Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt W 14. Samstag, den 29. April 1837. 10 —— ———.—. Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 3450. Gruͤnberg am 27. April 1837. Betreffend: Maßregeln gegen Wegfangen der Insecten vertilgenden Vögeln und wegen Vertilgung der, der Landwirthschaft schadlichen Vögel. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises und die Beigeordneten der Rebengemeinden. Zur Vollziehung der Art. 11 und 12 der Verordnung vom 7. April in& 23 des Regierungsblatts sind nachfolgende hoͤchste Bestimmungen ergangen: I. Hinsichtlich der Lieferung der Sperlinge: 1) In jedem Orte ist von der Localpolizeibehoͤrde ein vollstaͤndiges Register der Lie— ferungspflichtigen, d. h. der Eigenthuͤmer oder nutznießlichen Besitzer bewohnter Haͤuser in der Gemarkung, unter welchen letzteren auch die Dienstwohnungen der geistlichen und weltlichen Diener begriffen sind, zu fertigen und derjenigen Person, welche mit der Empfangnahme der Sperlinge, gegen eine Belohnung von hoͤchstens zwei Heller vom Stuck, zu beauftragen ist, zuzustellen. g 2 Die Sperlinge sind an den Erheber ganz und frisch abzuliefern, bei der Abliefe— rung die Kopfe von den Leibern zu trennen, letztere den Liefernden zurückgeben und die ge— schehene Lieferung in dem Register zu notiren. 3) Nach Ablauf der Lieferungszeit— welche fuͤr das Jahr 1837 bis in die Mitte Mai zu erstrecken ist— hat die Localpolizeibehoͤrde das Register einzusehen, die Zahl der ge— lieferten Sperlinge zu vergleichen und die Koͤpfe in ihrer Gegenwart verbrennen zu lassen.“ 5 4 Ueber diejenigen, welche in der bestimmten Zeit die vorgeschriebene Zahl von Sperlingen nicht abgeliefert haben, hat die Localpolizeibehoͤrde ein Verzeichniß zu fertigen, da⸗ rin die Reluition, welche jeder Säumige zu entrichten hat, zu bemerken, und solches— unter Anschluß des Hauptregisters— dem Kreisrath vorzulegen, welcher dasselbe wenn er keinen An— stand dabei findet, fuͤr vollziehbar zu erklaͤren und dem Buͤrgermeister zuzustellen hat. 5! Der Bürgermeister theilt hierauf das vollziehbar erklaͤrte Verzeichniß dem Contro⸗ leur zur Wahrung in der Controle und zur weiteren Befoͤrderung an den Gemeindeeinnehmer zur Erhebung der Reluitionsgelder und deren einnahmlichen Verrechnung in III. Klasse mit. 6) Insoweit die nach dem Register(I. 1.) erforderliche Zahl von Sperlingen nicht von den Pflichtigen geliefert wird, ist deren Lieferung von der Localpolizeibehörde zu verac— cordiren; sey es, daß letztere mit Forstdienern oder Jagdberechtigten uͤber ein Schußgeld von 1 Kreuzer fuͤr einen Sperling uͤbereinkommt, oder einen gleichen Preiß solchen Einwohnern, die sich etwa mit dem Einfangen beschaͤftigen wollen, zugesteht. Das oben unter. 2 u. 3 Bemerkte findet auch hier Anwendung. Der Lieferungspreiß ist von dem Burgermeister, nach— „„.rßfßT—T—T—T—————— dem er sich von der richtigen Lieferung überzeugt hat, auf die Gemeindekasse(III. Klasse, Rubrick. Gebühren ꝛc. ꝛc.) anzuweisen. 7) Die Belohnung des mit der Empfangnahme der Sperlinge Beauftragten wird von dem Buͤrgermeister auf die Gemeindekasse(II zr. Klasse, Rubrick. Gebuͤhren angewiesen. II. Die Vertilgung der Raben, Kraͤhen und Dohlen betreffend: Sowohl die nach Art. 12 mit der Aushebung der Nester zu beauftragenden Personen, als auch die Forstdiener, Jagdpaͤchter ꝛc. haben die von ihnen eingefangen und beziehungsweise geschossen werdenden Raben ꝛc. sowie die ausgehobenen Eyer dieser Voͤgel an die Ortspolizei⸗ Behoͤrde oder eine von dieser(gegen eine Belohnung von zwei Heller von jedem Vogel oder Ey) zu bestellende Person einzuliefern;(bei ausgewachsenen Raben ꝛc. genugt die Einlieferung der Kopfe und Faͤnge.) Die geschehene Lieferung ist in einer dazu anzulegenden Liste zu no⸗ tiren. Die Koͤpfe und Faͤnge der gelieferten Raben dc. sind hierauf in Gegenwart der Orts⸗ polizeibehoͤrde zu verbrennen und die Eyer zu zerschlagen. Die Belohnungen fur die ausgehobenen Raben zc. und Eyer, sowie das Schußgeld fuͤr die geschossenen Raben ꝛc. sind von dem Buͤrgermeister zur Zahlung auf die Gemeinde— Kasse(IIIr. Klasse, Gebühren) anzuweisen. Die Anstellung besonderer verpflichteter Maͤnner statt der