4 Oberhessisches Intelligenz- umd Kreis-Glatt. M23. Freitag, den 24. Juni 1836. r r—....— „ Kreigräthliche Bekanntmachungen. 1 1 Zu Ne. K. 4268. Gruͤnberg am 21. Juni 1830. r. 5 Betreffend: Den Transport unbemittelter kranker Aus länder durch das Großherzogthum. Der Großherzoglich Hessische 5 Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises. Das in. 22. des Kreisblatts unterm 14. Juni d. J. von dem Großh. Kreisrathe zu Gießen an die Burgermeister des dortigen Kreises erlassene Ausschreiben ist auch fuͤr Sie guͤltig und haben sich die Großh. Burger meister der an das Ausland angrenzenden Gemeinden ebenfalls hiernach g genau zu bemessen. In Abwesenheit des Gr. Kreisraths 1 5 C. Fuhr, Kreissekretaͤr. In Nr. K. G. 1951. Gießen am 15. Juni 1836. Betreffend: Die Inventarien über die Mobilien bei den Rechnungen von Semeinden, Kirchen, Schulen 5 und Stiftungen.. 5 9 Der Großherzoglich Hessische i Kreisrath des Kreises Gießen an die evangelischen Kirchenvorstaͤnde und die Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Sie werden hierdurch benachrichtigt, daß in dem Amtsblatt des hoͤchstpreislichen Ministerlums 6 unter M 28. in obiger Beziehung neue Anordnungen getroffen worden sind. Ich werde Ihnen dieses Amtsblatt in einem bloßen Umschlag zusenden und beauftrage Sie, sich nach den ergangenen Vorschriften 10 zu bemessen und die Rechner darnach zu instruiren. Eh, F n i ch* 5 4* 1 f Zu Nr. K. G. 1952. Gießen am 15. Juni 1836. Betreffend: Die Erweiterungen der in den Voranschläzen der Kirchen, Schul⸗ und Stiftungsfonds vor⸗ gesehenen Credite, so wie die Verwendung der in denselben für unvorhergesehene Fälle aufgenommenen Reservefonds. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die evangelischen Kirchenporstande des Kreises Gießen, 0 5 Das in obiger Beziehung erschienene Amtsblatt theile ich Ihnen nachstehend in Abdruck mit dem ö Anfuͤgen mit, sich nach den ergangenen Vorschriften puͤnctlich zu bemessen und die betreffenden Rechner darnach zu instruiren. In Abw. Gr. Kreisraths L. Follenius, Gr., Kreis sekretäͤr. * Zur Herbeiführung eines gleichförmigen Verfahrens hinsichtlich der Verfuͤgung uͤber die in den Voranschlaͤgen der Kirchen⸗, Schul ⸗ und Stiftungs⸗Fonds vorgesehenen Reservefonds, so wie der * Credit⸗Erweiterungen fuͤr einzelne Rubriken, finden wir uns veranlaßt, mit Bezug auf die Art. 21. und 24. der Verordnung uͤber Verwaltung des Kirchenvermoͤgens vom 6. Juni 1832(Seite 418 des Regierungsblatts) und§. 39. u. 85. der Instruction zur Geschaͤftsfuͤhrung der Rechner von Kirchen ic. (Seite 414 u. 421 des Regierungsblatts von 1835) Folgendes zu verfuͤgen: I. Wenn Ausgaben, welche durch Erhebung bestimmter Einnahmen entstehen und sich überhaupt nur nach dem Betrage der Einnahmen richten und mit denselben in unveraͤnderlichem Verhaͤltnisse steigen und fallen, in Folge des Mebrbetrags der entsprechenden Einnahmsposten die dafuͤr durch den Voran⸗ schlag bewilligten Credite uͤbersteige, so beduͤrfen diese Ueberschreitungen der Buͤdgets⸗Ansaͤtze, als durch die entsorechenden Einnahmsposten gedeckt, und als bei Fixation des Voranschlags bereits genebmigt, kei— ner Credit⸗Erweiterung durch die obere Verwaltungsbehoͤrde. Wenn also z. B. der Holzmacherlohn, weil der wirkliche Betrag des Holzerloͤses von Faͤllungen in, dem Fonds zustebenden, Waldungen den dafür in Aussicht genommenen Betrag uͤbersteigt, so haben die ausführenden Mitglieder der Localverwaltungsbehoͤrden(das vorsitzende und das staͤndige weltliche Mitglied des Kirchenvorstandes ꝛc.) gleichwohl das Recht, obne vorber nachgesuchte Credit-Erweiterung, auch den Mehrbetrag auf die einschlaͤgige Ordnungs-Nummer des Voranschlags zur Zablung anzuweisen und fuͤr den Rechner ist diese Deere ur und die beigebrachte Quittung des Empfaͤngers genuͤgender Rechnungsbeleg.