Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt M49. Freitag, den 7. December. 1838. Die für das dabier in jeder Woche ein Mal, aur Freitag, erscheinende Oberbessische Intelligenz- und greisblatt be— stimmten Avertissements müßen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöbnlit er Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr. Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 9800. Gießen am 3. December 1838. Betreffend: Die Eingriffe der Feldgeschwornen in die Dienstoer⸗ richtungen der Geometer. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Nachstehend theile ich Ihnen eine Abschrift des in obiger Beziehung von Großh. Ober⸗ Finanzkammer erlassenen Ausschreibens zur Nachachtung und Bedeutung der uͤbrigen Feldge⸗ schwornen mit. K Ch. Run or r. Nr. O. F. K. I. Sect. 14318. Darmstadt den 15. October 1838. Betreff: Wie oben. Die Großherzoglich Hessische Ober ⸗Fin anz⸗ Kammer I. Section an saͤmmtliche Großh. Provinzial-Commissaͤre, Kreis- und Landraͤthe. In neuerer Zeit mehren sich die Beschwerden gegen die Feldgeschwornen wegen Ueber⸗ schreitung ihrer Amtsbefugnisse und Eingriffe in die Dienstverrichtungen der Geometer so sehr, daß wir uns zu dem Ersuchen an Sie veranlaßt sehen, die geeigneten Verfuͤgungen zu treffen, damit die Feldgeschwornen in die Grenzen ihrer Befugnisse zuruckgewiesen und ferneren Be⸗ schwerden vorgebeugt werde. Durch die Instruction vom 23. Februar 1833 sind die Dienst⸗ Verrichtungen und Dienstobliegenheiten der Feldgeschwornen in fraglicher Beziehung zwar so genau bestimmt, daß darüber kein Zweifel obwalten kann, wir glauben Sie jedoch insbeson⸗ dere darauf aufmerksam machen zu mussen, daß, in Gemäßheit der obengedachten Instruction und der Verordnung vom 14. Juli 1832 uber die Organisation der Geometer, die Feldge⸗ schwornen, sobald sie nicht etwa als Geometer patentisirt sind, keine andere, als die bei dem Steinsatze vorkommenden einfachen Messungen vornehmen durfen, also nur Messungen, welche zur Bestimmung einzelner Distanzen nach Maas gabe bereits vorhandener Größen in den Faͤllen erforderlich sind, wo entweder ein verlornes Grenzmal aufzusuchen, oder nach bereits erfolgter legaler Vermessung einzelner Grundstücke, in Folge güͤtlicher Ueber⸗ einkunft oder richterlicher Entscheidung, eine Versetzung der Parcellengrenzsteine oder die Be⸗ stimmung einer neuen Parcellengrenze nothwendig ist. Alle uͤbrigen Messungen und namentlich solche, welche auf die Bestimmung des Flächeninhalts einzelner Grundstucke oder die Theilung derselben Bezug haben, durfen nicht von den Feldgeschwornen, sondern nur von geprüften, patentisirten und verpflichteten Geometern vorgenommen werden, sobald diese Arbei— ten offentlichen Glauben haben, oder ein amtlicher Gebrauch davon gemacht werden soll, und wir glauben uns hierbei, auf das Ihnen unterm 19. v. M. in Betreff„der Ausübung der geometrischen Praxis durch nicht patentisirte Geometer“ von hoͤchstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz zugekommene Ausschreiben beziehen zu muͤssen. Wir ersuchen Sie daher, die Buͤrgermeister, welche nach§. 9 der Instruction vom 23. Februar 1833 die Vorstaͤnde der Feldgeschwornen sind, nochmals besonders auf das hier Angedeutete aufmerksam zu machen, und bemerken Ihnen nur noch, daß wir heute die Großh. Steuercommissarien wiederholt angewiesen haben, mit Ausnahme des einzigen, im§. 