und fegen auch e ge⸗ lgung haben, gangen uf dem ine al Früchte iter den denden bt. — Pberhessisches Intelligenz- un Kreis- Blatt M2. Samstag, den 14. Januar 183 7. S— ————.——..—— Rreisräthliche Vekanntma chungen Zu Nr. K. G. 3974, Gießen am 3. Januar 1837. „ n Setreffend: Verbeserung der Feldpolizei insbesendere das dschützen i 1 ben Dieosk fend: Verbeserung Feldpolizei 0 e das Benehmen der zeldschützen in Bezug f 4 Der Großherzoglich Hessische Kr e ses tat hzdes Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen. Mit Bezug auf mein Ausschreiben vom 27. Juli 1834 in M 31 des Kreisblatts vom genannten Jahre, fordere ich diejenigen von Ihnen, welche über die Dienstfuhrung ꝛc. der Feldschützen noch nicht berichtet haben, auf, dieß binnen 8 Tagen zu bewircken. f K. Ch. Knorr. 9—————— Zu Nr. K. G. 4004. ö Gießen am 4. Januar 1837. Betreffend: Die Vesreiung aller, unter der un nittelba en und oberen Verwaltung Großherzoglichen Oberconsistoriums stehenden Fonds ron der Entrichtuns der Postschein- oder Posteinschreid„oder Bestellgebhren. a Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche evangelische Kirchenvorstaͤnde und Kirchenrechner des Kreises Gießen. Von der Höchsten Staatsbehörde ist verfügt worden: 5 „daß alle unter der unmittelbaren, oder- oberen Verwaltung des Großherzoglichen Obercon— sistoriums stehenden Fonds bei Versendungen von Geldern oder Paqueten von Entrichtung der Postscheingebühren bei Aufgaben und der Einschreibe- oder Bestellgebühren bei der Abgabe be⸗ freit seyn sollen, wenn denselben auf der Addresse die Bezeichnung—„evangelische Kirchen⸗ fonds, oder milde Stiftungsfonds“— gegeben ist und solche nicht blos als Privatsendungen zu behandeln sind, namentlich aber bei Geldsendungen an den und aus dem allgemeinen evan⸗ gelischen Kirchenfonds dahier, an die Landeswaisenanstalt, an die Invalitenanstalt und die damit verbundene Expedition der Großherzoglichen Zeitung für Zeitungs- und Regierungsblatts⸗ pränumerationsgelder und an die Stipendiatencasse zu Gießen.“ Indem ich Ihnen diese Verfügung mittheile, bemerke ich Ihnen, daß Ausgaben der fraglichen Art in den evangelischen Fondsrechnungen nicht mehr ausgäblich berechnet werden dürfen, und daher in vorkommenden Fällen, bei Vermeidung eigener Zahlungspflicht, dafür zu sorgen ist, daß den Addressen die Vorgeschriebene Ausschrift jedesmal gegeben wird. N Ein gleiches Verfahren ist hinsichtlich der, von den evangelischen Geistlichen, an die Gr. evan⸗ gelischen Dekane, und von diesen an die Landes⸗Waisenanstalt einzusendenden Gelder von Collecten und freiwilligen Gaben bei Hochzeiten und Kindtaufen einzuhalten. 8 K. Ch. Knorr. 155 Gießen am 11. Janugr 1837. Betreffend: Den Haussirhandel in den Staͤdten. 71 Der Großherzoglich Hessische d g Kreisrath des Kreises Gieß en an sämmtliche Gr. Bur germeister des Kreises Gießen. a Da bisher bei Ausstellung der Hausir⸗Patente für Inländer niemals die Bemerkung beigefügt worden, daß der Hauftrhandel in den davon ausgenommenen Städten des Großherzogthums, nach den Zu Nr. K. 64. Bestimmungen der allerhöchsten Verfügung vom 24. Sentbr. 