9 0 Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt W22. Freitag, den 1. Juni. 1838. Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberbessische Intelligenz und Kreisblatt be⸗ stirenten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Ühr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebuͤhr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr. Rreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 3253. Gruͤnberg am 29. Mai 1838. Betreffend: Die Musterung des Jahres 1838. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach Benachrichtigung des Großh. Civil⸗Recrutirungs⸗Commissärs wird die dießjaͤhrige Musterung und Loosziehung in dem hiesigen Kreise den 30. und 31. Juli, und den 1. und 2. August vorgenommen, wo das Geschaͤft jedesmal um 8 Uhr Vormittags beginnt. Es haben demnach den 30. Juli, die Großh. Buͤrgermeister von 1. Allertshausen, 10. Freienseen, 2. Atzenhain, 11. Gelshausen, 3. Bernsfeld, 12. Goͤbelnrod, 4. Climbach, 13. Gonterskirchen, 5. Eberstadt, 14. Großeneichen, 6. Einartshausen, 15. Groß⸗ und Kleinlumda, 7. Ermenrod, 16. Gruͤnberg, 8. Ettingshausen, 17. Haarbach; 9. Flensungen, 4 den 31. Juli, die Großh. Buͤrgermeister von 18. Hattenrod, 6 Nich, 19. Inhaiden, 27. Lindenstruth, 20. Kesselbach, 28. Londorf, 3 8 a 21. Kleineichen, 29. Merlau, 411 22² Faden ee. Munter W 23. Laubach, 31. Niederohmen, 24. Lauter, 32. Oberbessungen; 5 35. Lehnheim, den 1. August, die Großh. Buͤrgermeister von 33. Oberhoͤrgern, 43. Stockhausen, 18. 34. Oberohmen, 44. Traishorloff, 5 35. Odenhausen, 45. Unterseibertenrod, 36. Queckborn, 46. Utphe, 37. Reinhardshain, 47. Weikardshain, 38. Ruͤddingshausen, 5 48. Weitershain, 39. Ruppertenrod, i 49. Wetterfeld, 40. Ruppertsburg, 50. Wohnbach, ö 41. Saasen, 51. Zeilbach; 1 42. Stangenrod, mit allen Conscriptionspflichtigen der Art dahier zu erscheinen, daß Sie ohnfehlbar um halb 8 uhr Vormittags in dem zur Vornahme des Geschaͤfts bestimmten Locale versammelt sind, und keine Stoͤrung des Geschaͤfts entsteht. An denselben Tagen wird zugleich uͤber die De⸗ potanspruͤche entschieden. 5 8 Sie werden zeitig allen Dienstpflichtigen hiernach Kenntniß geben, damit sich diejenigen, welche etwa nicht zu Hause anwesend sind, in den bestimmten Terminen einfinden koͤnnen. Ausserdem werden Sie solchen noch besonders eroͤffnen: N 1. daß alle diejenigen, welche nicht der Staats- Assecuranz⸗ Anstalt beigetreten sind und sich vertreten lassen, sich so gewiß persoͤnlich bei der Musterung einfinden muͤssen, als sie sonst, als dem Gesetze ausgewichen, erklaͤrt werden, und sie die gesetzlichen Nach⸗ theile treffen. 2. daß jeder, der an einem Fehler, der nicht alsbald durch die Sinne wahrgenommen werden kann, leidet, wie z. B. Schwerhoͤrigkeit, Kurzsichtigkeit, fallende Sucht ꝛc., sich nach Vorschrift des 9. 10, Ziffer 6 und, 127 Verordnung vom 30. April 1831, mit den erforderlichen Bescheinigungen versehen und solche bei der Musterung mit zur Stelle bringen müsse. Die Loosziehung wird den 2. August stattfinden. Die Musterung und Untersuchung der sich angemeldet habenden Einsteher soll, soweit die Zeit es gestattet, jedesmal an denjenigen Tagen stattfinden, an welchen auch die dießjaͤh⸗ rigen Conseriptionspflichtigen gemustert werden, und zwar nach Beendigung des Musterungs— Geschaͤftes. Sie haben demnach diejenigen, welche sich als Einsteher angemeldet