Oberhessisches Intelligenz- und Kreis- Blatt. M12. Freitag den 25. Maͤrz 1836. Rreisräthliche Bekanntmachungen des Kreises Gießen. Zu Nr. K. 958.. Gießen am 22. Maͤrz 1836. Betreffend: Gewerbsverkehr zwischen dem Großherzogthum and dem Kurfürstenthum Hessen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtl. Großh. Buürgermeister dieses Kreises Da nach den gesetzlichen Bestimmungen im Kurfuͤrstenthum Hessen die dortigen Unterthanen bei jedem in⸗ oder auslaͤndischen Meister Arbeit bestellen und solche überall und zu jeder Zeit ohne Be⸗ schwerung einbringen koͤnnen, wahrend im Großherzogthum nicht uͤberall eine gleiche Freiheit solchen Verkehrs stattfindet, und Kurfuͤrstlich Hessischen, zum Betriebe eines Handwerks berechtigten, Unter⸗ tbanen; hier und da bei Einbringung der von ihnen bestellten Meister- Arbeit Gewerbsteuer angefordert, oder da, wo noch Zuͤnfte bestehen, die Erfuͤllung noch anderer belaͤstigender Bedingungen an⸗ gesonnen wird, so hat hoͤchstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz, zur Entfernung dieser Ungleichheit und zur Erleichterung des Verkehrs mit Kurhessen verfuͤgt, daß, gleich wie dort, auch im Großherzogthum, von jeder Beschraͤnkung und Belaͤstigung der zum Betrieb eines Handwerks be— rechtigten Kurfürstlich Hessischen Unterthanen, welche in das Großherzogthum auf Bestellung Arbeit liefern, fuͤr die Zukunft abzugehen sey, und daß sonach auch die etwa in Zunftbriefen noch bestehende Vorschriften, wodurch das Einbringen von auswärts gefertigten Handwerks⸗Gegenständen bei Strafe oder sonstiger Beschränkung verboten ist, von Bekanntmachung gegenwaͤrtiger Verfuͤgung an, ausser Wirksamkeit gesetzt sind. Sie haben dieß unverzuͤglich bekannt zu machen, und daruͤber zu wachen, daß das Publikum in keine Weise in Ausübung der hierdurch gestatteten Freiheit des Verkehers mit Kurhessen beeintraͤchtigt wird. R Eh. K u o er Zu Nr. K. P. V. 533. Gießen am 24. Maͤrz 1836 Betreffend: Ein herrnlos umherirrendes Schwein. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Bürgermeister des Kreises Gießen. Ein in der Nahe hiesiger Stadt Herrnlos umherirrendes Schwein ist aufgefangen und in Verwah“ rung genommen worden, was Sie mit dem Anfuͤgen alsbalden zur offentlichen Kenntniß bringen werden, daß der allenfallsige Eigenthuͤmer auf dem hiesigen Polizeibureau sich anzumelden und resp. zu legiei⸗ miren habe. J. V. d. Kreisraths Zulehner. „FT—T—T7—T—T—T—T—TCTCT7T7T—T—T—T—T——— 0 * N Betreffend: Das zu frühe Beerdigen der Todten. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises. Durch die in Betreff des zu fruͤh Beerdigens der Todten erlassene Ausschreiben der vorhinnigen Großh. Regierung zu Darmstadt vom 8. April 1820 und der zu Gießen vom 27. Juli 1819 ist, unter den darin näher angegebenen Vorschriften, die jedesmalige Bestimmung der Beerdigung bei Christen dem Pfarrer des Kirchenspiels, bei Juden dem betreffenden Justizbeamten uͤberlassen. Da indessen in letzterer Beziehung Zweifel daruͤber entstanden sind, bei welcher Behoͤrde, bei der dermaligen Einrichtung, die Erlaubniß zu fruͤherer Beerdigung israelitischer Leichen einzuholen ist, so hat hoͤchstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz, unter Bestaͤtigung der uͤbrigen Vorschrif— ten der erwaͤhnten Ausschreiben, verfuͤgt, daß jene Erlaubniß fuͤr die Zukunft von den betreffenden Gr. Buͤrgermeistern den Israeliten, auf jedesmalige Vorlegung eines aͤrztlichen Attestats, daß die beabsich⸗ tigte Beerdigung geschehen koͤnne, zu ertheilen sey. Sie haben sich hiernach genau zu achten, und solches in den Gemeinden bekannt zu machen. e e Zu Nr. K. 961. Giessen am 22. Maͤrz 1836. Betreffend: Die Versammlungen der Gemeinderäthe. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen. an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises. Indem ich Sie auf den Inhalt des Ihnen zugesendeten Ausschreibens Hoͤchstpreißlichen Ministeriums des Innern und der Justiz, vom 9. d. M. aufmerksam mache, weise ich sie an, sich genau darnach zu richten und den Gemeinderaͤthen besonders bekannt zu machen, und bemerke Ihnen zugleich, daß Con⸗ traventionen gegen die gegebenen Vorschriften strenge werden bestraft werden. K. Ch. Knorr. Zu Nr. K. 960. Gießen am 22. Maͤrz 1836. Betreffend: Die Zahlungen für das Großh. Regierungsblatt und die Großh. Zeitung aus den Kirchenkasten, Gemeindekassen und Stiftungen. 5 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Sie werden beauftragt, die Gemeinde- und Kirchen-Rechner zu bedeuten, daß nach einer Verfuͤ⸗ gung des Hoͤchstpreißlichen Ministeriums des Innern und der Justiz nur die besonderen Original— Zu Nr. K. 457. Gießen am 22. Marz 1836. ne Q 5— Ouittungen der Gr. Hess. Zeitungs⸗ Expedition als genuͤgende Belege zur ausgaͤblichen Verrechnung je⸗ ner Zahlungen fuͤr die Zukunft betrachtet werden sollen, und sie sich daher stets mit solchen Original⸗ Quittungen zu versehen haͤtten. K. Ch. Knorr. Kreisräthliche Bekanntmachungen des Kreises Grunberg. Zu Nr. K. 1891. Gruͤnberg am 15. Maͤrz 1836. Betreffend: Einen, dem Wirtb Philipp Schmitt zu Lollar zugelaufenen fremden Hund. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg an die Großherz. Bürgermeister dieses Kreises. Erhaltener Anzeige nach, ist dem Wirth Philipp Schmitt zu Lollar ein fremder Hund, schwarz von Farbe, mit weißer Brust, weißem Hals und Unterleib und vier weißen Fuͤßen zugelaufen. Sie werden beauftragt, dieses mit dem Anfuͤgen in Ihren Gemeinden bekannt zu machen, daß der etwaige Eigen⸗ thuͤmer sich bei dem Gr. Buͤrgermeister zu Lollar zu melden und resp. zu legitimiren habe. n e e e —— Zu Nr. K. 1761. Gruͤnberg am 15. Maͤrz 1836. Betreefend: Einen, dem Martin Hoffmann zu Lauter zugelaufenen fremden Hund. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Dem Martin Hoffmann zu Lauter ist am 15. v. Mts. ein fremder Hund, ein Spitzhund, maͤnn⸗ lichen Geschlechts, von mittler Groͤße und weiß von Farbe, zugelaufen; was Sie mit dem Anfuͤgen in Ihren Gemeinden bekannt zu machen haben, daß der etwaige Eigenthuͤmer sich bei dem Großherzogl. Buͤrgermeister zu Lauter zu melden und resp. zu legitimiren habe. ü dee er Zu Nr. K. 401. Grünberg am 17. Maͤrz 1836. Betreffend: Den Vollzug des Ediets über das Volksschulwesen, insbesondere der in Art. 21. über die Schul⸗ stiafen erhaltene Bestimmungen. . Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg an die Ortsschulvorstaͤnde des Kreises. Von der hoͤchsten Staatsbehöͤrde ist nachste hende Verfuͤgung ergangen:. Schon mehrmals sind Beschwerden darüber erhoben worden, daß der Art. 21 des Edicts uͤber das Volksschulwesen vom 6. Jun 1832 aus dem Grunde bei vielen Eltern schulpflichtiger Kinder die be⸗ absichtigte Wirkung verfehle, weil die angesetzten Schulversaͤumniß⸗Strafen wegen Zahlungsynfaͤhigkeit der Eltern nicht beigebracht werden könnten, und es ist deßhalb die Ertheilung der Befugniß zur Ver— wandlung der inerigiblen Geldstrafen in Gefaͤngniß in Antrag gebracht worden. Auf diesen Antrag vermögen wir zur Zeit noch nicht einzugehen; da wir indessen den Grund der Inexigibilitat der angesetzten Schulversaͤumniß⸗Strafen fuͤr die meisten Faͤlle in der Vorschrift des§. 