ETC · v i Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt M17. Samstag, den 20. Mai 1837. Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 1694. Giessen, am 17. Mai 1837. Betreffend: Die Prüfung der Bauhandwerker vor ihrer Aufnahme als Meister durch die Großh. Kreisbaumeister. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Burgermeister des Kreises Giessen. Nach einer Ministerialverfugung dom 13. Decbr. 1827 an die vormalige Regierung da⸗ hier, sollen die Bauhandwerker vor ihrer Auf- und Annahme als Meister, neben der Fertigung der vorgeschriebenen Meisterstuͤcke, sich auch noch einer theoretischen Prufung durch die Großh. Baumeister unterwerfen, und nur dann die Meisterschaft erhalten, wenn sie solche Prufung gehoͤrig bestanden, und das Meisterstuck annehmbar geliefert haben. ö f Bis daher ist zwar in einzelnen dringenden Faͤllen auf Ansuchen der theoretischen Pruͤfung dispensirt worden; durch die Errichtung von Real- und Gewerbschulen, und durch die Anstel⸗ lung von Kreisbaumeistern insbesondere, ist aber nunmehr vielfach, und von jedem Bauhand⸗ werker, wo er auch als Lehrling oder Geselle stehen mag, die leicht zu findende und zu be⸗ nutzende Gelegenheit gegeben, sich zu der besagten und verordneten thebretischen Prufung ge— hoͤrig vorzubereiten. Im Interesse des Publikums, und selbst im wohlverstandenen Interesse der Bauhandwerker ist daher hoͤchsten Orts verordnet worden, daß von nun an von dieser Prüfung keine Dispensation mehr ertheilt werden soll, es koͤnnte denn dieselbe durch ganz be⸗ sondere und beachtungswerthe Verhäͤltnisse motivirt werden. 5 Ich beauftrage Sie daher, diese Bestimmung in den Gemeinden zur groͤßtmoͤglichsten Publicität zu bringen, und besonders die, Bauhandwerken sich Widmenden, darauf aufmerksam zu machen und zu belehren, wie noͤthig in jetziger Zeit es zu ihrem Fortkommen erscheine, sich die von ihnen gefoderten Kenntnisse zu erwerben, und wie leicht sie sich solche entweder durch Benutzung jener ihnen dargebotenen Gelegenheit, oder durch Wanderung und Arbeit in Orten, wo sich Anstalten zu deren Erlangung befinden, anzueignen im Stande sind. K. Ch. Fund nr. Zu Nr. K. G. 1730. Giessen am 17. Mai 1837. Betreffend: Die Verantwortlichkeit der Gemeindeeinehmer und Kirchenrechner für die Beschaffenheit der Rechnungsurkunden. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen an die Großh. Buͤrgermeister und Kirchenvorstaͤnde des Kreises Gießen. Auf meine Bekanntmachung vom 12. v. M. in W 13 des Kreisblattes haben nur ei— nige Bürgermeister und Kirchenvorstaͤnde berichtliche Anzeige an mich gelangen lassen. Ich fo— dere daher alle, welche mit Ihren Berichten noch zuruͤckstehen, hierdurch auf, solche binnen 14 Tagen so gewiß an mich zu erstatten, als ich mich sonst genoͤthigt sehe, die Berichte auf Ko⸗ sten der Saͤumigen, durch einen Boten abholen zu lassen. K. Ch, nor Zu Nr. K. G. 1698. Giessen am 17. Mai 1837. Betreffend: Maßregeln gegen das Wegfangen der Insecten dertilgenden Vögel, und wegen Vertilgen der, der Landwirthschaft schädlichen Vögel. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen 1 an N 1 die Gr. Bürgermeister dieses Kreises Mit Bezug auf mein Rescript vom 27. v. M. benachrichtige ich Sie, daß die Zeit zur Lieferung der Sperlinge fur das laufende Jahr bis zum 15. Juni verlängert worden ist. . Sie werden dieß bekannt machen lassen, und das Verzeichniß der die Lieferung nicht bewirkt i habenden Personen, alsbald nach Ablauf jener Frist vorlegen. K. C h. Ken der r 1 Zu Nr. K. G. 4010. Grünberg am 19. Mai 1837. 10 Betreff.: Bitte der Stadt Grünberg um Verwilligung eines weiteren Vieh⸗ 60 und Krämermarktes. 10 Der Großherzoglich Hessische 3 1 Kreisrath des Kreises Grünberg 0 an die Gr. Bur germeister dieses Kreises. Der Stadt Grünberg ist die Abhaltung eines weiteren Vieh- und Kraͤmermarktes auf den 8. kunftigen Monats gestattet worden, was Sie zur öffentlichen Kenntniß bringen werden. Ouvrier.