haben, anzu⸗ weisen, sich ebenfalls an den vorbemerkten Musterungstagen mit ihren Anmeldungsscheinen . einzufinden. Ausserdem ist noch der 3. August zur Musterun Einsteher bestimmt, welche entweder an den fruͤheren Ta g und Untersuchung derjenigen gen nicht haben untersucht werden konnen, oder welche sich noch nach der Loosziehung als Einsteher angemeldet haben. Nach weiterer Benachrichtigung des Militaͤr-Recrut Kriegs⸗Reservisten an den obigen Tagen des werden; Sie erhalten unter besonderem Umschla Buͤrgermeistereien und werden solche anweisen, sich jedesmal an dem Tage, der Dienstpflichtigen des Ortes stattfindet, sich Vormittags 7 Uhr dahier in dem strengsten Ordonnanz-Anzuge zu erscheinen, auch den Spencer, tirungsbuchelchen ꝛc. mitzubringen. Sollten Kriegs-Reservisten mit Erlaubni faͤnglicher Haft befinden, so sind deren Montirun gehoͤrige, oder andere Kriegs- Reservisten desselbe irungs⸗-Commissaͤrs sollen auch die 30. und 31. Juli und 1. August gemustert g ein Verzeichniß der Kriegsrefervisten Ihrer wo die Musterung einzufinden, hierbei das Putzzeug, Mon⸗ ß abwesend oder krank sein, oder sich in ge⸗ gsstuͤcke durch deren Eltern oder sonstige An⸗ n Ortes vorzuzeigen; in diesem Fall haben Sie aber Bescheinigungen mitzugeben, daß und aus welchen Gruͤnden der Kriegs- Reservist an persoͤnlichem Erschei verhindert ist. Ich verweise Sie uͤberhaupt auf mein Ausschreiben vom 20. Juni v. J., in 8 22 des Kreisblattes von 1837. 1 Die Ihnen zugehenden Verzeichnisse fuͤgter Bescheinigung der geschehenen Vorladun 1 Bekanntmachungen. i tal bad ü n. g, 34) Ueber den Nachlaß des Schneiders Baltha⸗ sar Hinkler zu Biber ist der förmliche Concurs erkannt worden. Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und Termin zum Versuch der Gute und in deren Entstehung zur Liquidation der Forderungen auf Mittwoch den 27. Juni d. J., des Mor⸗ gens um 8 Uhr bestimmt, in welchem alle diejenigen, welche an den Nachlaß des Ceidars Ansprüche geltend ma— chen wollen, solche um so gewisser in Selbstper⸗ son, oder durch hinreichend Bevollmaͤchtigte an⸗ zumelden haben, gegenfalls sie ohne besonders bekannt gemacht werdendes Präclusivdecret, von der Masse ausgeschlossen werden. Gießen den 9. April 1838. Großh. Hess. Stadtgericht. ee eee 52) Fruchtversteigerung bei dem Rentamte Gruͤnberg. Mittwoch den 20. Juni d. J., Vormittags um 9 Uhr, soll auf dem herrschaftlichen Speicher der Kriegs- Reservisten werden Sie mit beige— g wieder anher einsenden. ir i e r. zu Grünberg eine ansehnliche Parthie 1837r herr— schaftlicher Früchte, von Waizen, Korn, Gerste, Hafer und Molterfrucht, unter den bei der Ver— steigerung bekannt gemacht werdenden Bedingun⸗ gen, öffentlich versteigt werden. Grünberg am 30. Mai 1838. Großh. Sess. Nentamt. Bötticher. Z d ονον N e νιτον NN N f NNNmenntun 2 640) Einem hochgerehrten Publikum ver⸗? 2 fehle ich nicht, ergebenst anzuzeigen, daß ich? zmich als Ziegelbrenner dahier nie— 3dergelassen habe. Durch dauerhafte Ar⸗ beit, promte Bedienung und billige Preise wer⸗⸗ 2de ich den Wünschen der Käufer möglichst zu? zentsprechen suchen. Meine Ziegelhütte ist in? der Nähe des hiesigen Schieß hauses,; wo zu jeder beliebigen Tagszeit Bestellungen; angenommen werden. DNN A Gießen den 20. Mai 1838. J. Chr. Helm. rr rr ———— Migcellen. Ein bewaͤhrtes Mittel gegen Baumschäden, das die Aufmerksamkeit al⸗ ler Gärtner