e. Die⸗ mit dem t wieder⸗ dit. Bei ner etwas se allemal it sich die Wurzeln streut man bisser hoch, und durch der schon die er naͤchsten ber jedoch unte, weil sind, und aus grober aher ist es ahr weiter ten Jahre. u pwischen eit es ohne fann, um⸗ man von „ so auch Augen lockern des ist nur bei ig, und ich eil es blos eig eb⸗ „ sohr rsesben fehr ———— rr Oberhessisches Intelligenz und Kreis-Blatt M48. Donnerstag, den 28. December. 1837. Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 7572. Gießen am 25. December. 1837. Betreffend: Die Münz⸗ Convention der süddeutschen Staaten des Zollvereins— insbesondere den Münzverkehr in der Provinz Oberhessen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. Hoͤchsten Orts wird eine gaͤnzliche Entfernung der nicht conventionsmaͤßigen Scheide⸗ Muͤnze aus dem oͤffentlichen und Privatverkehr in der Provinz Oberhessen beabsichtigt. Da— mit hierdurch aber keine Lucke im Verkehr entsteht, soll eine hinreichende Menge conventions⸗ maͤßger Scheidemuͤnze gepraͤgt und in der hiesigen Provinz in Circulation gesetzt werden, und es ist schon dieserhalb zweckdienliche Einleitung getroffen worden. Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, fodere ich Sie auf, dem Handels- und Gewerbestand Ihrer Buͤrgermeistereien Nachricht davon zu geben, und nach Ihren Kraͤften auf Entfernung der nicht conventionsmaͤßgen Scheidemuͤnze hinzuwirken. In Verhinderung Großherzoglichen Kreisraths, ollen u s, Großherzoglicher Kreissecretair. Zu Nr. K. G. Gießen am 27. December 1837. Betreffend: Die Ausweisung verschiedener Dienstboten aus dem Kreise Gießen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Ich benachrichtige Sie hierdurch, daß 1. Adam Loͤw von Frohnhausen, 2. Johann Conrad Schmalz aus Willofs, 3. Wilhelm Viehmann aus Höͤrnsheim, 4. Johann Peter Wickert aus Langendorf, 5. Maria Thron aus Arnsheim, 6. Elisabetha Seipel aus Wetter, und zwar saͤmmtlich wegen schlechten Betragens fuͤr immer von mir aus dem hiesigen Kreise gewiesen worden sind, und daß Sie daher den gedachten Personen den Aufenthalt unter kei⸗ nerlei Vorwand in Ihren Gemeinden zu gestatten haben. K. Eh. Ws Zu Nr. K. G. 7302. Gießen am 19. December. 1837. Betreffend: Die Confirmation der israelitischen Kinder. 8 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Judenvorstaͤnde des Kreises Gießen. Von hoͤchstpreißlichem Ministerium des Innern ist durch General- Ausschreiben vom 29. November 1837 auf die Anfrage: unter welchen Verhaͤltnissen bei einem israelitischen Kinde die Confirmation und die damit verbundene Dispensation vom Besuche der Religions- Schule nach zuruͤckgelegtem dreizehntem Lebensjahre Statt finden koͤnne? verfuͤgt, daß hieruͤber nach Analogie der in Ja 15 des Regierungsblatts erschienenen Bekanntmachung vom 4. Marz l. J.— das zur Confirmation der Kinder evangel. Confession erforderliche Alter betreff.— zu entscheiden sey. i Es sind also hiernach israelitische Kinder, die einen Monat nach der verlangten Con⸗ firmation das Alter von 13 Jahren und 6 Monaten erreichen, zur Confirmation ohne vor⸗ her ausgewirkte Dispensation auf Verlangen zuzulassen, wenn, nach dem Urtheile des betreffenden Rabbinen, dieselben in ihren Religionskenntnissen soweit vorgeschritten sind, daß sie nicht nur die Grundwahrheiten ihrer Religion im Geduͤchtniß aufgefaßt, sondern auch mit dem Verstande begriffen haben, und von demselben so viel Rede und Antwort geben koͤnnen, daß man einen fruchtbaren Einfluß auf Herz und Leben erwarten darf. Fur den Fall, daß von den Eltern oder Angehoͤrigen eines Kindes, welches einen Monat nach der nachgesuchten Confirmation 13 Jahre und 6 Monate alt waͤre, gegen eine abweisende Entschließung des competenten Rabbinen in Beziehung auf die Zulassung zur Con⸗ firmation der Rekurs ergriffen werden wollte, ist derselbe an den betreffenden Großherzogl. — Kreise r fei⸗ vom üschen gions⸗ ierüber Mirz Con⸗ vor; lrtheil 1 auch geben einen n eine Con: eos. ———ü?t—ä—— Kreisrath, als hierüber zu entscheiden competent, zu richten. Auch hat derselbe, wenn eine Dispensation zum Zwecke der Zulassung eines israelitischen Kindes von noch geringerem Alter zur Confirmation nachgesucht wird, diejenigen Functionen auszuuͤben, welche hinsichtlich christ⸗ licher Kinder in einem solchen Falle dem Großherzoglichen Oberconsistorium uͤbertragen sind. Aus hoͤchstem Auftrage gebe ich Ihnen von dieser Verfuͤgung zur Nachachtung Kenntniß. K. Ch. Kun oer r. Zu Nr. K. G. Gießen am 28. December. 