ich blieb inn: der, durch tigen noch en bereits kann eine let werden. ganz von d entbeh⸗ Verwand Jufhebung e, nicht etraͤgt der 1000 fl, fl. zu Kl rden fang, T dieselben „daß sie . Jukunff 75 Zukunft Pflichtigen begründen Oberhessisches Intelligenz- und Kreis- Glatt. M26. Freitag den 10. Juli 1835. ————.—. Rreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. 6421. Giessen am 30. Juni 1835. Betreffend: Die Untersuchung der Schaͤfereiverhaͤltnisse im Kreise Gießen. „Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Giessen an saͤmmtl. Großh. Buͤrgermeister des Kreises, mit Ausnahme des von Giessen, Rodheim und Hermannstein. Es sind mir seither vielfache Klagen daruͤber vorgebracht worden, daß uberall durch die Schäfer be⸗ deutende Hutfrevel begangen wurden, und als Grund hiervon ist mir das allzugroße Uebertreiben der Heer⸗ den, die ohne Frevel nicht ernaͤhrt werden koͤnnten, angegeben worden, dieses veranlaßt mich zur Sicherung der Felder gegen die zunehmenden Frevel eine Untersuchung der Schaͤfereiverhaͤltnisse eintreten zu lassen, und werden Sie deßhalb nach vorheriger oͤffentlicher Aufforderung, der Betheiligten allenfallsige Beschwerden bey Ihnen zu Protokoll zu geben, binnen 14 Tagen f 1 die Schaͤferei⸗Statuten, wo solche vorliegen, einsenden, wo nicht 2) angeben, wie viel Schaafe nach der Obsurvanz seither gehalten wurden, sodann 3) weiter berichten, wie groß der Bestand der Schäfereien jetzt ist, 4) wodurch die Vermehrung entstanden ist, und 5) wie viel das Feld vor, und wie viel nach der Kornerndte das Feld nach seiner jetzigen Bebauungs⸗ weise ohne Frevel ordnungsmaͤßig ernaͤhren kann. Daß Sie bei Angabe der Anzahl der Schaafe bemerken, ob Zucht⸗ oder Stammschaͤferey oder ob ge⸗ mischt, betrieben wird, wie viel Hammel, Mutterschaafe, Jaͤhrlinge und Lammer im letzteren Fall vorhanden sind, ob die Laͤmmen, und wie lange mitgezaͤhlt werden, wollen Sie nicht uͤbersehen. Ich erwarte daß Sie Sich uͤber diesen Gegenstand nicht allein mit dem Salzmeister, sondern auch mit dem ganzen Ortsvorstand und sonstigen einsichtsvollen Maͤnnern Ihrer 4 0 u Ch. Knorr. Zu Nr. K. 4599. 0 Grünberg am 3. Juli 1835 Betreffend: Die Anweisung der Taggelder der Ortsvorstandspersonen auf die Gemeindekassen. 5 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg an saͤmmtl. Großh. Buͤrgermeister und Beigeordneten der Nebengemeinden dieses Kreises. Aus dem Ihnen bereits in obiger Beziehung zugekommenen hoͤchsten Ausschreiben vom 18. v. M. Nr. 28. werden Sie ersehen haben, wie und auf welche Weife Sie kuͤnftig die Diäͤtenverzeichnisse der Orts⸗ vorstaͤnde aufzustellen und wann Sie solche jedesmal an mich einzuschicken haben. Indem ich Sie anweise, diese Vorschriften genau zu befolgen und nupmehr unverzuͤglich die Diätenverzeichnisse vom Iten halben Jahr 1835 nach der vorgeschriebenen Form an mich zur Pruͤfung und Zahlungsermaͤchtigung einzusenden, mache ich Sie noch besonders auf Nr. 5. dieses Ausschreibens aufmerksam, wonach die Diaͤten, e e ee der ersten zweiten oder dritten Klasse der Gemeinde⸗ Einnahmen und Ausgaben zur Last fallen in besonders Ver⸗ zeichnisse gebracht und ebenso uͤber die Diaͤten jedes einzelnen Orts vorstandsmitgliedes abgesonderte Verzeich „* D* nisse aufgestellt werden muͤssen Ouvrie f n 00 10 W e 1 Giessen am 6. Juli 1835. Betreffend: Die Genehnugung zum Ausleihen von Kirchen- Kapitglien. 