Jahren zuneh⸗ wandte gentlich laßigete lgemei⸗ an wohl e Theil chältniß haft ein⸗ gerbesse⸗ ige sind hriften, an ver⸗ 252 mäßig⸗ ntwortet ind sehr Die An, ubenofen Er soll soll die ernd u. Gesund⸗ eriugsten u. End⸗ uiß des hell. „ hlege u, lege glasirten f mache er letzte u wenig m Feuer galt he⸗ z wel⸗ om Ftuet nuß. yon Obs⸗ werden. 1 25 Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Olatt W 24. Dionnerstag, den 13. Juli 1837. Rreigsräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 2376. Gießen am 6. Juli 1837. Betreffend: Die Visitation der Gemeindekassen im Kreise Gießen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen a n die Großh. Buͤrgermeister der dem Kreise Gießen zugetheilten Orte des Kreises Gruͤnberg. Unter Bezugnahme auf meine Anordnung, welche ich unterm 17. Maͤrz d. J. in obi— ger Beziehung in 0 11 des Kreisblatts erlassen habe, eroͤffne ich Ihnen, daß diese Anord— nung auch von Ihnen fuͤr die Zukunst puͤnktlich zu befolgen ist. Ein ausgefülltes Protocoll zum Cassesturz, das Sie als Muster aufzubewahren haben, werde ich kurzer Hand, mittelst Umschlag an Sie gelangen lassen. Nach Empfang dieses Musters haben Sie sogleich die erste Cassevisitation vorzunehmen, und das Resultat, mit Vorlage des über den Cassesturz aufzunehmenden Protocolls, hierher binnen 8 Tagen zu be⸗ richten. K. Ch. Knorr. Zu Nr. K. G. 5048. Gruͤnberg am 30. Juni 1837. Betreffend: Die Fortfübrung der Karten des neuen Katasters und die Sicherung der darin bezeichneten trigonome⸗ trischen und geometrischen puncte. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. 5 Großherzogl. Ober-Finanz-Kammer hat nachstehendes Ausschreiben an die Großh. Steuercommissarien erlassen: „Rach Vorschrift der Verordnung vom 14. Juli 1832, über die Organisation der Geometer in dem Großherzogthum soll, den einzigen Fall im§. 14 der Instruc— tion fur die Feldgeschwornen vom 23. Februar 1833 ausgenommen, nur von solchen Messungen ein amtlicher Gebrauch gemacht werden duͤrfen, welche von einem patentisirten und verpflichteten Geometer herrühren, und es sollen ferner alle geometrische Aufnahmen, welche nach Vollendung der Katasterarbeiten vorgenom⸗ men werden und eine Berichtigung der Graͤnzen oder der Flaͤchengehalte zum Zweck haben, dem Steuercommissaͤr des Bezirks vorgelegt werden, um den noͤthigen Ge— brauch fur die Fortführung der Kataster und Grundbuͤcher davon machen zu koͤnnen.“ „Indem wir Sie auf die genaue Befolgung dieser fuͤr die Erhaltung und richtige Fortfuhrung des Katasters wesentlichen Vorschriften hiermit besonders aufmerksam machen, weisen wir Sie zugleich an, in Zukunft streng darauf zu halten, daß Ihnen bei allen Veraͤnderungen an der Masse der Grundstuͤcke, außer den vorge⸗ schriebenen Uebergangsurkunden, die noͤthigen Zeichnungen mit allen erforderlichen in Zahlen ausgedruckten Dimensionen zur Fortfuͤhrung der Karten und Flurbuͤcher vorgelegt werden, und im Falle des§. 