her 1 en, chen mmt n zu Ent⸗ ichten Ihnen Lovbr. Foam ga ze n Sie „ ud a und 1 und . bei Oberhessisches Intelligenz und Kreis-Glatt W435. Freitag, den 30. December 1836. ——.— Kreigräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 7831. Grünberg am 14. December 1836. Betreffend: Die Abhaltung der Feldrügenger ich te. 8 5 Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Grünberg an die Gr. Bürgermeister dieses Kreises. Sowohl in Art. 15. des Edicts vom 6. Juni 1832 wegen Uebertragung der Polizeigerichts⸗ barkeit an die Gerichte als in der Kreisrathsinstruction vom 20. September 1832,§. 12., M 6. a. ist vorgeschrieben, daß die Verzeichnisse begangener Feldfrevel von Ihnen unmittelbar an die Stadt⸗ und Landgerichte als Polizeigerichte Aster Instanz einzusenden seien; diese Vorschrift ist auch nirgends abgeändert, vielmehr in dem höchsten Ausschreiben vom 9. März 1836, Amtsblatt Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz. 14. bestätigt und nur hinsichtlich der übrigen Polizei⸗ Denunciatlonen bestimmt, daß solche zuerst bei mir eingereicht werden sollen, wo ich solche dann, wenn ich die Sache dazu geeignet finde, an die Gerichte abzugeben habe. In meinem Ausschreiben vom 21. März 1836, womit ich Ihnen jenes Amtsblatt mittheilte, ist daher auch ausdrücklich ge⸗ sagt, daß Sie blos die Verzeichnisse begangener Feldfrevel unmittelbar an das Gericht, alle übrigen Polizei-Denunciationen aber an mich einzusenden hätten. Dessen ohnerachtet haben aber seither meh⸗ rere von Ihnen auch die Verzeichnisse über begangene Feldfrevel an mich eingesandt, was eine Störung bei den Gerichten und ein Ersuchen veranlaßt hat, dahin Vorsorge zu treffen, daß die Verzeichnisse begangener Feldfrevel zur vorgeschriebenen Zeit unmittelbar an die Gerichte als Poli⸗ zeigerichte Ister Justanz eingesandt würden. Ich weise Sie also nochmals an, diesem für die Folge nachzukommen, dagegen alle sonstigen Polizei-Denunciationen nur an mich einzusendeu. Du bv ri er- Zu Nr. K. G. 8062. Grünberg am 10. December 1836. Betreffend: Die nach Art. 35. des Gesetzes vom 19. März 1836 über die Stellvertretung im Militajr⸗ dienst zu leistende Caution für die Vertretungssumme. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die Gr. Bürgermeister dieses Kreises— Das in obigem Betreff von Großh. Kreisrath des Kreises Gießen unter dem 30. v. M. er⸗ lassene Ausschreiben an die Bürgermeister des dortigen Kreises ist auch für Sie gültig, und haben Sie dle erforderliche Bekanntmachung alsbald zu erlassen. Ouvrier. e 5 5 Zu Nr. K. G. 8448. Grünberg am 18. December 1836. Betreffend: Die Negulirung der Holzpreise in den Gemein dewaldungen des Kreises Grünberg. Der Großherzoglich Hefsische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Gr. Burgermeister dieses Kreises Diejenigen Bürgermeister, welche bis jetzt nicht für Einsendung der in meinem Ausschreiben WN 9 2 — vom 27. September d. J. M 36. des Kreisblattes bemerkten 3 kr. fuͤr den Holzpreistarif Sorge getragen haben, werden hierdurch an deren baldigste Einsendung erinnert. Mit den 3 kr. ist zugleich die erforderliche Zahlungsanweisung anher einzusenden, damit der Empfang darunter quittirt werden kann. Ouvrier. Zu Nr. K. G. 3782. Gießen am 12. December 1836. Betreffend: Die Entrichtung des Weg⸗ und Pflastergeldes zu Gießen, insbesonders von Frohndfuhren. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Es ist bisher häufig der Fall vorgekommen, daß Fuhrleute unter dem Vorgeben, daß sie Zehntfuhren leisteten, Befrefung von Entrichtung des an den hiesigen Stadtthoren zu bezahlenden Weggeldes angesprochen haben. Damit in dieser Beziehung keine Unterschleise mehr geschehen kön⸗ nen, beauftrage ich Sie, denjenigen, welche Zehntfuhren leisten, oder die an die Stelle der Natural⸗ zehnten getretene Grundrente transportiren, stets eine Bescheinigung deshalb zu ertheilen, indem sie sonst zur Entrichtung des Weggeldes werden angehalten werden „uebrigens sind hiermit diejenigen Fuhren, welche Naturalien gegen Lohn aus der Nent⸗ Amts⸗Kasse transportiren, nicht zu verwechseln, da von solchen das Pflastergeld entrichtet werden muß. f 1 n, K. Ch. Knorr. Zu Nr: K. G. 3866. f Gießen am 19. Derember 1836. Betreffend: Die Landgestü ts⸗Anstalt, insbesondere die Einführung eines Sprunggeldes und die Sichef rüng ber Erhebung desselben. 8 4 5 Der Großherzoglich Hessische 2 8. 0 nn 8— 8 4 1 Kreis rath des Kreises Gießen an fämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen Indem ich Sie auffordere, sich nach den im Regierungsblatt Mo- 54 wegen des rubricirten Betreffs erlassenen Bestimmungen genau zu richten, mache ich Sie darauf aufmerksam, wie man von Ihnen erwartet, daß sowohl die Scheine als auch die Verzeichnisse deutlich und sauber geschrieben, und insbesondere die Namen der Stutenbesitzer hierin so genau angegeben werden, daß kein Zwei⸗ fel und keine Verwechslung in dieser Beziehung möglich ist. ö Die nöthigen Formularien zum Gebrauche fur die Scheine und Verzeichnisse werden Ihnen zugesendet werden.. C h. Keno rer 5 Zu Nr. K. G. 8468 Grünberg am 19. December 1836. Betreffend: Verkauf von Akten. Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises. Die bei dem Ordnen der Kreisraths⸗Registratur zur Biedenkopf, als unbrauchbar erkannten 1600 Pfund alte Acten, sollen Dienstags, den 24. Januar 1837, Morgens 11 Uhr, in dem Bureau des Großherzogl. Kreisraths zu Biedenkopf unter den bei der Bersteigerung bekannt gemacht wer⸗ denden Bedingungen versteigert werden, was Sie in Ihren Gemeinden bekannt zu machen haben. Ou hen —