har der velchem immer⸗ haben. ter die beugen sten ihr die An⸗ wie es gehal⸗ Deut- des ge⸗ n moͤg⸗ ade wie Wie die Mauer den die sie un⸗ inische Schirm⸗ Deutsch⸗ erung, zu schü⸗ geheuer Verhält- en, und ig schütz⸗ pflugen, erziehen Lebensart für sich eluß in zahre des u Handel elde nicht dern auch Feldern Hopfen; ben oder N sie von enn gleich dt mußten die Prie⸗ herzehnten KRKereisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 13539. f Giessen und Grunberg, am 24. Mai 1834. Betreffend: Die Spar- und Leibkasse zu Gießen und Grünberg. Die Großherzoglich Hessischen Kreis raͤthe der Kreise Giessen und Gruͤnberg . a n 5 saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister der beiden Kreise. Es ist Ihnen saͤmmtlich bekannt, daß sich unlängst für die Kreise Gießen und Grünberg gemeinschaftlich eine Spar- und Kredit- Anstalt gegründet hat, und werden Sie aus den Ihnen mit— getheilten Statuten bereits das Nähere über dieselbe entnommen haben. i Die erstere bezweckt Solchen, insbesondere Dienstboten, die nur Weniges zu erübrigen im Stande sind, Gelegenheit zu geben, auch dieses jederzeit zinsentragend anzulegen, daß es ihnen auf Verlangen alsbald wieder rückerstattet wird, und so den Sinn für allmähligen Erwerb anzuregen. Die Absicht der Leihkasse dagegen geht dahin, durch zeitgemäße darlehen den Wucher zu vernichten und zu— gleich die Möglichkeit zu geben, ein Kapital nach und nach ganz zu tilgen; es kann daher der Geld— bedürftige nicht allein jederzeit solches gegen genügende Sicherheit erhalten, sondern es ist ihm auch, was von der größten Wichtigkeit ist, möglich, immer und in den kleinsten Raten Theile seines Kapitals abzutragen, und so sich nach und nach ganz seiner Schuld zu entledigen. Wie sehr eine solche Anstalt zeitgemäß ist, das werden Sie erkennen, wenn Sie erwägen, wie wenig Solche, die nur jährlich Geringeres zu erübrigen im Stande sind, bedacht sind, dieses zurück— zulegen, und durch Vereinigung der Ersparnisse mehrerer Jahre sich ein kleines Betriebs- Kapital zu sichern; wenn Sie ferner erwägen, in welcher Weise bei einem großen Theile der ärmeren Klasse der Wucher überhand genommen hat, und diese zu vernichten droht; wenn Sie endlich die Größe der Pri— vatschulden ansehen, die sich von Geschlecht zu Geschlecht forterben, und statt nach und nach abzunehmen, immer wachsen, weil eben bei einem Privatgläubiger nicht ein Theil, sondern mmer nur das ganze Kapital getilgt werden kann, und seltene Fälle eintreten, wo dieses auf einmal erworben werden kann. Erkennen Sie das Zweckmäßige der Anstalt, so ist es Pflicht des Ortsvorstandes, sie im In— teresse der Einzelnen möglichst zu begünstigen; ihr Gedeihen übt indessen auch Einfluß auf die Gemeinde als solche aus, denn wird Solchen, die dem Wucher nach und nach unterliegen müssen, durch zeitge— mäße Vorschüsse geholfen, dann sind sie auch im Stande, ihre Verbindlichkeit an die Gemeinde zu er— fuͤllen, und wird vielleicht Mancher so gerettet, der sonst der Gemeinde selbst zur Last fiele. Dieses haben die Ortsvorstaͤnde in solchen Gemeinden, für deren Bezirke sich derartige Anstal— ten bildeten, überall erkannt, und zum Zwecke der Förderung der Anstalt, so wie deren Kredits die Garantie derselben übernommen. Diese muß darin bestehen, daß der Ortsvorstand als solcher die Ge— meinde verbindlich erklärt, solche Darlehen, welche in dieselbe gegeben werden, wenn sie uneinbringlich werden, der Anstalt zu vergüten. 5 Diese Garantie kann allem menschlichen Ansehen nach der Gemeinde nie schädlich werden, weil 1) die Anstalt nur 3½ pCt. Zinsen, also 2 kr. vom Gulden giebt und 5 pCt., also 3 kr. nimmt, der Zinsenuͤberschuß nach Abzug der Vergütung für den Nechner und Druckkosten derselben als * 1 ö Reservefonds bleibt. Dieser muß sich sehr bald bilden, und hat bei einer ähnlichen Anstalt in Großgerau, wo die Kasse sogar 4 pCt. Zinsen giebt, seit 1828 bereits die Höhe von beinahe 5000 fl. erreicht. 