14 der Instruction fuͤr die Feldgeschwornen nach den daselbst gegebenen Vorschriften zu verfahren. Indem ich Ihnen hiervon Kenntniß gebe, beauftrage ich Sie, alle Grundbesitzer hier— nach zu belehren, auch den Feldgeschwornen anzudeuten, daß sie sich genau an die Vorschrif⸗ ten ihrer Instruction zu halten, keine Vermessung vorzunehmen haͤtten, welche ihnen nach solcher nicht zustehen, und keinen Steinsatz zu besorgen, ohne Zuziehung derjenigen Personen, welche in der Instruction fuͤr die Feldgeschwornen ausdrücklich benannt sind, da sonst die groͤß— ten Verwirrungen entstehen, und namentlich in den vermessenen Gemarkungen, fuͤr die Ge— meinden und Grundbesitzer die größten Nachtheile erwachsen muͤßten. Ouvrier, Zu Nr. K. G. 2563. Gießen am 11. Juli 1837. Betreffend: Die unter dem Namen Knochenbrüchigkeit unter dem Rindvieh in Rheinhessen sich zeigende Krankheit. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. Das im Abdruck nachstehende Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz theile ich Ihnen, mit der Aufforderung mit, nach dessen Inhalt die geeignete Beleh— rung den Bewohnern Ihrer Gemeinden zu ertheilen, und besonders die Viehbesitzer zur an⸗ gemessenen Pflege des Viehes dringend zu ermahnen. K. Ch. Knorr. Die uͤber den vorliegenden Gegenstand angestellten Erörterungen, sowie ein daruͤber einge⸗ holtes Gutachten des Großherzoglichen Medicinal⸗Collegs, haben bis jetzt zu der Annahme ge— fuhrt, daß die gegenwaͤrtig in Rheinhessen foͤrmlich als Seuche grassirende, fruͤher nur selten unter dem Namen Knochenbruͤchigkeit beobachtete, Krankheit des Hornviehs, die sich insbeson— dere durch Mürbewerden und endliches Brechen der Roͤhren, und selbst der Rumpfknochen, charakterisirt, hauptsaͤchlich und hoͤchstwahrscheinlich in der in Rheinhessen ublichen, sehr un— zweckmaͤßigen, Fuͤtterung, namentlich in schlechten, verdorbenen und unreinen, in saure Gaͤh— rung uͤbergegangenen, Nahrungsmitteln, dem anhaltenden Genusse von warmen Getraͤnken aus Ruben, Kartoffeln, Brandweintrebern und sonstigen, zufallig oder absichtlich, in Gaͤhrung ge— setzten Produkten bereitet; ferner in dem Mangel an frischem Wasser und an Bewegung der Thiere in freier Luft, ihren Grund hat; auch allzuenge, dunstige Stallungen, sowie der oͤf⸗ tere Mangel an Streumitteln, tragen zur Erzeugung und Fortpflanzung jener Krankheit bei, weld gli weit end die die Ur ster . om; weck Ge⸗ en. // dige ksam daß olge⸗ ichen ücher ornen hier⸗ chrif⸗ nach onen, groͤß⸗ Ge d der Beleh⸗ ur an⸗ einge⸗ me ge⸗ selten beson⸗ ochen, t un⸗ e Göh⸗ en aus ing ge⸗ 5 det ö „ eit bei, welche gewohnlich erst erkan nt wird, wenn aͤrztliche Huͤlfe zu spaͤt ist, und deren Keim, bei gleich schaͤdlicher Fortbehandlung des Viehs sich durch Krankheitsanlage stets fortpflanzen und weiter vererben wird. Als sicherstes Mittel, dem Umsichgreifen der Krankheit Einhalt zu thun und solche endlich ganz zu tilgen, wird daher die Entfernung der Krankheitsursachen empfohlen, und da diese hauptsaͤchlich nur allein von den Viehbesitzern selbst abhaͤngt, so beauftragen wir Sie, die Bewohner der Ihnen zur Verwaltung anvertrauten Bezirke hinsichtlich der oben erwaͤhnten Ursachen der Krankheit zu belehren, zugleich aber auch die Viehbesitzer durch die Buͤrgermei⸗ ster dringenst ermahnen zu lassen, daß sie 1) die bisherige Fuͤtterungs- und Lebensweise des Viehs, soweit dieß nur immer moͤglich ist, umaͤndern, indem sie alle nachtheilige, saͤuerliche, warme, Getraͤnke, abgebruͤhtes Stroh und dergleichen, vermeiden, und den Thieren Grünfutter, mit einem Beifutter von mehr