14 der mehrgedachten Instruction fuͤr die Feldgeschwornen erwaͤhnten Falles, keinerlei Veraͤnderungen an der Masse der Grundstuͤcke in den Katastern vorzunehmen, wenn ihnen daruͤber nicht legale, von einem patentisirten und verpflichteten Geometer ausgestellte Meßbriefe durch die Betheilig— ten vorgelegt werden. Zu Nr. K. G. 10,109. i Gießen am 6. December 1838. Betreffend: Die Verordnung zur Verhütung des Schlachtens und des Genusses von ungesundem Schlachtvieh. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen(mit Ausnahme des Buͤrgermeisters der Stadt Gießen). Sie haben ungesaͤumt und längstens b ein taugliches Subjeet zum Fleischbeschauer und vorzuschlagen. innen acht Tagen fur jede Ihrer Gemeinden ein anderes zu dessen Stellvertreter berichtlich K. C. hb. h er. —— 1 3 1— Zu Nr. K. G. 9887. Gießen am 4. December 1838. Betreffend: die Erfordernisse zur Aufnahpne Taubstummer in das a ee Laut kk rn u been kaunmeß u 5 Der Großherzoglich Hessische f Kreis rath des Kreises Gießen an die Großh. Burgermeister dieses Kreises. Nachstehende Verfügung hoͤchstpreißlichen Ministeriums des Innern und der Justiz theile ich Ibnen zu Nachricht, und in vorkommenden Faͤllen zur Nachgchtung mit. K C h. Ken oer r. Zu Num. D. 15,255. 5 Darmstadt am 17. November 1838. Betreff: Wie oben. Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz da n die Großherzogl, Propinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche N Großherzogl. Kreisraͤthe. Un manche bisher bei Aufnahmen von vermoͤgenslosen taubstummen Kindern in die Taub⸗ stummen-Anstalt zu Friedberg, welche dieser Anstalt guf oͤffentliche Kosten uͤber⸗ wiesen werden sollen, bisher entstandene Anstaͤnde und Zweifel fur die Zukunft zu beseiti⸗ gen, finden wir uns veranlaßt, Ihnen, unter Bezug auf die Bekanntmachung vom 6. April 1837, die Errichtung einer Unterrichts⸗Anstalt fur taubstumme Kinder und fuͤr kunftige Taubstummen⸗ Lehrer zu Friedberg betreffend— Nr. 20 des Regierungsblatts— uͤber die Bedingungen der Aufnahme solcher taubstummen Kinder Nachfolgendes zur Nachricht, Nachachtung und weiter noͤthigen Verfuͤgung zu eroͤffnen: 1. Es können nur taubstumme Kinder aufgenommen werden, welche das achte Lebensjahr erreicht und das zwoͤlfte noch nicht zurückgelegt haben, und ist Jedesmal ein Taufschein beizubringen. a 19 8 N 5 2. Ist ein Zeugniß des einschlaͤgigen Physicatsarztes erforderlich daruͤber:; a. daß die Einimpfung der Blattern geschehen ist; 90 b. daß das taubstumme Kind bildungofaͤhig ist, wobei die Bestimmungen des§. 2. der allegirten Bekanntmachung zu berüͤcksichtigen sind— und e. daß es mit keiner ansteckenden Krankheit oder keinem auffallenden koͤrperlichem Gebre⸗ 5 chen behaftet ist. 3. Der Eintritt in die Taubstummen⸗Anstalt kann zu jeder Zeit des Jahres erfolgen. 4. 5. 9. Die Dauer des Aufenthaltes in der Anstalt erstreckt sich in der Regel auf sechs Jahre. Die Unterrichts und Verpflegungskosten fuͤr vermoͤgenslose Taubstummen, welche dermalen fur Einen Taubstummen jahrlich 150 fl. betragen, sind zu 7 vom Staate und zu„. von der betreffenden Gemeinde zu bestreiten. Nur bei armen Gemeinden, welche diesen jahrlichen Beitrag zu leisten sich außer Stande befinden, uͤbernimmt der Staat das ganze Kostgeld. ö 12 5 die Eltern eines Taubstummen einen Theil des Kostgeldes bestreiten, so wird dessen Betrag vorerst an dem Beitrage der Gemeinde und dann an dem des Staates in Abzug gebracht. Den Taubstummen sind beim Eintritt in die Anstalt folgende Kleidungsstuͤcke zu stellen: a. ein Sonntags- und ein Werktags- Anzug; b. 2 Paar Schuhe; c. 4 Paar Struͤmpfe; d. 6 Hemden; e. 2 Halstücher; f. 