8 5 s 2) Verlangt es der Bestand der Kasse, daß auch größere Darlehen ausgegeben werden, oder will bei solchen Anlehen, die nicht in kurzer Zeit zurückerstattet werden sollen, der Ortsvorstand die Garantie nur übernehmen, wenn Hypotheken eingelegt werden, so geben diese, indem fast drei⸗ facher Einsatz verlangt wird, und Haͤuser wenig in Anschlag kommen, vollständige Sicherheit. 3) Es darf in eine Gemeinde kein Darlehen verabfolgt werden, zu wel chem der Ortsvor⸗ stand seine Zustimmung nicht gegeben hat, und wird er ohne solche nicht verbindlich; es steht also ganz in seiner Gewalt, ob er will, daß Jemand ein Anlehen erhalten, und kann . er sich jedesmal über vollkommene Zahlungsfähigkeit versichern. ö 4) Bei Darlehen ohne Hypothek steht es dem Ortsvorstande frei, bevor er seine Zustimmung giebt, sich durch Privatverpfändung von Immobilien oder Mobilien zu sichern, und es muß hier der Kreisrath noch besonders die Garantie genehmigen. 45 5) Der Ortsvorstand hat die Befugniß, zu verlangen, daß Solchen, bei denen er glaubt, daß nicht mehr volle Sicherheit vorhanden sei, das Darlehen alsbald gekündigt werde, und steht es in sei⸗ ner Macht, den Schuldner an Abtragung von Kapital und Zinsen zu erinnern. 6) Die Hypotheken verbessern sich mit jedem Jahr, weil neben den Zinsen 2 pCt. vom Kapital ge⸗ tilgt werden müssen. Bei Bürgschaft ohne Hypothek steht es dem Ortsvorstande frei, zur Bedin⸗ gung der Garantie zu stellen, daß in bestimmten Zielen das Kapital zurückerstattet werde, und Kündigung zu verlangen, wenn diese nicht eingehalten werden. 7) Die Anstalt muß aufkündigen, wenn die Zahlung der Zinsen und der Kapitals-Quote nicht auf das Pünktlichste geschieht. 8) Die Gesellschaftsbeamten sind nach den Statuten zur größten Vorsicht verpflichtet und haften mit ihrem Vermögen für Verluste, die durch ihre verschuldete Nachlässigkeit der Kasse erwachsen. Der Rechner muß die entsprechende Caution in die Kasse einlegen, und die Kreisräthe sind von Höchstpreißl. Ministerium noch besonders verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Gemeinden nicht gefährdet werden. 8 5 Haben Sie hieraus die Ueberzeugung über die Wohlthätigkeit der Anstalt gewonnen, und müssen Sie zugeben, daß es in der Gewalt des Ortsvorstandes liegt, die Gemeinde vor allen Nach⸗ theilen zu schutzen, so wird der letztere, welchem Sie die Statuten mittheilen, und dem Sie über alle Punkte genauen Aufschluß geben werden, keinen Anstand nehmen, die Garantie zu leisten. Sie werden denselben deßhalb ungesäumt zusammenrufen, mit ihm sich berathen, ein Bera⸗ thungsprotokoll aufnehmen, und falls er fuͤr die Garantie stimmt, die Bürgschaftsurkunde, die Ihnen zukommen wird, unzerzeichnen lassen und besiegeln. Weigert sich derselbe dagegen, dann sind die Gründe dafür in dem Berathungsprotocoll, das an den Kreisrath einzusenden ist, aufzunehmen; dann muß aber auch diejenige Gemeinde, welche die Garantie versagt, von den Vortheilen der Anstalt ausgeschlossen bleiben. 35 Jedenfalls ist binnen 8 Tagen spätestens Bericht zu erstatten. K. Eh: Kor z:; Du Zu N. K. G. 3865. Grünberg, am 26. Mai 1854. Betreffend: See Daniel Wagner von Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg a n die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises. : Der schon öfters wegen Vagabundirens eingelieferte und bestrafte Rubricat, welcher nachstehend näher beschrieben ist, hat sich abermals von seinem Heimathsort entfernt, um sich, nach gewohnter Weise, auswärts umherzutreiben. Sie werden daher angewiesen, auf solchen ein wachsames Auge zu richten und ihn, falls er sich betreten lassen sollte, alsbald gefänglich anher einzulieferu.. * Ouvrier. schpa 3 desse Gem 494 walt steig 1 1 einden „ und Nach⸗ er alle Bera⸗ Ihnen „ das che die 1854. stehend Weise, en und Signalement des Daniel Wagner. Alter: Haare: blond. Größe: 67/ 4%. Augenbraunen: Augen: Mund: groß. Gesicht: oval. Nase: Kinn: spitz. 