enfalls 1 8 angeht, gessen. Oberhessisches ze, Intelligenz an Kreis-⸗Hlatt. M44. Freitag den 31. October 1834. Sunne Zu Nr. P. V. 2881. Giessen am 23. October 1834. tücke ent⸗ Betreffend: Die Etappen ⸗Convention mit der Krone Preußen, in specie die rom 1. Januar ich Sie 8 4831 an, beim Durchmarsche ganzer Commandos unter Führung von Officieren n alsb 10 statthabenden Baarzahlungen für geleistete Mundverpflegung, Vorspann und alsbald Transportmittel. Der Großherzoglich, Hessische 1 Etappen⸗Commissair der Etappe Giessen a n sämmtl. zur Etappe Giessen gehoͤrigen Gr. Buͤrgermeister und Beigeordneten. 9 Aus den von mir bereits erlassenen Ausschreiben ist es Ihnen bekannt, daß nach der mit dem Koͤnigl. Preußischen Gouvernement geschlossenen neuesten Convention sogleich Baarzahlungen geleistet werden, wenn Truppendurchmaͤrsche in ganzen Abtheilungen oder unter Fuͤhrung von Officieren erfolgen. . Januar Um indessen Mißverstaͤndnissen vorzubeugen, welche sich in dieser Beziehung hier und da ergeben dern und, haben, auch das einzuhaltende Verfahren genauer zu bestimmen, und Sie uberhaupt von der ganzen Ein⸗ Mitglieder richtung in genaue Kenntniß zu setzen, finde ich mich veranlaßt, Ihnen folgende Mittheilungen zur Nach⸗ anl. richt und zu Ihrem Bemessen zu machen und resp. zu wiederholen. f 8 N 1) Die Baarzahlungen werden nicht unmittelbar an die Quartiertraͤger oder an die Gemeinds⸗Rechner, (Verfasser iese. 20 40 sondern an die Etappen⸗Commissarien geleistet. Deßwegen duͤrfen auch die Buͤrgermeister oder Ge— meindsrechner, sollen nicht Irrthuͤmer entstehen, unter keiner Bedingung Zahlung von den Commando— fuͤhrern unmittelbar annehmen, sondern muͤssen dieselben damit hierher verweisen. Damit Sie, die Herrn Buͤrgermeister, wissen koͤnnen, ob Baarzahlung in einem einzelnen Falle ge— leistet worden sei oder nicht, haben Sie jedesmal den Commandofuͤhrer um eine Quittung über die erhaltenen Leistungen oder um Nachweisung, daß an mich Zahlung geleistet worden sei, zu ersuchen, es muͤßte denn die Anweisung schon die Bemerkung enthalten:„Wird baar be⸗ zahlt;“ in welch letzterem Falle Sie von Anfoderung der fraglichen Quittung oder Nachweisung abzustehen haben. Es kommt bisweilen vor, daß ein Commandofuͤhrer außer seinem Commando noch einzelne Leute bei sich fuͤhrt, die auf besondere Marschrouten durchpassiren. Der Commandoführer muß fuͤr diese ein⸗ zelnen Leute besonders quittiren, indem derselbe gewoͤhnlich nur fuͤr sein eignes Commando, und nicht auch fuͤr die einzelnen, mit besonderen Marschrouten versehenen Leute baar bezahlt. Da in einem solchen Falle fuͤr die Einzelnen, besondere Anweisungen von mir ausgestellt werden, so kann es Ihnen nicht entgehen, ob bei einer ganzen Truppenabtheilung solche einzelne Mannschaften, welche liquidirt werden, und fuͤr welche mithin quittirt werden muß, sich befinden oder nicht. Von selbst versleht es sich ubrigens, daß, wenn sich der Commandofuͤhrer durch eine Quittung von mir nachweisen kann, daß er auch fuͤr diese Einzelnen bezahlt habe, oder wenn nicht blos auf der Hauptanweisung, sondern auch auf den uͤbrigen Anweisungen die obige Bemerkung„Wird baar bezahlt von mir sich vorfindet, eine Quittung nicht zu verlangen ist. a g Schon fruͤher habe ich Ihnen bemerkt, daß