Ber weil ließ be⸗ elin tigen önheit ndern 2 ab⸗ geben Fig. Linie erum b ge⸗ urch⸗ diz nacht; nach ch der Fig. ie au⸗ cheln; sezter enden st we⸗ n her⸗ liegt wel tte f gegen⸗ dersel/ 9 wel⸗ wobe hessnen der afl 10 die Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Olatt M39. Donnerstag, den 26. October. 1837. Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 7429. Gruͤnberg am 19. October 1837. Betreffend: Die Vollendung des Straßensystems in den nächsten 6 Jahren. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach ergangenem hoͤchsten Ausschreiben sind die Kostenuͤberschlaͤge fuͤr saͤmmtliche, nach der Vereinbarung mit den Standen zu erbauenden Provinzialstraßen nunmehr gefertigt, und es wird nun, in so weit es noch nicht geschehen, mit der Erbauung dieser Straßen und mit der Abschließung der hierauf bezuglichen Accorde alsbald begonnen werden, mit alleiniger Ausnahme jedoch einiger Straßen in der Provinz Starkenburg, fur welche die gefertigten Kostenuͤberschlaͤge den im Allgemeinen angenommenen mittleren Kostenaufwand fuͤr eine Klafter etwas zu bedeutend uͤbersteigen und fuͤr welche daher das Beginnen der Arbeiten und die Abschließung deßfallsiger Accorde noch so lange ausgesetzt bleiben muß, bis durch eine deßfalls angeordnete, alsbald vorge— nommen werdende, genaue Local⸗Untersuchung die Grunde fuͤr diese hohen Preiße pr. Klafter und wo moͤglich die Mittel zu deren Entfernung aufgefunden worden sind. Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, mache ich Sie— in Ruͤcksicht darauf, daß schon mehrmals Faͤlle vorgekommen sind, daß wegen Mangels an Concurrenz die Accorde in Be— ziehung auf die Straßenbauarbeiten bei einigen Straßen ausnehmend hoch gekommen sind und diese Faͤlle nunmehr, wo so viele Straßen auf einmal in Bau und so viele Arbeitskräfte in An— spruch genommen werden, haͤufiger eintreten koͤnnten— in hoͤchstem Auftrage darauf aufmerksam, daß das baldige Beginnen und rasche Fortschreiten der Arbeiten in Beziehung auf den Bau der projectirten Straßen lediglich durch die Erlangung moͤglichst billiger, dem Umfang der Bauar⸗ beiten entsprechender, Accorde bedingt wird, und daß im Gegentheil durch den etwa hier und da sich ergebenden Mangel an Concurrenz fuͤr die Uebernahme der Arbeiten hervorgerufen werdende uͤbermäßige Anforderungen in dieser Beziehung nur dazu dienen konnen und muͤssen, die Verac⸗ cordirung und das Beginnen der Arbeiten zu verzoͤgern nnd somit einzelnen Theilen des Landes den Genuß der Vortheile noch laͤnger vorzuenthalten, welche das aufgestellte Straßenbausystem bezweckt und nur durch dessen moͤglichste schnelle Vollendung erreicht werden koͤnnen. a Ich beauftrage Sie demnach, dieß in Ihren resp. Buͤrgermeistereien zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen und hierbei zugleich bemerklich zu machen, daß die Maasregel der Vollen— dung des Straßensystems nicht etwa deßhalb, um Einzelnen vorübergehend einen hohen Arbeits— 0 0 1 0 10 1 11 0 7 4 ö 4 0 7 1 5 1 1 5 ——)ã—].. Verdienst zu verschaffen, sondern im Interesse der Gesammtheit des Staats und jedes Einzelnen hierin stattfinde, daß man daher von den einzelnen Staatsangehoͤrigen, welche sich bei der Ueber⸗ nahme dieser Straßenbauarbeiten betheiligen wollen und koͤnnen, erwarte, daß sie von dem etwa hier und da in dieser Beziehung eintretenden Mangel an Concurrenz fuͤr die Uebernahme solcher Arbeiten, oder fur Entschaͤdigungen, welche bei diesem Bau haufig vorkommen werden, keinen üͤbermaͤßigen Vortheil zu ziehen suchen, sondern nur diejenigen Forderungen stellen werden, welche dem Maße der Arbeit und den ubrigen Verhaͤltnissen entsprechen, und daß hierin die Wohlhaben⸗ deren den Weniger-Bemittelten mit einem guten Beispiel vorangehen und so die Ausfuͤhrung dieser für das Wohl des Staats so sehr wichtigen Maasregel nach Kraͤften zu foͤrdern suchen werden. Schließlich fordere ich Sie auf, nach Kraͤften dahin zu wirken, daß der Zweck dieser Belehrung und Verstaͤndigung moͤglichst erreicht wird. Wegen Verhinderung des Gr. Kreisrathes C. Fuhr, Kreisserretaͤr. Zu Nr. K. G. 7481. Gruͤnberg am 20. October 1837. Betreffend: Die: Theilung der Berstadter Mark. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Nachstehende Edictalladung haben Sie alsbald in Ihren Gemeinden zu veroͤffentlichen, und daß und wann dieses geschehen, eine Bescheinigung anher einzusenden. 0 n Es ist die Theilung des, der Gemeinde Berstaͤdt und 37 zu den Gemeinden Ober- und Unterwiddersheim, Kreises Nidda, gehoͤriger Mitmaͤrker eigenthuͤmlich zustehenden Markwaldes in Antrag gebracht und der Unterzeichnete beauftragt worden, das Theilungsverfahren in Gemaͤß⸗ heit des Gesetzes vom 7. September 1814 einzuleiten. Demnach werden Alle, welche bei der fraglichen Theilungsmasse und deren Auseinander⸗ setzung auf irgend eine Art interessirt sind, hiermit aufgefordert, in dem auf Samstag den 25. November 1837, fruͤh 9 Uhr, in loco Berstadt anberaumten Termin ihre Anspruͤche oder Recht des Widerspruchs gegen die in Antrag gebrachte Auseinandersetzung so gewiß geltend zu machen und zu begründen, als sie sonst damit ausgeschlossen werden sollen. In dem bestimmten Termin wird nach Umstaͤnden auch uͤber die Separation und Art derselben verhandelt, die Bestellung der Deputirten geschehen, und werden diejenigen Interessenten, welche nicht selbst erscheinen, aufgefordert, ihre Bevollmaͤchtigten mit gehoͤrigen Vollmachten zu versehen. Nidda den 7. October 1837. Der Theilungscommissaͤr, Großh. Kreisrath, „ 30 daß und gener Schr Vors blos wür Wurd liege wier schaͤ Ent td alg wen die Lin soll e elnen leber⸗ etwa cher deinen welche haben. dieser erden. dieser chen, und valdes maße nder en die a 45 At nten, n N Zu Nr. K. G. 7406. 5 2905 Grünberg am 20. October 1837. Betreffend: Das Suppliciren von Gemeinden um Anstellung 1 ö bestimmter Subjecte auf erledigte pfarr⸗ und 98 Schulstellen.* . 10 Der Großherzoglich Hessische Kreis ra tih des Kreises Gruͤnberg an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Es sind in neuerer Zeit wieder oͤftere Faͤlle vorgekommen, aus welchen hervorgeht, daß die mit Beziehung auf die alteren Verordnungen vom 22. Juli 1716, 1. Juli 1784 und 8. Juli 1790 unterm 29. October 1826 Cin J 32 des Regierungsblatts) erlassene all⸗ gemeine Verordnung, wodurch allen Gemeinden verboten wird, bei Erledigung von Pfarr- und Schulstellen gewisse Personen durch schriftliche Antraͤge zur Wiederbesetzung solcher Stellen in Vorschlag zu bringen, unter der Bedrohung, daß alle etwaige fernere Antraͤge solcher Art nicht 5 blos unberüͤcksichtigt bleiben, sondern auch alle Theilnehmer daran noch besonders bestraft werden würden, haufig übertreten— und alsdann gewöhnlich diese Uebertretung mit Unkenntniß der vor⸗ liegenden Bestimmungen zu entschuldigen gesucht wird. In hoͤchstem Auftrage weise ich Sie daher an: die Verordnung vom 29. October 1826 wiederholt in Ihren resp. Buͤrgermeistereien mit dem Anfuͤgen bekannt zu machen, und einzu— schaͤrfen, daß von nun an jede vorkommende Contravention unnachsichtlich geahndet und auf die Entschuldigung der Unkenntniß fernerhin nicht die geringste weitere Ruͤcksicht genommen werden wird. f o Zu Nr. K. G. 7407. Grünberg am 20. October 1837. Betreffend: Die Anwendung der wegen der Flüssigkeits⸗ Maaße bestehenden gesetzsichen Bestimmungen auf die bei dem Kleinverzapf gebräuchlichen Gefäße unter 2 Schoppen. Der Großherzoglich Hessische ö Kreisrath des Kreises Grünberg an sammtliche Gr. Burgermeister dieses Kreises. Es sind Zweifel daruber entstanden, ob die wegen der Flussigkeitsmaaße bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen auch bei dem Kleinverzapf unter, Schoppen zur An⸗ wendung kommen. Zur Beseitigung dieser Zweifel ist hoͤchsten Orts bestimmt worden, daß die über das Eichen der Gefaͤße bestehenden Vorschriften auf die bei dem Kleinverzapf von Liqueuren, Brandwein ꝛc. gebraͤuchlichen Gefaͤße unter J. Schoppen keine Anwendung finden sollen. N g Ich beauftrage Sie daher, sich nicht nur selbst hiernach zu bemessen, sondern auch die Polizeiofficianten Ihrer resp. Gemeinden zu bedeuten, daß sie da, wo bei dem Kleinver⸗ zapf von Liqueuren und Brandwein dc. ungeeichte Gefaͤße unter/ Schoppen gebraucht werden, keine Denunciationen wegen Uebertretung der Maaß und Gewichts Verordnung mehr er⸗ heben. Din t! —— ö Bekanntmachungen. 