. Oberhessisches Intelligenz und Kreis-Blatt. N 10. Seite den 4. Maͤrz 1636. Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. 1458. Grunberg am 29. Februar 1836 Betreffend: In Untersuchungs⸗Sachen wegen des im Walde bei Altenbuseck todt gefundenen Caspar Herr mann von Mainzlar. 5 b Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherz. Bürgermeister dieses Kreises. Es hat sich schon mehrmals zugetragen, daß bei vorgekommenen tragischen Faͤllen und wo Leich⸗ name bis zu Vornahme der Leichenschau und etwaigen Obduction in einem dazu geeigneten Local unter⸗ gebracht werden muͤssen, es an einem solchen Locale mangelte, niemand sich zu Aufnahme des Leichnams verstehen wollen, und dadurch die Gerichtsbehoͤrde in ihrer Amtsthaͤtigkeit sehr aufgehalten und gestoͤrt worden ist. Um diesem fur die Zukunft zu begegnen, weise ich Sie, falls nicht die Gemeinde selbst ein hierzu passendes Local besitzt, an, mit einem Einwohner zum Voraus einen Accord abzuschließen, wornach sich derselbe gegen eine festzusetzende billige Verguͤtung aus der Criminalcasse fuͤr jeden einzel, nen vorkommenden Fall, verbindlich macht, ein Zimmer hierzu einzuraͤumen. Diese Accorde sind binnen 14 Tagen zur Genehmigung einzusenden, oder, wo, weil die Gemeinde selbst ein Local besitzt, sie nicht noͤthig sind, hiervon Anzeige zu machen. Ouvrier. Zu Nr. K. 1483. Grünberg am 29. Febr. 1836. Betreffend: Die Entfernung der Elisabetha Stehe von Unterseitertenrod, aus ihrer Heimath. 22 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an sämmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Die unten näher beschriebene Elisabetha Stehr von Unterseibertenrod, hat sich, wie sie dieß fruͤher schon mehrmals gethan hat, adermals aus ihrer Heimath entfernt und treibt sich auswaͤrts zwecklos ——— Ae A————’ ——.—.(— 3— 4 herum. Sie werden angewiesen, auf dieselbe ein wachsames Auge zu richten und richten zu lassen, sir im Betretungsfalle anzuhalten und anher einzuliefern. Ouvrier. Signalement der Elisabetha Stehr. Alter: 45 Jahr, Nase: spitz, Groͤße:(unterm Maas), Mund: gewoͤznl. Haare: blond, kurz, Kinn: rund, Stirne: rund, Gesicht: laͤnglicht, Augenbraunen: blond, Gesichtsfarbe: blaß, Augen: grau, Zaͤhne: gut. Zu Nr. K. 1571. Gruͤnberg am 3. Maͤrz. 1836 Betreffend: die Verlegung des die ßjährigen Feldaer Ostermarkts. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großh. Bur germeister dieses Kreises— Aus versehen ist der dießjaͤhrige Feldaer Ostermarkt auf den 27. und 28. April in den Landkalep⸗ der eingetragen worden. Da solcher aber am 14. und 15. April abgehalten werden wird; so werden Sis beauftragt, die⸗ ses in Ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen.„ r Zu Nr. K. 1275. Gruͤnberg am 4. Maͤrz 1836 Betref fendt Portozahlung von Geldsendungen an und aus Kirchenkasten durch die Post. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an sämmtliche Kirchenvorstaͤnde dieses Kreises. Das in M8. des Kreisblattes enthaltene Ausschreiben des Großherzogl. Kreisraths zu Gießen vom 22. v. Mts. ist auch fuͤr Sie guͤltig. Die Großherzogl. Vuͤrgermeister haben dieses Ausschreiben den Kirchenvorstaͤnden zur Einsicht mit ⸗ zutheilen. Ou vrier. —— — Zu Nr. K. 1601. Grünberg am 1. Maͤrz 1836. Betreffend: Die Musterung des Jahres 1836. b Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises. Sie werden zur oͤffentlichen Kenntniß bringen, daß die Hauptliste der dießjaͤhrigen Conseriptions⸗ pflichtigen des Kreises vom 13. bis zum 27. Maͤrz, sowohl auf meinem Bureau dahier, als auf dem Bureau des Großhberzogl. Buͤrgermeisters zu Großenbuseck, zur Einsicht offen liegt. oe Zu Ni, 676. Gießen am 7. Maͤrz 1836. Betreffend: Die Uebereinkunft zwischen dem Großherzogthum Hessen, und dem Kurfürstenthum Hessen, wegen der in jeden der beiden Staaten, den daselbst erkrankten armen Unterthanen des andern Staates zu gewährenden un⸗ entgeldlichen Verpflegung. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtl. Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises Die Großherzoglich Hessische und Kurfuͤrstlich Hessische Regierung sind mit einander uͤbereingekom⸗ men, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verungluͤckenden unbemittelten Unterthauen gegenseitig, ohne Ersatz, die benoͤthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lasseu, sowie auch fuͤr die Kosten der Beerdigung der daselbst versterbenden armen Unterthanen des andern Staates zu sorgen, und es ist zu diesem Ende zwischen beiden Regierungen Folgendes festgesetzt worden. 