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G. 3288. Betreffend: Die Controle der Gemeinderechner in Beziehung der Communal- Intraden. 5 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Bürgermeister und Gemeinderechner des Kreises Gießen. Da in den neuerdings dem Kreise Giessen zugetheilten Gemeinden hinsichtlich der Com— nicht so verfahren wird, wie ich für die schon fruͤher hierher gehoͤrigen Ge⸗ munalintraden meinden angeordnet hatte, so finde ich mich veranlaßt, folgende, genau zu beobachtende all⸗ gemeine Vorschriften zu erlassen.— 5 „Der Gemeindehaushalt kann nur dann einer geregelten Ordnung sich erfreuen, die Gemeindekasse ihre Verbindlichkeiten pünktlich erfüllen, und der Credit erhalten und gehoben werden, wenn die Gemeindeeinkuͤnfte zur gehoͤrigen Zeit in die Kasse eingebracht werden. Nicht allein aus dieser Ruͤcksicht, sondern auch um der Schuldner selbst willen, denen die Erfuͤllung ihrer Verbindlichkeiten weit leichter wird, wenn nicht durch die saͤumige Beitreibung der Rechner mehrere Posten auf einmal zur Erhebung kommen, finde ich mich veranlaßt, zur Controlirung der Gemeinderechner in ihrer Erhebung, nachstehende Anordnungen zu treffen. Der F. 9. der genannten Instruktion verordnet, daß 3 Tage nach der Verfallzeit von Communalgefaͤllen das Mahnverfahren beginnen solle, und zwar bei Communalsteuern durch alsbal⸗ dige Zustellung der Mahnzettel, bei den ubrigen Intraden durch eine oͤffentliche Aufforderung zur Zah— lung binnen einer bestimmten Frist und Zustellung von Mahnzetteln, wenn diese Frist nutzlos verstreicht. Diese Bestimmung schaͤrfe ich den Gemeinderechnern ein, und bemerke hierbei, daß bei den— jenigen Intraden, welche im Laufe des Monats, ohne daß ein bestimmter Termin anberaumt ist, faͤllig werden, das Mahnverfahren laͤngstens in den ersten 5 Tagen des naͤchsten Monats beginnen muß, so daß spaͤtestens am 5. des Monats die im§. 9 vorgeschriebene oͤffentliche Aufforderung zur Zahlung, wobei immer eine Frist von 8 Tagen gestattet werden soll, bekannt gemacht werden. Erfolgt bis zu dem 15. des Monats die Zahlung nicht, so ist jetzt mit Aufstellung der Mahnliste und Mahnzettel nach§. 10 und 11 der Instruktion vorzuschreiten, was auch von ruͤckstaͤndigen Communalsteuern, wenn die deßfallsige Mahnung nicht bereits geschehen sein sollte, gilt, und es sind die Mahnzettel laͤngstens bis zum 18. des Monats den Schuldnern einzuhaͤndigen. Haben hierauf bis zum 20. des Monats nicht saͤmmtliche Schuldner Zahlung geleistet, so hat jetzt der Ge⸗ meindeeinnehmer nach§. 18 der Instruktion die Pfandliste aufzustellen und bis zum 22. dem Buͤr— germeister zu behaͤndigen. Dieser hat sodann in seinem nach 9. 19 an den Kreidrath zu erstattenden Berichte auf Pflichten anzugeben, welche Communalintraden fuͤr den verflossenen Monat dem Gemeindeeinnehmer zur Erhebung uͤberwiesen worden sind, z. Be Im verflossenen Monat sind dem Gemeinderechner zur Erhebung uͤberwiesen 1) Communalgeld Ztes Ziel f 2) Leibeigenschaftsgeld 1tes Ziel 3) Schulstrafen 4) Grasgeld 5) Loosholzgeld 6) Ackerzins 7) Schulscheitergeld 8) alter ꝛc. Receß 1tes Ziel ohne daß er jedoch hierbei noͤthig haͤtte, den Betrag der bei jeder einzelnen Gattung über wiesenen Summe zu benennen. An demselben Tage, wo der Pfandbefehl dem Burgermeister uͤbergeben wird, ist von dem Gemeinderechner die Mahnliste mit dem Bericht und erforderlichen Beilagen nach§. 