und Güterbesitzer, aller Landwirthe und Forstmänner verdient. (Fortsetzung.) Das Wachsthum des Baumes wird allmaͤh— lig den darauf gestrichenen Mörtel an den Raͤn⸗ dern zunächst an der Rinde lösen und heben; da⸗ her muß man sorgen, wo solches geschieht, gele— gentlich und am Besten, wenn es geregnet hat, mit dem Finger darüber zu streichen, damit die Mörtellage ganz bleibe, und die Luft und Feuch⸗ tigkeit nicht in die Wände dringen möge. Ob nun gleich die Beschaͤdigungen der Bäu⸗ me sehr verschieden sind, so hilft doch dieses Mittel gegen alle, wenigstens die gewöhnlichen Baumschaden. Bäume, sowohl Fruchtbäume als Waldbäume, leiden durch natürliche Ursachen, theils durch Zufälle und unrechte Behandlung. In vielen Gegenden ist man der Meinung, man müsse die Bäume zwischen dem Oktober und dem März aufhacken und beschneiden. In den Mo⸗ naten Mai, Juni und Juli wagt man es nicht, dieses Geschäft vorzunehmen, aus Furcht, die Bäume möchten den zur Nahrung so unentbehr⸗ lichen Saft verschwenden, und zuletzt gar um— kommen. Allein auch im Winter kann das Be⸗ schneiden der Obstbäͤume und das Abhauen gro⸗ ßer Aeste von den Waldbäumen schaden. Die Flüssigkeiten in der Luft dringen in die offenen Wunden oft bis auf den Kern des Holzes ein, verursachen Fäulniß und machen den Baum für seine Bestimmung untauglich. Wenn man auch die Vorsicht gebraucht und die Zweige 2 Fuß vom Stamme und darüber abschneidet, so bleibt der Baum doch nicht vor Schaden bewahrt. Das übrig gelassene Ende des Astes stirbt bald ab, zieht schädliche Feuchtigkeiten an und theilt sie dem Stamme und dem ganzen Baume mit. Andere schneiden deßwegen die Aeste dicht und glatt am Kamme weg. Allein obgleich die⸗ ses Verfahren besser ist, als das vorhergehende, so ist doch nicht aller Schaden damit verhütet. Die Stelle, wo der Schnitt geschehen ist, um⸗ zieyt sich mit einer Art von Lippe(Callus), der immer größer wird, und in der Mitte eine Ver⸗ tiefung läßt. Schnee und Regen dringen dann durch dieselbe, zumal wenn die Ninde vorher durch starken Frost oder große Hitze ausgetrocknet und abgesprungen ist, und verursachen Krankhei⸗ ten und Fäulniß. Man darf nur Bäume be⸗ obachten, die in ihr ugend Schnitte durch die Ninde bekommen, und dem äußerlichen Ansehen nach keinen Schaden genommen haben. Wenn man sie in spätern Jahren umhaut und von ein⸗ ander setzt, so entdeckt man innerlich allerlei Fle⸗ cken und Schaden: offenbare Folgen jener frü⸗ heren Verletzung. Mit Hülfe dieses Heilmittels hingegen be— haut man die Bäume, sie mögen sein, von wel⸗ cher Art und wo sie wollen, am Sichersten und Vortheilhaftesten im Frühling oder zu Anfang des Sommers. Der Mörtel, der aufgelegt wird, treibt die Säfte, die aus der Wunde hervor⸗ dringen, zurück und unterstützt die Natur nach⸗ drücklicher in Heilung der Wunden, weil der Saft um diese Zeit stärker ist, als im Herbst oder im Winter. Oft leiden auch die Obstbaͤume sehr durch die Flechten und Moosarten, die sich auf ihrer Ninde ansetzen und Stockungen des Saftes verursachen. Sobald man solche Gewächse an Bäumen wahr⸗ nimmt, so muß man sie en oder abkratzen, und die Rinde selbst, wo sie verdorben ist, weg⸗ nehmen. Alsdann reibt man den Mörtel mit der Hand über die schadhaften Theile, nicht zu dick aufgetragen, nur so, daß das Gemengsel in die kleinen Poren oder Schweißpunkte des Holzes eindringt. Schluß folgt.