und eiten nats⸗ kein oder wan⸗ zum eilen ekom⸗ nicht, erden ssenen igkeit⸗ t neh⸗ 0 ful. aßessch swegs lagele⸗ ungen eiche — Oberhessisches Intelligenz⸗ und Kreis- Blatt. Freitag den 13. Maͤrz 1835. S———ü—ö—.. ñ—....—.— Kreisräth liche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. 1633. l Betreffend: Die Abhaltung des auf den 14. April 1835 fallenden Charfreitagsmarkts zu Nidda. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg a a n saͤmmtliche Großherz. Buürgermeister dieses Kreises. Grunberg am 6. Maͤrz 1835. Der in dem Großherz. Landkalender auf Dienstag den 14. April d. J. eingetragene Niddaer Char— freitagmarkt ist, da an diesem Tage der juͤdische erste Ostertag faͤllt, auf Dienstag den 7. April d. J. ver⸗ legt worden, was Sie in Ihren unterhabenden Gemeinden zur oͤffentlichen Kenntniß bringen werden. Su der Zu Nr. K. 5238. Giessen am 10. Maͤrz 18356. Betreffend: Die Landgestüte. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen a n saͤmmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises. Sie werden in Ihren Gemeinden veroͤffentlichen, daß die Landbeschaͤler auf der Gestuͤtsstation dahier K. Ch. Knorr. Gruͤnberg am 10. Maͤrz 1835. angekommen sind, und am 25. Juni wieder abgehen. Zu Nr. K. 1750. Betreffend: Das Landgestüte. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg die Großherzoglichen Berger dieses Kreises. Sie werden bekannt machen, daß die herrschaftlichen Beschaͤler auf der hiesigen Gestuͤtsstation ein⸗ getroffen sind und bis zum 26. Juni hier bleiben werden. Du der er —ĩ————— —— 8—— 8 — —— 5 Bekanntmachungen. 8) Man bringt in Erinnerung, daß die an den Zahltagen dieses Monats noch eingelegten Ersparnisse mit dem 1. Avril verzinst werden. Zugleich wird bemerkt, daß die Casse jetzt in der Lage ist, auch großere ihr offerirt werdende Capita⸗ lien anzunehmen. Gießen den 10. Maͤrz 1835. Der Director der Spar- und Leihcasse. K. Ch. Knorr. 9) Fruchtversteigerung bei dem Rentamt Gruͤnberg. Donnerstag den 19. Maͤrz d. J., des Vor nit⸗ tags um 9 Uhr, soll in dem Schloßgebaͤude dcchhier eine bedeutende Quantitat von den 1834r herrschaftl. Fruchtvorraͤthen, als: Waizen, Korn, Gerste und Hafer, unter den bisherigen bekannten Bedingungen oͤffentlich versteigert werden. Grunberg den 10. Marz 1835. Großherzogl. Hess. Rentamt. Boͤtticher. 110) Die Bestimmung der Markttage fur die Stadt Giessen de 1835: Da in den Landkalendern von 1835 die Jahr⸗ märkte der Stadt Gießen unrichtig angegeben sind, so wird dieses Versehen in Gefolge Kreisraͤthlicher Verfügung vom 28. Jan. l. J. dahin berichtigt, daß der erste Markt am ersten Dienstag und Mitt⸗ woch nach Laͤtare, naͤmlich am 31. Maͤrz und 1. April d. J., der zweite am ersten Dienstag und Mittwoch nach Quasimodog., namlich am 28. und 29. April l. J., ver dritte am Dienstag und Mittwoch vor Him⸗ melfahrtstag, nämlich am 26. u. 27. Mai l. J., der vierte am ersten Dienstag und Mittwoch nach Mariä Heimsuchung, naͤmlich am 7. und 8. Juli l. J., der fuͤnfte am Dienstag und Mittwoch in der Oswaldswoche, naͤmlich am 4. u. 5. Aug. l. J., der sechste am zweiten Dienstag und Mittwoch nach Bartholomal, naͤmlich am 1. u. 2. Sep⸗ tember l. J., der siebente am Dienstag und Mittwoch nach Michaeli, namlich am 6. u. 7. October l. J., abgehalten werden soll. Die Großherz. Buͤrgermeister und Beigeordneten der Kreise Gießen und Gruͤnberg werden ersucht, vor⸗ stehende Bekanntmachung zur Kenntniß ihrer Orts⸗ angehoͤrigen zu bringen. Gießen den 21. Februar 1835. Der Buͤrgermeister C. Silbereisen. 