R — Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt 9 43. Freitag, den 2. December 1836. Wreigräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 3681. Gießen am 30. November 1836. 5 Betreffend: Die nach Art. 35. des Gesetzes vom 19. Marz 1836 über die Stellvertretung im Militair— diehst zu leistende Caution für die Vertretungssumme. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises Gießen. Da die Versicherung wegen der Stellvertretung im Militairdienste in der Staats-Assecuranz— Austalt zugleich eine hinlaͤngliche Caution für den Fall des Art. 35. des oben bezeichneten Gesetzes ist, so sollen, nach eingelangter höchster Verfugung, Militairpflichtige, welche durch Zahlung der festgesetzten Einlage bel der Staatsassecuranzversichert sind, und die von derselben ausgestellten Bersicherungs— urkunden vorzeigen köunen, wenn sie sich verheirathen wollen, so lange sie noch zur ersten Classe gehoren, keine weitere Caution leisten, und eben so wenig diejenigen Militairpflichtigen eine solche stellen müssen, welche bereits ein Marschloos gezogen und die Vertretungssumme zur Einstandskasse be— zaylt haben.— Diese Verfügung haben Sie alsbald in den Gemeinden bekannt machen zu lassen. eh Ku d ever. f — W— Zu Nr. K. G. 3682. Gießen am 30. November 1836. Betreffend; Das überhandnehmende Scheibenschießen in mehreren Bezirken der Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Keeises Gleß en an faͤmmtliche Gr. Burgermeister des Kreises Giesten. In rubricirtem Betreff ist höͤchsten Orts Folgendes verfuͤgt worden: 1) foͤrmliche ständige Schutzengesellschaften können nur mit Genehmigung Gr. Ministerlums des Innern und der Justiz errichtet werden. 2) Das Scheibenschießen in größeren Gesellschaften, welche nicht in die Categorie der an— erkannten ständigen Schüͤtzengesellschaften gehoren, ist nur daun gestattet, wenn dazu bei dem be⸗ treffenden Gr. Kreisrathe die Erlaubniß eingeholt worden, welche zu verweigern ist, sobald polizei liche Grunde eutgegen stehen. Die Theilnehmer an solchen Belustigungen, wozu polizeiliche Erlaub— niß nicht eingeholt worden ist, trifft eine Strafe von 5 fl., und die Eutrepreneurs von unconeessio— nirten Scheibenschießen, so wie die Wirthe, welche dabei Speise und Getränke verkaufen, eine Strafe von 10 fl. 2 f 0 a i 1 3 3) Ist der Platz, wo Scheibenschießen Statt siuden sollen, dazu in polizeilicher Hinsscht nicht geeignet, so ist dessen Bebrauch als Schießplatz, unter Androhung einer Strase von 5 fl. für jeden Contravenienten, zu untersagen. ä——— ĩͤ ² A ü —— 4) Die Theilnehmer an Scheibenschießen müssen— in so weit nicht nach Maaßg abe des F. 2. der Verordnung vom 28. Juni 1827(Seite 228 des Regierungsblatts) eine Befreiung für sie eintritt— mit Jagdwaffenpässen versehen sein.— Diese Bestimmungen haben Sie alsbald offent⸗ lich bekannt zu machen und wie geschehen zu berichten. K. Ch. Knorr. Zu Nr. K. G. Gießen am 1. December 1836. Betreffend: Die öffentliche Sicherheit. Der Großherzoglich Hessische CC Gießen an sämmtliche Gr. Burgermeister des Kreises Gießen. Die Verordnung vom 26 September 1816 wegen der öffentlichen Sicherheit, von welcher dem Ortsvorstande eines jeden Orts früher ein Exemplar mitgetheilt worden ist, haben Sie zu Anfang des nächsten Jahrs und für die Zukunft regelmäßig um diese Zeit bekannt zu machen, und daß dieß geschehen, bis zum 1. Februar eines jeden Jahres, bei Vermeidung der festgesetzten Strafe von 5 Nrhlr., zu berichten. K. Ch. Knorr. Zu Nr. K. 3678. Gießen am 30. November 1836. Betreffend: Den Hausirhandel in den Städten. Der Großherzoglich Hessische Kreis rath des Kreise s Gießen De an saͤmmtliche Gr. Bürger meister 3 Kreises Gießen. Da bisher bei Ausstellung der Hausirpatente für Inländer niemals die Bemerkung beigefügt worden, daß der Hausirhandel in den davon ausgenommenen Städten des Großherzogthums nach den Bestimmungen der Allethöchsten Verfugung vom 24. September 1824 in der Negel uicht, und nur dann gestattet sei, wenn hierzu die besondere Erlaubniß der betreffenden Local⸗ Bolizeibehörde eingeholt worden, nach der unterm 23. August d. J. in obigem Betreff emanirten hochsten Verord⸗ nung es aber durchaus daß auch in den Hausirpatenten der Inländer auf jenes Verbot, so wie auf die, die Uebertretung desselben zur Folge habenden Strasen hingewiesen einer Tisciplinarstrafe von werde, so weise ich Sie auf das Gemessenste und unter Androhung disc 1 fl 30 kr. für jeden Contraveuttousfall an, in den kunftighin von ihnen ausgefertigt werdenden Hausirpatenten ausdrücklich sowohl das vorerwähnte Verbot, unter namentlicher Bezeichnung der von der Hausir⸗Erlaubniß aus genommenen 11 Städte, als auch den F. 1. der Verordnung vom K. Ch. Knorr. 23. August dieses Jahres vollständig zu vermerken. Nach Baltimore Bekanntmachung. 5„Mach n e 105 Besouders zu em; fehlende Schiffs⸗ 2 usgangs November. Das 2 ekannte gekup erte ö 5 plkhten ff bremische Schiff Ulysses, Capit. H. Spilcker. 8— nothwendig erscheint, önhette 5 5 wandere 0 i ee eee Fer n Auswanderer, welche die obigen schnellsegeln⸗ Nach New- Orleans den, in erster Classe stehenden und mit hohen ge⸗ Zwischendecken versehenen Schiffe zur Ausgangs November. Das gekupferte dreimastige räumigen 317 preußische Schiff Friedrich Wilhelm III, Ueberfahrt zu König von Preußen, gefuhrt von Eapit. C. W. baldigst an meine Hrn. Rickeles. N 8 zu wenden. Nach New⸗ Vork Bremen den 11. November 1836. Ausgangs November. Das gekupferte dreimastige 3. D. Südesing, beeidigter Schiffsmakler. bremische Schift Phönix, Capit. J. Bultmann. benutzen wunschen, belieben sich Agenten oder an mich 10