i führen d mit der ganz un⸗ bet jtdoch Odstherne ie sse von „ sondern fault ist. e Beweise 5 mir von ern schon er Pflänz⸗ seine Ker⸗ weder die, oknen und oder sollen en sie sich leicht reini⸗ gleich zu da die Ker⸗ t sind, so mit Erde hinlänglich Frühjahr, al so stark cen liegen pendig, bei iu gießen, bst persteht, ainung alle igkeit det chen schon die ersten ö Oberhessisches Intelligenz und Kreis-Blatt M47. Donnerstag, den 21. December. 1837. Zu Nr. K. G. 6319. Gießen am 13. December 1837. Betreffend: Die Voranschläge der Gemeinden des Kreises Gießen für 1838. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Indem ich jedem der Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen ein von mir abge⸗ schlossenes vollstaͤndiges Exemplar des hoͤchsten Orts genehmigten Voranschlags seiner Gemeinde fuͤr 1838 durch den Kreisboten uͤbersende, verweise ich auf den§. 16 der Instruction fuͤr die Aufstellung der Gemeinde-Voranschlaͤge, und bemerke nur noch insbesondere, daß ich im Laufe der Verwaltung die puͤnctlichste Ausfuͤhrung aller genehmigten Ansaͤtze, sowie die Be— folgung der Revisions-Bemerkungen erwarte. Sämmtliche Großh. Buͤrgermeister haben sich ihr Dienstexemplar des Voranschlags mit dem vorliegenden Original unverzuͤglich gleichlautend zu stellen, das Original sodann mit allen Beilagen und den Bemerkungen, sogleich dem Rechner zu behaͤndigen, damit dieser noch vor dem Eintritt des neuen Jahres seine Dienstbuͤcher darnach einzurichten im Stande ist. Die Hebrollen für diejenigen Orte, in welchen Umlagen auf die Steuerkapitalien be⸗ antragt und genehmigt sind, werden nachfolgen, fuͤr andere Erhebungen und Retributionen aber, die in dem Budgets genehmigt sind, haben die Großh. Buͤrgermeister alsbald die Hebrollen anfertigen zu lassen und solche vorzulegen, damit sie fuͤr exekutorisch erklaͤrt werden. Schließlich fordere ich noch diejenigen Buͤrgermeister, welche etwa andere als die in §. 17 der Instruction für die Aufstellung der Voranschlaͤge bemerkten Erhebungsziele wuͤnschen sollten, hierdurch auf, die Ziele, welche gewünscht werden, binnen laͤngstens 8 Tagen nach Em⸗ 5 K 99 4* f N pfang dieses, mir anzuzeigen, gegenfalls nach den Vorschriften der Instruction verfahren wer⸗ den wird. N 0 K. C henne Zu Nr. K. G. 7303. Gießen am 16. December. 1837. Betreffende Den Handel mit Giftwaaren und Arzneisubstanzen Der Grosiherzoglich Hessische ** f 4* 2 I 1 1 9 N 7 Kreis tt des Kreises Gießen an die Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Durch eine hoͤchste Verfugung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz hierzu veranlaßt, weise ich Sie an, das uber den Handel mit Giftwaaren sprechende Gesetz vom 31. Mai 1821(enthalten in der d. 15 des Regierungsblatts de 1821) durch lich die betreffenden Kraͤmer und Speeereihaͤndlex darauf hinzuweisen. K. C hb. Kue Zu Nr. K. G. 7304. Gießen am 19. December. 1837. Betreffend: Die sanitaͤtspolizeilichen Anordnungen bezüglich des Wegbringens und Ablederns der Thierka⸗— daver. Der Großherzoglich Hessische 1 2 1 2 N 1 Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. Hoͤchstpreißliches Ministerium hat zur Vollziehung der, wegen des rubricirten Gegen standes in d 44 des Regierungsblattes erschienenen Verordnung das Ihnen mit naͤchstem Boten zugehende Ausschreiben erlassen. Mit Bezugnahme hierauf weise ich Sie an, binnen 14 Tagen zu berichten: 1. Wo die jetzt bestehenden Wasenplaͤtze gelegen sind, und ob deren Lage den Vorschriften des§. 1 der Verordnung ganz entspricht. 2. Auf welche Weise seither das gefallene Vieh auf den Anger gebracht wurde, d. h. ob auf einem dazu eigends vorhandenen Karrn oder auf dem Fuhrwerk der Eigenthüͤmer des Viehes selbst. 1 eine wiederholte Bekanntmachung desselben, Ihren Gemeindeangehoͤrigen einzuschaͤrfen, nament- Au, und den den el. U 1 wer⸗ 37. der ende durch ment Hegen ichsem tiften . 0b huner * 4 5 3. Wer nach F. 3 zum Hinausbringen crepirten Viehes accordirt und welche Belohnung solchem versprochen worden ist. 4. Welche Ihrer Gemeinden etwa gemeinschaftlich mit einer andern einen Wasenplatz errichtet haben oder errichten wollen. Schließlich empfehle ich Ihnen saͤmmtlich die Anschaffung des in der dem Ministerial⸗ Ausschreiben anliegenden Lythographie beschriebenen, zu dem fraglichen Zwecke sehr geeigneten und wenig kostspieligen Karrns und sehe daruber einer Anzeige entgegen, welche Gemeinden denselben anschaffen wollen, was ich namentlich von denjenigen Gemeinden voraussetze, die zu dem angegebenen Behufe noch keine besondere Karren besitzen. K. Ch. Kn oer k. Zu Nr. K. G. 8636. Grunberg am 19. December 1837. Betreffend: Die Landgestüt ⸗Anstalt, jetzt die untersuchung der als Beschäler benutzt werdenden Hengste von Privatpersonen für das Jahr 1838. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Buͤr germeister die ses Kreises. Zu Erstattung eines von hoͤchstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz erforderten Berichtes, haben Sie gleich nach Empfang dieses zu berichten, ob und wer in Ihren Bürgermeistereien Hengste besitze, welche er fur das Jahr 1838 zum Bedecken be⸗ nutzen und daher untersucht haben wolle? Diejenigen Großherzoglichen Bürgermeister, deren Berichte nicht bis zum 28. l. M. dahier eingetroffen sind, verfallen in 1 Rthlr. Strafe und wird der Bericht auf deren Kosten durch Strafboten abgeholt. e ———— Miscellen. Die Obstbaumzucht zu eigentlichen land⸗ wirthschaftlichen Zwecken. Von Betzhold, herzogl: Hofgärtner zu Mergentheim in Würtemberg.) (Fortsetzung.) A. Die Samenschule. Die Behandlung der jungen Bäume im ersten Jahre: Sobald sich die ersten jungen Pflanzen zeigen, d. h., wie nur einige mit ihren Sa— menläppchen aus der Erde hervorragen, wollen einige Pomologen, daß man die Beete mit kurz gehacktem Stroh überstreue, dieses sodann zum Wachsthume und zum Gedeihen der jungen Bäume diene, wodurch dann die Regenwürmer dieselben nicht in die Erde ziehen können. Ich habe auch Versuche damit angestellt, kann es aber in so fern nicht als ganz praktisch emfeh⸗ len, weil ich gefunden habe, daß das Stroh bei trockener Witterung nur zu leicht vom Winde 4 weggeweht wird. Da nun aber bekannt ist, daß die Regenwürmer sich vorzüglich an trockene und gelbe Blätter machen und diese in die Erde ziehen, wie wir dieses im Frühjahre bei den ersten Kohl- und Kraut- Setzlingen häufig be⸗ merken können, so habe ich vorgezogen, zum Bestreuen der Samenbeete statt des gehackten Strohes verwittertes, aber ebenfalls gehacktes Laub zu nehmen. Dieses gewährt außer diesem Mittel gegen die Regenwürmer auch noch den Vortheil, daß es den jungen Pflänzchen ein sehr zuträglicher Dung ist, und überhaupt auch vor dem zu starken Austrocknen des Bodens schützt. Jedoch finde ich es nicht für nothwendig, daß bei der Nachzucht der Bäume im Großen diese Vorsicht angewendet wird. Fällt aber zu der Zeit, wo die Kerne im Keimen begriffen sind, eine Dürre ein, so müs⸗ sen diese taglich einmal begossen werden. Bei größerer Hitze und anhaltender Dürre darf die— ses sogar täglich zweimal wiederholt werden. Findet mau, daß die Pflänzchen zu dicht auf⸗ gegangen sind, so ist es nothwendig, sie zu lich— ten, d. h., die schwächeren auszuziehen, so daß die stehenbleibenden wenigstens 2 Zoll von ein— ander entfernt zu stehen kommen. Das zu dichte Aufgehen der Pflanzen ist sehr zu wünschen, es ist daher nicht ganz unrecht, wenn die Kerne etwas dicht gesäet werden, weil man dann durchs Verziehen nur die stärksten und gesundesten Pflan— zen auf dem Beete behält, welche immer einen Vorzug vor den schwächern behalten. Das fleißige Auflockern des Bodens darf durchaus nicht versäumt werden. Anfangs ver⸗ richtet man es mit einem kleinen Instrumente, entweder einem spitzigen Stückchen Holz, oder einem Messer, womit man behutsamer den jun⸗ gen Pflänzchen ausweichen kann und diese nicht beschädigt werden. Spater, wenn die Pflanzen schon einen Zoll hoch oder noch höher sind, kann man dieses Geschäft mit einer Haue verrichten. ** Nur darf die gehörige Vorsicht nie fehlen. Die⸗ ses Auflockern verbindet man allemal mit dem Ausjäten des Unkrauts, welches so oft wieder— holt werden muß, als sich letzteres vorfindet. Bei dem Auflockern kann man die Erde immer etwas gegen die Bäumchen ziehen, und diese allemal nach demselben etwas angießen, damit sich die Erde wieder an den etwa entbloͤßten Wurzeln anschlämmt. Im nächsten Herbste überstreut man die Pflanzen etwas mit kurzem Dung— besser noch mit Dungerde— etwa einen Zoll hoch, und überläßt sie dann so den Winter hindurch der freien Natur. Im Nothfall können schon die stärksten Bäumchen im ersten Herbste oder nachsten Frühjahre versetzt werden, welches aber jedoch nur in sehr gutem Boden geschehen könnte, weil die jungen Wurzeln noch sehr zart sind, und nicht leicht in einem schweren oder aus grober Erde bestehenden Boden fortkommen; daher ist es besser, das Versetzen noch um ein Jahr weiter hinauszuschieben. §. 4. Behandlung der jungen Bäume im zweiten Jahre, Gleich im Frühjahre ist der Boden zwischen den jungen Bäumen recht tief, so weit es ohne Nachtheil der jungen Bäume geschehen kann, um⸗ zuhacken. Zu gleicher Zeit schneidet man von allen Bäumchen die Seitenzweige ab, so auch den Hauptstamm selbst bis auf 3— 4 Augen zurück. Das fleisige Reinigen und Auflockern des Bodens wird fortgesetzt. Das Gießen ist nur bei außerordentlich großer Sitze nothwendig, und ich halte dieses sogar für nachtheilig, weil es blos zur Verweichligung der Bäume viel beiträgt, ob⸗ wohl es das üppige Wachsthum derselben sehr befoͤrdert. (Fortsetzung folgt.) —— nit mäßg es if Gen auf Zu