ich nicht mehr auszahlen und verguͤten koͤnnte, als ich angewiesen haͤtte. Deßwegen muß ich die Vorschrift bei Ihnen in Erinnerung bringen, daß Sie nicht mehr Mannschaften einquartieren dürfen, als meine Anwelsungen besagen. Sollte eine in eine Gemeinde kommende Truppen- Abtheilung meine Anweisungen bedeutend uͤberschreiten, dann ist ohne Verzug an mich zu berichten und Verhaltungsbefehl zu erwarten. Bei einer unbedeutenden Ueberschreitung aber koͤnnen, ohne meine Verfuͤgung abzuwarten, die mehr verlang⸗ ten Billets abgegeben werden: f a) in allen Fallen, in welchen der Mehrbetrag baar bei Ihnen deponirt wird, und außerdem bp) in dem Falle, in welchem das ganze Commando an einem und demselben Ort einquartiert wird und nicht in mehrere Gemeinden dislocirt worden ist, noch alsdann, wenn die von mir vorgelegt wer⸗ dende Quittung besagt, daß fuͤr die uber die Anweisung hinaus verlangt werdenden Quartiere wirk⸗ lich Zahlung bereits geleistet worden ist. In beiden Faͤllen(unter a. und b.) erwarte ich jedoch binnen drei Tagen berichtliche Anzeige. 5) Sogleich nach dem Truppenabmarsche haben Sie, die Bürgermeister, den Gemeindsrechnern die ein— quartiert gewesene Truppenzahl im Ganzen, nebst den empfangenen Leistungen(Vorspann, Pferde ꝛc.) schriftlich anzugeben, und die Letzteren haben laͤngstens binnen drei Tagen nach dem Abmarsche auf diese Notification hin, die Verguͤtung von mir in Empfang zu nehmen. 6) Dem Rechner wird unter die gedachte Notification des Buͤrgermeisters derjenige Geldbetrag von mir angegeben, welchen er empfangen und mir quittirt hat. Die Notiftcation ist hierauf ohne Verzug vom Rechner dem Buͤrgermeister wieder vorzulegen, und dieser hat den fraglichen Geldbetrag controliren u lassen. 3 7 Alsbald nach dem Empfange der Vergütungs- Betrage, also laͤngstens 3 Tage nach getragener Ein⸗ quartierung, haben die Gemeindsrechner die Vertheilung derselben unter die einzelnen Interessenten vor⸗ zunehmen, und Sie, die Großh. Buͤrgermeister, haben zu diesem Ende bei strenger Verantwortung dis dahin den Gemeinderechnern die Einquartirungs- und Fuhrenlisten zu behaͤndigen. Sobald saͤmmtliche Quartiertraͤger und Trausportmittelsteller befriedigt sind, und die geschehene Verguͤtung in den einschlaͤgigen Listen durch Namensunterschrift bescheinigt worden ist, werden Sie solche von den Rechnern wieder in Empfang nehmen, damit dieselben bei der am Schlusse des Quar⸗ tals eingesendet werdenden Uebersicht angelegt werden koͤnnen, wogegen indessen den Rechnern von Ihnen ein Beleg uͤber die geschehene Auszahlung des fraglichen Vetrags auszufertigen ist, welcher denselben als Ausgabsbetrag dient. 5 Die Quartiertraͤger, Pferde und Fuhrensteller erhalten bei dieser Vertheilung nur die⸗ jenige Verguͤtung, welche die Krone Preußen nach der Etappen-Conventlon leistet, ohne den aus der vertragsmaͤßigen Zahlung der preußischen Verguͤtungs-Gelder in Gold entstehenden Agio-Gewinn, und ohne die von der Staatscasse demnächst etwa geleistet werdenden Zuschuͤsse, und zwar so,„daß den⸗ selben fuͤr die Einheit(und so verhaͤltnißmaͤßig auch bei den übrigen Leistungen) statt 4 Gr. der Normalsatz von 18 kr. ausbezahlt wird. Sollte aber Jemand, wegen der geringeren Entfernung des Orts, bis wohin die Transportmittel