4 Der Großherzoglich Hessische, Kreisrath des Kreises Giessen an sämmtliche Kirchenvorstände des Kreises Gießen. Hoͤchsten Orts ist zur Beseitigung der uͤber die Auslegung des Schlußsatzes in Art. 35. der Verord⸗ Zu Nr. K. 6538. nung uber die Verwaltung des Kirchenvermoͤgens vom 6. Juni 1832 entstandene Zweifel, verfuͤgt worden, daß zur Ausleihung von Kapitalien der Kirchen- und geistlichen Stiftungsfonds, eine Entschließung der hoͤhe⸗ ren kirchlichen Behoͤrden nur alsdann einzuholen ist, wenn ganz neue d. h. nicht durch abgetragene Kapitalien entstandene Kapitalsummen von dreihundert Gulden und mehr, ausgeliehen, somit dadurch die Vermehrung des Kapitalstocks herbei gefuͤhrt werden soll, und daß diese Entschließung der höheren kirchlichen Behoͤrde, nach Art. 47 der allegirten Verordnung, in der Regel bei Gelegenheit der Pruͤfung der Voranschlaͤge ertheilt werden solle. 5 ich Sie biervon in Kenniniß setze, erwarte ich, daß Sie, eintretenden Falls, bei Aufstellung der kirchlichen Voranschlaͤge auf die in dieser Bezithung erlassenen Anordnungen die geeignete Ruͤcksicht neh⸗ men werden. Die Großherzogl. Buͤrgermeister haben das Kreisblatt, in welchem dieses Ausschreiben an die Kirchen⸗ vorstaͤnde enthalten ist, den Herrn Geistlichen zur Einsicht zuzustellen. C. Ch. Knorr. Zu Nr. K. 6539. Giessen am 6. Juli 1835. Betreffend: Die Anweisung der Taggelder der Orts vorstandspersonen auf die Gemeindekassen. Der Großherzoglich Hessischen, Kreisrath des Kreises Giessen an sämmtliche Großherz. Buͤrgermeister dieses Kreises. Mit Bezug auf die von Großherzogl. Ministerium des Innern und der Justiz unterm 16. v. M. uͤber den obigen Gegenscand erlassene, Ihnen bereits mitgetheilte Ausschreiben, fordere ich Sie auf, die Ver⸗ zeichnisse uͤber die von Ihnen und den übrigen Ortsvorstandspersonen im nunmehr abgelaufenen Semester ver⸗ dienten Diaͤten, genau nach den ertheilten hoͤchsten Vorschriften eingerichtet, alsbald, und in Zukunft regel⸗ maͤßig innerhalb 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Sesmesters einzusenden. K. Chr. Knorr. Zu Nr. K. 6541. N Gießen am 7. Juli 1835. Betreffend: Den Abverdienst von unzahlbaren Forststrafen. isch 5 U Der Großherzoglich Hess 1 Kreisrath des Kreises Giessen an saͤmmtliche Großherz. Buͤrgermeister dieses Kreises. Der rubricirte Gegenstand ist von einer solchen Wichtigkeit, daß er eine rasche und nachdruͤckliche Be⸗ handlung durchaus erheischt, indem nur hierdurch dem hoͤchstverder blichen Freveln gesteuert werden kann. Ich hege zu Ihnen das Vertrauen, daß Sie, insoweit Ihre Dienstthaͤtigkeit in Anspruch genommen werden muß, mit Eifer der Sache sich annehmen werden, und fordere Sie mit Bezugnahme auf das in Nr. 17. des Kreisblattes von diesem Jahre befindliche Ausschreiben in Betreff Das Dienstverhaͤltniß der Großherzogl. Buͤrgermeister zu den Großberzogl. Revierfoͤrstern hiermit noch besonders auf, nicht allein die Vorladungen, sondern auch nöthigenfalls die zwaugsweise Sisti⸗ rung der Straͤflinge, an die von den Forstbehoͤrden zu bezeichnenden Stellen, auf deren unmittelbare Requi⸗ sition augenblicklich zu bewirken.. b 0 1 Laßt sich, wider Hoffen, ein Buͤrgermermeister eine dee zu Schulden kommen, dann trifft pn unnachsichtlich eine angemessene Strafe. S. Ch. Kan oer x: a der Vorschrift des F. 12. der Verordnung vom 8. Ja⸗ Bekanntmachungen. nuar 1819, der Samstag in jeder Woche, als Eich⸗ 5155 J. tag bestimmt worden ist, wornach sich also diejenigen, 32) Bestimmung eines Abgleichungs und welche gedachtem Eichamt Maaße oder Gewichte zur Stempelungstags fuͤr das Eichamt Abgleichung und Stempelung zu uͤbergeben wuͤuschen, Grünberg. fuͤr die Folge zu richten haben. Man bringt hierdurch zur Kenntniß des Publi— Gießen den 3. Juli 1835. cums, daß nach Einrichtung eines besonderen Eich⸗ Der Kreisbaumeister bureau's fuͤr das Eichamt Gruͤnberg, in Gemaͤßheit Muͤl ler. Druck und Nerlag der G. D. Vrühl'schen Buch- und Steindruckerei. Bel 2 Farbe, unterhal meister Zu Ni Be! unterm fahrt! anher Zu N Kirche