1837. Betreffend: Den Schornsteinfegergesellen Earl Friedrich Reuling. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Der hiesige Burger und Schornsteinfegergeselle Carl Friedrich Reuling ist als dritter Caminfeger fuͤr den Kreis Gießen concessionirt und verpflichtet worden, was Sie hiermit zur offentlichen Kenntniß bringen wollen. Ke! R n s. ———————. C Zu diesen Verhandlungen wird hiermit Termin Bekanntmachungen. auf Mittwoch den 10. Januar 1838, 53) Verpachtung des Zimmerhofs und der Wallstücke hinter dem Zeughause, auch Verkauf und zwar Vormittags 40 Uhr auf hiesigem Rath⸗ der in ersterem befindlichen Gebaͤude auf den Abbruch. Nach höherer Verfügung soll einmal die Be⸗ nutzung des Zimmerhofs mit den darin befind⸗ lichen Gebäuden, sowie die der Wallstücke ver⸗ pachtet, zugleich aber auch die in Frage stehen⸗ den Gebäude, vorbehältlich höherer Genehmigung, auf den Abbruch verkauft und der Zimmerhof ohne dieselben verpachtet werden. hause anberaumt. Die Verpachtungs- und resp. Verkaufs ⸗ Bedingungen können, von jetzt an bis zu obigem Termine, auf der Schreibstube des Unterzeich⸗ neten eingesehen werden. i Gießen den 23. December 1837. Der Großh. Hess. Nentamtmann Schneider. —.r5rðr.r!I—— ˙ůmauiͤͤ— * Miscellen. Die Obstbaumzucht zu eigentlichen land— wirthschaftlichen Zwecken. Von Betzhold, herzogl. Hofgärtner zu Mergentheim in Württemberg.) (Fortsetzung.) B. Die Baumschule. Ein nicht zu hoch und nicht zu tief lie⸗ gendes Ackerstück, welches offen liegt, so daß von allen Seiten, die Luft freien Zutritt hat, und so ziemlich aus einer Mischung von gleichen Theilen Thon und Sand besteht und höchstens noch einen Beisatz von zehn Procent Humus enthält, befriedigt das ganze Bedürfniß einer Baumschule, und läßt bei der gehörigen Bear⸗ beitung wenig zu wünschen übrig. Nur trachte man darnach, daß es so vollkommen eingezäumt wird, daß man vor dem Eindringen der Haasen und anderer Thiere sicher ist.— Kann man ein solches Stückchen Acker in der Nähe seines Wohnhauses haben, von wo aus man dasselbe ganz übersehen kann, so hat dieses das Ange⸗ nehme, daß man sich stets an dem herrlichen Wachsthume und erfreulichen Gedeihen der jun— gen Bäume weiden kann. Dieses hat auch in so fern noch sein Nützliches, daß man jede übrige Zeit, die man hat, in die Baumschule gehen kann, wo es immer vieles nachzusehen und nach⸗ zuhelfen giebt. Die Bearbeitung eines solchen Stücks, na⸗ mentlich das Rigolen, muß nicht, wie es häufig der Fall ist, verschoben werden, bis zu der Zeit, wenn man die, jungen Bäumchen darin versetzen will, sondern nothwendiger Weise ein Jahr vor⸗ her. Ist der Boden sehr reich an Humus, so ist die Anwendung von Dünger vor dem Rigolen nicht nothwendig. Im Gegentheil aber, wenn auch nicht nothwendig, so ist es doch sehr vor⸗ theilhaft, wenn man den Acker das Frühjahr vorher, wenn im Herbste rigolt werden soll, recht dungt, und mit einer Frucht oder mit Ge⸗ müsen bestellt, welchen frischer Dünger zuträglich ist. Im Herbst, nachdem die Frucht abgeräumt ist, kann man nun das Nigolen so schnell betrei⸗ ben, daß man noch vor Eintritt des Winters damit fertig wird. Tiefer als zwei Schuh die Gruben zu machen, finde ich für überflüssig. Dadurch, daß vor Winter rigolt wird, wird die aus der Tiefe hervorgebrachte Erde, von der Winterfeuchtigkeit recht erweicht, und kann, wenn sie sehr schlecht ist, im Winter mit Dung über⸗ fahren werden, im Frühjahr flach umgegraben und mit Kartoffeln oder andern Hackfrüchten be— pflanzt werden. N Ein so behandelter Boden ist dann im fol⸗ genden Herbste, nachdem die Kartoffeln, oder was man sonst gerade darauf gepflanzt hat, her⸗ ausgenommen sind, noch umzuscharren, damit er recht gleich wird, und kann so fort mit Bäumen desetzt werden. Das Versetzen der jungen Bäume von den Samen⸗ Beeten in die Baumschule. Einige Baumzuͤchter wollen das Versetzen im Herbste, wieder Andere im Frühjahre vor⸗ ziehen. Im Ganzen genommen, läßt sich hier⸗ über nicht viel sagen, und beide Parteien mögen recht haben. Doch wird der Landmann am be⸗ sten daran thun, zu pflanzen, wenn er die ge— legenste Zeit dazu hat. Dieses dürfte hier am ehesten entscheiden. Nur ist hiebei zu bedenken, daß man im Herbste in einem Tage oft mehr bei dergleichen Arbeiten verrichten kann, als im Frühjahre in zwei Tagen, weil die Witterung in jenem gewöhnlich noch sehr beständig gut und der Boden trocken ist, so daß man die Erde gleichmäßiger zwischen die jungen Wurzeln ver— theilen kann und auch das Gießen nicht noͤthig ist. (Fortsetzung folgt.) 223——