3— 4 Sacktuücher; eine Kappe. Diese Kleider sind von den Eltern, und insoweit sich diese außer Stand befinden, von der betreffenden Gemeinde zu stellen. Die Vergütung fur Waschen und Flicken ist unter dem Kostgelde begriffen. Hinsichtlich der übrigen Unterhaltung der Kleider treten die Bestimmungen unter Nr. 6 ein. Uebri⸗ gens ist 1 der Director der Taubstummen-Anstalt erboͤtig, Kindern, welche nur mit einem Anzug versehen in die Anstalt eintreten, einen zweiten gegen die Summe von 18 fl. anzuschaf⸗ fen, auch für diejenigen Kinder, welche bei ihrem Eintritt zwei vollstaͤndige Anzuͤge be⸗ sitzen, gegen die Summe von halbjaͤhrig 12 fl. waͤhrend der ganzen Dauer des Aufent⸗ haltes in der Anstalt die weiter noͤthige Anschaffung, Unterhaltung und Ausbesserung von Kleidern, Schuhen und Wasche zu ubernehmen. Den Gemeinden ist freizustellen, davon Gebrauch zu machen. Bei eintretenden Krankheiten werden die Heilungskosten und Arzneien aus der Staatskasse bestritten. du Thil. Prinz. Ble t% n hf ‚ům- m Die Geschaͤfts- und Cassefuͤhrung des Gemeinde-Einnehmers Menges zu Großen⸗ linden ist am 28. v. M. untersucht worden, und hat sich durch die Untersuchung ein be⸗ friedigendes Resultat herausgestellt, was ich zu veroͤffentlichen mich veranlaßt finde. Gießen den 3. December 1838. N Der Großherzoglich Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. K. h Ku der ——ü—ũ ͤÄ— Hier zu ein Bei lasse „ 22 10 af⸗ be⸗ nt⸗ on ise en⸗ be⸗ Beilage zu e 49. Zu Nr. K. G. 7089. Grünberg am 29. November 1838. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach Benachrichtigung des Großherzogl. Landgerichts zu Lauterbach, ist der Catharina, Heinrich Maͤrzen's Ehefrau von Helpershain, ein Urtheil Großh. Hofgerichts zu publiciren, welches aus dem Grund bis jetzt nicht hat geschehen koͤnnen, weil sich dieselbe mit ihren 3 Kin⸗ dern im vorigen Jahre mit einem Heimathsschein aus ihrem Geburtsort Schmitten, Buͤrger— meisterei Sellnrod, entfernt hat und ihr jetziger Aufenthaltsort unbekannt ist.— Ich beauftrage Sie daher, nach dem Aufenthaltsorte der Heinrich Maͤrzen Ehefrau in Ihren resp. Buͤrger— meistereien forschen zu lassen und, im Falle derselbe ausfindig gemacht werden sollte, mir als⸗ bald hiervon Anzeige zu machen. iner e ——— Bekanntmachungen. 1387) In der Nähe von Daubringen ist ein goldener Ning aufgefunden und an den Großh. Bürgermeister daselbst abgeliefert worden. In— dem man dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß bringt, fordert man den allenfallsigen Eigenthü⸗ mer auf, sich bei dem dortigen Großh. Bürger⸗ meister zur Empfangnahme zu legitimiren. Gießen den 29. November 1838. Der Großh. Hess. Kreisrath. J. d. L. Follenius, Großh. Kreis⸗Secretär. 107) Bei der unterzeichneten Stelle ist jeden Dienstag und Samstag Amtstag. Da aber an diesen woͤchentlichen Amts⸗ tagen der Zudrang von Menschen auf dem hiesigen Steuerbuͤreau so bedeutend ist, daß die Flurbuchsauszuͤge und sonsti⸗ gen Arbeiten, welche verlangt werden, unmoͤglich sogleich gefertigt werden koͤnnen; so wird hierdurch zur offentlichen Kennt⸗ niß gebracht, daß alles, was an dem einen Amtstage dahier einkommt, erst an dem naͤchst darauf folgenden Amtstage wieder abgeholt werden kann. Zugleich wird bemerkt, daß wegen der großen Menge von Dienstgeschaͤften, welche erledigt werden muͤssen, an den ubrigen Wochentagen der Zutritt auf dem Steuerbuͤreau Niemanden gestattet wer— den kann. Gießen den 23. Nov. 1838. Das Gr. Hess. Steuercommissariat das. Schuler. 