7 1 für den ung der noch Ge, e können u, wenn ug gege; ach streng in damit, chule aus man vie⸗ ige unter 8 der Ge⸗ olchen feh⸗ ud Schul⸗ aus dem Hemeinden idstücke be⸗ deindustrie⸗ n mochten. er machung ige, nicht zumen be⸗ ne oder die nicht be⸗ zusammen inschaftliche „ woraus entnehmen — Einsen. 5 2 1 Malter rf — a — 1 5 2 —— Oberhessisches Intelligenz und Kreis-Blatt. Freitag den 17. April 1835. Kreisräthliche Bekanntmachungen. Giessen am 10. April 1835. Zu Nr. K. P. V. 889. Betreffend: Eine zum Verkauf anher gebrachte Kette. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen an die Großherzogl. Buürgermeister dieses Kreises. Unter dem heutigen wurde eine, angeblich auf der Chaussee zwischen Groß⸗ und Kleinlinden ge⸗ fundene Kette zum Verkauf angeboten. Es ist dieselbe einstweilen in Beschlag genommen worden, beauftrage Sie aber, dieß durch die Schelle mit dem Anfuͤgen oͤffentlich bekannt machen zu lassen, daß der Eigenthuͤ⸗ mer auf dahiesigem Polizeibureau zu melden und zu legitimiren habe. 5 J. V. d. K., Stumpf, Kreissecretaͤr. Nr. K. 2662. Grünberg am 12. April 1835. Betreffend: Diebstabl eines Waschkessels im pfarrhause zu Ettingshausen. b Der Großherzoglich Hessische, Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Burgermeister dieses Kreises. n 10. April l. J. ist aus dem Pfarrhause zu Ettingshausen ein Derselbe haͤlt ohngefahr 48— 50 Maaß, ist am Boden mit zwei kleinen Flecken, ungefaͤhr 1 l] Zoll groß, und einem großen von ungefahr 1 Zoll Breite und 3 Zoll Laͤnge geflickt und hat einen runden Rand, in welchem sich wahrscheinlich(doch ist dieses nicht gewiß) ein eiserner Ring befindet.— Man setzt Sie hiervon unter der Aufforderung in Kenntniß, uͤber alle sich etwa ergebenden, zur Entdeckung dieses Diebstahls fuͤhrenden Spuren sogleich Anzeige zu machen. Ouvrier. In der Nacht vom 9. auf de kupferner Waschkessel entwendet worden. Zu Nr. K. 2696. Grünberg am 13. April 1835. Betreffend: Die Abhaltung der Vieh⸗ und Krämermärkte zu Dauernheim. ö Der Großherzoglich Hessische. Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an saͤmmtliche Großherz. Burgermeister dieses Kreises. nt machen zu lassen, daß der in dem dießjaͤhrigen Landkalen⸗ und Kraͤmermarkt zu Dauernheim, den 12. und 13. Mai Ouvrier. Sie haben in Ihren Gemeinden bekan der auf den 3. und 4. Mai eingetragene Vieh⸗ abgehalten werde. r 8— Zu Nr. K Giessen am 14. April 1835. Betreffend: Die Liquidation zu den Gemeinderechnungen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Wenn die Gemeinderechner die Justrüctlon uber die Beitretbung der Communalintradea, so wie mein Ausschreiben vom 25. October 1833 gehoͤrig befolgt haben, so koͤnnen wahrend der Jahre 1833 und 4834 zur Erhebung uͤberwiesene Einnahmen nur dann zu den betreffenden Rechnungen in Liquidation erscheinen, wenn a) entweder Posten als zahlungsunfaͤhig erschienen sind und der Gemeinderath dieselben nicht niederzu⸗ schlagen beschlossen hat, oder wenn b) Eingriffe in das Immobiliarvermoͤgen vorgenommen wurden und das Verfahren noch nicht beendigt oder die gesetzten Ziele noch nicht abgelaufen waren, oder wenn c) mit meiner Genehmigung uͤber den Rechnungsschluß hinaus gehende Fristen bewilligt worden sind, oder endlich d) ein besonderer, jedenfalls aus meinen Akten zu entnehmender Grund die Einbringung des Ausstan⸗ des hinderte. Ich werde auf das Strengste darauf achten, daß kein Posten in Liquidation erscheint, bei wel⸗ chem der Rechner sich nicht auszuweisen vermag, daß er in jeder Hinsicht seine Schuldigkeit gethan, und alle, bei welchen dieses nicht geschehen kann, demselben unnachsichtlich zur Last setzen. Um nun bei der Pruͤfung der Liquidation zu den 1833r und zu allen nachfolgenden Rechnungen alle Weiterungen zu vermeiden, weise ich Sie an, in so fern in dem Jahr 1833 und in Zukunft in den folgenden Jahren zur Erhebung uͤberwiesene Posten zur Liquidation kommen sollen, in einem besonderen Be⸗ richte bei jedem einzelnen Posten den Grund hierfuͤr, namentlich aber den Pfandbefehl, mit welchem er zur Beitreibung eingegeben wurde und die Verfuͤgung, welche die Erlaubniß zur Liquidation ertheilte, anzugeben.