163) Unterzeichneter kommt den 11. April in Giessen an, woselbst er bis zum 19. Abends im Gasthause zum Einhorn verweilen wird. Die jenigen, die seiner Hülfe bedürfen, sind gebeten, sich baldigst zu melden.— Arme bedient er unentgeldlich. Jos. Galette, Sohn, pr. Zahnarzt aus der Residenz Darmstadt. 10) Glanz⸗, Borden⸗ u. Italienische Strohhuͤthe wasche ich und gebe denselben— sowohl Kopf als Schirm— die neueste Facon, um recht zahlreichen Zuspruch bittend. g Henriette Heß, Marchand de Mode in Gießen. 11) Eine Parthie Sauerkirschbaͤumchen konnen um billigen Preis abgegeben werden. Ausgeber sagt das Naͤhere. Mistellen. Mohlgemeinter Rath der dentschen Gesellschaft von Maryland an Deutsche, die irgend ein Interesse an der Auswanderung nach den vereinigten Staaten von Nordamerica fühlen. An des deutsche Publicum. (Fortsetzung.) Zum Nutzen solcher Auswanderer, die beschlos⸗ sen haben, Bürger der vereinigten Staaten zu wer⸗ den, oder sich naturalisiren zu lassen, mag es nicht überflüssig seyn, daß wir dieselben mit Folgendem bekannt machen. Gesel 9 1 werde saben, le b srgend einig strato zwar sung lide t und e Treus dische runge dere Neger ger d f Geric Burg in de er wi oder sassi bon satzen getha cante alt habe lang das Cert vil ids rd. nd me uͤthe als ichen een. gen sagt e schlo V1 Mek“ 0 denn Gesetz der Naturalisirung unter der Re⸗ gierung der vereinigten Staaten. „Derjenige, welcher begehrt, naturalisirt zu werden, muß zuvörderst an Eides Statt erklärt haben, vor dem höchsten Oberbezirks-oder Kriegsgericht (the supreme, superior, district or eireuit court) irgend eines der Staaten oder Länder, die den ver— einigten Staaten angehören, oder vor dem Regi— strator(Clerk) irgend eines dieser Gerichte, und zwar nicht minder als 2 Jahre vor seiner Zulas— sung als Bürger, daß es seine Absicht sey, bona side ein Bürger der vereinigten Staaten zu werden, und auf immer zu entsagen seiner Verpflichtung und Treue als Unterthan gegen alle und jede auslän— dische Fürsten, Machthaber, Staaten und Regie— rungen, wie sie auch heißen mögen, und insbeson— dere(mit Namen) gegen den Fürsten, Machthaber, Regenten oder Staat, dessen Unterthan oder Bür⸗ ger der Applicant zur Zeit seyn mag.“ „Es muß gleichfalls bewiesen werden vor dem Gericht, wo der Ausländer begehrt, endlich als Bürger zuzuschwören, daß er wenigstens 5 Jahre in den vereinigten Staaten gewohnt habe, und daß er wenigstens 1 Jahr in dem Gebiet, dem Kreis oder Bezirk, wozu ein solches Gericht gehört, an⸗ fässig gewesen sey; ferner auch daß er ein Mann von moralisch gutem Character sey, und den Grund⸗ saͤtzen der Constitution der vereinigten Staaten zu⸗ gethan.“ In keinem Fall ist der Eidschwur des Appli⸗ canten zulassig um zu beweisen, daß sein Aufent⸗ alt im Lande die vorschriftmäßige Dauer gehabt habe. Andere Zeugnisse hievon werden stets ver— lang. Das Negistriren des ersten Ansuchens um das Bürgerrecht kostet ungefähr 4 Thaler, und das Certificat des Bürgerrechts das Doppelte. Demjenigen nun, welcher auf vernünftige Weise nach diesem Lande auswandern will, geben wir noch einige kleine Winke, in der Hoffnung, damit Gu⸗ tes zu wirken. Wir rathen ihm zuerst, sich alles bberflüssigen Gepäcks zu entschlagen, denn obgleich er vom Einschiffungsplatze bis hier solches frei mit⸗ nehmen kann, so werden doch die Transportkosten von der Heimath bis zum Schiffe, und von hier bis zum Ansiedlungsplatze, zu schwer darauf fallen. Die nöthigen Kleidungsstücke, sowohl für strengen inter als für drückend heißen Sommer berechnet, sind zweckmäßig, auch schadet es nicht, einen mä⸗ ßigen Vorrath von Leinenzeug zu haben, allein sich mit dergleichen beinahe