gestellt worden sind, die fragliche Verguͤtung nicht ganz in Anspruch zu nehmen haben, so ist der Ueberschuß zuruͤckzubehalten. i Aus den aus dem Agio-Gewinn entstehenden Ueberschuͤssen werden die Verguͤtungen fuͤr die Verrichtungen der Local Beamten, also der Buͤrgermeister, Gemeinderechner ꝛc. bezahlt werden, und hieruͤber noch weitere Verfugung erfolgen. Vor der Hand verbleiben diese Ueberschuͤsse in den Gemeindscassen. Schließlich bemerke ich nur noch, daß sich das bisher Gesagte nur auf die Faͤlle sich bezieht, in wel⸗ chen von den Truppen gleich baare Zahlung geleistet wird, und hinsichtlich aller uͤbrigen Faͤlle, in welchen liquidirt wird, es bei dem bisherigen Ihnen bekannten Verfahren verbleibt. Sie, die Großh. Buͤrgermeister, werden von den vorstehenden Bestimmungen die Gemeinderechner noch besonders in Kenntniß setzen, und wie geschehen binnen acht Tagen anzeigen. Der als Etappen-Commissaͤr provis. fungirende Kreissecretaͤr G. Stumpf. Zu Nr. K. 7890. Grünberg am 23. October 1834. Betreffend: Die polizeiliche Aufsicht über das Maaß- und Gewichtswesen. i Der Großherzoglich Hessische i Kreisrath des Kreises Gruͤnberg a n sämmtliche Großherz. Bürgermeister dieses Kreises. Den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zuwider, sollen in mehreren Kaufladen statt mit der neuen gesetzlichen, nach alten Ellen gemessen, auch in Wirthshaͤusern ungeeichte Bouteillen gebraucht werden. Ich weise Sie daher an, strenge darüber zu wachen, daß in dem offentlichen Verkehre nur das neue gesetzliche Maaß gebraucht und Contraventionen zur Anzeige gebracht werden, Sus tier. ———— 2——— fahrlic Audwi Gem Mitt der Gen bei den ben off vo ihr chi sic da zu de be rd und t wer⸗ e wirt⸗ heige. le eil⸗ de zc.) marsche on mir ig vom roliren er Ein⸗ en vor⸗ vortung schehene en Sie Quar⸗ rn von welchet ur die⸗ aus det inn, und daß den⸗ 4 gr. ternung gun in für die werden, in den in wel⸗ welchen sderechner 1 1834 N 2. Zu Nr. K. 7914. Grünberg am 24. October 1834. Betreffend: Das Salzauswiegen. g Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Areise s Grünberg an sämmtl. Großh. Büurgermeister des Kreises Grunberg. Da der Gebrauch kupferner Schaalwaagen bei dem Auswiegen des Salzes der Gesundheit ge— faͤhrlich ist, so werden Sie alle Salzauswieger bedeuten, daß sie sich bei Meidung einer Strafe bei dem Auswiegen des Salzes nur weis blechener Schaalwaagen zu bedienen hatten. Ouvrier. Dieses Ausschreiben gilt auch fuͤr die Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen. Gießen den 30. October 1834. Der Großh. Hess. Kreisrath 25 5 K. Ch. Knorr. u Nr. K. 7835. Grünberg am 26. October 1834. Betreffend: Die Tilgung der Gemeindeschulden. Der Großherzoglich Hessische Kreis rath des Kreises Grunberg a n die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. Es hat die hoͤchste Staatsbehoͤrde in einer erlassenen Verfügung den Kreisraͤthen und saͤmmtlichen Gemeindevorstaͤnden empfohlen und zur Obliegenheit gemacht, eifrichst und mit allen zu Gebote stehenden Mitteln fuͤr successive Tilgung der Gemeindeschulden zu wirken, so weit dieß nur auf eine, den Wohlstand der Contribuenten nicht verletzende oder vernichtende Weise geschehen kann. Ich fodere also Sie und die Gemeinderaͤthe auf, nach allen Kraͤften fuͤr die Tilgung der Gemeindeschulden zu wirken, und diesen Zweck bei Aufstellung und Berathung der Gemeindebudgets nie außer Augen da lassen. Vor allen Dingen muß dem Anschwellen von Zinsenruͤckstaͤnden begegnet und da, wo Zinsen noch ruͤckstaͤndig sind, deren Abfuͤhrung bewirkt und der Credit der Gemeinde hergestellt werden. Ich bemerke Ihnen zugleich, daß künftig jährlich diejenigen Gemeinden in dem Regierungsblatt macht werden, welche sich entweder ganz schuldenfrei gemacht oder wenigstens im oͤffentlich werden bekannt ger vorausgegangenen Jahre ihre Schulden nach Kraͤften vermindert haben, damit dieselben eine Anerkennung ihres Bestrebens finden und andre Gemeinden zur Nacheiferung in Erstrebung eines Zieles, dessen Errei⸗ chung so sehr in dem wohlverstandenen Juteresse der Gemeinden liegt, ermuntert werden. Daß hiernach der Vermehrung der Schulden besonders entgegengearbeitet werden muß, versteht sich von selbst, und kann demnach der Consens zu Capitalaufnahmen nur in sehr dringenden Faͤllen und nur dann ertheilt werden, wenn eine durchaus nothwendige unabwendbare außerordentliche Ausgabe zu machen ist, deren Aufbringung aus dem Gemeindevermoͤgen nicht möglich oder durch Umlagen den Einzelnen zu druͤckend wird. In solchen Fallen wird aber der Consens zur Capital⸗Aufnahme nur dann ertheilt wer⸗ den, wenn zugleich die Ziele, in welchen, und die Art und Weise, wie das aufzunehmende Capital zuruͤck⸗ bezahlt werden solle, fest bestimmt. worden. f 5 Ich uͤberlasse mich der Hoffnung daß Sie und die Gemeinderaͤtbe, welchen Sie dieses Ausschrei— ben bekannt machen werden, sich angelegentlich bemuͤhen, den in Sie gesetzten Erwartungen zu entsprechen, und mir Gelegenheiten geben werden, Sie unter denen zu bezeichnen, deren oͤffentlich cuͤhmliche Erwaͤhnung geschieht. n Bekanntmachungen. Miscellen. 9479 pUNSCH-ESSENZ Ueber das Brauntwein⸗Brennereiwesen in in Original⸗Flaschen mit unserem Siegel und Etiquette Deutschlaud, dessen Besteuerung und die da⸗ zu 1 fl. 30 kr. kn flasche ist zu bekommen bei L. F. gegen, besonders gegen Kartoffelbrennerei, Hoster eich a een sich erhebenden Stimmen. Reynier u. Strecker in Mainz. ae In Vischoff⸗Essenz, sowie in Arrac, Rum, Persico, 2 f Nussico, Quittico u. sonstigen Liqueuren, Himbeeren⸗ B. Beleuchtung der Anschuldigungen ge⸗ gen das Branntweinbrennen aus Kartoffeln. Essig ꝛsc. haͤlt sich ebenfalls bestens empfohlen 15 e Haupt⸗ und verbreitetste Anschuldigung, F. Hoͤstereich, auf der Maͤusburg Ab 215. Di 0 ö ö f — bie man den Kartoffelbrennereien macht, besteht darin: daß der von seiner Vermehrung entstandene wohlseile Preis den gemeinen Mann oder die sogenannte arbeitende Classe zum vermehrten Genuß des Branntweins, und dadurch zu Zer⸗ stoͤrnng seiner Gesundheit, seines Auskommens, so wie seines ganzen bürgerlichen und geistigen Wohles reize; auf welche Behauptung man die Nothwendigkeit, daß dieses Gewerbe durch hohe Abgaben beschränkt werden müsse, und der gemeine Mann auf alle nur mögliche Weise vom Branntweintrinken abzuhalten sey, stützt. Nach einem Beispiele in Amerika hat sich des— halb auch schon in Deutschland ein sogenannter Mäßigkeitsverein gebildet, dessen Tendenz auf gänzliche Tilgung des Branntweintrinkens geht. Daß nun durch die Wohlfeilheit des Kar⸗ toffelbranntweins mehr Branntwein consumirt wird, als vor dessen Einfuhrung, ist nicht zu leugnen, weil jetzt mehrfach so viel Branntwein fabricirt und consumirt wird, als früher. Hieraus folgt aber noch nicht, daß die hin und wieder sichtbare Ver⸗ armung und Sittenlosigkeit jeuer Menschenclasse hier⸗ von herkomme, und daß eine Unterdrückung oder Hemmung des Branntweingenusses diesen Uebeln steuern könne. Hier in Preußen, wo, wie bemerkt, gedachte Fabrication sehr hoch gespannt ist, kann Verfasser dieses, der seit wenigstens 45 Jahren in der täglichen Berührung mit dem großen Haufen lebt, nicht bemerken, daß es jetzt eine größere Zahl Trunkenbolde in dieser Classe gäbe, als früher; noch weniger aber, daß dadurch mehrere ihr Aus⸗ kommen stören. Auf dem Lande gehen bei den meisten Leuten der Art mehrere Tage und zuweilen Wochen hin, ehe ein Arbeiter sich einen Schluck Branntwein kauft, wenn ihm nicht etwa sein Brot- herr bei der Arbeit einen Schnaps reicht, und doch wäre es diesen Leuten wohl zu gönnen, wenn sie täglich einen solchen haben könnten, da sie nur von magerer Kost leben, selten einen Bissen Fleisch L. haben und das Bier nicht mit einem so geringen Gelde eine selche Erfrischung zu verschasfen vermag. Das ganze Uebermaaß mochte darin bestehen, daß der gemeine Landmann, wenn er wegen Geschäften in die Stadt reiset, ziemlich häufig mit einem Näufch⸗ chen nach Hause kommt, was aber durchaus auch nicht jedesmal und nicht bei der größten Zahl zu⸗ trifft. Ju der Stadt trinkt er aber keineswegs immer und allein Branntwein, sondern auch Bier, dazu, und so kann wohl um so cher eine Verwir⸗ rung der Nüchternheit entstehen. Die Geselligkeit im Zusammensitzen mit Andern seines Standes verleitet dann hier, so wie zuweilen des Sountags in der Schenke, zu einem oder ein paar Gläsern zu viel, und wo geschieht dieses nicht auch mit Wein, Punsch und andern Dingen, die wir dem Auslande abkaufen? Zuverlässig und augenscheinlich geschieht dieses aber nicht häufiger und auffallender, als solches auch früher bei dem theurern Kern— branntwein vorkam, und diejenigen, die nicht Nei⸗ gung zur Unmäßigkeit haben, betrinken sich jetzt so wenig, wie früher, wenn sie sich, wie oben be⸗ merkt, auch für dasselbe Geld jetzt zu demselben Schnaps noch ein Stück Brot oder einen Hering(2) kaufen können. Wenn sie sich einmal guͤtlich thun wollen, thun es die meisten lieber mit Bier, als mit Uebermaaß in Branntwein. (Fortsetzung folgt.) Theater in Giesse n. Sonntag den 2. November, letzte Vorstellung: „Das Fest der Handwerker. Komische Oper in 1 Akt, von Louis Angely. a d Bra Vorher: raut und Bräutigam in einer Person. Original⸗Lustspiel in 2 Alen von A. 1 Zum Beschluß: Kuͤnstler Loos. Ein Epilog. F. A. Fri e se. ů——ů—————— Fruchtpreige. — 9——— 5 Waizen.] Korn Gerste.] Hafer. Erbsen.] Linsen. Städte. Datum.. Malter. Malter. Malter. Malter. Malter. Malter. Vans f. kr. Pfund] fl. kr. Pfund] fl. kr. pfund fl. kr. fl. Ar. pf. fl. kr. pf. —— 7———— 5 0. 10 915 20⁰ 5 140 480 4 46 460 8 500— 6„ rünberg 4. Oct. 75 J. 3 Darmstadt 21. Oct. W5˙5(õ“, 2 5 5 55 2 15 2 kain z 1. Sept. FFFFTIITITTCCCVCVCCCVf 3—1 4— 1 528— (Irankfurt a. M.. 15. Sept., 345 4 20— 9—— 2——— 5 Druck und Verlag der G. D. Brühl' * schen Buch⸗ und Steindruckerei.