18. Zr. Absatz an den Kreisrath einzusenden. Sollte in einer Gemeinde in dem verflossenen Monat nichts zur Erhebung uͤberwiesen wor— den sein, oder alles zur Erhebung Ueberwiesene eingegangen sein, so hat der Gemeinderechner dieses berichtlich anzuzeigen und der Bürgermeister unter diesem Berichte zu bescheinigen daß nichts überwiesen worden ist. Es versteht sich von selbst, daß dann Alles, was zur Einnahme uͤberwiesen ist, dem Rechner zur Last steht. Sind bis zum 27. jeden Monats die Mahnliste mit dem Bericht des Rechners, die Pfand⸗ liste mit dem Bericht des Buͤrgermeisters, oder der Bericht des Gemeinderechners, daß im verflos— senen Monate nichts überwiesen oder Alles eingegangen ist, mit der Bescheinigung des Buͤrgermei— sters nicht an den Kreisrath eingesendet worden, so wird am 28. ein expresser Bote beauftragt, die ruͤckständigen Berichte abzuholen, und dieser bleibt so lange auf Kosten des Rechners in der Gemeinde, bis die Auflagen erledigt sind: nur dann, wenn Letzterer erweisen kann, daß der Buͤrgermeister entweder die ihm zeitig übergebene Pfandliste nicht eingeschickt, oder auf den it bon alsbal⸗ r Zah⸗ reicht, a den⸗ umt it, ginnen derung verden. ͤhnliste indigen und es Haben et Ge 1 Bür⸗ tenden Adem iesenen n dem Ubsatz en wol⸗ * desebd sichts nahme fand⸗ erflos⸗ germei⸗ uftragt, ers in u, daß uf den Bericht, daß keine Pfaͤndung vorzunehmen sey, die Bescheinigung nicht zeitig geschrieben hat, hat dieser die Kosten zu tragen. Sollten ganz unvermeidliche Hindernisse eingetreten sein, welche dem Gemeinderechner es unmoglich machen, diese Instruktion zu rechter Zeit zu befolgen, z. B. wenn die Mahnlisten von Ausmaͤrkern nicht zeitig zuruͤckgekommen sind, so hat der Gemeinderechner dieses vor dem 27ten einzuberichten, und es soll ihm dann, wenn er die unvermeidlichen Hindernisse, und zu— gleich, daß er seine Schuldigkeit überall gethan hat, nachweist und bescheinigt, nach Umstaͤnden eine kurze weitere Frist bewilligt werden.“ Die Abschrift des§. 72. der Instruction uber Einbringung der Communalintraden laͤngstens 8 Tage nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs uͤber saͤmmtliche Beschlagnehmungs-, Pfaͤndungs⸗ und Verkaufs⸗Kosten zu fuͤhrenden Registers ist von den Gemeinderechnern puͤnkt— lich einzusenden, widrigen Falls solche durch einen Expressen auf Kosten der Saͤumigen abge— geholt werden wird. Auch haben die Gr. Bruͤgermeister die von den Kreisboten an sie abgegeben werdenden Protokolle uber Zahlungsfaͤhigkeit nach Anhoͤrung der Gemeinderaͤthe, mit den geeigneten 5 Antraͤgen, laͤngstens 14. Tage nach erfolgter Pfaͤndung, bei Meidung der Zusendnng von Wartboten, vorzulegen. i b Mit dem laufenden Monat treten diese Vorschriften in Wirksamkeit, und sehe ich bis zum 27. d. M. der Einsendung der Listen entgegen. K. Gh, Knorr. 1 Zu Nr. K G. 3053. Gießen am 2. August 1837. Betreffend: Die Aufstellung der Grundbücher zur Sicherung des Grundeigenthums und des Hypothekenwesens. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 26. April 1837(in N. 28. des Regie⸗ rungsblatts) fordere ich Sie auf, nach Vernehmung des Gemeinderaths, binnen 8 Tagen zu berichten, ob und wann die Errichtung der neuen Grundbuͤcher nach§. 1. der erwaͤhn— ten Bekanntmachung vorgenommen werden soll. K. Ch. Knorr r. Zu Nr. K. G. 3289. Giessen, am 2. August 1837. Betreffend: Die Form der von den Bürgermeistern zu erstattenden N 5 Berichte. . Der Großherzoglich Hessische 0 Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Giessen. Obgleich ich in meinem Rescript vom 16. Nov. v. J., welches im Kreisblatt A0 54 abgedruckt ist, vorgeschrieben habe, daß die Gr. Buürgermeister ihre Berichte auf gedruckte N Etiquetten und ganze Bogen zu setzen haͤtten, so ist dies dennoch von einigen Buͤrger⸗ 1 * meistern wiederum unbefolgt gelassen worden. wiederholt einschaͤrfe, Indem ich Ihnen daher jene Vorschriften und erwarte, daß sie auch von den Buͤrgermeistern der dem Kreise Giessen neuerdings zugetheilten Gemeinden befolgt werden, eroͤffne ich Ihnen, daß fuͤr jeden eingehenden Bericht, welcher der angegebenen Form nicht entspricht, eine Strafe von fuͤnfzehn Kreuzern angesetzt werden wird. —ĩůͤůä—K1vvů. Bekanntmachung. 74) Künftigen Donnerstag den 10. August, des Morgens um 10 Uhr, sollen die Arbeiten zur Veränderung des Schulhauses in Fellingshausen, sowie Arbeiten zur Erbauung eines neuen Back— hauses daselbst, au die Wenigstfordernden ver— geben werden. Die Risse, Voranschläge und Steigbedin⸗ gungen liegen auf der Geschäftsstube des Uuter— zeichneten zur Einsicht offen. K. Eh, Knoß Es betragen aber: die Maurerar beit 607 fl. 40 kr. „ Zimmerar beit„ „ Dachdeckerarbeit„28 „Schreiner arbe t „ Schlosserax beit „ Glaserar bei, „ Weißbinderarbeit. 139, 39 Fe e den 2. August 1837. Der Großh- Bürgermeister P. Gerlach. Miscellen. Einiges uͤber zweckmaͤßige und Holz er⸗ sparende Oefen Anlegung, e einer naͤchstfolgenden lith. Tafel verschiedener Oefen. (Fortsetzung.) Hierbei ist jedoch die Vorsicht noͤthig, daß man, besonders bei Steinkohlenfeuerung, die Kohlen völlig ausglühen lasse, weil sonst durch das, in dem Ofen sich entwickelnde und aus demselben durch die wenn auch geringe Oeff— nung der Heizthüre in das Zimmer tretende, koh⸗ lensaure Gas der Gesundheit, ja dem Leben Ge— fahr droht, wovon entsetzliche Beispiele vorhanden sind. Soll daher das Schließen der Klappe statt— finden, so ist es überhaupt räthlich, die Thüren u. Register(kleinen Thürchen) der Einfeuerung u. des Aschenfalls möglichst dicht zu machen, u. deren Negister bei Schließung der Klappe mit zu schließen. Wird, im Gegensatz der oben angege— benen Methode, nur wenig Feuermaterial in den Ofen gelegt u. dieses langsam(nicht bei voller Flamme) darin verbrannt, so zieht während der Verbrennung eine verhältnißmäßig größere Men⸗ ge Luft durch den Ofen, u. die hierbei fortwäh⸗ rend stattfindende kung des Feuers auf die Erwarmung des Ofens. Diese Abkühlung ist naturlich bei denjenigen Oe⸗ fen am größten, welche von außen(aus ungeheiz— ten Räumen) geheizt werden; daher sich die Hei⸗ zung von innen(s. oben) auch in öͤkonomischer Hinsicht empfiehlt. d) Es ist wesentlich, daß der bei dem Brande entstehende Rauch(das Pro— duct einer unvollkommenen Verbrennung) so viel als möglich im Ofen wieder verbrannt werde. Hierdurch wird eine Verstärkung der Glut u. zu— gleich der anderweite Vortheil erreicht, daß sich die Züge u. Rohre von Nuß rein erhalten. In der That brauchen die in solcher Hinsicht am be⸗ sten eingerichteten Oefen nur höchst selten gerei— nigt zu werden. Im Allgemeinen wird die Ver⸗ brennung des Nauchs im Ofen dadurch befördert, daß der Eintritt desselben aus der Feuerstätte in den ersten Zug ziemlich eng gehalten wird, so daß er sich hier zusammendrängen muß. (Fortsetzung folgt.) Abkühlung verringert die Wir-