— Wenn Sie dieses nicht befolgen, so haben Sie es sich selbst zuzumessen, wenn der Posten in der Liquidation nicht passirt wird.— Die Großh. Buͤrgermeister werden angewiesen, diese Verfuͤgung den Gemeinderechnern zur Abschriftsnahme mitzutheilen. K. ih. K n 9 r r. Betreffend Das bei Versteigerungen der zum Gemeindeeigenthum gehörigen Gegenstände zu beobachtende Verfahren. Zu Nr. K. Giessen am 14. April 1835. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giesseen an die Großh. Buͤrgermeister u. Beigeordneten des Kreises. Bereits in vielen Faͤllen habe ich die Wahrnehmung machen muͤssen, daß Gemeinden theils durch Zahlungsunfaͤhigkeit der Steigerer, theils durch Eintragung von falschen Namen in das Protocoll mitunter sehr bedeutende Verluste erlitten haben. Um diesen Nachtheilen fuͤr die Zukunft vorzubeugen, bestimme ich hiermit: 5 19 Die Versteigerungsprotocolle sind so zu liniiren, daß zwischen jedem Posten ein oder mehrere Namen eingetragen werden koͤnnen. 2) Jeder Steigerer muß unmittelbar unter der Stelle, wo er im Protocolle gde ist, dieses durch Namensunterschrift anerkennen. Ist derselbe dem die Versteigerung leitenden Buͤrgermeister oder Bei⸗ geordneten nicht persoͤnlich bekannt, so hat neben dem Namen des Steigerers ein dritter Ihnen per⸗ sönlich Bekannter die Identitat der Person unmittelbar neben dessen Unterschrift durch seinen Namen mit dem Beisatze:„als Zeuge“ zu beglaubigen. Wer sich so nicht legttimiten kann, bleibt von der Versteigerung ausgeschlossen, sein Gebot bleibt unberuͤcksichtigt. 9 Jus zugt und solo 9 Jul vor ges als voblbal telt. Di lassen, we schrift des men untet; oder in de wortlich. 9 du Nr, 0 Bette bhngefähr Flecken ol Lange gef auf diesen kinberichte! 1 17 um Ein den 19. Diejenig gebeten pr. 18) Afsualt di die durch duon Jede heile biet Veitrist t Die Louis! Dar 1 so wie 33 und huidation niederzu⸗ biendi ge an sud, Ausstan⸗ bei wel⸗ an, und chuungen st in den deren Be⸗ chem er ertheilte, Posten in gung den als durch mitunter imme ich Namen ses durch oder Bei⸗ nen ver⸗ u Namen t von der . —ů * r . — * 3) Ausländer koͤnnen, da gegen sie auf dem Wege der Execution nicht vorgeschritten werden kann, nur zugelassen werden, wenn sie den Betrag baar deponiren, oder einen solventen Inlaͤnder als Buͤrgen und Selbstschuldner stellen. Ist ein solcher dem die Versteigerung leitenden Beamten persoͤnlich als solvent bekannt, so kann derselbe hiervon absehen, erscheint aber dann als Selbstschuldner verantwortlich. 40 Inlaͤnder, gleichviel, ob Ortseingeborne oder Auswaͤrtige, sind, die Bedingungen sub 2. bei Letzteren vorausgesetzt, nur dann zulässig, wenn deren Zahlungsfaͤhigkeit bekannt, oder hinreichende Buͤrgschaft gestellt ist. Unbedingt ausgeschlossen bleiben Alle, welche fruͤher ersteigerte Gegenstaͤnde noch verschulden. a Bei allen Andern ist, insofern nicht die Zahlungsfaͤhigkeit des Steigerers notorisch ist, von einem als wohlhabend bekannten Manne Buͤrgschaft in der Art zu verlangen, daß er sich als Selbstschuldner hin— stellt. Wird kein besonderer Buͤrgschein vor der Versteigerung übergeben, so ist der Kaͤufer nur dann zuzu⸗ lassen, wenn die Buͤrgschaft sogleich dadurch geleistet wird, daß der Buͤrge unmittelbar neben der Unter— schrift des Steigerers mit den Worten:„fuͤr den Betrag der Schuld haftet als Selbstschuldner„ seinen Na⸗ men unterzeichnet. Der die Versteigerung leitende Beamte ist, insofern er obige Vorschriften nicht befolgt, oder in der Befolgung sich einer Nachlaͤssigkeit schuldig macht, wortlich. fuͤr den Schaden der Gemeindecasse verant⸗ eee Zu Nr. K. 5613. Betreffend: Giessen am 15. April 1835. Der Diebstahl eines Waschkessels in dem Pfarrhause zu Ettingshausen. „Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen saͤmmtliche Großh. Buͤr germeister dieses Kreises. In der Nacht vom 9. auf den 10. April ist aus dem Pfarrhause zu Ettingshausen ein kupferner ohngefähr 48— 50 Maaß haltender Kessel, entwendet worden. Derselbe ist am Boden mit zwei kleinen Flecken ohngefaͤhr von der Groͤße eines IJ Zolls und einem großen von ohngefaͤhr 1 Zoll Breite und 3 Zoll Länge geflickt und hat einen runden Rand, an welchem sich ein eiserner Ring befinden soll.— Sie werden auf diesen Gegenstand invigiliren und allenfallsige zur Entdeckung des Diebstahls fuͤhrende Spuren alsbald einberichten. e e e eee ů— ACü—ͤæXSô8———— Bekanntmachungen. 17) Unterzeichneter ist im Gasthause zum Einhorn dahier angekommen, und reist den 19. April Abends wieder von hier ab. Diejenigen, die seiner Hülfe bedürfen, sind gebeten sich baldigst zu melden. Jos. Galette, Sohn, Pr. Zahnarzt aus der Residenz Darmstadt. 18) Zur allgemeinen Militair- Vertretungs- Anstalt die pro 183/ 1028 Mitglieder zaͤhlte, und die durch mich geleistete 102,000 fl. betragende Cau⸗ tion Jedem die groͤßtmoͤglichste Sicherheit und Vor⸗ theile bietet, haben bereits gegen 600 Personen ihren Beitritt erklaͤrt. Die Eltern und Vormuͤnder der im Jahr 1815 Gebornen lade ich zum Beitritt bei Herrn Kaufmann Louis Labroise in Gießen ein. N Darmstadt den 8. April 1835. Ernst Emil Hoffmann. 19) Die Lieferung des im Jahr 1835 bei Gr. Hofgerichts- Kanzlei erforderlichen Brennholzes, von ungefaͤhr 60 bis 70 Stecken Buchen Scheidholz, soll Mittwoch den 29. April l. J. Vormittags 11 Uhr in dem HofgerichtsKanzleigebaͤude an den Wenigst⸗ nehmenden veraccordirt werden. S ün z ——— Migcellen. Auregung zur Befoͤrderung der Obstbaum— zucht im Großherzogthum Hessen. f(Be sch hu ß.) In diesen Baumschulen müßte nun der Schul⸗ jugend, unter Leitung des Schullehrers der nöthige Unterricht in Erziehung der Obstbäume, von der Saat bis zum Versetzen ertheilt werden. Die Jugend pflegt eine große Neigung zur Baumpflanzung zu haben; man gebe darum ihr nur Gelegenheit dazu, und die Obstbaumzucht auf dem Lande wird bald eine . erfreuliche Gestalt bekommen. Nur auf diese Weise kann es möglich werden, Sinn für die Baumschu⸗ len und Baumpflanzungen ins Leben der Landleute zu bringen. Der Schullehrer müßte aber für den zu ertheilenden Unterricht, welchen er in der Schule noch theoretisch vorzutragen hätte, eine besondere Belohnung bekommen, und die Schulgrundstücke mit den vorzüglichsten Obstsorten aus diesen Baumschu⸗ len unentgeldlich bepflanzt erhalten. Mit den in den Gemeindebaumschulen gezogenen Bäumen könn⸗ ten dann nach und nach alle Gemeindeplätze, Com- munications-, Feld- u. Kirchenwege durch die Ge⸗ meinden bepflanzt, und den Einwohnern gegen einen ganz billigen Preis alle Jahre eine bestimmte Quan— tität zum Anpflanzen auf ihre eigenthümlichen Grund⸗ stücke abgelassen werden. Die Gemeinde- Vaumschulen haben noch den Nutzen, daß sie dem Boden und Clima angemessene Bäume liefern, welchen Vortheil man von den aus entfernten Gegenden erkauften Bäumen nicht hat, und wo man noch der Gefahr ausgesetzt ist, ganz schlechte