4824, in der Regel nicht und nur dann gestattet sei, wenn hierzu die besondere Erlaubniß der betreffenden Local⸗ Polizeibehörde eingeholt worden, uach der unterm 23. August v. J. in obigem Betreff erlassenen Höchsten Verordnung es aber durchaus nothwendig erscheint, aß auch in den Hausir⸗Patenten der Inländer auf jenes Vorbot sowie auf die, die Ueberkretung desselben zur Folge habenden Strafen hingewiesen werde, so weise ich Sie auf das Gemessenste und unter Androhung einer Disciplinarstrafe von 1 fl. 30 kr. für jeden Contraventionsfall hierdurch an; in den künftig von Ihnen ausgefertigt werdenden Hausirpatenten ausdrücklich zu bemerken, daß die Städte: Darmstadt, Offenbach, Mainz, Worms, Bingen, Gießen, Friedberg, Alsfeld, Lauterbach, Schlitz und Biedenkopf ausgenommen seien, und in denselben nur dann das Hausiren gestattet sei, wenn hierzu die besondere Erlaubniß der betreffenden Local-Polizei-Behoͤrden eingeholt worden; derjenige Hausirhändler aber, welcher in einer Stadt Hausirend betreten werde, die namentlich in. dem Hausirpatent von der ihm ertheilten Hausir⸗Erlaubniß ausgenommen sei, in ein Polizeistrafe von 3 fl., oder falls er solche zu erlegen nicht im Stande sei, in eine Ztägige Gefaͤngniß strafe, im Wiederholungsfalle aber in eine Polizeistrafe von 6 fl., oder sechstägigem Gefängniß verurtheil werden wurde. 5 In Verh. Gr. Kreisraths Follenius, Gr. Kreisseeretär. —— Zu Nr. K. 42. Gießen am 5. Januar 1837. Betreffend: Die von den Höheren Administrationsbehörden einzuholende Erlaubniß zum Betriebe des Viehbandels durch Juden. f 5 8 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Bürgermeister dieses Kreises. Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die in dem§. 1 der Gewerbstener Ordnung vom 1. Decbr. 1827 und der Bekanntmachung vom 27. Juni 1828 enthaltene Bestimmung, wonach der Viehhandel der Juden zu denjenigen Gewerben gehört, bei welchen der Ertheilung des Gewerbepatents eine besondere Erlaubniß der oberen Administrativbehörde vorausgehen muß, indivert dadurch aufgehoben sei, daß der Viehhandel, auch wenn er im Umherziehen betrieben wird, in der bisherigen Praxis nicht als eigentlicher Hausirhandel betrachtet wurde und in dem§. 112 der Kreisraths-Instruction auch nicht als solcher erwähnt ist. Zur Beseitigung dieser Zweifel bat die Höchste Staatsbebörde dahin entschieden, daß, wenn gleich ganz richtig die wegen des Hausirens bestehenden besonderen Bestimmungen auf den Viehhandel, auch wenn damit ein umherführen des Viehes verbunden ist, nicht angewendet werden, dem ohngeachtet dennoch der Viehhandel, gleich dem Viehschlachten der Juden, sernerhin nach ausdrücklicher Bestimmung der Verordnung vom 1. Decbr. 1827 und vom 27. Juli 1828 zu denjenigen Gewerben gehört, bei welchen der Ausfertigung eines Patents die Höhere Erlaubniß derjenigen Behörde vorausgehen muß, welche hierzu in der Verordnung vom 27. Juni 1828 für competent erklärt würde, und seit der in dem Jahre 1882 eingetretenen Organisation jetzt den Gr. Kreisräthen zusteht. In vorkommenden Fällen haben Sie sich nach den obigen Bestimmungen streng zu richten. In Verh. Gr. Kreisrath Follenius, Gr. Kreissecretäör. 5 Bekanntmachungen. Weihnachtsmarkt aber aufgehoben ist. Zugleich 3) Da die hiesigen Kram⸗ und Viehmärkte wiederholen wir unsere frühere Anzeige, daß kein in mehreren Kalendern unrichtig angegeben sind, Standgeld erhoben wird. so bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, Braunfels den 19. Decbr. 1836. 5 daß solche im nächsten Jahre am 6. und 20. März, Fürstlich Solms'sche Regierung⸗ 8. Mai und 16. Oktober abgehalten werden, der Stephan. den in We „ me