“ II. Entstehen Ueberschreitungen der Zahlen-Ansaͤtze(Credite) fuͤr speciell in dem Voran⸗ schlage bezeichnete Ausgaben dadurch, daß ein dafuͤr vorgesehener Kostenanschlag in der Ausfuhrung nicht hinreicht, so kann, wenn im Uebrigen die Vorschriften der Art. 26— 28. der Verordnung uͤber Ver⸗ waltung des Kirchenvermoͤgens gehoͤrig beobachtet worden sind, 1) der sich ergebende wirkliche Mehrbetrag, ohne vorausgegangene Berathung der Localver⸗ waltungsbehoͤrde(Kirchenvorstand ꝛc.) und ohne vorher eingeholte Credit-Erweiterung bei der hoͤheren Behoͤrde, von den ausführenden Mitgliedern der Localverwaltungsbeboͤrde auf die betreffende Ordnungs⸗ nummer des Voranschlags, jedoch zu Lasten des Reservefonds fuͤr unvorhergesehene Falle, zur Zahlung dann angewiesen werden, wenn dieser Mehrbetrag der vorgesehenen Nusgabe die Summe von funf Gulden nicht uͤbersteigt. 5 20 Wenn dagegen dieser Mebrbetrag die Summe von funf Eulden uͤbersteigt, so ist von den ausfuͤhrenden Mitgliedern der Localverwaltungsbehoͤrden die noͤthige Credit-Erweiterung bei der oberen Verwaltungsbehörde(Kreisrat) zu erwirken, welche, falls keine Anstände vorliegen, diese Credit⸗Er⸗ weiterung auf die betreffende Ordnungs-Nummer(Rubrik) des Voranschlags zu Lasten des Reservefonds fuͤr unvorhergesehene Faͤlle zu ertheilen hat. Ist der Reservefonds bereits erschoͤpft— was aus dem desfallsigen Bericht der ausfuͤhrenden Mitglieder der Localverwaltungsbeboͤrden muß entnommen werden, indem darin stets anzugeben ist, uber welche Summe des Reservefonds noch disponirt werden kann— so kann die obete Verwaltungsbehörde den erbetenen weiteren Credit, Behufs der Decretur jenes Mehr⸗ betrags zur Zahlung und ausgaͤblichen Verrechnung in dem Jahr, fuͤr welches der Voranschlag den cunzureichenden) Credit für die Ausgabe an sich eroͤffnet hatte, alsdann bewilligen, wenn bierdurch kein Mangel an Deckungsmitteln fur andere Ausgaben herbeigeführt wird, d. h. also, wenn durch einen zufälligen Mehrbetrag der Einnahmen, oder einen Minderbetrag vorgesebener, aber ganz oder theilweise nicht stattfindender Ausgaben ein Elnnahmeüberschuß sich gebildet hat, der den noͤthigen Fonds fuͤr jene Ausgabe darbietet. Ist dieses aber nicht der Fall, wuͤrden also neue Einnahmsquellen erforderlich, um jene Ueberschreitung zu decken, so muß der Mehrbetrag der Ausgabe auf den naͤcksten Voranschlag ver⸗ schoben werden, es sei denn, daß es sich von einer dringenden Ausgabe handelt, in welchem Falle nach den unter III. 3) b. ertheilten Vorschriften zu verfahren ist. III. Wenn Ausgaben fuͤr solche Rubriken im Laufe des Jahres nöthig werden, fuͤr welche gar kein Fonds in dem Voranschlage vorgesehen ist, so ist, um diese Ausgabe auf die betreffende Kasse anweisen zu koͤnnen, in der Negel erforderlich, daß die Localverwaltungsbehoͤrde hieruͤber ordnungsmaͤßig berathet, und die obere Verwaltungsbehoͤrde(Kreisrath) auf den Grund des Berathungsprotocolls den nöthigen Credit eröffnet.