5 Oberhessisches Intelligenz und Kreis- Blatt. M22. Freitag den 12. Juni 1835. Mreisräthliche Bekanntmachungen. zu Nr. K. 6185. Giessen am 4. Juni 1835. Betreffend: Regulativ uͤber die Jeuervisitationen und die dabei vorkommenden Contraventionen gegen die Feuerpolizei. Der Großherzoglich Hessische N Kreisrath des Kreises Giessen an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Von Großherz Ministerium des Innern und der Jusliz sind zur Herbeifuͤbrung eines gleichfoͤrmi⸗ zn Verfahrens, in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Besichtigungen der Brandstaͤtten, lu Behuf der Abstellung vorhandener Mangel und Mißbraͤuche in Ansebung der Feuerpolizei, nachfolgende destimmungen erlassen worden, wornach dieser Gegenstand behandelt werden soll. „J. Die Visitationen der Brandstaͤtten gehören zu den Attributen des Localpolizeibeamten — Burgermeisters, Beigeordneten resp. Polizeicommissaͤrs— welcher bei dem Geschaͤfte die erforder⸗ lichen, besonders verpflichteten, Techniker, in der Regel einen Zimmer- und einen Maurermeister, zuzuziehen bat.— Diese Zuziehung ist indessen bei der zweiten oder sogenannten Nachvisitation nicht erforderlich. „II Diese Hauptvisitationen sind regelmaͤßig jahrlich ein mal in saͤmmtlichen Orten der einzelnen Verwaltungsbezirke vorzuneh 0 1„III. Die Zeit der Vorn der Visitation wird in jedem Jahre von dem Großberzogl. * eis, oder Landrath besonders festgesetzk; es ist jedoch bei Bestimmung dieser Zeit darauf zu achten, i daß die Besichtigungen jederzeit kurz nachdem die Schornsteine gefegt worden sind, und zu einer Jahrszeit vollzogen werden, in welcher die gefundenen Gebrechen noch beseitigt werden können.“ „IV. Durch die Vornahme der einmaligen regelmaͤßigen Hauptvisitation ist die Anordnung einer außerordentlichen Visitation, sobald der betr. Verwaltungsbeamte Grunde fuͤr deren Nothwen⸗ digkeit findet, nicht ausgeschlossen.“ „V. Die Visitatoren haben die gefundenen Gebrechen, unter genauer Bezeichnung, in ein, tabellarisch eingerichtetes, Protocoll zu notiren, den Eigenthümer des Gebaͤudes uͤber die Art und Weise der Abhuͤlfe alsbald zu belehren, und demselben vorlaufig bemerklich zu machen, welche Frist er etwa zur Herstellung erhalten werde, die sodann in dem Protocolle anzumerken ist. Sogleich nach der Vollendung der Visitationen ist das Protocoll dem Großherzogl. Kreis oder Landrath zur Verfuͤ⸗ gung über saͤmmtliche notirte Posten vorzulegen.“ Es versteht sich hierbei von selbst, daß es in der Befugniß der Localpolizeibeamten liegt, vor— laͤusige Vorkehrungen in dringenden Faͤllen, z. B. Verhuͤtung des ferneren Gebrauchs gesaͤhrlicher Feueranlagen, durch alle ibm zu Gebot stehende Mittel, zu treffen. In einem solchen Falle ist das Noͤthige im Visitationsprotocolle zu bemerken.“ „Wenn ubrigens gelegentlich der Feuervisitationen, außer feuergefaͤhrlichen Baugebrechen, sonstige Contraventionen gegen die Feuerordnung, Fehlerhaftigkeit der Loͤschgeraͤthschaften, zu hobe oder fehlende Versicherung einzelner Gebaͤude in der Brandassecurationscasse, oder andere, als feuer⸗— gefaͤbrliche, Baugebrechen, welche sich zur polizeilichen Einschreitung eignen, wahrgenommen werden, so ist hieruͤber alsbald besondere Anzeige an den Grof herz. Kreis- oder Landrath zu machen.