laͤge der ann mich sten 1 ies be⸗ ich; den nei⸗ rig ter⸗ age um Be⸗ Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt M10. Samstag, den 25. Maͤrz 1837. ——————————ñ— Kreigräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. Gießen am 20. Maͤrz 1837. Betreffend: Die über die Richtigkeit der gleicharmigen Waagen zu führende Aussicht. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Die in 0 13. des diesjaͤhrigen Regierungsblatts befindliche Bekanntmachung in obigem Betreff haben Sie in Ihren Gemeinden, wenn es noch nicht geschehen sein sollte, zu ver— offentlichen. K. Ch. Knorr. Zu Nr. K. G. 2305. Grünberg am 20. Maͤrz 1837. Betreffend: Die Anmeldung und Prüfung der Einsteher. Der Großherzoglich Hessische 1 Kreisrath des Kreises Gr uͤn berg an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises In Folge eines eingelangten Rescriptes hoͤchstpreislichen Kriegsministeriums mache ich Ihnen folgende Bestimmungen zu Ihrem Bemessen und genauen Befolgung bekannt: 1.) Sobald Anmeldungsprotocolle an Sie gelangen, haben Sie die Vernehmung des Ge⸗ meinderaths, zu Ertheilung des erforderten Zeugnisses, schleunigst zu bewirken und sofort das Protocoll ohne Aufschub an den Geistlichen abzugeben. 2.) Die auf dem Anmeldungsprotocolle befindlichen 7 Fragen sind, wenn nichts Beson⸗ deres dabei zu bemerken ist, blos mit Ja oder Nein zu beantworten. Was jedoch die öôte Frage betrifft, so muß, wenn der Mann in einer wilden Ehe oder einem ahnlichen Verhaͤlt— nisse lebt oder gelebt hat, stets bestimmt angegeben, ob ein foͤrmliches Zusammenwohnen statt⸗ findet, so wie, ob und wie viele Kinder am Leben sind. Sodann muß zur Eten Frage, im Falle solche nicht unbedingt zu bejahen ist, genau angegeben werden, was der Ortsvorstand an dem Betragen des Mannes auszusetzen hat, und eben so muß zur 7ten Frage, im Falle solche nicht zu verneinen ist, das dem Ortsvorstand bekannte Leiden, Gebrechen ꝛc. genau angegeben werden. 3.) Leute, welche die Anmeldungsprotocolle unterzeichnet haben, koͤnnen sich nicht ver⸗ heirathen, ohne zuvor der durch die Anmeldung uͤbernommenen Verbindlichkeiten entledigt worden haupt nicht fuͤr kriegsdienstfrei erklaͤrt werden, so ist nur in den mei zu sein; es ist daher fuͤr solche Leute kein Heirathsbericht zu erstatten, bevor sie sich mit ihrem Gesuche um Entbindung von jenen Verbindlichkeiten an das Kriegsministerium gewendet und darauf willfaͤhrliche Entschließung erhalten haben. Dasselbe gilt vom Wandern und Auswandern. Ouvrier. Zu Nr. K. G. 2248. Grünberg am 17. Maͤrz 1837. Den Beitritt 18 Staatsassecuranzanstalt für die Stelloertretung. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg an die Gr. Buürgermeister dieses Kreises. Betreffend: Von der nachstehenden Verfuͤgung hoͤchstpreislichen Kriegsministeriums: „Da die diesjaͤhrige Musterung im Mai beginnen wird, so findet man noͤthig, daß die Aeltern und Vormuͤnder der dabei zum Loosen kommenden Milikaͤrpflichtigen uͤber die Zeit, bis zu welcher die Letzteren bei der Staatsassecuranzanstalt fur die Stellvertretung versichert werden koͤnnen, nochmals genau belehrt werden, damit sie nicht aus Unwissenheit oder Irrthum in Nachtheil kommen. 