bekannt t wird . Ja, lichen leg aunten üherer⸗ erzeich⸗ r auch schon he eine ten zu⸗ ar an tomie⸗ ervor⸗ 9 erben. das. und Lonats aus⸗ unter zeich⸗ en den dieser emerkt fun. neuen lden, zeigen n und haben 10 e. shrt⸗ 1 hilft 10 N 1 0 15 „ Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt M44. Donnerstag, den 30. November. 1837. Rreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 6554. Gießen am 23. November 1837. Betreffend: Die Ertheilung von Reisepässen und Heimath⸗ scheinen an Forststräflinge. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Die Vollziehung der durch Arbeit abzuverdienenden, oder im Gefaͤngniß zu verbußen⸗ den Forststrafen hat bisher dadurch haͤufig bedeutende Verzoͤgerung erlitten, daß die Forststraͤf⸗ linge sich derselben durch Entfernung von ihrem Wohnorte entzogen haben. Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat deshalb, um dies fur die Zukunft moͤglichst zu verhindern, mittelst Ausschreibens vom 6. d. M. zu Nr. D. 8977 zu verfugen geruht, daß an Personen, von welchen bekannt ist, daß sie noch Forststrafen abzuverdienen, oder gefänglich zu verbuͤßen haben, keine Paͤsse oder sonstige Reiselegitimationen ertheilt werden sollen. Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, weise ich Sie zugleich an, sich hiernach genauest zu bemessen. 3 ee CCC K, h, ü d. Zu Nr. K. G. 8021. Grünberg am 20. November 1837. Betreffend: Die sanitätspolizeilichen Anordnungen bezüglich des Wegbringens und Ablederns der Thiercadaver. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. 15 Unter Bezugnahme auf die in d 44 des dießjaͤhrigen Regierungsblattes erschienene Verordnung vom 8. l. M. weise ich Sie an, binnen 14 Tagen zu berichten: 0 1. Ob ein den Vorschriften des 9. 1 ganz entsprechender Wasenplatz vorhanden, oder ob und in welcher Weise Sie in Gemaͤßheit dieser Verordnung fur Anschaffung eines solchen gesorgt haben? 4 2. Ob der nach F. 2 erfoderliche Karrn vorhanden ist? 3. Wer nach§. 3 zum Hinausbringen gefallenen Viehes accordirt und welche Belohnung solchem versprochen worden ist? 60 4 u dee .— Ä—ͤ— Bekanntmachungen. 1432) An die Großherzoglichen Bürgermeister der Kreise Gießen und Grünberg. In Gemäßheit der allerhöchsten Verordnung vom 17. Juni 1807, der besonderen Bekanntma⸗ chung im Regierungsblatt 1 27 pro 1826 und der Verordnung im Regierungsblatt M 45 pro 1837, soll die Annahme der Scheide-Münze von Staaten, welche nicht zum Münzverein gehören, bei allen öffentlichen Cassen verweigert, und es können daher nur Großherzoglich Hessische, Koͤ⸗ niglich Baierische und Wuͤrtembergische, Groß⸗ herzoglich Badische, Herzoglich Nassauische und Frankfurter drei Kreuzer⸗ und sechs Kreuzer⸗ Stücke von den Steuer⸗Einnehmern eingenommen werden. Ich ersuche Sie dieses alsbald bekannt ma⸗ chen zu wollen. Gießen den 30. November 1837. Der Steuerrath r 1358) Aus der Casse der Ludewigs⸗ und Luisen⸗ Stiftung können im Laufe des Monats Januar 1838 gegen 7000 fl. zu 4%/ aus⸗ geliehen werden, wovon jedoch Capitalien unter 500 fl. nicht abgegeben werden. Man beliebe sich deshalb an den unterzeich⸗ neten Rechner dieser Casse zu wenden. Darmstadt am 10. November 1837. Balzer, Buchhalter. 1409) Die Zinsen aller bei der Spar- und Leihkasse angelegten Capitalien sollen im Monat December bezahlt werden. Es werden daher die Interessenten aufgefordert, ihre Capitalzinsen, welche zu Ende des Monats December fällig werden, an den, auf den Mittwoch jeder Woche bestimmten Geschäftstagen, unter Vorlegung ihrer Schuldscheine auch dann in Empfang zu nehmen und zu quittiren, wenn solche dem Ca⸗ pital zugeschlagen werden sollen, die Capitalien erst im Laufe dieses Jahres angelegt wurden und mithin volle Jahreszinsen noch nicht aufgewach⸗ sen sind. Da die Arbeiten am Ende des Jahrs sich zu sehr häufen, so würde es sowohl dem In⸗ teresse der Zinsen⸗Empfänger, als der Verwaltung entsprechen, wenn die Empfangnahme schon Mittwochs den 6. und Mittwochs den 13. Decbr. Vormittags von 8 bis 12 Uhr geschehen und nicht bis zu den spätern Geschäftstagen verschoben werden wollte. Auch die Capital- Anlagen von Einem Gulden an bis zweihundert Gulden, deren Zinßen mit dem 1. Januar 1838 beginnen sollen, müssen schon im Monat December d. J. geschehen. Man ersucht insbesondere die Dienstherren, ihr Gesinde hierauf aufmerksam machen zu wollen, und bemerkt schließlich noch, daß die 3 und 6 Kreuzer-Stücke aus Staaten, die nicht zur Münz⸗ Convention gehören, bei Capital⸗Anlagen nicht angenommen werden können. Gießen den 30. November 1837. Der Rechner der Spar- und Leihkasse. Ke iher. ——̃ ͤ——— ͤ Miscellen. Das leichteste Mittel gegen die Hasen. Bei eingetretenem Winter muß ich noch ein sicheres Mittel, junge Bäume über Winter gegen die Beschädigungen von Hasen zu bewahren, be⸗ kannt machen. Man sucht sich gegen dieses Ue⸗ bel gemeiniglich dadurch zu schützen, daß man die Bäume zur Winterszeit in Stroh einbindet. Al⸗ lein bei einem großen Baum- Stand raubt dieß viel Stroh und Zeit, und ist der Hunger bei dem Hasen dringend, so nagt er wohl auch das Stroh weg. Auch quartiren sich dort gerne die Mäuse ein. Folgendes Mittel ist einfacher und wirksamer. Man bestreiche den Stamm des jungen Baumes mit einem Schweins⸗Nabel, so wie ihn der Metzger ausschneidet, oder noch besser mit einem solchen, der vom vorigen Winter aufbewahrt worden, weil er dann einen durchdringendern Geruch verbreitet. Kein Hase wird sich einem solchen Baume nähern. N 2— —