auf Lebenszeit zu versorgen, wie es bisweilen geschieht, ist keineswegs rathsam. Der Werth, welcher darin steckt, wird in Geld verwandelt, und hier in Land und Vieh angelegt, sich so gut verzinsen, daß damit jederzeit, wann's gebraucht wird, leicht das Doppelte angeschafft werden kann, zumal da baumwollene Stoffe sehr schön, dauerhaft und billig hier zu Lande verfertigt werden. Betten sind nothwendig für die Reise, allein dazu sind Matratzen von Pferdehaaren“) oder Seegras und wollene Decken hinlänglich. Fe— derbetten halten wir für überfluͤssig, besonders wenn sie von hier weiter nach den westlichen Staaten transportirt werden sollen, woher man Federn hier zu Markte bringt. Die nothwendigen Gegenstände sollten in leichte Kisten, Koffer oder starke Reise— säcke gepackt seyn, damit sie am Bord des Schiffes und auf der Weiterreise weniger hinderlich werden. Zum Einschiffen ist Bremen für den größeren Theil der Deutschen der geeignetste Hafen. Dort sind eine Anzahl Schiffseigner schon seit Jahren darauf eingerichtet, Auswanderer hierher zu beför— dern. In Hinsicht der Wahl des Schiffs muß sich der Auswanderer schon auf die Fürsorge seines Commissionärs verlassen, indem er selbst, mit dem Seewesen unbekannt, nicht im Stande seyn würde, ein richtiges Urtheil zu fallen. Soviel glauben wir aber Jedem, der übe Bremen kommt, im Allgemeinen an die Hand geben zu können, daß er denjenigen Schiffen, welche in Bremen oder hier in Baltimore zu Hause gehören, gemeiniglich den Vorzug geben kaun, weil diese durch lange Erfah⸗ rung mit allen Erfordernissen der Reise bekannt sind, und es ihnen mehr darum zu thun seyn muß, ihren guten Nuf zu erhalten, als einem Schiffe, welches nur zufällig eine einzelue Ladung Passa⸗ giere bringt. In Bremen ist eine löbliche Verord⸗ Die Redaction dieses Blattes ist erbötig, eine nähere Angabe zum Verfertigen dieser Betten— sogenannte Hängematten— mitzutheilen. Die Emigrirenden werden wohl thun, sich dieselben hier zu verfertigen, indem sie in den Seestädten stets übernommen werden. Auch sind dieselben leicht zu transportiren, geben in manchen schlechten Herbergen des nördlichen Deutschlands ein gutes Nachtlager und lassen dem Seereisenden— auch bei dem größten Schwanken des Schiffs— einer wobl⸗ thätigen Ruhe genjeßen. Dorten angekommen, wer⸗ den sie ihm ebenfalls wohlthuende Dienste leisten. r——— nung, nach welcher der Eigner oder Capitän eines Schiffes, das Passagiere ladet, vor seiner Abreise Beweise bringen muß, daß es auf 90 Tage mit Proviant und Wasser für die volle Zahl der Pas— sagiere versehen ist, und in den vereinigten Staa— ten besteht ein anderes sehr löbliches Gesetz, dem folge ein Schiff nach Verhältniß seiner Tonnen— größe in der Anzahl der Passagiere beschränkt ist. Durch diese Verordnungen ist der Passagier hin— länglich gegen Mangel geschützt, selbst wenn eine Neise ungewöhnlich lang seyn sollte. Auch in Hol— land sind von der Regierung ähnliche Verordnungen zum Schutze von Auswanderern erlassen. Die meisten Neisen von Amsterdam, Notter— dam oder Bremen hierher werden innerhalb 50 Ta— gen zurückgelegt. Wenn der Passagier mehr als gewöhnliche Bequemlichkeit haben will, so wird er sich am Einschiffungsorte manche Kleinigkeiten an— schaffen können, worüber ihm sein Commissionär Nath ertheilt. Neiset man mit Kindern, so möchte es rathsam seyn, einige leicht verdauliche Speisen, als getrocknetes Obst u. dgl. mitzunehmen, da die Schiffskost derb und schwer ist. Zur Reise hierher möchten wir vorzugsweise das Frühjahr empfehlen, damit der Einwanderer hier nicht sogleich nach Ankunft