Entfernung von etwa zwei Fuß vom Stamme, abgesaͤgt. Somit läßt man den Baum in der Erde. Im nächsten Sommer bilden sich nun an den stehen gebliebenen Wur⸗ zelstücken eine Menge feiner Thauwurzeln, welche den Baum hinlänglich ernähren. Im nächsten Herbste wird er dann ohne viele Umstände, und ohne den schweren Erdballen ausgehoben und an der neuen Stelle eingeschlämmt. Auf diese Weise sind durch wenige Menschen oft Bäume, die schon einige Metzen Früchte trugen, ausgehoben worden, die, hätte man sie mit dem gefrornen Ballen ver⸗ pflanzen wollen, einen großen Aufwand von Kräften erfordert haben würden. 8 —— für fam Ou⸗ in d ten besa auf! bee d