nahrhaftem Koͤrnerschroth und spaͤter zum Genuß besser bereitete und gerei⸗ nigte Knollengewaͤchse, mit Zusatz von Salz, und da, wo es einigermaßen thunlich ist, Wiesenheu reichen; 2) daß die Stallungen oͤfters geluͤftet und diese sowohl, als Futtergefaͤße und Kochgeschirre, rein gehalten werden; 3) daß das Vieh taͤglich in die freie Luft Sprungplaͤtzen hierzu Bedacht genommen ausgetrieben— und auf die Anlegung von wird; 4) daß das Vieh oͤfters mit frischem Wasser getraͤnkt— und dessen Haut fleißig gerieben und gebuͤrstet wird; 5) daß zur Tilgung der unverkennbar vorhandenen erblichen Anlage auf Einfuͤhrung von gesundem fremdem Zuchtvieh hingewirkt— und daß endlich 8 6) im Fall eines Ausbruchs der Krankheit stets das gesunde Vieh von dem kranken ge⸗ trennt wird, indem, wenn auch die Krankheit gerade nicht ansteckend ist, das Beisam— mensein des gesunden und kranken Viehs dennoch fuͤr ersteres Nachtheile hat. Sie, die Großherzoglichen Kreisräthe seldst, haben direct auf polizeilichem Wege nur darauf zu sehen, daß, zur Vermeidung des betruͤgerischen Handelns mit solchem Vieh, das den Keim der Krankheit schon in sich tragt, mit Ausstellung der Gesundheitszeugnisse moͤglichst vorsichtig und gewissenhaft verfahren— auch die Aufsicht über Schlachtvieh und die Fleischbe— schau mit groͤßter Sorgfalt geführt wird. du T h i l. Prinz. Bekanntmachungen. 70) Fruchtversteigerung bei dem Neutamte Gießen. Mittwoch den 19. Juli, Vormittags 10 Uhr, werden auf hiesigem Nathhause: 220 Malter Korn, unter den bekannten Bedingungen versteigt. Gießen den 10. Juli 1837. Großh. Hess. Rentamt Schneider. 71) Versteigerung von Planir⸗ und sonstigen Erd- Arbeiten. Freitag den 21. dieses Monats, Vormittags 9 uhr, werden Planir⸗ Arbeiten, das Eröffnen e neuer und die Regulirung alter Graben auf den herrschaftlichen Wiesen in den Gemarkungen Leih- gestern, Watzenborn und Schiffenberg, in schickli⸗ chen Abtheilungen an den Wenigstnehmenden ver⸗ steigt. 5 Die Zusammenkunft ist bei der Steinberger Mühle, auf der Straße von Gießen nach Mün⸗ zenberg. Die Herren Bürgermeister werden dieses, wenn es Interesse für ihre Gemeinden hat, noch beson⸗ ders bekannt machen. Gießen den 11. Juli 1837. Großh. Hess. Rentamt. Schneider. 69) Wagen ⸗ Verkauf. Donnerstag den 20. dieses Monats, Vormittags 10 Uhr, soll in dem Commissions- und Geschäfts-Comptoir hierselbst, der zum Nachlaß des verlebten Herrn Majors von Dyherrn gehörende und im besten Zustand sich befindende Korbwagen, an den Meist— bietenden, gegen gleich baare Bezahlung versteigert werden. Wetzlar den 11. Juli 1837. J. D. Waldschmidt, zum Römischen Kalser. 72) Ich mache hierdurch die Anzeige, daß ich die Agentur für die Agchener und Mün⸗ chener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft der Kreise Gießen, Biedenkopf, Grünberg und Vöhl uͤbernommen habe. Es ist hinlänglich bekannt, daß diese Gesell— schaft die Rechte eines inländischen Instituts besitzt, daher denn auch die bei derselben gemachten Ver— sicherungen eine weit größere Sicherheit bieten, als diejenigen, welche bei ausländischen Anstalten die- ser Art niedergelegt sind, besonders hervorzuheben ist, daß bei Kaufleuten, Spediteuren, Fabrikeigen⸗ thümern und sonstigen Staatsangehörigen, welche ordnungsmäßige