18 Jahre. blond. graublau. spitz und ausgedehnt. Er trug bei seiner Entweichung weißlinnene Hosen, eben solche Weste und Kamisol, sowie schwarze Tuchkappe und Stiefeln. Zu Nr. K. G. 3336. Grunberg, am 26. Mai 1834. Betreffend: Ein in dem Anneröder Wald aufgefangenes fremdes Rind. Der Großherzoglich Hessische 5 5 Kreisrath des Kreises Grunberg a n die Großherzoglichen Buͤrgermeister des Kreises— Es ist in dem Anneröder Wald ein einjähriges Rind, gelbrother Farbe, eingefangen worden, dessen Eigenthümer bis jetzt noch nicht ermittelt werden konnte. Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Sie haben solches daher in Ihren sie r- ——.— Bekanntmachungen. 494) Grasversteigerungen beidem Rent⸗ amte Gießen. Das Gras von den, dermal unter eigner Ver⸗ waltung stehenden herrschaftlichen Wiesen wird ver— steigt: 10 Freitag den 6. Juni, Vormittags 9 uhr, in dem Gasthaus zum Hirsch in Steinberg: von den Wiesen in Watzeborner Gemarkung, von einer Wiese im Rittergut in der Leihgesterer Ge— markung und von der Waldmeisters Wiese im Herrnwalde. 2) Montag den 9. Juni, Mittags 12 Uhr, in der Behausung des Wiesenwärters Walter zu Daubringen: von der Sorauwiese. 3) Dienstag den 10. Juni, Vormittags 9 uhr, in dem Deibelschen Wirthshause zu Wieseck: von der Auwiese oberhalb Wieseck. 4) Denselben Tag Nachmittags 2 uhr, bei dem Gasthaus zum Pfau dahier: von der Weid⸗ Neurott- und Oberamtmanns Wiese. Gießen den 20. Mai 1834. Der Großherz. Nentamtmann Schneider. — Migtellen. Beitrag zu der Geschichte des Ackerbaues; zur Berichtigung der Urtheile über das Alter und den Verfall des deutschen Ackerbaues im Mittel- alter und die Ursachen dieses Verfalles. (Fortsetzung.) Jenes aus Gerste oder Hafer bereitete Ge— tränk und diesen Meth liebten sie, wie alle ihren Acker mit Müh und Fleiß selbst bestellenden Grund— besitzer; die starke Konsumtidn des Bieres setzt also schon allein einen reichlichen Ertrag an jenen Ge— treidefrüchten und große getreidetragende Flächen voraus. Manche Volksstämme waren gewissermaßen eifersüchtig in Rücksicht auf ihren Nationaltrank und wiesen durch Gesetze den Wein des Auslandes zurück. Manche Erdgewächse, welche wir zu den Garten- und behackten Früchten rechnen, und welche sorgfäl— tiger mit Vehacken und Jäten müssen behandelt wer— den, wie Spargeln, Möhren und andere Wurzel— früchte, baueten sie auf eine ausgezeichnete Art. Der Kaiser Tiberius ließ sich jährlich die Wurzeln des Siser von Gelduba, einer Grenzfestung am Rhein bringen; man glaubte, daß dieses Gewaͤchs(wahr— scheinlich eine Runkel-, Möhren- oder Zuckerwurzel⸗ art) nur in kältern Landstrichen gedeihe; man kochte aus ihnen einen Saft, den man zur Erhöhung des Wohlgeschmackes und zur Vermehrung der Süßigkeit dem Viere und dem Obstmost zumischte. In Rom glaubte man, daß die Deutschen und Aegypter solche Wurzeln in Verbindung mit dem bittern in Wasser eingeweichten Hopfen, den man wohl auch mit den bittern Lupinenkörnern, verwechselte, zum Gersten— trank verwendeten, um den Appetit zum Trinken zu verstärken.—(Das ägyptische Getränk aus Getraide und nicht aus Weintrauben bereitet, oder das ägyp— tische Bier hieß Zythus und das deutsche Cerevisia; beide Getränke scheinen einander sehr ähnlich gewesen zu seyn.)