dem strengen Winter entgegen gehe. Die Reise ist dann gewöhnlich kür— zer und hier an der Küste nicht so beschwerlich, als in den drückend heißen Sommermonaten. Ist es aber die Absicht des Emigranten, sich nach New— orleans einzuschiffen, um von dort bequemer und mit weniger Kosten auf Dampfböden seine Reise Strohm aufwärts nach den westlicheren Staaten Arkansas, Mis— souri, Illinois, Indiana ooer Michigan zu vollen— den, so ist die fruͤhzeitige Abreise um so mehr zu empfehlen, weil es im Sommer und Herbst an den Ufern des Missisippi mehr oder weniger ungesund ist. Wer seine Abreise nach Neworleans nicht vor Mitte Mai antreten kann, thut dann besser, sie bis spät im Herbst zu verschieben, die Fahrt nach jenem Hafen bringt ihn bald in ein milderes Klima als er verläßt. Hier angekommen thut der Passagier wohl, nicht Jeden, der sich ihm aufdrangt, zu seinem Ver— trauten zu machen, sondern wenn er Nath oder ärztliche Hülfe bedarf, sich an einen der Beamten der deutschen Gesellschaft zu wenden, oder auch sei⸗ nen Capitän zu fragen, der ihm besser rathen wird, als unnütze Subjecte, die ihn ihres eigenen Vor, theils willen so et belästigen. Zum Transport seiner Effecten findet er am Landungsplatze Wagen, die regelmäßig ins Innere fahren; die Frachten sind für die Entfernung mäßig. Trifft er hier in sehr heißer Jahreszeit ein, so ist ihm besondere Vorsicht anzuempfehlen; er kleide sich dann leicht und richte sich in dieser Hinsicht nach den Eingebornen, laufe nicht unnöthiger Weise in der Mittagssonne herum, sondern benutze dazu lie, ber den frühen Morgen oder Abend. Er hüte sich vor unmäßigem Genuß von Obst, vor vielem be— sonders kaltem Trinken, und stille seinen Dürst nur mäßig und langsam. Wir haben hier schon zu viele Beispiele von Unglück gesehen, das durch Unacht⸗ samkeit der Art hervorgebracht wurde, und ganz leicht mit gewöhnlicher Vorsicht hätte vermieden wer— den koͤnnen. Die Reinlichkeit des Körpers und der Kleidung, welche aller Orten eine sehr zu empfehlende Tugend ist, gehört in warmen Klimaten zu der Pflicht der Selbsterhaltung. Wir konnen solche nicht dringend genug der geringeren Classe unserer Landsleute, die nach Amerika herüber kommen, anempfehlen. Sie ist nicht nur der Gesundheit halber nothwendig, son— dern auch zugleich ein offener Empfehlungsbrief. Fragt man uns, auf welche Weise der Passa⸗ gier seine Gelder herüber schaffen soll, so können wir darauf eine richtige Antwort geben Sind es nicht mehr als ein paar hundert Thaler, so wird es am leichtesten seyn, er bringt spanische und ame⸗ rikanische ganze und halbe Thaler mit, oder auch Brabanter Kronenthaler, französische 5 Frankenstücke und Goldmünzen, die jetzt hier zu einem günstigen Course gewechselt werden, aber ja nicht preußische Thaler, bei denen er stets verliert.. Am üblichsten ist es, daß der Passagier Wechsel von sicheren Handlungshäusern mitbringt, und das ist gut. Mitunter haben wir aber auch gesehen, daß er Wechsel auf entfernte Plätze, sogar New— orleans hat, bei denen er hier auf ein paar Pro⸗ zent Schaden rechnen muß. Ist der Betrag bedeu⸗ tend, so würde sich wahrscheinlich der Einwanderer eben so gut stehen, wenn er seine Gelder in Eu— ropa bei einem sichern Hause deponirte, und von solchem Accreditiv— Briefe mit hierher brachte, um alsdann dagegen von hier trassiren zu können. Wech⸗ sel auf Rotterdam, Amsterdam, Bremen, Hamburg und London sind hier immer zu begeben. (Fortsetzung folgt.) Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch und Steindruckerei. 2 3) l Zu N gen, Ende der 5 Großl halte länger ben U welche Qua