Lager und Handlungsbuücher füh⸗ ren, eine förmliche Aufnahme und Abschätzung ihrer Waaren, Frucht⸗Vorräthe und Fabrikgegenstände in der Regel nicht Statt findet, sondern nur aus⸗ nahmsweise in besonderen Fällen. Auch die übri— gen Einwohner sind von einer Taxation befreit, wenn der Großh. Bürgermeister die in dem Ver— sicherungs-Antrag angegebenen Werthbestimmungen der Mobilargegenstände nach der ihm beiwohnen— den oder sich kurzer Hand zu erwerbenden Kennt— niß der einschlägigen Verhältnisse dem wahren Werth derselben angemessen findet.— Die Statuten, Versicherungs Bedingungen und Rechnungs-Ab⸗ schlusse stehen denjenigen, welche Versicherungen bei mir niederzulegen wünschen, jederzeit zu Diensten. Gießen den 12. Juli 1837. Joh. Balth. Noll. —ͤ—ü——EẽAͤ—— m————— Miscellen, Der boͤhmische Flachsbau. (Fortsetzung) Ist der Unterboden des Flachses zu wasserhal⸗ tig, so wird ein Theil des Flachses gelb, ver— fault und fällt häufig unter die Breche; übrigens ist in einem leichten Sandboden ein thoniger Un— tergrund ohne Säuren nützlich. In Gebirgen mit oft nur 3 bis 4 Zoll tiefer Ackerkrume geräth der Flachs sehr gut, wenn ihm der Fels Feuchtig— keit an den Wurzeln erhält. Aller gute Flachs bedarf Luftzug. In mit— täglicher Lage wird er leicht grobfaserig, kann aber in solcher eher einen Thonboden ertragen. In trocknen Jahren geräth er in zweiter Tracht in Teichen, selbst nach Hanf. Der böhmische Dreifelderwirth bauet den Flachs nach gedüngter Winterung, besonders wenn Brache oder Klee der Winterung vorausging, und nach dem Flachs Futtergemenge, streuet auch wohl in letzteres Klee; aber auch oft nach Kartoffeln, Kraut und Ouͤlsenfrüchten, indem dem Flachs Hafer oder Erbsen folgen.— In größerer Menge bauet man den Flachs im Sommerfelde. Nur wer einen sehr krastvollen Boden besitzt, kann Flachs statt Brache anbauen, doch trifft man solchen bisweilen in Böhmens Niederungen. Der Flachs nach thierischen Auswürfen fällt kurz, hart und ästig aus. Der flachwurzelnde Flachs erschöpft niemals in einer tiefer wurzelnden Frucht den Boden ganz. g Im Gebirge, wo Koppelwirthschaft stattfindet säet man den Flachs nach der Winterung, und wenn der Rasen zähe war, auch nach Hafer und Kartoffeln. Erst nach 5 bis 6 Jahren bauet man wie— der Flachs an der Stelle, welche ihn früher trug; nur Waldboden erlaubt von dieser Negel abzuweichen. Jeder kleine Landwirth sollte wenigstens so viel Flachs bauen, als er zum Linnen für seinen Haushalt bedarf,(denn die Baumwollegespinnste dauern nur sehr kurze Zeit) und sollte eben so wenig sogenannte Papierleinwand weben lassen; die Hausleinwand bedarf seltner des Waschens; er kann das Oel seiner Leinsaat statt des Talg⸗ lichts benutzen und mit Leinkuchen sein Vieh süt— tern.— Ein magerer Boden giebt zwar einen feinen Bast, aber der Stängel ist zum feinen Gespinust zu kurz. Bei einer Pflanze, deren Anbau so kostbar ist, muß man nichts dem Zufall überlassen.— Ein starkstaͤngelicher kurzer und ästiger Flachs liefert freilich mehr Samen.— Der Mischdunger kleiner Landwirthe im Kompost ist fur ibren Flachs gemeiniglich zweckmäßig— Roggen nach Flachs körnet bisweilen gut, liesert aber niemals viel Stroh.— Der Lein ist ein viele Feuchtigkeit zersetzendes Gewächs. (Fortsetzung folgt.) 8