D berhessisches 0 Intelligenz- um Kreis-Blatt. M26. Freitag, den 29. Juli 1836. — —— Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 5131. Grünberg am 20. Juli 1830. Betreffend: Die Entweichung des Balthasar Fischer von Homberg a. d. O. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. i Der gachstehend signalisirte, dem Vagantenleben ergebene und dieserhalb bereits mehrmals mit Correctionshausstrafe belegte Rubricat hat sich, nach eingelangter Benachrichtigung, im vorigen Monate abermals beimlich von Hause entfernt; weshalb Sie angewiesen werden, sorgfältig auf denselben zu in⸗ vigiliren und ihn im Betretungsfalle hierher einzuliefern. Ouvrier. Signalement des Balthasar Fischer. Alter: 16 Jahre, Mund: dick, Groͤße: 5“ 6“%½5 Bart:— Haare: gelb, Kinn: spitz, Stirne: hoch, Gesicht: oval, Augenbraunen: blond, Gesichtsfarbe: gesund, Augen: grau, Besondere Zeichen:— Nase: stumpf, Zu Nr. K. P. V. 1302. Gießen am 28. Juli 1836. Betreffend: Eine den der hiesigen Heerde entlaufene Küh. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gleßen 1 an sämmtliche Bürgermeister des Kreises Gießen. Am Gestrigen ist eine dem Muͤller Nicolaus dahier zugehoͤrige Kuh, von Farbe roth, auf dem Kopfe weiß gesprengelt, von der Heerde entlaufen. Ich beauftrage Sie, dies in Ibren resp. Buͤrger⸗ meistereien alsbalden auf die geeignete Weise bekaunt machen zu lassen und allenfalls Ihnen gemacht werdende Anzeigen schleunigst auher einzuberichten. e ee, Zulehner. — ä——— Gießen am 28. Juli 1836. Zu Nr. K. G. 2422. Verbesserung der Schutzpocken⸗Impfung und der gegen Ver⸗ Betreffend: Den Antrag der Stände wegen brejtung der Menschenblatlern zu ergkeifenden Maaßregeln. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen. Seine Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben zu befehlen gerubt, daß die Impfaͤrzte ihre Ge⸗ bühren nicht mehr unmittelbar von den Einzelnen erhalten, sondern die Verzeichnisse derselben dem Buͤrgermeister uͤbergeben sollen, welcher den Gesammtbetrag auf die Gemeindekasse zur Zahlung an den Impfarzt anweist, und sodann diejenigen Posten, welchen nich: wegen Unvermoͤgenheit der Debenten der Gemeinde selbst zur Last fallen, von den Einzelnen durch den Gemeinderechner fuͤr die Gemeindekasse erheben laßt. Die Impflisten werden Ihnen von dem Physikatsarzte zur gehoͤrigen Zeit abgegeben wer⸗ eutorischerklaͤrung vorzulegen haben. Deren ohngefaͤhrer Betrag den, welche Sie alsdann mir zur Exe! 1 ist kuͤnftig in einem nen anzufuͤhrenden Artikel des Gemeinde⸗Einnahmebudgets II. Classe(Art. 48. des 3 —— 0 10 1 5 b —— —— 3 5 * n. neuen Formulars) zu berücksichtigen, und unter den Ausgaben II. Classe, Art. 106„ Diaͤten und Ge⸗ buͤhren“ in Ausgabe vorzusehen. In Verh. Gr. Kreisraths 5 e. Follenius, Gr. Kreissekretair. Zu Nr. K. G. 2423. Gießen am 27. Juli 1836. Betreffend: Eintrag der Einnahme⸗Rückstände aus vorderen Jahren in den Voranschlägen und Rechnungen von Kirchen, Schulen und Stiftungen. Der Großherzoglich Hessische f Kreisrath des Kreises Gießen an die Kirchenvorstaͤnde des Kreises Gießen. Nachstehend habe ich die in obiger Beziehung erschienenen hoͤchsten Anordnungen abdrucken lassen, damit Sie sich darnach bei Aufstellung der Voranschlaͤge puͤnktlich bemessen koͤnnen. 5 In Verh. Gr. Kreisraths L. Follenius, Gr. Kreissekretair. * 0* Um die Verschiedenbeiten zu beseitigen, welche bisher hinsichtlich der Aufnahme der Einnabme⸗ ruckstände aus vorderen Jahren in die Voranschläge und Rechnungen der Kirchen, Stiftungen und Schu⸗ len einer Seits und der Gemeinden anderer Seits bestanden haben, finden wir uns veranlaßt, allge⸗ mein hierdurch zu verfugen, daß kunftig in den Voranschlaͤgen und Rechnungen von Kirchen, Stiftun⸗ gen und Schulen die Einnahme⸗Rückstände oder Ausstaͤnde aus vorderen Jahren nicht mehr, wie in den Rubriken⸗Verzeichnissen fuͤr die Voranschlaͤge jener Fonds(Beilage Nr. 2. u. 3. zu der Instruction uͤber Fertigung der Voranschlaͤge fuͤr die Kirchenfonds) zu XI.