— In den spätern Jahrhunderten, jedoch noch vor Karl'dem Großen, zeigten die Deut⸗ schen so große Industrie in der ihnen schon längst bekannten und geübten Gärtnerei, daß sie die von den Römern ihnen dargebotenen Reben auf das treff— lichste pflanzten und pflegten, und daß sie nunmehr auch selbst das Getränk von den Trauben bereiten konnten. Hengst, der Anführer kriegerischer Jung— linge von dem Volke der Sachsen, bewirthete daher die Abgesandten der Britten mit deutschem Wein, schon vor Bonifacius. Uebrigens hatten die heid— nischen oder die wenigstens von der römischen Prie⸗ sterherrschaft freien christlichen Deutschen(denn erst unter Karl dem Großen kamen die meisten deut— schen Stämme unter das Joch der Priester) manche ihnen ganz eigne treffliche Einrichtungen und Ver⸗ fassungen, manche Maaßregeln, Vorkehrungen und Werkzeuge, welche die Landes- und Bodenkultur außerordentlich beförderten, und erleichterten, und von denen einige bis auf die gegenwärtigen Zeiten in den inneren Gauen von Deutschland sich voll— ständig, oder zum Theil oder in unverkennbaren Ueberdleibseln erhalten haben. Dahin gehören: a) die weise Aufstellung der Oeconomiegebäude und Wohnhäuser der Landeigenthümer in Mitte ihrer Ländereien; b) die sorgfältigste Verhütung der Un⸗ gleichheit in dem Besitz von Landeigenthum, damit so viel möglich Gleichheit unter den einzelnen Mit⸗ gliedern des Staates und Freiheit behauptet würdez * 75 2 55 2 80 7 4 7 die meisten Ländereien waren nicht erblich, sondern gingen von einer Hand in die andere, wie es noch immer in dem Innern von Deutschland mit den Gemeindeländereien, Asperiethen oder Wiesengrün⸗ den oder Waldungen zu geschehen pflegt; dasjenige, was die Römer mit den größten Kämpfen und An⸗ strengungen nicht hatten erreichen können, eine ver— nünftige Lex agraria; oder Landvertheilungsord— nung, die den roͤmischen Staat vor dem gänzlichen Verfall hätte sichern können, war eine vom alten Herkommen gegründete Einrichtung unserer heidni⸗ schen Vorfahren; e) das Betxriebskapital derselben Deutschen wurde duͤrch keinen Nebenaufwand ver— mindert. Wenn man nämlich Alles dasjenige, was zur Belebung des Ackerbaues erforderlich ist, die gehörigen Vorräthe an Körnern und an Futter, den nöthigen Viehstand, die erforderlichen Gebäude und Magazine unter und über der Erde und die nöthig⸗ sten Geräthe an Pflügen, Wägen u. dgl.(und nicht etwa bedeutende Gekdsummen) zum Betriebs kapital rechnet; so wurde dieses dem Grundbesttzer nicht entzogen, wie es späterhin von dem römischen Priester außer dem Kloster oder in dem Kloster ge— schah, der den Landmann auf unzähligen Wegen um den Ertrag seiner Felder und seines Viehstandes brachte, und ihm sein Betriebskapital entzog. Folge von allem diesen war, daß sich keine Ueber⸗ macht festsetzen, keine ungeheuere Residenzstadt bilden, dagegen aber auch kein Theil des Vaterlandes als eine abgelegene Provinz vernachlässigt, verödet oder zur Wustenei herabgewürdigt werden könnte. Die engsten, von großen Flüßen entferntesten Thäler, die man jetzt Schluchten zu nennen pflegt, hatten damals ihre Wohnorte, deren in den ältesten Ur⸗ kunden aufgeführte Namen die gegenwärtig noch be⸗ stehenden traurigen Wuüstungen und Einöden bezeich⸗ nen; bis auf die obersten Rücken der Berge von. mittlerer Höhe wurden alle Flächen von jenen em⸗ sigen Heiden oder freien Christen der alten deutschen Stämme urbar erhalten, bis diese letzteren unfrei wurden und nach und nach jene Höhen verließen. (Fortseßung folgt.) E ruchtpreise. Waizen.] Korn. Gerste.] Hafer.[Erbsen.]Linsen. St a d te, Datum 1— Malter. Malter. Malter. Malter. Malter. Malter. pfund 78. 7 Diund fl. kr.[pfund fl. kr.[fund] fl. kr. fl. kr. pf. fl. kr. pf. 4 e eee eee——.——— 15 1 Gießen 122. März. 200 6 4180 10% 16% f Grünberg... 19, April.— 4 30— 3 80]— 3—— 2 45] 5 30— 6—— Darmstadt.. 5. April.—ͤ.. 3 NM Mainz 24. Mai.— 5 6— 4 6— 2 50— 3 1——1 5 25— Frankfurt a. M. 20. Mai.— 4 80— 3 50 3 17— 2 10. 1 20 1 Die Druck und Verlag der G. D. Brühl'schen Buch⸗ und Steindruckerei. den Decle die Form gedruckt, wenn ein Hommen nen, von Zu Nr. Betr. saͤmm eine zwe hrzogthu dem Auf herher 0