* Es ist jedoch hierbei weiter zu unterscheiden: 1) Wenn die nicht vorgesehene und im Verwaltungsjahre erscheinende Ausgabe funf Gulden oder weniger betraͤgt, und wenn außerdem der Reservefonds für unvorhergesehene Faͤlle zu deren Be— streitung hinreicht, so koͤnnen die ausfuͤhrenden Mitglieder der Localverwaltungsbebhoͤrden die Ausgabe vorlagsweise auf die betreffende Rubrik zu Lasten des Reservefonds für un vorhergesehene Faͤllle anweisen; sie muͤssen aber am Schlusse des Verwaltungsjabres ein Verzeichniß dieser Ausgaben, nach den betreffenden Ausgabs-Rubriken geordnet, unter Angabe des Betrags des noch vorhandenen Neservefonds, der vorgesetzten Verwaltungsbehoͤrde vorlegen, damit von dieser für die betreffenden Rubri⸗ N ken die noͤthigen Credite, Bebufs der definitiven Decretur zur Verausgabung, durch desfallsige Ausfer— tigung unter dem bemerkten Verzeichniß, eroͤffnet werden und alsdann von den aus fuͤhrenden Mitgliedern der Localverwaltungsbehoͤrte in Gemaͤßheit der von der vorgesetzten Verwaltungsbehoͤrde geschehenen Credit⸗Bewilligung die Decretur zur definitiven Verausgabung dieser Posten unter den bezeichneten Rubriken ebenfalls dem Verzeichniß beigefuͤgt und dieses letztere alsdann dem Rechner zum Beleg seiner Rechnung mitgetheilt wird. 2) Betraͤgt die Ausgabe mehr als fünf Gulden, so muß der Credit dafuͤr jederzeit, ehe die Ausgabe gemacht wird, von der vorgesetzten Verwaltungsbehoͤrke, nach Auhoͤrung der Localverwaltungs⸗ behoͤrde eroͤffnet werden. Erfolgt diese Credit⸗Eroͤffnung, so koͤnnen die ausfuͤhrenden Mitglieder der Local⸗Verwaltungsbehoͤrde die Arsgabe auf die betreffende Rubrik zu Lasten des Reservefonds für unvorhergesehene Fälle zur Zahlung anweisen. 3) Reicht der Reservefonds fuͤr unvorhergesehene Faͤlle zur Bestreitung einer ihrer Art nach gar nicht in dem Voranschlag vorgesehene Ausgabe nücht hin, so muß a) die Ausgabe, wenn ihre alsbaldige Leistung nicht dringend noͤthig ist, unterbleiben und auf den naͤchsten Voranschlag verwiesen werden, und dagegen b) wenn die Ausgabe dringend noͤthig ist und sie ohne groͤßeren Nachtheil fuͤr den Fonds nicht verschoben werden kann, alsdann unterschieden werden, ob aa) die alsbaldige Zahlung die Eroͤffnung neuer Einnahmsquellen nicht noͤthig macht, d. h. ob sie aus dem Fonds ohne Benachtheilung anderer vorgesehener Ausgaben bestritten werden kann, weil sich durch einen zufaͤlligen Mehrbetrag der Einnahmen, oder durch cinen Minderbetrag der Ausgaben, ein Einnahme⸗Ueberschuß gebildet hat. Ist dieses der Fall, so kann die obere Verwaltungsbehoͤrde, nach vorausgegangener Berathung der Local-Verwaltungsbehoͤrde und, bei Kirchen- und geistlichen Stiftungs⸗ fonds, nach vorherigem Benehmen mit dem Decan und eingeholter Eutschließung der hoͤheren kirchlichen Behörden den noͤthigen Credit zum Behuf der von den ausfuͤhrenden Mitgliedern der Local⸗Verwaltungs⸗ behoͤrde hierauf bin zu ertheilenden definitiven Decretur zur Zahlung und Verrechnung in der Rechnung des Jahrs, in welchem und fur welches die Ausgabe gemacht wird, eroͤffnen. Sollte die aus einem Kirchenfonds zu machende Ausgabe so dringend sein, daß Gefahr auf dem Verzuge haftet, so kann die oben erwaͤhnte Einholung der Entschließung der hoheren kirchlichen Behoͤrde unterbleiben und der erfor⸗ derliche Credit von der oberen Verwaltungsbehoͤrde, unter Beobachtung der uͤbrigen oben bemerkten Formalitäten, eroffnet werden; es ist jedoch davon der hoͤheren kirchlichen Behoͤrde die Anzeige zu machen. — Hat dagegen bb) die