102) Jagdverpachtung i m Forste Burggemuͤnden. Die mit dem 15. Februar 1839 leihefällig werdenden hohen und niederen Allein- und Kop⸗ peljagden in den Feld⸗ und Waldgemarkungen ——ů—— von Niederohmen, Wettsaaßen, Kirsch— garten und Merlau, Ilsdorf, Fleußun⸗ gen, Lehnheim, Stangenrod, Atzenhain, Groß⸗ und Kleinlumda und Bernsfeld, Neviers Niederohmen, sollen Freitags den 14. December d. J., Vormittags 10 uhr, im Gast⸗ Haus zum wilden Mann zu Grünberg, 0 auf anderweitige zwölf Jahre, unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Be⸗ dingungen, verpachtet werden. Es können nur bekannte, rechtliche Leute als Jagdpächter zugelassen werden, von denen eine vorschriftsmaͤßige Benutzung der Jagd zu erwarten steht; keine solche, die sich bereits Jagd⸗ vergehen schuldig gemacht, keine Fisch⸗, Krebs- oder Waldfrevler, keine Leute ohne Vermögen oder solche, die durch die Jagd ihr Gewerbe ver—⸗ nachlaͤssigen, und in ihrem Nahrungsstande zu— rück kommen würden. Diejenigen Personen, deren Qualification hiernach nicht notorisch vorliegt, haben sich hierüber binnen 14 Tagen bei dem unter⸗ zeichneten Großherzoglichen Forstinspector genü⸗ gend auszuweisen. b Nachgebote werden nicht angenommen; jedoch bleibt die Genehmigung Großherzoglicher Ober— Forstdirection ausdrücklich vorbehalten. Burggemünden den 30. October 1838. Der Forstmeister Win heim. 107) Auf der am 17. und 18. Nov. d. I stattgehabten Judenhochzeit des Bär Berliner aus Großenbuseck, welche mit Instrumentalbekleidung in dem Gasthofe zu den vier Jahreszeiten daselbst abgehalten wurde, ist mir eine Mütze von grüner Farbe aus Versehen mitgenommen worden.— Da mir an dieser Mütze sehr viel gelegen ist, so ersuche ich die Herrn Bürgermeister der Kreises Gießen und Grünberg, dieses den dort befindlichen Ju— den, von welchen viele auf jener Hochzeit waren, gefaͤlligst bekannt zu machen. Der redliche Finder hat ein gutes Douceur zu erwarten. Moses Nosenbaum, aus Rodheim. 106) Ich halte mich in folgenden Artikeln bestens empfohlen: 0 In Wollen⸗Tuch& Biber, in allen Qua⸗ litäten und Farben; In Hosenzeugen, als Bukskins, Ela⸗ stiks u. s. w.; In Westenzeugen von pur Seide sowohl, als auch Wollen mit eingewirkter Seide, alles in sehr großer Auswahl; indem ich versichere, daß ich die Preise dieser sämmtlichen Waaren, besonders bei gleich baarer Bezahlung, so gesetzt habe, daß mir kaum ein Nutzen von einigen Procenten übrig bleibt. Auch ist ferner noch zu den möͤglichst billigsten Preisen bei mir zu finden: baumwollene und seidene Regenschirme zu 2¼ fl. bis 12 das Stuck; Haus-& Schlaf⸗Röcke für Herren und Damen, von 4½ fl. bis 9 fl. das Stück; Handschuhe von Baumwolle, Seide, Tyro⸗ ler glacé und Waschleder; wollene and baumwollene Jacken& Unter⸗ hosen, sowie auch Unterröeke; Handschuhhalter zu 8 bis 18 kr. das Paar; Eravatten, Göttinger, Mainzer u. s. w., von Seide und von Lasting, zu 48 kr. bis 3 fl. das Stück; Seidensammet; Manchester& Baumwollsammet; Bielefelder Leinwand von 30 kr. bis 72 kr. die Elle; fertige Hemden in Leine, Halbleine und Shir⸗ ting, das Stück zu 1½ fl. bis 5½ fl.; Filz& Seidenhüte von 2% fl. bis 5 fl. das Stück; schwarze seidene Halstücher von 1½ fl. bis 5½ fl. das Stuck; Hemdenflanell zu 24 kr. bis 40 kr. die Elle; Barchent; Reisetaschen; ächtes eau de Cologne von F. Maria Farina in Cöln, à 7 fl. das Dutzend; Bremer Cigarren, à 7½ fl. bis 50 fl. das Tausend; vergoldete Uhrketten, Vorstecksnadeln, Vorstecksknöpfe und andere Quincaillerie⸗ Waaren. Gießen im December 1838. Georg Emil Böhm.