17 der Instruction fur die Ortsschulvorstaͤnde zu finden glauben, wornach das darin erwaͤhnte Verzeichniß nur alle Vierteljahr eingesendet und executorisch erklart werden soll, was die Folge hat, daß in vielen Faͤllen, namentlich bei solchen Eltern, welche die Schulversaͤumnisse ihrer Kinder zur Gewohn⸗ heit werden lassen, zu bedeutende Strafen auf einmal beigetrieben werden muͤssen, fuͤr die sodann ein passendes Pfandobject in genuͤgender Groͤße mangelt; so fordern wir Sie auf, neben der strengen Voll⸗ ziehung des§. 17 der Instruction hinsichtlich der Abholung der fehlenden Kinder in die Schule, wo solche irgend ausfuͤhrbar erscheint, die Anordnung zu treffen, daß nicht allein die Einsendung der Schul⸗ versaͤumniß⸗Verzeichnisse an Sie, die Großherzogl. Kreis- und Landräthe, in kurzen Zwischenraͤumen, wenn und wie Sie solche zu bestimmen fuͤr zweckmaͤßig halten, etwa alle 4 Wochen, selbst alle 14 und 8 Tage erfolgt, sondern, daß auch bei besonders nachlaͤssigen Eltern, deren Zahlungsunfaͤhigkeit fuͤr groͤßere Summen bereits constatirt ist, einzelne Falle der Schulversaͤumnisse von den Lehrern dem Ortsschulvorstande kurzer Hand angezeigt und von demselben zur alsbaldigen Executorisch-Erklaͤrung der Strafe einberichtet werden. Aus einer solchen Anordnung, in Verbindung mit Ihrer Aufmerksamkeit fuͤr den Gegenstand uͤber⸗ haupt, welcher wir ihn angelegentlich empfehlen und mit Ihrer Sorge fuͤr die strenge Erfuͤllung der Obliegenheiten der Ortsschulvorstaͤnde, hoffen wir die Wirkung bedeutender Abnahme der Schulversaͤum⸗ nisse hervorgehen zu sehen. Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze, weise ich Sie an, die Verzeichnisse der Schulversaͤum⸗ nisse monatlich von den Lehrern aufstellen und sich einreichen zu lassen, die verwürkten Strafen alsbald anzusetzen und die Verzeichnisse bei Meidung deren Abholung durch Strafboten jedesmal bis zum 10. des darauf folgenden Monats anher einzusenden; auch uͤberhaupt alles, was an Ihnen ist, anzuwenden, um alle Schulversaͤumnisse verschwinden zu sehen. ü eser ee Zu Nr. K. 2000. Grünberg am 19. Maͤrz 1836. Betreffend: Das Behüten der Wiesen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrathdes Kreises Grunberg an die Großh. Bürgermeister dieses Kreises. Da ich schon oft die Wahrnehmung habe machen muͤssen, wie das Behüten der Wiesen im Fruͤhjahr durch die Schaafheerden auf ungebüͤhrliche und verderbliche Weise ausgedehnt wird, so weise ich Sie an, alsbald das Behuͤten der Wiesen vom 1. April bei Strafe zu untersagen. Dude . Bekanntmachung. Veitsbergertaunen. Denjenigen Steigerer, welche vorschriftsmaͤßige Buͤrgscheine einlegen, wird Zah— 25) Holzversteigerung im Revier lungsfrist bis den 25. Decbr d. J. gestattet. Gruͤnberg. Mittwoch den 30. Maͤrz d. 1 Reinhardshein den 23. Maͤrz 1836. 5 sollen in den Domanialwalddistrieten Saaserwald, Der Gr. Revierfoͤrster Hainheeg, Veitsbergertannen, und Bettenwald: Weiters hausen. 1 eichen Klotz, 25 Cbfß. enthaltend, 98 kiefern 77 3159 1 17 299) Unterzeichneter kommt den 25. April Abends im Gasthaus zum Einhorn in Gießen an, woselbst er bis zum ersten Mai Abends verweilen 2000 buchen 0 wird. Die zur Erhaltung der Zaͤhne nöthigen Mittel meistbietend versteigert werden. Die Zusammen⸗ findet man bei demselben. Jos. Galette, kunft ist benannten Tags Morgens 8 Uhr, in den Zahnarzt der Residenz Darmstadt. 5 birken 77 48„ 5 5 eichen Stangen, 726 kiefern 5 5