“ roßherz. Kreis- oder Landrath hat, sobald ihm das Visitationsprotroll zu⸗ kommt 1 55 1 55 poͤnalisirten Polizeibefehle, entweder unter Beobachtung der vor⸗ 7 5 ˖ oder nach Umstaͤnden unter Aenderung derselben, zu erlassen, die gesetzten wee ene zu wahren, und die erlassenen Polizeibefeble den betreffenden Großh. ane, resp. Localpolizeibeamten, zur Publication, Vornahme der demnaͤchstigen Nachvisita⸗ 5 d Vorlage des Resultats zuzusenden.“ 150 ung auf diese Vorschriften bemerke ich Ihnen zur Nachachtung noch weiter: 1 d III. Wenn nicht vor Kurzem die Schornsteine gefegt worden sind, und daher die Visitatio⸗ n nicht alsbald vorgenommen werden konnen, so werden Sie den Schornsteinfegern aufgeben, die Schorn, stawe alsbald und laͤngstens binnen drei Wochen gehoͤrig zu reinigen, und sodann fuͤr das laufende Jahr die Visitationen, mit Zuziebung der Erperten vornehmen, so daß Sie von dem Resultate laͤngstens bis zum unfti Monats Vorlage machen koͤnnen. 5 i Ende e. werden Sie die moͤglichste Vorsicht bei Begutachten der herzustellenden Ge, brechen empfehlen, und den Eigenthuͤmern der Gebaͤude genau bezeschnen, bis zu welchem Zeitpuncte die vorgefundenen Gebrechen beseitigt seyn muͤssen. Die re haben Sie erst e wenn 2 a die eingesandten Visitationsprotocolle das Geeignete zugegangen seyn wird. Ihnen demnaͤchst auf eingese si e ee Zu Nr. K. 3727. i Grünberg am 4. Juni 1835. Betreffend: Regulativ über die Feuer visitationen und die dabei vorkommenden Contraventionen gegen die Feuerpolizei. Der Großherzoglich Hessische. Kreisrath des Kreises Grünberg an dir Großherzog!. Buürgermeister dieses Kreises. Von hoͤchstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz ist nachstehendes Regulativ erlassen den: 5 e„Zur Herbeisuͤhrung eines im Wesentlichen gleichfoͤrmigen Verfahrens in Bezug auf die ge⸗ gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Besichtigung der Brandstaͤtten zum Behuf der Abstellung vor⸗ dandener Maͤngel und Mißoraͤuche in Ansehung der Feuerpolizei halten wir fuͤr nothwendig, Ibnen nachfolgend die allgemeinen Grundsaͤtze zu bezeichnen, nach welchen der Gegenstand zu behandeln ist: „I. Die Visittaionen der Brandstätten gehören zu den Attributen des Localpolizeibeamten — Burgermeisters, Beigeordneten resp. Polizeicommissaͤrs— welcher bei dem Geschaͤfte die erfor— derlichen, besonders verpflichteten, Techniker, in der Regel einen Zimmer- und einen Maurermeisteg, zuzuziehen hat.— Diese Zuzießung ist indessen bei, zweiten oder sogenannten Nachvisitation nicht erforderlich. 5 einzelnen Verwaltungsbezirke vorzunehmen.“ 1 „III. Die Zeit der Vornahme der Visitationen wird in jedem Jahre von dem Großberz. Kreis- oder Landrath besonders festgesetzt; es ist jedoch bei Bestimmung dieser Zeit darauf zu achten, daß die Besichtigungen jederzeit kurz nachdem die Schornsteine gefegt worden sind, und zu einer Jahrszeit vollzogen werden, in welcher die gefundenen Gebrechen noch beseitigt werden koͤnnen.« „IV. Durch die Vornahme der einmaligen regelmaͤßigen Hauptvisitation ist die Anordnung einer außerordentlichen Visitation, sobald der betr. Verwaltungsbeamte Gruͤnde fuͤr deren Nothwen⸗ digkeit findet, nicht ausgeschlossen.“ „V. Die Visitatoren haben die gefundenen Gebrechen, unter genauer Bezeichnung, in ein, tabellarisch eingerichtetes, Protocoll zu notiren, den Eigenthuͤmer des Gebaͤudes uͤber die Art und Weise der Abhülfe alsbald zu belehren, und demselben vorlaufig bemerklich zu machen, welche Frist er etwa zur Herstellung erhalten werde, die sodann in dem Protocolle anzumerken ist. Sogleich nach der Vollendung der Visitationen ist das Protocoll dem Großherz. Kreis- oder Landrath zur Verfü⸗ gung uͤber saͤmmtliche notirte Posten vorzulegen.