4) Die Kur- und Verpflegungs⸗ nicht minder auch die Begraͤbnißkosten von dergleichen in dem einen der beiden Staaten erkrankten, oder verungluͤckten, oder verstorbenen, Angehoͤrigen des anderen Staats werden im Allgemeinen von den Stiftungs⸗ oder Gemeindekassen derjenigen Orte, wo diese Individuen einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deßhalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeigneten Vorkehrungen treffen, daß bei solchen Faͤllen in dem, was die Menschlichkeit gebietet, kein Mangel und keine Versaͤumniß erscheine. 2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, insofern, außer dem Falle wirk⸗ licher gaͤnzlicher Vermoͤgenslosigkeit, haͤufig nur die Beduͤrfnisse des Augenbluͤcks die Mittel solcher Erkrankten oder Verungluͤckten auf der Reise uͤbersteigen, so ist der verursachte Aufwand nach billiger Berechnung in dem Falle zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten vermag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundsäͤtzen zu seiner Ernahrung und Unterstuͤtzung verpflichteten Personen, namlich seine Ascendenten und Descendenten, oder ein Ehegatte desselben, dazu vermoͤgend sind; was erforderlichen Falles durch amtliche Nachfragen bei der heimath⸗ lichen Behoͤrde zu erheben ist. Sie werden daher angewiesen Zin vorkommenden Faͤllen genau nach diesen Vorschriften sich zu bemessen, und bei eigener Verantwortlichkeit dasuͤr sorgen, daß den etwa erkrankenden Personen, als bald die erforderliche Huͤlfe geleistet wird. K. Ch. Knorr. Vekanntmachungen. 16) Holzversteigerung im Revier Homberg. Donnerstag den 17. d. M. sollen in den Domanialwaldungen des Reviers Homberg, nachstehende Holzsortimente, unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werdenden) Bedin⸗ gungen oͤffentlich zversteigtzwerden. Im DistriksttFreiemaͤnnergeheeg. 60 Stuck zeichen Baustaͤmme zu 5975 Cbfß. 9„ kiefern 5„5 560„ Die Herrn Ortsvorstaͤnde werden daher er— sucht, diese Versteigerung in ihren Gemeinden oͤffentlichzbekannt machen zu lassen. Die Zusammenkunft ist an dem genannten Tage Morgens 9 Uhr, auf der Straße von Blei⸗ denrod nach Homberg. Homberg am 8. Maͤrz 1836 Der Gr. Revierfoͤrster. Moter. 181) Bei herannahender Sommer⸗ zeit verfehle ich nicht auzuzeigen, daß ich von heute an alle Arten Strohhuͤte zum Wa⸗ schen annehme, und werde das mir bisher gewordene Vertrauen ferner zu erhalten suchen. Den Preiß habe ich auf 30 kr. herabgesetzt. Henriette Heß. 20) Unterzeichneter erbietet sich, einige Gymnasiasten gegen außerst billige Verguͤtung in Kost, Logis und Aufsicht zu nehmen, ihnen auch die etwa noͤthige Nachhilfe zu ertheilen. Dr. Ennemoser, Lehrer in Gießen. 17) Holzversteigerung im Reviet Gruͤnberg. Donnerstag den 17. Maͤrz d. J.), sollen in den Domanialwalddistrikten Beltershaine⸗ wald, Hain- und Jungebuchen 55 eichen Kloͤtze, 4289 Cbfß. enthaltend, 8 buchen„ 8 1 7 1 heinbuchen Klotz, 25 Cbfß. enthaltend, 1518 buchene Stangen, 5 eichene„ 8 kiefern 0 meistbietend versteigert werden. Die Zusammen⸗ kunft ist benannten Tag Morgens 8 UÜUhr, im Beltersheimerwald an der Lochwiese. Denjenigen Steigerern, welche bei Großh. Revierfoͤrster des Reviers vorschriftsmaͤßige Buͤrgschaft einlegen, wird bis den 25. Decbr. d. J., Zahlungsfrist gestattet. Reinhardshain den 5. Maͤrz 1836. Der Großh. Revierfoͤrster, Weiters hausen. 18) In der unterzeichneten Druckerei sind vorschriftsmaͤßige Buͤrgscheine, fuͤr, in Domanial⸗ waldungen ersteigtes Holz, zu bekommen. G. D. Bruͤhl'sche Buch- und Steindruckerei. 5 18) Fünf bundert Gulden, zusammen oder in getrennten Summen, sind aus einer Stiftung⸗ gegen gerichtliche Sicherheit, zu verleihen. Die nahere Bedingungen koͤnnen bei dem Großh. Pro— vinzial⸗Assessor Ekstein dahier vernommen werden. 21) Local⸗Veraͤn derung. Daß ich das bisher bewohnte Logis verlassen, und vom 1. Maͤrz an in der Behausung des Herrn A. Ziegelstein neben dem Darmstaͤdter Hause wohne, zeige ich ergebenst an, und empfehle mich in allen bisher gesuͤhrten Artikeln bestens. M. Heß.