3 Nach dem F. 10 der Statuten jener Anstalt vom 1. September 1836 ist der Tag vor der Loosziehung in jedem Dezirke der letzte, an welchem fur die am Loosen Theil nehmenden Militärpflichtigen dieses Bezirks der Beitritt zu der Anstalt zulaͤssig ist, und es muß also an diesem Tage die Einlage und Beitrittserklaͤrung bei der Assecu ranzkasse zu Darmstadt wirklich eingekommen sein. Wenn demnach die Beitrittserklaͤrung und die Einlage zwar an dem Tage vor der Loosziehung, oder schon früher an die Assecuranzkasse zu Darm— stadt durch die Post, durch Boten oder durch andere Personen abg eschickt wird, aber nicht an dem Tage vor der Loosziehung, sondern erst spaͤter an die Assecuranzkasse gelangt, so wird Beides von dieser Kasse nicht mehr angenommen, und der betreffende Mllitaͤrpflichtige kann also keinen Antheil an der Anstalt haben. a Dieses Verhaͤltniß muͤssen besonders diejenigen wohl beherzigen, welche ihre Soͤhne ꝛc. blos aus dem Grunde nicht bei der Staatsassecuranzanstalt versichern, weil sie hoffen oder glauben, daß diese ihre Soͤhne bei der Musterung wegen Untauglichkeit, oder aus irgend einem andern Grunde fur kriegsdienstfrei erklaͤrt werden würden. Denn wenn sich diese Erwartung durch den Erfolg nicht bestaͤtigt, wenn ihre Soͤhne bei der Musterung fuͤr tauglich, oder uber- isten Bezirken wegen der Entfernung von Darmstadt die Zeit zu kurz, als daß noch am Tage vor der Looszie⸗ hung die Einlage und Beitritts rklaͤrung bei der Assecuranzkasse zu Darmstadt eingekommen ein konnte, und es existirt alsdann keine andere Moͤglichkeit, ihre Soͤhne noch vertreten zu lassen, als daß sie die ganze Vertretungssumme mit 250 fl. in die Einstandskasse bezahlen. Solche Leute werden daher auch wenn sie noch so bestimmt glauben, wegen der Kriegsdienst⸗ freiheit ihrer Soͤhne dc. sicher sein zu können) wohl thun, wenn sie schon geraume Zeit vor der Musterung ihre Soͤhne ze. bei der Staatsassecuranzanstalt versichern; werden dann diesel⸗ ben bei der Musterung fur frei erklaͤrt, so erhalten sie die Einlage nach Abzug von 4 fl. zuruck. Sie wollen dafur besorgt sein, daß Vorstehendes auf die geeignetste Weise den Aeltern und Vormuͤndern der in diesem Jahre zur Loosziehung kommenden Militaͤrpflichtigen zur Kenntniß gebracht, und daß denselben in vorkommenden Faͤllen weitere Belehrung ertheilt werde. nd e eee Aüch wollen Sie bei dieser Gelegenheit wiederholt auf die Nothwendigkeit aufmerksam machen, das Geld stets richtig gezaͤhlt und nur in solchen Munzsorten, welche bei den oͤffent⸗ lichen Kassen dahier angenommen werden, an die Assecuranzkasse einzuliefern. Denn die bis⸗ herige Erfahrung hat gelehrt, daß insbesondere die Einsendung unannehmbarer Münzsorten den Leuten oͤfters bedeutende Kosten und Weitlaͤufigkeiten verursacht hat. Da ubrigens haͤufige Klagen dahier einkommen, daß die Buͤrgermeister zum Theil keine Formulare zur Beitrittserklaͤrung mehr haͤtten, so wollen Sie die Buͤrgermeister wiederholt an— weisen, bei eintretendem Beduͤrfniß die Formulare bei Ihnen zu empfangen und allen denjeni⸗ gen Leuten, welche Beitrittserklaͤeungen unterzeichnen wollen, hierbei auf das Bereitwilligste an die Hand zu gehen, niemals aber dieselben wegen jener Formulare und deren Unterzeichnung hierher zu verweisen. werden Sie unverweilt die diesjaͤhrigen Militaͤrpflichtigen und deren Aeltern und resp. Vor⸗ münder in Kenntniß setzen. Oru vori er. Nach obigem Ausschreiben haben sich auch die Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen zu richten. K. Ch. Knorr. Zu Nr. K. G. 2312. Grünberg am 20. Marz 1837. Betreffend: Die Eleonora Buchenau, s. 3. Sauflern von Fulda. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach Benachrichtigung des Gr. Kreisraths zu Alsfeld treibt sich die Rubricatin aus⸗ warts bettelnd herum. Da an deren Habhaftwerdung gelegen ist, so weise ich Sie an, in Ihren resp. Buͤrgermeistereien auf solche invigiliren, sie im Betretungsfalle arretiren und hier⸗ her einliefern zu lassen. Ouvrier. Signalement der Eleonora Buchenau. Alter: 45 Jahre, Mund: gewohnlich, Groͤße: 6 Fuß— Zoll, Bart— Haare: blond, Kinn: rund, Stirne: hoch und rund, Gesicht: vollkommen, Augen: grau, a J Gesichtsfarbe: frisch, Augenbraunen: blond, Statur: untersetzt, Nase: gewöhnlich, Besondere Zeichen: an dem linken Auge erblindet. Zu Nr. K. G. 2204. Gruͤnberg am 19. Maͤrz 1837. Betreffend: Die Musterung des Jahres 1837. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. Sie werden zur oͤffentlichen Kenntniß bringen, daß die Bezirksliste der diesjaͤhrigen Dienstpflichtigen vom 22. l. M. bis zum 5. April auf meinem Bureau zur Einsicht offen liege, und daß ein anderes Exemplar derselben vom 29. Marz bis zum 12. April auf dem Bureau des Großh. Buͤrgermeisters zu Großenbuseck offen liegen wird. Ouvrier. Zu Nr. K. G. 2394. Grunberg am 20. Maͤrz 1887. Betreffend: Die Wiesenpolizeiordnung für die Gemeinden des Kreises Grünberg. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an saͤmmtliche Großh. Buürgermeister und Beigeordnete der Nebenge⸗— meinden dieses Kreises. Mit hoͤchster Zustimmung habe ich für die saͤmmtlichen Gemeinden meines Kreises eine allgemeine Wiesenpolizeiordnung entworfen und hierbei die Wuͤnsche und Antraͤge der Wiesen— vorstände, in so weit moͤglich, berücksichtigt. Der Abdruck derselben wird Ihnen durch die Bezirksboten bereits zugekommen sein. Unter Bezug hierauf weise ich Sie an, diese Ordnung sofort bekannt zu machen, die Bekanntmachung jedes Fruͤhjahr im Monate Maͤrz zu wieder⸗ holen, und in dem Publikationsbuche jedesmal den Tag der geschehenen Bekanntmachung ein⸗ zutragen. Die Flurschuͤtzen und die etwa angenommenen Wiesenwaͤrter sind hiernach noch be— sonders zu instruiren und empfehle ich Ihnen auf das Dringendste, diesem fur die Landwirth⸗ 97 schaft so wichtigen Gegenstand Ihre ganze Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu widmen. Von den übersandten Exemplarien haben Sie eins fur sich zu behalten, die andern aber unter die Wiesenvorstaͤnde mit dem Bemerken zu vertheilen, wie sie solche bei Nieder⸗ legung ihres Amtes wieder an Sie abzugeben haͤtten. Durch den Abdruck dieser Ordnung sind 10 fl. 18 kr. Kosten entstanden, wozu jede Gemeinde 10 kr. zu contribuiren hat. Sie werden diesen Betrag auf die Gemeindekasse zur Zahlung anweisen und dafur Sorge tragen, daß solcher baldigst kostenfrei an mich eingesendet wird. Ou ver i er .—— Bekanntmachung. 16) Unterzeichneter empfiehlt sich mit einer neu erhaltenen Auswahl von Tapeten und Bor⸗ duren der neuesten Desseins, welche alle vor⸗ räthig und gleich zu haben sind. Die reich⸗ haltige und schoͤne Auswahl derselben, verbun— den mit den billigsten Preisen, werden jedem meiner geehrten Abnehmer nichts zu wünschen übrig lassen. Es sind auch mehrere kleine Musterkarten gefertigt, welche immer auf einige Tage versendet werden koͤnnen. Auch halte ich fortwaͤhrend mehrere Sophas und Stühle zum Verkauf vorraͤthig, so wie auch solche auf Be⸗ stellung bald zu haben sind. Gießen den 10. Maͤrz 1837. Christian Reiber, Tapezier, wohnhaft auf dem Kreuz. r —— 35