Zahlung eines solchen Ausgabe-Postens die Folge, daß neue Einnahmsgquellen dafuͤr er— offnet werden mussen, so muß der noͤthige Fonds zur Bestreitung der unvorhergesehenen Ausgabe ge— schaffen, und zu dem Ende ein foͤrmlicher Supplementaͤr⸗Voranschlag nach vorausgegangener Ermächtigung der obern Verwaltungsbehörde aufgestellt werden, bei welchem alle Formalitaͤten eines HauptVoranschlags zu beobachten, die Entschließung der hoheren kirchlichen Behoͤrde— bei Kirchen⸗ fonds— einzuholen und auf dessen Grundlage, sobald dessen Genehmigung erfolgt und, in den geeig— neten Fallen, die erforderlichen Mittel von Selten einer andern verpflichteten Casse zur Disposition gestellt sind(Art. 19. u. 20. der Verordnung uͤber Verwaltung des Kirchen⸗Vermoͤgens) die in dem Supplementaͤr⸗Voranschlag vorgesehenen Ausgaben ordnungsmaͤßig von den ausführenden Mitgliedern der Local⸗Verwaltungsbehoͤrde auf die betreffenden Ausgabsrubriken zu decretiren sind. IV. Wenn Ausgaben zu Lasten des Reservefonds fur unvorhergesehene Faͤlle zur Zahlung ange— wiesen werden, so sind dieselben gleichnohl unter der Ordnungs⸗Nummer des Voranschlags zu verrech— nen, unter welche sie ihrer Natur nach gehoͤren, und es muß daher in den Zahlungsanweisungen der ausfuͤhrenden Mitglieder der Local-Verwaltungsbehoͤrden stets ausgedrückt werden, unter welcher Ord— nungsnummer(Rubrik) die Ausgabe zu verrechnen ist. Wenn also z. B. fuͤr Neparatur der Kirche 30 fl. vorgesehen sind und die wirkliche Ausgabe belaͤuft sich auf 53 fl., so ist der ganze Betrag von 33 fl. zur Verausgabung unter Ordnungsnummer 51. XIX.„Unterhaltung der Kirche und deren Umgebung“ zu decretiren, zugleich aber auch in der Decretur zu bemerken, daß der Credit für den die vergesehene Summe überschreitenden Mehrbetrag von 3 fl. aus dem Reservefonds fuͤr unvorhergesehene Falle ergaͤnzt werde. V. Die Ausfertigungen der oberen Verwalktungsbehoͤrde uͤber die für einzelne Rubriken bewillig⸗ ten Credit⸗Erweiterungen sind im Original dem Rechner mitzutheilen, damit sie derselbe dem genehmigten Originat⸗Voranschlage und mit diesem seiner Rechnung beifugt. Die ausführenden Mitglieder der Local⸗ Verwaltungsbehoͤrden haben daher von dergleichen Ausfertigungen Adschriften zu fertigen und bei ihren Acten zu behalten. VI. Da in die Voranschlage der localen Kirchenfonds alle diejenigen Ausgaben, zu deren Ver, — ä————— ͤ——.— 9 ö U g 1 — wendung eine Berathung und beziehungsweise Genehmigung der kirchlichen Behörden vorausgesetzt wird — ohne Rucksicht darauf, ob der Kirchensonds selbst diese Ausgaben bestreitet, oder ein anderer Fonds, oder ein Private die dazu erforderlichen Mittel zur Disposition zu stellen hat— aufgenommen werden muͤssen, und somit hierbei nicht selten verschiedene Kassen zu concurriren haben, so wird den betreffenden Behoͤrden zur Vorsicht noch besonders empfohlen, dei jeder Credit-Erweiterung und Decretur auf den Reservefonds die Rechte der verschiedenen Kassen gehoͤrig zu wahren und zu diesem Ende die geeignete Rucksicht darauf zu nehmen, welcher Kasse die Bestreitung der betreffenden Ausgaben obliegt und aus welcher Kasse der Reservefonds gebildet worden ist, zu Ausgaben zugezogen wird, zu deren Bestreitung damik auf der einen Seite der Kirchenfonds nicht er rechtlich nicht verpflichtet ist und auf der andern Seite nicht die aus einer anderen Kasse fur bestimmte Ausgaben, welche ihr obliegen, vorgesehenen Mittel nicht zu