Forstdiener ze. zum Weg⸗ schießen der Raben ꝛc. darf nur im aͤußersten Nothfalle und namentlich erst nach vergeblicher Aufforderung der Jagdeigenthumer und Paͤchter zum Wegschießen und in dem Fall, daß wirk⸗ lich Raben ꝛc. in groͤßerer Zahl in der Gemarkung vorhanden sind, erfolgen. Indem ich diese zur Kenntniß bringe, weise ich Sie an, diese Bestimmungen alsbald zur Ausfuhrung zu bringen; auch jemanden zu Empfangnahme der gelieferten Sperlinge gegen eine Vergütung, die wohl nicht hoher als einen Heller fuͤr das Stuͤck wird gegriffen zu werden brauchen, zu bestellen. Ouvrier. Vorstehendes Ausschreiben des Gr. Kreisraths zu Gruͤnberg ist seinem ganzen In halte nach auch von den Gr. Buͤrgermeistern des Kreises Gießen zu befolgen und das Ver⸗ zeichniß der jenigen, welche mit der Lieferung der Sperlinge zuruͤckbleiben, laͤngstens bis Ende Mai an mich einzusenden. Gießen den 28. April 1837. Der Großh. Kreisrath des Kreises Gießen. K. Eh. Kun der k. Zu Nr. K. G. 1412. u. 1468. Giessen am 28. April 1837. Betreffend: Die Musterung des Jahrs 1837. Der Großherzoglich Hessische Pro vinzial⸗Assessor Eckstein an sämmliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen. Die Musterung dahier wird am Yten, 10ten und 1 Iten Mai d. J. stattfinden und ich weise die Großh. Bürgermeister von Allendorf, Crumbach, Fellingshausen, Frankenbach u. Gießen deßhalb an, am 9. k. M., und die ubrigen Großh. Burgermeister des Kreises am 10. k. M. sammt den Militairpflichtigen Ihrer Gemeinden, Morgens sp aͤtestens halb acht Uhr sich auf dahiesigem Rathhause einzufinden. Wann Sie am 11. k. M. zum Mu⸗ sterungsgeschaͤft zu kommen haben, wird Ihnen alsdann mitgetheilt werden. Ausserdem werden Sie in Ihren Gemeinden bekannt machen, daß zur Pruͤfung der Einsteher Termin auf den 11. Mai Nachmittag 2 Uhr bestimmt worden ist. Hinsichtlich der Zeugnisse, welche die an sinnlich nicht wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen leidenden Milixairpflichtigen beizubringen haben und in Bezug auf die Tauglichkeit abwesender Militairpflichtiger verweise ich Sie, auf das in dem Ausschreiben des Gr. Civil⸗ 5 Rekrutirungs⸗Commissairs Landrath Stammler d. d. 20. Mai 1836., welches Ihnen mit⸗ getheilt wurde, Gesagte und erwarte, daß Sie allen gesetzlichen Forderungen auf das genaueste entsprechen werden. Sc e Zu Nr. K. G. Gießen am 17. April 1837. Betreffend: Die Verordnung betreff. die Sicherung der Feuergewehre vor deren Entladung. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Sie werden hierdurch aufgefordert, die im Regierungsblatt 8 21 erschienene rubrieirte allerhoͤchste Verordnung in Ihren Gemeinden oͤffentlich bekannt zu machen, und die Wald⸗ und Forstschuͤtzen darnach gehoͤrig zu instruiren. K. Ch. Knorr. Nr. B. S. C. 23. Gruͤnberg am 15. April 1837. Betreffend: Die Stunden- u. Lectionsplane, Rechenschaftsberichte und Prüfungsprotocolle. * N Die Großherzoglich Hessische Bezirks-Schulkommission des Kreises Gruͤnberg 1 0 an saͤmmtliche Ortsschulvorstaͤnde des Kreises. N Mit Bezugnahme auf unsere im Kreisblatt Nr. 2. und 3. von 1834 abgedruckten Er⸗ lasse vom 3. Jan. 1834. fordern wir Sie auf, die Stunden und Lectionsplane fuͤr die Som⸗ merschule d. J., so wie die Rechenschaftsberichte, ungesaͤumt von den Lehrern einzufordern. sodann erstere, vom ganzen Ortsschulvorstande unterzeichnet und mit den etwa noͤthigen Be⸗ merkungen versehen, alsbald— die Rechenschaftsberichte dagegen nebst dem Protocolle uͤber die oͤffentliche Pruͤfung, welcher alle Schulvorstands Mitglieder beizuwohnen haben, bis zum 10. Mai— an die resp. geistlichen Mitglieder der Gr. Bezirksschulcommission einzusenden. Die Sommerschule wird am passendsten am 2. und 9. Mai beginnen und hiermit die Versetzung der fuͤr die erste Schule reifen Schuͤler der Elementarklasse, so wie die Aufnahme der vom 1. Juli 1830 bis zum 30. Juni 1831. gebornen Kinder verbunden werden.. Ouvrier. F. Ebel. A. Hoffmann. Die Großh. Buͤrgermeister haben dieses Kreisblatt den vorsitzenden Mitgliedern der Orts— schulvorstaͤnde zur Einsicht vorzulegen. Gruͤnberg am 15. April 1837. Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gruͤnberg. Ou vr ir. — S —. ——. — N 1 0 1 5 N