Sorten oder solche Bäume zu erhalten, die schon längere Zeit ausgehoben waren, und das Leben verloren hatten, so daß mithin der ganze darauf gemachte Aufwand vergeblich war. Bei dem, demnächst zusammentretenden sieben⸗ ten Landtage dürfte es für das allgemeine Wohl von großem Nutzen seyn, wenn dieser Gegenstand zur Sprache gebracht und den Ortsvorständen zur ausdrücklichen Bedingung gemacht würde, ihr Au⸗ genmerk vorzüglich auf die Emporbringung des Obst⸗ baues und Anlegung von Gemeindeindustriegärten mit Baumschulen zu richten, indem dadurch die Re⸗ venüen der Gemeinden bedeutend erhöht werden könnten. So hat z. B. in Baiern eine sehr ver⸗ schuldete Gemeinde erst nach dem Kriege die Be— pflanzung der Gemeindegrundstücke mit Obstbäumen ins Große zu betreiben angefangen, und bereits davon eine Einnahme von 15,000 Gulden gehabt. Dergleichen Beispiele könnte man noch viele nach⸗ weisen, um zu beweisen, wie sehr diese für das Vaterland so hochwichtige Sache verdient, von allen Seiten beherzigt zu werden. Ist nur erst ein Schritt von den Gemeinden unternommen, so werden sich auch bald von Seiten der einzelnen Einwohner Nachahmer finden, wenn die Schuljugend mehr Interesse am Obstbau finden wird. Die Gartendiebstähle und Obstbaumfrevel werden dann nie oder doch weit weniger vorkom⸗ men und ganz verschwinden, und somit Achtung fur fremdes Eigenthnm der Jugend mehr eingeflößt werden. Beispiele liefern jene Gegenden, wo der Obstbau mit besonderem Fleiße betrieben wird. Das Bepflanzen der Chausseen und Straßen mit Obstbäumen hat sich in den letzten Jahren auch in unserm Vaterlande bedeutend vermehrt, und die Nachkommen werden der Pflanzer— die doch nur we⸗ nige Früchte ihrer Saat erndten werden— mit Liebe und Achtung erwähnen. Möchte dies Beispiel nur im Allgemeinen mehr Nachahmung finden; denn noch immer finden sich Dorfschaften, wo man statt der Obstbäume, selbst in den Gärten hinter den Häusern, nur verkrüppelte Weiden, Eichen, Erlen u. s. w. sieht, obschon die im schönsten. Wuchs ste⸗ henden Obstbäume einen schöneren Anblick und in guten Jahren reichliche Erndte gewähren. Mithin giebt das einen sichern Beweis, daß Beispiele in dieser Hinsicht auf die Landleute wenig einwirken, sondern daß hier Anregung von Seiten der Behöoͤr⸗ den oder verständigen Mannern des Orts Statt finden muß. Die oft gegen das Bepflanzen der Wege und Straßen gemachten Einwände widerlegen sich von selbst, wo diese Anlagen bereits bestehen, indem diese Anpflanzungen durch ihren Ertrag den nur scheinbaren Schaden vielfältig überwiegen. Die hier erwogenen Mittel, zur Obstbaumzucht anzuregen, sind nicht neu und fassen zum größern Theile die practische Seite. Man hat diese fast einzig nur genommen, wenn man den Unterricht des Landmanns beabsichtigte. Dagegen hat man ein Mittel fast mehr nur beiläufig erwähnt, als gehörig erwogen, was man damit bewirken könnte. Dieß ist der schriftliche Unterricht. Man glaube doch ja nicht, als sey der Landmann dagegen un⸗ empfänglich, oder vermöge diesen Unterricht nicht zu fassen. Der Landmann liest sein Buch mehr als einmal, und theilt sein Erlerntes den Freun⸗ den mit, und es wird so zum Gemeingut. Allein er lernt die für ihn nützlichen Schriften fast mie⸗ mals, oder doch nur selten kennen, sie bleiben ihm zu fremd, als daß er sie selbst aufsuchen könnte. Dieß ist denn auch offenbar die Ursache, warum durch das Lesen der Schriften über Gewerbsfächer auf den Landmann so wenig gewirkt werden ist. Was nicht in Anwendung kommt, kann ja keine Wirkung äußern. Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch⸗ und Steindruckerei. 4 Zu Nr. gette rer Ger 230 um 9 eine be Frucht