“ „Es versteht sich hierbei von selbst, daß es in der Befugniß der Localpolizeibeamten liegt, vorlaͤufige Vorkehrungen in drin enden Fallen, z. B. Verhuͤtung des ferneren Gebrauchs gefaͤhrlicher Feueranlagen, durch alle ihm zu Gebot stehende Mittel, zu treffen. In einem solchen Falle ist das Noͤtbige im Visitationsprotocolle zu bemerken.“ „Wenn übrigens gelegentlich der Feuervisitationen, außer feuergefaͤhrlichen Baugebrechen, son— stige Contraventionen gegen die Feuerordnung, Fehlerhaftigkeit der Loͤschgeraͤrhschaften, zu hohe oder * 2 „II. Die Hauptvisitationen sind regelmäßig jährlich einmal in saͤmmtlichen Orten d 8 geschriebet bemessen. gu Nr. Bettt der Aufla bei versau tines jede blicalion Von Got 1 li f deshalben bidnunge! Miedergra Muthwil schießens fahrung oder des diesem at aus bloß wissen we wiederhol Muthwilh, bei Hoch; auch sonf schust Ca, Verordnu wehr lose seyn wür sugesehen dergltiche 5 Macher eiwgigen ch 1 nord profern, g den vn, N 5 die gesethe, * u. wen Gut Ncchvsst * 2 die Vistntti die Schorn, nde Jaht di 18 2 dll jun lativ erlass g auf die g seblende Versicherung einzelner Gebäude in der Brandassecurationscasse, oder andere, als feuergefaͤbr— liche, Bangebrechen, welche sich zur polizeilichen Einschreitung eignen, wahrgenommen werden, so ist hieruͤber alsbald besondere Anzeige an den Großherz. Kreis oder Landrath zu machen.“ „VI. Der Großberz. Kreis- oder Landrath hat, sobald ihm das Visitationsprotocoll zu— kommt, unverzuͤglich die noͤthigen poͤnalisirten Polizeibefehle, entweder unter Beobachtung der vor— laͤusig notirten Fristen, oder nach Umstaͤnden unter Aenderung derselben, zu erlassen, die gesetzten Fristen im Visitationsprotocoll zu wahren, und die erlassenen Polizeibefehle den betreffenden Großh. Burgermeistern, resp. Localpolizeibeamten, zur Publication, Vornahme der demnächstigen Nachvisita⸗ tion und Vorlage des Resultats zuzusenden.“ Die darin enthaltenen Vorschriften stimmen ganz mit dem seither schon in dem hiesigen Kreise vor— geschriebenen und eingehaltenen Verfahren überein. Ich weise Sie an, sich genau nach diesem Regulativ zu bemessen. neren Zu Nr. K. 6116. Giessen am 5. Juni 1835. Betreffend: Die Verordnung über das Schießen in den Städten und Dörfern, insbesonder⸗ in der Neujahrsgacht. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Nachstehenden Abdruck der Allerhoͤchsten Verordnung vom 24. Febr. 1775. theile ich Ihnen mit der Auflage mit, dieselbe, in Gemaͤßheit vorliegender hoͤchsten Bestimmung, jeden Jahres kurz vor Neujahr bei versammelter Gemeinde wörtlich bekannt zu machen und daß dieses geschehen, bis zum 24. December eines jeden Jahres berichtlich hier anzuzeigen, widrigen Falls Sie fuͤr die aus der Unterlassung dieser Pu— blication etwa entstehenden nachtheiligen Folgen verantwortlich seyn werden. K. Eh Fu oer e. Von Gottes Gnaden Wir Lu d WJ, Landgraf zu Hessen, Fuͤrst zu Hersfeld, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Hanau, Schaumburg, Isenburg und Budingen ꝛc., Ibro Russisch-Kaiser— lichen Majestaͤt bestellter General-Feldmarschall und St. Andreas, wie auch Koͤniglich Preußischen schwarzen Adler Ordens-Ritter ꝛc. dc. Haben zu Unserem groͤßten Mißfallen wabrnehmen muͤssen, was maasen, ohnerachtet der bereits deshalben von Unsern in