anderen Ausgaben des Kirchenfonds verwendet werden, zu deren Bestreitung diese Kasse nicht verpflichtet ist. VII. Die obigen Vorschriften koͤnnen nur wahrend der Verwaltung, also nur vor dem Schlusse der Buͤcher, nachher aber nicht mehr, angewendet werden, weshalb waͤhrend der Rechnungs⸗Revision nachtraͤgliche Genehmigungen von Credit⸗Ueberschreitungen unzulaͤssig sind. VIII. In den standes herrlichen Bezirken, wo Consistorien bestehen, gehören in Ansehung der Kirchen⸗, Schul- und Stiftungs⸗Fonds die nach dem gegenwartigen Ausschreiben den oberen Verwaltungs- behoͤrden(Kreisraͤthen) zustehenden Attributionen zum Ressort jener Consistorien. Was die unter der Aufsicht und Verwaltung der weltlichen Behoͤrden stehenden Stiftungsfonds in den standesherrlichen Be⸗ zirken, wo dandräthe bestehen, anbelangt, so können letztere die nach den obigen Vorschriften der oberen Verwaltungsbehoͤrden vorbehaltenen Credit-Eroͤffnungen und Erweiterungen in den Faͤllen unter II. 2) wenn eine Eroͤffnung neuer Einnahmsquellen nicht erforderlich ist, und in den Fallen unter III. 1) u. 2)— in so weit der Reservefonds fur unvorhergesehene Faͤlle hinreicht— selbstständig ertheilen, in den uͤbrigen Faͤllen dagegen haben sie vorerst die Entschließung des Provinzial⸗Commissariats einzuholen. Sie werden sich hiernach bemessen und das weiter Geeignete verfugen, insbesondere aber auch bei dieser Gelegenheit die nach den Vorschriften des gegenwartigen Ausschreibens zu instruirenden Rechner darauf aufmerksam machen, daß ihnen jede Ausgabe unnachsichtlich werde gestrichen und zur Last gesetzt werden, für welche in dem Voranschlag kein Credit vorgesehen sei, oder welche den im Poranschlag be⸗ willigten Credit uͤbersteige und daß dasselbe auch von denjenigen Ausgaben gelte, bei deren Anweisung i Lasten der Rubrik:„Reservefonds für unvorhergesehene Falle“ die ausfuͤhrenden Mitglieder der Local⸗ Verwaltungsbehoͤrden die ihnen nach vorstehendem Ausschreiben zustehende Befugniß uͤberschreiten, oder sich nicht in den Granzen dieser Rubrik halten sollten. Die Kirchenvorstände in⸗den standesherrlichen Bezirken, wo Consistorien bestehen, werden durch diese nach dem Inhalt des g nwaͤrtigen Ausschreibens instruirt werden. du Thil. Prinz. — ˙ůi—üm—.n—— Bekanntmachungen. 55) Versteigerung von Wegbauarbeiten. Mittwoch, den 29. Juni, soll in dem Revier Homberg das Versteinen von 438 Klftr. Vicinalweg, in 5 Abtheilungen, so wie das Brechen der noͤtbigen Steine, an die Wenigstuehmenden oͤffentlich ver— steigert werden. b Steiglustige haben sich daher an dem genann⸗ ten Tage Morgens 9 Uhr zu Waͤldershausen ein⸗ zufinden. Die Herrn Ortsvorstaͤnde werden hierdurch ersucht, dieß in ihren Gemeinden oͤffentlich bekannt machen zu lassen. Homberg am 20. Juni 1836. Der Gr. Revierfoͤrster Moter. 56) Die am Lahnflusse sehr vortheilhaft ge⸗ legene städtische Neumühle, bestehend aus dem Mühlenbau mit 3 Mahlgängen, der Wohnung, einer Scheuer nebst den sonst erforderlichen Oeco⸗ nomiegebäuden und 134,6 Klafter Hofraum, soll auf hiesigem Nathhause Montag, den 15. August dieses Jahres, Vor⸗ mittags 10 Uhr,. nach Eröffnung der Bedingungen an den Meist⸗ bietenden in Erb und Eigenthum versteigert werden. 1 Die Mühle hat zu jeder Jahreszeit hinlaͤng⸗ liches Wasser, starke Kundschaft und sichert bei gehörigem Betriebe des Mahlwerks einen guten Erwerb. Gießen den 15. Juni 1836. Der Großherzogl. Vürgermeister C. Silbereisen.