41) Nach Maaßgabe des 5. 5 der Statuten wird die diesjährige Hauptversammlung des Ver— eins auf Montag den 6. November, auf dem hie⸗ sigen Rathhause Statt finden und um 10 Uhr be— giunen, zuvor jedoch eine Ausschußsitzung von 8 bis 10 Uhr gehalten werden. Die verehrlichen Ausschuß⸗ und Vereinsmit⸗ glieder werden ergebenst ersucht, dieser Verfamm⸗ lung um so mehr beizuwohnen, als über mehrere, die Verwaltung der Sparkasse betreffende Gegen⸗ stände Berathungen gepflogen und Beschlüͤsse ge⸗ faßt werden sollen, auch nach§. 19 der Statuten, die Wahl eines Directors, dessen Stellvertreter und eines Secretairs vorzunehmen ist. Gießen den 19. October 1837. Der Director der Spar- und Leihkasse für die Kreise Gießen und Grünberg. K. Ch. Kendo rex. 4237) Die Lieferung der auf den Etappen Grünberg, Friedberg und Gießen für die im Jahr 1838 durchpassirenden Königlich Preussischen Truppen nöthig werdende Fourrage soll Mittwoch den 15. November, Vormittags 11 Uhr, auf dahiesigem kreisräthlichen Bureau an den Wenigstnehmenden versteigert werden. Dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß der Steiglustigen bringend, bemerkt man zugleich, daß die deßfallsigen Bedingungen schon vorher eingesehen werden können. Gießen am 28. October 1837. Der Etappen ⸗Commissair Zu l eh n e k 1240) Guts verpachtun g. Das vormals Freiherrlich von Haxthausensche, jetzt Gräflich Görtzische Hofgut zu Georgenhausen, im Großh. Hess. Kreise Dieburg, soll Montags den 4. December d. J., Vormittags 9 Uhr, auf dem Gute selbst meistbietend öffentlich verpachtet werden. 0 Das genannte Gut liegt 2 Stunden von Darmstadt an der nach Erbach führenden Chaussee, in eine; sehr anmuthigen und fruchtbaren Gegend; es enthält beiläuftg 433 Hess. Morgen des besten Wiesen und Ackerlandes, besteht größtentheils aus ganz großen, der Hofraithe nahe gelegenen Parcellen, ist in dem besten Culturzustande und mit sehr vielen Obstbäumeu bepflanzt. Es ist mit den nöthigen Wohn- und Oeconomie Gebäuden (zum Theil ganz neuen) versehen, besitzt einen neuen, sehr gut rentirenden Schwarzischen Dampf⸗ brennapparat, und gewährt, wegen der Nähe von Darmstadt und der vorhandenen Straßenverbin⸗ dungen, für den Absatz aller Erzeugnisse die vor⸗ theilhafteste Gelegenheit, insbesondere betreibt es eine sehr einträgliche, dermal mit einer ansehnlichen Kundschaft in Darmstadt versehene Melkerei.— Die Verpachtung wird einmal im Ganzen, einmal stückweise, nach Umständen auch unter Absonde⸗ rung einzelner Stücke und Reduction auf ein klei⸗ neres geschlossenes Gut, erfolgen, die näheren Bedingungen aber werden in dem Termine bekannt gemacht werden; die Dauer der Pachtzeit wird auf 12 Jahre, von Petritag oder vom 1. Ja- nuar 1838 an laufend, bestimmt werden. Pachtliebhaber, welche sich, erforderlichen Falls, hinsichtlich ihrer Zahlungsfaͤhigkeit zu legi⸗ timiren haben, belieben sich in dem genannten Termine einzufinden, wegen etwaiger früherer Besichtigung des Guts aber sich bei der unterzeich— neten Verwaltung anzumelden, bei welcher auch 14 Tage vor dem Termine die Bedingungen schon eingesehen werden können. Diejenigen, welche eine Verpachtung im Ganzen beabsichtigen, erhalten zu⸗ gleich Gelegenheit, ein bedeutendes Inventar an Vieh, Schiff und Geschirr, Haus⸗ und Oeconomie⸗ Geräthschaften, Futter-, Stroh- und Düngervor⸗ räthen unter billigen Bedingungen mitzuerwerben. Georgenhausen, bei Darmstadt, den 24. October 1837. Graͤflich Goͤrtzische Gutsadministration daf. 44) Dem Schweinhirten Johannes Schepp III. dahier, ist am 4. d. M. Nachmittags, als er vom Gießer Markt mit den hiesigen Markt⸗ schweinen nach Haus gefahren, auf dem Wege von Gießen hierher ein fremdes Mutterschwein, mittler Größe, im Werth von ungefähr 10 fl. zugelaufen, und von demselben mit hierher ge⸗ bracht worden. Da sich bis jetzt noch kein Eigen⸗ thümer gemeldet hat, so bringt nan solches zur offentlichen Kenntniß. Saasen am 12. October 4837. Der Bürgermeister Ba ch. PPP — in ru werder bringe Zu! nicht ich e