Gott ruhenden Fürstlichen Regiments Vorfahren oͤftern ergangenen geschärften Ver— ordnungen und auch noch im Jahr 1764 in denen Städten, Doͤrfern und Ortschaften, Uuserer Obern- und Niedergrafschaft Catzenelnbogen, wie auch Herrschaft Epstein in der Neujahrsnacht großer und anstoͤßiger Muthwillen nicht nur getrieben, sondern besonders auch die böͤse Gewobnbeit des schaͤdlichen Neujabr-An— schießens noch immer in einer leidigen Ausuͤbung erhalten werden wolle, woraus dann, wie die leidige Er⸗ fahrung noch kürzlich gelehrt, oͤfters die groͤßte Unglucksfaͤlle entstanden, und dadurch zur Verungluͤckung ein⸗ oder des andern, ja so gar zur Entzuͤnd⸗ und Einäscherung Haͤuser, Doͤrfer und Staͤdt Anlaß gegeben worden. b Nachdem Wir nun das Wohl Unserer getreuen Unterthanen viel zu viel beherzigen, als daß Wir diesem ärgerlichen und das größte Ungluͤck befurchten lassenden Unwesen conniviren sollten, vielmehr diesen aus bloßem Muthwillen herruͤhrenden Frevelthaten auf alle Art und Weise gesteuert- und solche abgestellet wissen wollen; so haben Wir die obangezogene sehr heilsame Verordnung hiermit nicht nur bestaͤttiget und wiederholet, sondern Wir setzen, befeblen und ordnen auch hiermit und in Kraft dieses ernstlich, daß das muthwillige Schießen in Staͤdt und Doͤrfern Unseres Landes uͤberhaupt, zumahl in der Neujahrsnacht und bei Hochzeiten ic. durchaus verboten, und im Fall bei Gelegenheit eines eintretenden Neuen Jahrs, oder auch sonsten außer dieser Zeit, in einer Stadt, Dorf oder Ortschaft Unserer Obern- und Niedern-Graf— schaft Catzenelnbogen, wie auch Herrschaft Epstein in Zukunft wider diese Unserer inhaͤsiven Landesfuͤrstlichen Verordnung von ein- und andern aus Muthwillen gehandelt und solchemnach außer Noth, oder Beruf, Ge— wehr losgeschossen wuͤrde, der Uebertreter, er sey Soldat, Jaͤger, oder weß Standes und Wuͤrde derselbe seyn wurde, dieser seiner strafbaren Frevelthat halben mit Zehen Rthlr. ohnnachlaͤßiger Strafe nicht nur angesehen sondern auch vor solche nicht allein die Eltern, als welche gemeiniglich wenigstens connivendo zu dergleichen Frevel Anlaß und Gelegenheit geben, sondern auch uͤber das, wann die Thaͤter nicht ausfindig zu machen waren, die ganze Gemeinde, um solchergestalt jeden Orts Eingesessenen auf die Entdeckung derer elwaigen Frevler desto aufmerksamer zu machen, haften, wie auch daß derjenige, welcher außer seinem offieio solche Frepler anzeigen wird, ein Drittheil von der Strafe zu theil werden solle. Es hat sich dannenbero ein Jeder vor Schaden zu huͤten und solchemnach dieser Unserer Fuͤrstlichen Verordnung genau nachzuleben, insonderheit Unsere Ober- und Unterbeamte, Marsch-Com missarii, Ober-, . heiß i eigenel tung bierauf genau zu hal⸗ und Schultheißen, auch Vorstehere derer Gemeinden bei eigener Verantwor a a 195 die Nebertrerre 0 5 einige Nachsicht anzuzeigen und zu bestrafen, zu welchem Ende dann diese Verord⸗ nung in Unsern suͤmtlichen Fuͤrstlichen Landen durch den Druck zu jedermanns Wissenschaft bekannt zu machen, ————*. —„—— 5 8 5——— 2— 8 3— FFTTPT—T—T—T—T—T—T—TTb—TTr 5————— 5* 8——.— 5 85 und daß darüber fuͤrterhin steif und vest gehalten werde, boͤrde abzulassen sind. Grünberg am 6. Juni 1835. Insi. Darmstadt, den 24. Februarii 1775. 