(Seite 403 und 407 des Regierungs- blatts von 1835) und im§. 92. der Instruction zur Geschaͤftsfuhrung der Rechner von Kirchen ꝛc. (Seite 422 des Regierungsblatts von 1835) vorgeschrieben, als ordentliche Einnahme und nach ihrer Art getrennt unter den einschlagenden Rechnungen, sondern, wie fuͤr das Gemeinderechnungswesen an⸗ geordnet, als außerordentliche Einnahme zusammen unter einer Rubrik unmittelbar unter dem Kasse⸗ vorrath als: XI. a. Ausstaͤnde aus vorderen Jahren: einzutragen sind. 5 Wir bemerken dabei zugleich noch Folgendes: a.) Unter der genannten Rubrik sind diejenigen Ausstaͤnde in die Voranschlaͤge einzutragen, welche sich aus der Rechnung des zweit vorhergehenden Jahres als solche ergeben.(In den Voranschlag fuͤr 1837 gehören also die Ausstaͤnde nach der Rechnung von 1835.7 b.) In der Regel muß der gesammte Betrag der Ausstände in den Voranschlaͤgen in Einnahme vorgeseben werden. Nur da, wo die Rüuckstands⸗Summe, weil fruͤher die Vorschriften fur die Pruͤfung und Decretur der Liquidation nicht gehörig befolgt worden sind, aufgewachsen ist und nicht auf einmal, sondern uc vorheriger Prufung und Classirung in Zielen zu erheben sind, ist bloß das zu erhebende Ziel(einschließlich der daraus als uneinbringlich in Ausgabe zu bringenden Ausstaͤnde) in Einnahme vorzusehen. c.) In den Berathungsprotokollen zu den Voranschlagen ist sich ausdrücklich auf die vorschrifts⸗ maͤßig decretirten Ausstands⸗Verzeichnisse zur Liquidation in der Rechnung des zweit vorhergehenden Jahres zu beziehen. d.) Da es haͤufig zweifelhaft ist, ob Ausstaͤnde vorderer Jahre in dem Jahre, fuͤr welches der Poranschlag, der sie enthalt, aufgestellt wird, wirklich eingehen werden, so koͤnnen laufende nothwendi— ge Ausgaben auf Einnahme-Ruckstaͤnde vorderer Jahre in dem Voranschlage nur in so weit gegründet werden, als zur Zeit der Aufstellung des letzteren mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß die Ausstaͤnde in dem Budget jahre wirklich eingehen und disponibel werden. 5 5 Hiernach haben Sie sich zu bemessen und die betreffenden Lokal⸗Verwaltungsbehoͤrden nach den obi⸗ gen Vorschriften zu instruiren. 5 Die Lokal⸗Verwaltungsbehörden fuͤr Kirchen, geistliche Stiftungs⸗ und besondere Schulfonds in standesherrlichen Bezirken, wo Consistorien bestehen, werden durch letztere instruirt werden. In Verhinderung des Staatsministers v. Lehmann. Prinz. Bekanntmachungen. 59) Eine sehr bequeme viersitzige und ganz Morgens 9 uhr, sollen auf der Karlsmuͤhle bei Altenbuseck 2 Brennkessel, jeder 2 Ohm haltend, a ö 5 0 mit Zugehoͤr, so wie auch die dabei be ndlichen bedeckte Chaise, die sich besonders leicht fahren laßt 5 11 9 jede 7 Ohm baltend, nebst 1 und Müble, unter den alsdann bekannt gemacht wer⸗ denden Bedingungen, meistbietend verstrichen werden. Altenbuseck am 28. Juli 1836. Der Beigeordnete Lotz. un? für Miethkutscher vorzuglich brauchbar ist, steht aus freier Hand zu verkaufen. Wo? sagt Aus— geber dieses Blattes. 58) Donnerstag, den 11. August d. J., des 1