0 N(L. S.) 15 5 Lu DW JG, Landgraf zu Hessen. Zu Nr. K. 3987. Betreffend: Die Entweichung des Caspar Schäfer von Gonterskirchen. g Der Großherzoglich Hessische e Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an saͤmmtliche Großherz. Buͤrgermeister dieses Kreises. Nach Benachrichtigung des Großherz Landraths zu Hungen, Caspar Schaͤfer von Gonterskirchen, welcher schon oͤfters auf dem Schu 5 ist, am 20. vorigen Monats heimlich von Haus entfernt und treibt sich hoͤchst wahrscheinlich bettelnd in der Umgegend berum.—. Sie werden angewiesen, auf denselben in Ihren Buͤrgermeistereien wachen— ihn im Betretungsfalle arretiren und hierher einliefern zu lassen. Ouvrier. Signalement des Caspar Schaͤfer von Gonterskirchen: Alter: 47— 48 Jahre, Haare: blond, Stirne: bedeckt, Augenbraunen: blond, Nase: groß, Mund: gewoͤhnlich, Bart: roͤthlich, Kinn: rund, Gesicht: rund, Gesichtsfarbe: frisch. ——— Bekanntmachungen. 30) Die Mitglieder des Vereins sind ersucht, den§. 42. der Statuten, nach welchen an den Zahl⸗ tagen dieses Monats, zu Gruͤnberg Mittwochs, zu Gießen Freitags Vormittags, eingelegte Ersparnisse mit dem 1. Juli verzinst werden, zur moͤglichsten Ver⸗ oͤffentlichung, ins besondere fuͤr Dienstboten, zu bringen. — Auch groͤßere Capitalien wird die Casse jetzt an— zunehmen im Stande seyn. Gießen den 5. Juni 1835. Der Direktor der Spaar⸗ und Leibkasse fuͤr die Kreise Gießen und Gruͤnberg, K. Ch. Knorr. 547) Freitag den 19. Juni 1835, des Nach⸗ mittags um 2 Uhr, soll die Schreinerarbeit, „Schlosserarbeit, „ Glaserarbeit und „ Dachdeckerarbeit, an dem in Wieseck erbaut werdenden neuen Schulhause auf der dasigen Buͤrgermeisterei einer nochmaligen Ver⸗ steigerung ausgesetzt werden. Wieseck am 11. Juni 1835. Der Großherz. Buͤrgermeister Man k. 512) Die diesjährige Serien⸗Ziebung des neuen Koͤnigl. Preuß. Anlehens von 12 Millionen Thaler Preuß. Cour., oder 21 Millionen Gulden im 24 fl., Fuß,— ruückzahlbar mittelst 252,000 Praͤmien von 2 mal 100,000 Thlr. Preuß. Courant; 90,000 Thlr.; 2 mal 80,000 Thlr.; 75,000 Thlr.; 5 mal 70,000 Thlr.; 2 mal 65,000 Thlr.; 2 mal 30,000 Thlr.; 2 mal 20,000 Tolr.; 10,000; 9,500; 8,000 ꝛc., zu⸗ sammen 22 Millionen 903,200 Thlr. Preuß. Courant — findet naͤchsten 1. Juli, und die darauf Bezug habende Gewinn„Ziehung— worin alle in der Se⸗ rien Ziehung herauskommenden Nummern einen klei⸗ neren oder groͤßeren Gewinn machen muͤssen und welche 9000 Praͤmien von 80,000 Thlr.; 20,000 Tblr., enthalt— am 15. October d. J. Statt.— Original- Promessen von 5 Nummern pr. Stück sind bei dem Unterzeichneten 2 4 Thlr. Preuß. Cour. (7 fl. im 24 fl.⸗ Fuß) pr. Nummer oder 20 Thlr. Preuß. Cour. pr. Promesse gegen gefaͤllige Ueber⸗ sendung des Betrags zu haben; auch ist man bereit, diesen, nach Ablieferung der Promessen, bei den be⸗ treffenden Personen pr. Wechsel in Empfang nehmen zu lassen.— Auf fuͤnf bezahlte Promessen wird eine sechste gratis gegeben.— Auf Verlangen sind auch ausfuͤhrliche Verloosungsplane zu haben bei Wilbelm Rieger in Frankfurt a. M. Druck und PNerlag der G. D. Brübl'schen Buch⸗ und Steindruckerei. die noͤthige und erforderliche Befeble an die Be⸗ Urkundlich Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und aufgedruckten Fuͤrstlichen Geheimen hat sich der unten naͤher signalisirte übe eingebracht und bestraft worden Dr bet Zu Nr. K. Betreff Jet den Kriegsres tag den N Putzzeug vor machung un einzusenden. sich befinden, oder sonstige welche gleichf bef jedoch die Inen, den ban persönlic De uud, haben genug in Ke qu Nr, K. Betresf 0 We f deren Auf u bekannte Finde och uch nur die ehen koͤnnen: